Urteil
1 Ca 7864/16 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2017:0407.1CA7864.16.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 10.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 10.400,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen sowie um dessen etwaige wirksame Beendigung. Der am xxxx geborene Kläger ist Religionsgelehrter für die islamische Religion und war Beamter der T.xxxx Republik. Seit dem xxxxx verrichtete er seine Tätigkeiten in der xxxxxx in Rxxxxxxx. Eigentümer der xxxxx ist der Beklagte. Dieser hat die xxxxxx dem Verein xxxxx xxxx-xxxxx Gemeinde zu xxxxx xxxxxxx e.V. zur Nutzung überlassen. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst des Klägers betrug dessen Angaben zufolge 2.600,00 €, der vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgezahlt wurde. Der Kläger hat eine bis zum xxxxxx befristete Aufenthaltserlaubnis. Er ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Nach einem am xxxxx beschlossenen und am xxxxx im Gesetzblatt der Republik Türkei verkündeten Ministerialerlass der türkischen Republik xxxxx wurden die Personen, die in der Namensliste der Anlage des Ministerialerlasses aufgeführt sind, mit sofortiger Wirkung von ihren Ämtern enthoben. Mit seiner am xxxx vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, das sich mit Beschluss vom xxxx für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen hat, eingegangenen Klage vom selben Tag begehrt der Kläger erstens die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht durch Ministerialerlass xxx, beschlossen am xxxx, verkündet am xxxxx, beendet worden ist, zweitens die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht, sowie drittens im Falle des Scheiterns der Güteverhandlung seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Religionsgelehrter (Imam). Der Kläger ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsverhältnis begründet worden, das nicht wirksam beendet worden sei. Er behauptet, er habe „überwiegend“ bzw. „laufend“ Weisungen von dem Beklagten erhalten. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht durch Ministerialerlass xxxx, beschlossen am xxxx, verkündet am xxxx, beendet worden ist, 2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht, 3. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Religionsgelehrter (Imam) weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Er behauptet, dem Kläger seien keine Arbeitsan-weisungen erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Voraussetzung für einen Erfolg der Klage wäre hinsichtlich aller drei Anträge, dass der Kläger, soweit er seit dem xxxx seine Tätigkeiten als Religionsgelehrter in der xxx xxxx in R.xxxxx verrichtet hat, in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten gestanden hätte. Zwischen den Parteien bestand jedoch kein Arbeitsverhältnis, so dass die Klageanträge allesamt unbegründet waren. 1. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien, wie dies vom Kläger bereits in der Klageschrift ausdrücklich eingeräumt wurde, nicht geschlossen. 2. Der – nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Kläger hat auch nicht (unter geeignetem Beweisantritt) dargetan, dass zwischen den Parteien mündlich ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. 3. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kam ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeiten des Klägers als Religionsgelehrter in der xxxxxxxx xxxxxxx in R.xxxxxx zustande. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person weisungsgebundene, fremdbestimmte Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung nicht ausschlaggebend sind (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 11.08.2015 – 9 AZR 98/14, NZA-RR 2016, 288, 289, zu I. 1. der Gründe; EuGH, Urteil vom 17.11.2016 – C-216/15, NZA 2017, 41, 42, Rn. 27 [ „Ruhrlandklinik“ ] jeweils m.w. Nachw.). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist vom Kläger nicht hinreichend konkret dargetan worden, dass ihm während der Durchführung seiner Tätigkeiten als Religionsgelehrter in der xxxxx xxxxx in R.xxxxx seit dem xxxxxx seitens des Beklagten Weisungen erteilt worden sind, die insbesondere die Inhalte der Leistungserbringung zum Gegenstand hatten (vgl. § 106 Satz 1 GewO). aa) Soweit der Kläger zu Beginn seines Schriftsatzes vom xxxxx vorträgt, er habe die Weisungen „überwiegend (…) von dem Beklagten erhalten“, erschließt sich daraus nicht einmal ansatzweise, wann und wo genau welche – vom Kläger namentlich zu bezeichnende – vertretungsberechtigte Person des Beklagten dem Kläger welche – im Einzelnen darzustellende – Weisung im Hinblick auf die inhaltliche Verrichtung der Tätigkeiten als Religionsgelehrter in der xxxxx xxxxxx in R.xxxxxx erteilt haben soll. Nichts anderes gilt für das pauschale Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom xxxxx, er habe „regelmäßig“ bzw. „laufend Weisungen vom Bundesvorstand [erhalten], wie er sich gegenüber der Gemeinde verhalten soll“. Wann und wo genau dem Kläger von welchen – namentlich zu bezeichnenden – Personen des Bundesvorstands Weisungen mit welchen konkreten Inhalten erteilt worden sein sollen, wird vom Kläger nicht mitgeteilt. bb) Die mit Schriftsatz vom xxxx eingereichten Anlagen belegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass diesem während der Durchführung seiner Tätigkeiten als Religionsgelehrter in der xxxxxx xxxxxxx in R.xxxxx seit dem xxxxxx seitens des Beklagten Weisungen, insbesondere im Hinblick auf die inhaltliche Verrichtung seiner Tätigkeiten erteilt worden sind. (1) Die Anlage K 4 enthält lediglich einen Onlinebeitrag eines Nachrichtenmagazins über den Beklagten sowie dessen Satzung mit einer Bewertung von dieser, ohne dass sich daraus auch nur ansatzweise eine Weisungsgebundenheit des Klägers von dem Beklagten bzw. – umgekehrt – eine Weisungsberechtigung des Beklagten gegenüber dem Kläger bei der Verrichtung von dessen Tätigkeiten ableiten lässt. (2) Die vom Kläger als Anlage K 5 eingereichte e-Mail vom xxxxx hat für das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit des Klägers von dem Beklagten im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Tätigkeiten als Religionsgelehrter in der xxxx xxxxx in R.xxxxx ebenfalls keine Aussagekraft. Abgesehen davon, dass diese e-Mail nicht vom Beklagten, sondern vom D.xxxx-Landesverband B.xxxx verfasst worden und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet ist, werden dem Kläger darin keine Vorgaben gemacht, wie er seine Tätigkeiten inhaltlich zu verrichten hat. Die Wendung im letzten Absatz dieser e-Mail („Um eine Teilnahme an der besagten Kundgebung zu gewährleisten ist es erforderlich, unsere Gemeinden unverzüglich hierüber zu informieren und an der Teilnahme interessierten Personen die erforderliche Unterstützung zu gewähren.“) ist ganz genereller Art, ohne dass damit dem Kläger bestimmte Anweisungen im Bezug auf die Wahrnehmung seiner Tätigkeiten gemacht werden. (3) Gleiches gilt für die als Anlage K 6 eingereichte e-Mail, insbesondere deren letzten Absatz („Anlässlich der Nacht der Bestimmung, die wir morgen begehen werden, werden Sie höflichst gebeten zu veranlassen, dass in allen in Deutschland aktiven D.xxxx-M.xxxx für unsere Märtyrer der Koran rezitiert wird, in den Hatim-Bittgebeten auch die Märtyrer mit einbezogen werden und weiterhin für Frieden und Ruhe der Muslime in unserem Land und auf der ganzen Welt Bittgespräche gesprochen werden.“), die im Übrigen nicht von dem Beklagten, sondern vom Botschaftsrat für Religionsangelegenheiten verfasst wurde. (4) Ebenso wenig enthält die als Anlage K 7 eingereichte, mit der Überschrift „AKTE“ versehene e-Mail, die der Kläger einen Tag nach dem Putschversuch am xxxxxx erhalten haben will, eine bindende arbeitsrechtliche Anweisung im Hinblick auf die inhaltliche Wahrnehmung seiner Tätigkeiten, zumal es am Ende dieser e-Mail lediglich heißt: „Sie werden daher höflichst gebeten, das erforderliche zu tun, um unsere Organisation und Gemeinden richtig zu informieren sowie ein gemeinsames Vorgehen zu gewährleisten.“ Inhaltliche Vorgaben bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeiten als Religionsgelehrter in der xxxxxxx xxxxxxx in R.xxxxx werden dem Kläger damit nicht gemacht. (5) Die als Anlage K 8 eingereichte e-Mail vom xxxxx bzw. deren Inhalte konnten bereits deshalb nicht als arbeitsrechtliche Anweisungen gegenüber dem Kläger gewertet werden, weil diese e-Mail nicht an den Kläger, sondern „An die Generalkonsulate der Republik T.xxxx (An die Religionsattachés)“ gerichtet war. Unabhängig davon können die Aufzählungen im letzten Absatz dieser e-Mail auch nicht als arbeitsrechtliche Anweisungen, sondern, wie der Einleitungssatz („Vor diesem Hintergrund sollen …“) verdeutlicht, als reine Handlungsempfehlungen gewertet werden. (6) Nichts anderes gilt für die als Anlage K 9 eingereichte e-Mail vom xxxxx, die ebenfalls nur „An die Generalkonsulate der Republik T.xxxx (An die Religionsattachés)“ gerichtet war und insbesondere im letzten Absatz („Aus diesem Grunde bitten wir Sie das erforderliche in die Wege zu leiten, um unsere Organisationen und Gemeinden über die besagte Kampagne, in diesem Jahr zum ersten Mal durchgeführt wird, entsprechend informiert werden.“) lediglich ganz generelle Rahmenvorgaben, nicht aber konkrete arbeitsrechtliche Anweisungen enthält, wie der Kläger seine Tätigkeiten als Religionsgelehrter in der xxxxxx xxxxx in R.xxxxx inhaltlich auszugestalten hat. 4. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist schließlich auch nicht nach Maßgabe der Grundsätze zur sog. verdeckten bzw. unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen, wie dies der Klägervertreter im Kammertermin am xxxxxx erstmals angenommen hat. Ob diese Grundsätze – sei es unmittelbar, sei es sinngemäß – in der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt zum Tragen kommen, bedurfte keiner Entscheidung. Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen verdeckten bzw. unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung wäre, dass der Kläger bei dem Beklagten als vermeintlichem „Entleiher“ für diesen weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet hätte (vgl. unlängst BAG, Beschluss vom 21.02.2017 – 1 ABR 62/12, Pressemitteilung Nr. 10/17). Hiervon konnte jedoch vorliegend aus den bereits unter 3. b) im Einzelnen genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, nicht ausgegangen werden. 5. Einziger „Schnittpunkt“ zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist nach alledem lediglich der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten um den Eigentümer der xxxxxxx xxxxxxin R.xxxx handelt, in der der Kläger seine Tätigkeiten als Religionsgelehrter seit dem xxxxxx verrichtet und in der er während dieser Zeit gewohnt hat. Dies allein vermag die Annahme der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien indes nicht zu rechtfertigen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.