Urteil
4 Ca 109/22
ArbG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2022:1020.4CA109.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.950,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.950,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Der als unechter Hilfsantrag auszulegende Zahlungsantrag fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. a) Er ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses streiten. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die Vergangenheit, weil die diesbezüglich begehrte Feststellung Auswirkungen auf die Gegenwart und Zukunft hätte, beispielsweise in Bezug auf die maßgebliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB, deren Dauer sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. b) Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Zwischen den Parteien bestand und besteht kein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a Abs. 1 BGB. aa) Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6). Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt. Die Weisungsbindung ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium, das durch § 611a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB näher ausgestaltet ist. Es kann, muss aber nicht gleichermaßen Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Nur wenn jedwede Weisungsgebundenheit fehlt, liegt idR kein Arbeitsverhältnis vor. Das Kriterium der Fremdbestimmung erfasst insbesondere vom Normaltyp des Arbeitsvertrags abweichende Vertragsgestaltungen (BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 31). Sie zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (vgl. BAG aaO). Ist der zur Dienstleistung verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor (BAG 12.12.2001 - 5 AZR 253/00). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn mittelbare Arbeitsverhältnisse begründet werden. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (BAG aaO Rn. 31 mwN). Verständigen sich die Vertragspartner darauf, dass der Dienstnehmer während der Laufzeit des Vertrags andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten berechtigt ist, ist dies ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit (BAG 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 26 mwN). bb) Danach bestand und besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Es fehlt die erforderliche persönliche Abhängigkeit des Klägers. Das folgt insbesondere aus der in § 3 des Partnervertrags vereinbarten und auch tatsächlich umgesetzten Befugnis des Klägers, eigenes Personal einzustellen und einzusetzen, und aus der in § 7 des Partnervertrags vereinbarten und tatsächlich umgesetzten Befugnis des Klägers, Eigengeschäfte durchzuführen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich dies jeweils konkret wirtschaftlich ausgewirkt hat. Die wirtschaftliche Abhängigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis, sondern allenfalls den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person nach § 12a TVG, auf den sich der Kläger selbst nicht beruft. Mit der Beschäftigung eigener Arbeitnehmer begründete der Kläger keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse. Die von ihm eingestellten und eingesetzten Arbeitnehmer erbrachten nicht mit Wissen der Beklagten unmittelbar für diese Arbeitsleistungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Partnervertrags obliegt die Suche, die Auswahl, die Regelung der Vertrags- und Arbeitsbedingungen sowie die Überwachung seines Personals allein dem Kläger. Dass abweichend hiervon die tatsächliche Vertragsdurchführung mittelbare Arbeitsverhältnisse begründete, behauptet der Kläger selbst nicht. 2. Der Zahlungsantrag fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an. Er ist als sogenannter unechter Hilfsantrag auszulegen, über den nur entschieden werden soll, wenn das Gericht dem Feststellungsantrag stattgibt, denn der auf Zahlung von Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 611a Abs. 2 BGB gerichtete Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn in den streitgegenständlichen Zeiträumen zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. II. Als unterliegende Partei des Rechtsstreits hat der Kläger nach § 91, § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dessen Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in Höhe von drei vom Kläger geltend gemachten Bruttomonatsentgelten festzusetzen. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zuzulassen, weil sie bereits nach § 64 Abs. 2 c ArbGG zulässig ist. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, und über daraus folgende Entgeltansprüche. Die Beklagte betreibt bundesweit mehr als 300 Autowaschstraßen. Nach § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Partnervertrags vom 15./16.07.2009 (Anlage K 1, Bl. 7 bis 9 d. A.) übernahm der Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2009 als selbstständiger Gewerbetreibender im Namen und für Rechnung der Beklagten den Betrieb der X.-Autowaschstraße in Hamburg-J., B. Straße XX. Der Partnervertrag enthält ferner unter anderem folgende weitere Regelungen: „§ 3 Partner kann nach Maßgabe dieses Vertrages seine Tätigkeit frei gestalten und seine eigene Arbeitszeit selbst bestimmen. Für die durch diesen Vertrag durchzuführenden Aufgaben und Arbeiten kann von Partner Personal eingesetzt werden. Die Suche, die Auswahl, die Regelung der Vertrags- und Arbeitsbedingungen sowie die Überwachung seines Personals obliegen allein dem Partner. Partner wird alles Mögliche unternehmen, um den Erfolg der X.-Autowaschstraße zu gewährleisten. Die Fortentwicklung ist dem Partner ein besonderes Anliegen. Er wird die X.-Autowaschstraße nach den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns führen. Der Einsatz von Dritten entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung. Partner wird sich selbst und sein Personal über die Anforderungen an einen modernen X.-Autowaschbetrieb und den dazu erforderlichen Kundenservice informieren. Partner hat die Möglichkeit an den von X. angebotenen Schulungsmaßnahmen (technische sowie kaufmännische und verwaltungsmäßige Einweisungen) teilzunehmen. Die notwendigen Kenntnisse und Anforderungen für ein erfolgreiches Autopflegegeschäft inklusive des erforderlichen Kundenservices werden Partner für sich und sein Personal durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erreichen. X. berät Partner auf Wunsch bei der Verpflichtung und der Ausbildung des Personals und vermittelt ihm dazu die erforderlichen branchenspezifischen Kenntnisse. … § 6 Die Betriebszeiten an der X.-Autowaschstraße wurden zwischen Partner und X. unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Betriebes, mietvertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen der X. gegenüber Dritten, der Wettbewerbsverhältnisse sowie vorliegender Marktanalysen in einem Protokoll gemeinsam vereinbart. Das Protokoll ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 2). Bei Bedarf können die Betriebszeiten entsprechend dem vorstehend beschriebenen Verfahren jederzeit einvernehmlich geändert werden. … § 7 Partner ist grundsätzlich berechtigt, auf dem Gelände der X.-Autowaschstraße Eigengeschäfte zu betreiben. X. fördert diese Geschäfte. Partner ist frei, als Eigengeschäfte die Felgenspezialreinigung, Polituren und Fahrzeuginnenreinigungen anzubieten. Von solchen Eigengeschäften wird der Partner X. in Kenntnis setzen. Anderen Eigengeschäften als den vorgenannten, wie z.B. Staubsaugen, muss X. zustimmen, sofern sie auf dem Gelände der X.-Autowaschstraße betrieben werden. X. wird die Zustimmung erteilen bzw. aufrechterhalten, sofern und solange der Betrieb des Eigengeschäfts den Betrieb der X.-Autowaschstraße und sonstige berechtigte Belange (z.B. Hauptmietvertrag) von X. nicht gestört und sofern entsprechende vertragliche Zusatzvereinbarungen getroffen werden. Partner führt seine Eigengeschäfte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch, Er hat die Kunden hierauf in geeigneter Form hinzuweisen. Die Haftung und alle damit verbundenen Risiken trägt Partner selbst. Partner nimmt die marktgerechte Preisgestaltung unter Berücksichtigung der Wettbewerbspreise und die Preisauszeichnung selbst vor. X. steht ihm auf Wunsch bei Fragen zur Preis- und Angebotsgestaltung für sein Eigengeschäft beratend zur Verfügung. Für seine Eigengeschäfte auf dem Gelände ist Partner ein eigenständiges Marktauftreten mit eigener Werbung gestattet. Jedoch ist im Sinne eines gesamten, einheitlichen Erscheinungsbildes mit X. in Form, Art und Gestaltung möglichst vorher Übereinstimmung zu erzielen. Hierüber wird im Bedarfsfälle eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Das Waschgeschäft darf in seiner Gesamtheit durch Partnereigengeschäfte nicht behindert und nicht eingeschränkt werden. Partner wird in diesem Zusammenhang jederzeit einen reibungslosen Betriebsablauf des Waschgeschäftes gewährleisten. Für alle im Rahmen von Eigengeschäften zum Einsatz kommenden chemischen Produkte, welche nicht bei X. gekauft werden, ist die Zustimmung von X. vor dem Einsatz dieser Mittel erforderlich. X. wird ihre Zustimmung erteilen, wenn durch die Verwendung des Produktes weder gesetzliche Vorschriften, noch behördliche Auflagen verletzt, noch die X.-Autowaschstraße und/oder das Entwässerungskonzept von X. beeinträchtigt werden. Betreibt der Partner über die Felgenspezialreinigung, die Fahrzeuginnenreinigung und die Fahrzeugpolitur hinaus Eigengeschäfte, so wird hierüber eine gesonderte Zusatzvereinbarung abgeschlossen. § 8 Für die Überlassung der X.-Autowaschstraße mit ihren Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräten sowie für die Möglichkeit, zusätzlich auf dem Grundstück zustimmungsfreie Eigengeschäfte (vgl. § 7 Abs. 2) durchführen zu können, zahlt der Partner an X. ein umsatzabhängiges Nutzungsentgelt. Dieses beträgt 11 % (in Worten: elf Prozent) der jeweils vereinnahmten monatlichen Nettoprovision aus dem gesamten Waschgeschäft. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kommt hinzu (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 19 %) Der Betrag wird mit der jeweiligen Monatsabrechnung für den abgelaufenen Monat berechnet. Die Bezahlung erfolgt vom Partner innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Monatsabrechnung. § 9 Partner wird sein Gewerbe spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme bei der zuständigen Behörde anmelden. Partner wird alle mit der X.-Autowaschstraße im Zusammenhang stehenden öffentlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht, erfüllen. Er wird die Sauberhaltung und Pflege des Gesamtgeländes einschließlich Grünflächen und Bepflanzungen sicherstellen. Er wird X. von allen Ansprüchen freihalten, die sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen ergeben. Partner wird eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sich und sein Personal abschließen. Die Versicherung muss die persönlichen Haftpflichtrisiken decken. Partner weist dies auf Wunsch von X. nach. X. betreut Partner im betrieblichen und technischen Bereich. Partner wird im übrigen bei seiner betriebswirtschaftlichen Konzeption für die Aufrechterhaltung seiner Geschäfte und zur Erlangung optimaler Geschäftserfolge auf Wunsch von X. beraten. Sicherheitsprüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind vom Partner gemäß Handbuch für die Partnerschulung und Betriebstagebuch vorzunehmen. Das Handbuch für die Partnerschulung und das Betriebstagebuch werden dem Partner von X. ausgehändigt und der Empfang bestätigt. Die Empfangsbestätigung ist Bestandteil des Partnervertrages. Die für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an X.-Eigentum erforderlichen Materialien werden von X. kostenfrei zur Verfügung gestellt. Instandhaltungsarbeiten größeren Umfangs, die technische Sachkenntnisse bzw. Fachpersonal erfordern, die Partner und/oder dessen Personal nicht aufweisen können, werden von X. durchgeführt oder veranlasst. Partner wird die X.-Autowaschstraße in einem sauberen und gepflegten, sowie betriebsbereiten Zustand halten. Die Kosten für Reinigung und Pflege übernimmt Partner, mit Ausnahme der Reinigungsmittel. Schäden an den Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräten der X.-Autowaschstraße sowie Ereignisse, durch die Schäden entstehen können, teilt Partner X. sofort mit. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen Heizöl, Chemikalien und Schmutzwasser in das Erdreich eindringen können. Partner wird X. jeden Eingriff in die Rechte von X. unverzüglich mitteilen sowie X. über jeden Eingang/Zustellung von Schriftstücken sofort unterrichten und unverzüglich übermitteln, die entweder - direkt an die X.-Autowaschstraße oder - an den Partner gerichtet sind und die den Geschäftsbetrieb der X. betreffen. Die X.-Autowaschstraße verfügt über einen eigenen Telefonanschluss, X. stellt diesen Partner zur Verfügung. Partner stellt bei Umstellung auf ISDN ein Endgerät mit Tonwahlverfahren, hält es in betriebsbereitem Zustand und übernimmt die gesamten Telefonkosten. Das Führen eines Betriebstagebuchs ist gesetzlich vorgeschrieben. Daher wird Partner dieses Betriebstagebuch führen und darin alle erforderlichen Eintragungen den Vorschriften entsprechend vornehmen. X.-Beauftragte können während der Geschäftszeiten zu Reparaturzwecken, zu Prüfungen des allgemeinen Zustandes von Maschinen, Einrichtungen und Geräten oder sonst aus wichtigem Grund, das gesamte Gelände der X.-Autowaschstraße einschließlich Baulichkeiten der Waschstraße jederzeit betreten. Größere Reparaturmaßnahmen, die zum Stillstand der Anlage führen, werden im voraus abgesprochen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Nach Beendigung des Vertrages hat der Partner das Gelände der X.-Autowaschstraße, insbesondere die X.-Autowaschstraße auf seine Kosten zu räumen und in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Ist dies bis zum Vertragsende nicht geschehen, so kann X. zu Lasten von Partner eine entsprechende Ersatzvornahme durchführen. §10 Für alle Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung stellt Partner mit Vertragsbeginn folgende Sicherheitsleistung: Verpfändung eines Sparbuchs mit einem Guthaben in Höhe von 8.000,00 Euro (in Worten: achttausend Euro). § 11 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Partner. In den ersten drei Jahren kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung können z. B. sein: Zahlungsverzug oder vom Partner zu vertretende Unregelmäßigkeiten bei vereinnahmten Erlösen, Verletzung der Treuepflicht, Einstellung der Zahlungen sowie Konkurs-, Vergleichs- oder andere Verfahren zur Schuldenregulierung. …“ Der Kläger beschäftigte regelmäßig Mitarbeiter und führte Eigengeschäfte in der Form von Spezialfelgenreinigungen durch. Zur Vereinbarung der Betriebszeiten gemäß § 6 des Partnervertrags gibt es ein von beiden Parteien unterschriebenes Protokoll vom 01.07.2009 (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.), das folgende Öffnungszeiten vorsieht: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Samstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Auf Wunsch des Klägers vereinbarten die Parteien gemäß dem von beiden Parteien unterzeichneten Protokoll vom 19.05.2020 (Anlage B 10, Bl. 109 d. A.) mit Wirkung ab dem 01.06.2020 besondere Winteröffnungszeiten (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Samstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Sonntag 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr). Mit Schreiben vom 13.04.2022 (Anlage K 49, Bl. 229 d. A.) rügte die Beklagte, dass die Autowaschstraße am Sonntag, dem 10.04.2022 ganztägig nicht geöffnet war, und verwies den Kläger für den Fall, dass er persönlich nicht anwesend sein könne, auf den von ihm zu organisierenden Mitarbeitereinsatz. Mit Schreiben vom 29.07.2022 (Anlage K 50, Bl. 230 d. A.) rügte die Beklagte, dass die Autowaschstraße im Juli 2022 sonntags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr nicht geöffnet war, und behielt sich für den Wiederholungsfall die fristlose Kündigung des Partnervertrags vor. Im Jahr 2020 erwirtschaftete der Kläger Provisionen in Höhe von insgesamt 28.626,59 €. Der Kläger trägt vor, er habe im Jahr 2019 Provisionen in Höhe von insgesamt 27.476,53 € und im Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 21.162,06 € erwirtschaftet. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt eines angestellten Betriebsleiters einer Waschstraße betrage bei Zugrundelegung einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden mindestens 4.000,00 €. Der Kläger habe monatlich 306 Stunden gearbeitet, und zwar entgegen dem Wortlaut des Partnervertrags nach dem tatsächlich gewollten Geschäftsinhalt und dem gelebten Rechtsverhältnis im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Hieraus folge ein Entgeltanspruch in Höhe von monatlich 7.650,00 € brutto abzüglich der gezahlten Provisionen, die im Jahr 2019 zu einem tatsächlich gezahlten Stundenlohn in Höhe von 7,50 €, im Jahr 2020 in Höhe von 7,82 € und im Jahr 2021 in Höhe von 5,78 € geführt hätten. Bei erhöhtem Aufkommen seien mindestens zwei Personen für die Arbeitsausführung notwendig. Die Beklagte führe ein strenges Regiment in ihren Betriebsstätten. Sie sei weisungsbefugt und beaufsichtige die Tätigkeit des Klägers mit hohem Kontrolldruck. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert. Die Beklagte habe eine Vielzahl arbeitsbegleitender Verhaltensregeln aufgestellt. Der Kläger sei nicht frei bei der Gestaltung seiner Tätigkeit und bei der Bestimmung seiner Arbeitszeiten. Auch bei der verbindlichen Vorgabe der Arbeitszeiten sei das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zum Tragen gekommen. Der Kläger habe aufgrund seines Eigengeschäfts (Spezialfelgenreinigungen) nur geringe weitere Einkünfte erzielt. Diese seien für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses unschädlich, ebenso die Beschäftigung von Mitarbeitern durch den Kläger. Es bestehe keinerlei wirtschaftlicher Spielraum für den Kläger, der im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit zwingend notwendig sei. Wenn der Kläger für die Sonntagsöffnung Personal einsetze, reduziere sich sein Verdienst auf einen Stundenlohn von etwa 3,50 €. Der Begriff „Sklavenarbeit“ sei nicht unrealistisch. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.07.2009 ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 7.650,00 brutto abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für Januar 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für Februar 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für März 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für April 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für Mai 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für Juni 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für Juli 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für August 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für September 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für Oktober 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für November 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2019 abzüglich bereits gezahlter € 2.289,71 für Dezember 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für Januar 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für Februar 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für März 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für April 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2020 abzüglich bereits gezahlter €2.385,55 für Mai 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für Juni 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für Juli 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für August 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für September 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für Oktober 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für November 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2020 abzüglich bereits gezahlter € 2.385,55 für Dezember 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für Januar 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für Februar 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für März 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für April 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für Mai 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für Juni 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für Juli 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für August 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für September 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für Oktober 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für November 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2021 abzüglich bereits gezahlter € 1.763,50 für Dezember 2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Es fehle die erforderliche persönliche Abhängigkeit des Klägers. Die nach dem eigenen Vortrag des Klägers allenfalls anzunehmende wirtschaftliche Abhängigkeit reiche für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Der Kläger habe im Jahr 2019 Provisionen in Höhe von insgesamt 32.697,01 € und im Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 29.810,48 € erwirtschaftet. Es sei zu vermuten, dass der Kläger aufgrund seiner Eigengeschäfte erhebliche weitere Einkünfte erzielt habe. Erfahrungsgemäß lägen die Einkünfte aus solchen Eigengeschäften zwischen 30 % und 70 % der Umsätze, die ein Waschstraßenbetreiber erzielt. Hinzu komme noch das Trinkgeld der Kunden. Nicht selten seien die Einkünfte der Partner aus Eigengeschäften sogar höher als die Einkünfte aus dem Betrieb der Waschstraße. Produktbezogene Vorgaben würden keine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Zumindest für den Zeitraum von 2009 bis 2018 fehle das Feststellungsinteresse des Klägers. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Der Zahlungsantrag des Klägers sei unverständlich. Die begehrte Zahlung von 7.650,00 € brutto sei durch die bereits geleisteten Zahlungen aufgezehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2, § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.