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Urteil

8 Sa 144/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0302.8SA144.20.00
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Leitsätze
Zum Arbeitnehmerstatus einer Nachmittagsbetreuerin an einer Ganztagsschule, der vorliegend aufgrund der im Wesentlichen frei zu gestaltenden Tätigkeit und Arbeitszeit verneint wurde.(Rn.158) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 332/21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12. März 2020 - 5 Ca 335/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Arbeitnehmerstatus einer Nachmittagsbetreuerin an einer Ganztagsschule, der vorliegend aufgrund der im Wesentlichen frei zu gestaltenden Tätigkeit und Arbeitszeit verneint wurde.(Rn.158) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 332/21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12. März 2020 - 5 Ca 335/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Fristverlängerung - ebenso begründet worden. I. Die Berufungsbegründung muss den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechen und deshalb im Grundsatz für jeden Streitgegenstand gesondert die Bezeichnung der Umstände angeben, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; sie kann deshalb ggf. auch nur für einzelne Streitgegenstände unzulässig sein (vgl. Heßler in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 520 Rn. 37; LAG Rheinland-Pfalz 9. September 2020 - 7 Sa 490/19 - zu A I der Gründe, juris). Davon war vorliegend aber nicht auszugehen. 1. Das gilt nach Auffassung der Kammer zunächst für den Klageantrag zu 2 (allgemeiner Feststellungsantrag), obwohl für diesen Streitgegenstand keine ausdrücklich gesonderte Berufungsbegründung erfolgte (vgl. dazu aber Reinartz NZA 2020, 215; LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2016 - 6 Sa 1581/15 - BeckRS 2016, 69454 Rn. 29). Allerdings hatte auch das Arbeitsgericht diesen Antrag nicht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich behandelt, sondern allgemein festgehalten, dass die Klage „insgesamt in zulässiger Weise“ zu den Gerichten für Arbeitssachen erhoben worden sei, weil es sich bei „dem Rechtsstreit“ um einen sic-non-Fall handele. Es hat sodann - nach eingehender Prüfung des Arbeitnehmerstatus der Klägerin - die Klage „insgesamt abgewiesen“ (Bl. 165 d.A). Das war im Ergebnis auch zutreffend, allerdings für den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2 schon deshalb, weil dieser unzulässig war. In ähnlicher Weise ist das Arbeitsgericht bei den weiteren Anträgen vorgegangen und hat insbesondere den Weiterbeschäftigungsantrag zu 3, den Zahlungsantrag zu 5 (Annahmeverzugslohn für die Zeit nach dem Kündigungstermin 30. Juni 2019) und den Zahlungsantrag zu 6 (Mindestlohn für die Ferienzeiten der Jahre 2016 bis 2018) vor dem Hintergrund des fehlenden Arbeitnehmerstatus abgewiesen. Offenbar waren diese Überlegungen auch leitend für die Abweisung des Zahlungsantrags zu 4 (Annahmeverzugslohn für die Ferienzeiten 2019 vor Ausspruch der Kündigung in Höhe der mit dem streitigen „Honorarvertrag“ vertraglich vereinbarten Vergütung von [mindestens] 10,20 Euro/Stunde). Soweit die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin streitentscheidend war, bedurfte es keiner gesonderten Berufungsbegründung für jeden einzelnen Streitgegenstand (vgl. Heßler in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 520 Rn. 37). Insbesondere bedurfte es deshalb vorliegend ausnahmsweise keiner eigenständigen Berufungsbegründung zum allgemeinen Feststellungsantrag. Angesichts der zum Klageantrag zu 4 knappen Begründung des Arbeitsgerichts hielt die Kammer dafür, dass auch an die Berufungsbegründung der Klägerin insoweit keine überzogenen Anforderungen zu stellen waren. Es erschien deshalb ausreichend, dass die Klägerin hierzu auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen hatte (vgl. Bl. 225 d.A). Die Klägerin hatte sich im übrigen mit der Berufung im einzelnen mit dem vom Arbeitsgericht umfassend geprüften Merkmal - Arbeitnehmerstatus - auseinandergesetzt. II. Die Berufungsanträge sind auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; sie wurden im Berufungstermin hinsichtlich der begehrten Weiterbeschäftigung um die Art der Tätigkeit und hinsichtlich der Zahlungsanträge um die Angabe „brutto“ klarstellend ergänzt. B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit umfassender Begründung zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin insbesondere in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht abhängig beschäftigt war, und hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ändert an diesem Ergebnis nichts, weil sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen ließ, dass sie im Rahmen ihrer Betreuungsaufgaben im wesentlichen weisungsgebunden beschäftigt wurde. I. Die Klage ist - bis auf den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2 - zulässig. Für den allgemeinen Feststellungsantrag fehlt es am Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat neben der bereits streitgegenständlichen Kündigung keine weiteren Kündigungen ausgesprochen und es sind zwischen den Parteien auch keine anderen Beendigungstatbestände im Streit. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin wird damit durch den Kündigungsschutzantrag gemäß §§ 4, 7 KSchG bereits in vollem Umfang Rechnung getragen (Schwab NZA 1998, 342, 344; KR-Friedrich 11. Aufl. KSchG § 4 Rn. 247 f.; BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe). Der allgemeine Feststellungsantrag war unzulässig und deshalb abzuweisen. II. Die Klage im übrigen war jedoch unbegründet. 1. Die angegriffene Kündigung vom 17. April 2019 ist wirksam. Sie bedurfte keiner sozialen Rechtfertigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG und sie ist auch nicht aus anderen Gründen (§§ 138, 242, 612a BGB) unwirksam, sondern hat das Vertragsverhältnis erklärtermaßen mit Ablauf des 30. Juni 2019 gemäß § 621 Nr. 3 BGB aufgelöst. a) Die Klägerin ist nicht schon nach §§ 4, 7 KSchG mit ihren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ausgeschlossen, weil die hiergegen gerichtete Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (18. April 2019) beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 8. Mai 2019 vollständig einging und somit auch umgehend zugestellt werden konnte (vgl. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). b) Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Die Kündigung richtete sich vorliegend jedoch nicht nach dem KSchG, denn zwischen den Vertragsparteien bestand kein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB. aa) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB). Dabei hat auch die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit Einfluss auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit, § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16). Die neu eingefügte Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17). Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den beiden gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen (Tätigkeit / Arbeitszeit) zuordnen lassen. Eines Rückgriffs auf weitere Grundsätze zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters bedarf es deshalb nicht. Auch iRd. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB / § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB sind zwar alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Anknüpfungspunkte müssen sich jedoch den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen (vgl. BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99 - zu II 2 der Gründe). Für den schulischen Bereich hat die Rechtsprechung die Kriterien, anhand derer der Arbeitsvertrag vom freien Dienstvertrag abzugrenzen ist, in mehreren Entscheidungen für Lehrkräfte konkretisiert und insbesondere darauf abgestellt, wie intensiv diese in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung selbst mitgestalten dürfen und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden können (näher BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18 mwN). Für Hausaufgabenbetreuer an einer Offenen Ganztagsschule gelten diese Grundsätze entsprechend mit Blick auf die Betreuungstätigkeit. Diese Tätigkeit kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall sowohl im Wege eines Arbeitsverhältnisses als auch im Wege einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden. Für eine selbständige Tätigkeit kann zB sprechen, wenn die Hausaufgabenbetreuung inhaltlich nicht vorgegeben und die Lage der Arbeitszeit zuvor konkret vereinbart wurde und Weisungen insoweit nicht ergehen. Allein die Erstellung eines Stundenplans für den Ganztag führt nicht zu einer Eingliederung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses, weil dieser nur die Abläufe regelt, in denen die Schüler die Hausaufgabenbetreuung durchlaufen. Eine Bestimmung wie § 59 Abs. 2 SchulG NRW [Der Schulleiter leitet die Schule und vertritt sie nach außen.] steht einer selbständigen Tätigkeit der Hausaufgabenbetreuerin nicht entgegen, weil sie kein Weisungsrecht des Schulleiters gegenüber der Hausaufgabenbetreuerin begründet. Ein solches kann sich allein aus dem vereinbarten Vertragsverhältnis ergeben (LAG Düsseldorf 18. März 2013 - 9 Sa 1746/12 - BeckRS 2013, 69036). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Arbeitnehmereigenschaft ergibt, liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim klagenden Mitarbeiter, der als Anspruchsteller anzusehen ist. Daran ändert sich regelmäßig selbst dann nichts, wenn die Parteien trotz Abschluss von freien Mitarbeiterverträgen von der Sozialversicherungspflicht ausgehen und der Unternehmer Beiträge abführt. Denn Arbeitsverhältnis und sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis sind nicht identisch. Nicht jeder Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig; nicht jeder Sozialversicherungspflichtige ist Arbeitnehmer (BAG 29. November 1995 - 5 AZR 422/94 - zu II 1 der Gründe mwN zur Rspr. des BSG). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen waren vorliegend unter Berücksichtigung der Eigenart der Kinderbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht genügend Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung ersichtlich und sprach mehr für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. (1) Die Berufung weist zunächst zu Recht darauf hin, dass der Bezeichnung der Klägerin als „Honorarkraft“ einseitig durch die Beklagte in den Schreiben vom 14. Januar 2004 und vom 15. Oktober 2013 keine besondere Bedeutung zukommt, weil letztlich allein die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist (BAG 29. November 1995 - 5 AZR 422/94 - zu I 3 der Gründe). Im übrigen bestehen vorliegend auch keine schriftlichen Vereinbarungen, die die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses einvernehmlich bezeichnen würden, so dass vorliegend auch im Rahmen der abschließenden Gesamtbetrachtung hierauf nicht zurückgegriffen werden kann (vgl. zu dieser Möglichkeit jedoch BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19). Die einseitige subjektive Einschätzung der jeweiligen Partei zur Rechtsnatur ihres Vertragsverhältnisses ist ebenso unerheblich wie ihre hieran ausgerichtete Abwicklung der Vertragsbeziehung. Ob die Klägerin für ihre Tätigkeit Rechnungen stellte, ob sie ein Gewerbe angemeldet hat, ob die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat - all dies lässt keine Schlüsse auf die tatsächliche Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zu (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2013 - 10 Sa 239/13 - zu II 2 c der Gründe, juris). (2) Die Klägerin war hinsichtlich ihrer Tätigkeit im wesentlichen frei, § 84 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HGB, § 611a Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BGB. (a) Sie hatte von der beklagten Kommune wie auch von den Lehrern der Grundschule keine verbindlichen Vorgaben dazu erhalten, wie sie die reine Betreuungszeit mit den Grundschülern auszugestalten habe. Ob und welche Aktivitäten sie mit den Kindern entfaltet, oblag ihr. Insofern hatte sie alle Freiheiten, sich auf eine rein passive Betreuung zu beschränken und die Kinder einem sog. freien Spiel zu überlassen oder sich mit ihnen bei Bedarf aktiv zu beschäftigen, indem sie mit ihnen zB musiziert, bastelt oder in kleiner Gruppe spielt, wie sie das auch getan hat (Bl. 259 d.A). Soweit sie zugleich behauptet, das sei mit den Klassenlehrern „abgestimmt“, so lässt das eine einseitige Weisung ihr gegenüber nicht erkennen, sondern eher ein beiderseitiges Einvernehmen (Bl. 259 d.A). Nachdem die Klägerin an wieder anderer Stelle behauptet, sie habe bei der Ausgestaltung der Betreuung und der Hausaufgabenbetreuung „keinen Spielraum“ gehabt und „die Einzelheiten“ seien vom Schulleiter vorgegeben worden (Bl. 256 d.A), so erschien das widersprüchlich. Auch trägt die Klägerin nicht vor, welche konkreten Anweisungen ihr in diesem Zusammenhang vom Schulleiter oder von einem Lehrer erteilt worden sein mögen. Ebenso schlagwortartig pauschal blieb der Vortrag, zur Hausaufgabenbetreuung habe sie „bei einzelnen Schülern konkrete Weisungen“ von der jeweiligen Klassenlehrerin bekommen. Wer genau mit welchem Inhalt Arbeitsanweisungen an die Klägerin erteilt haben mag, blieb danach im Dunkeln. (b) Etwas grundlegend anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin von den Lehrern in fachlicher Hinsicht „Vorgaben“ zur Hausaufgabenbetreuung erhalten hat. Hierzu hatte bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass es insoweit nicht um Vorgaben an die Klägerin ging, sondern primär um Vorgaben an die Kinder, die von der Klägerin im Rahmen ihres Auftrags betreut werden sollten. Eine Hausaufgabenbetreuung, ohne auf die den Kindern gestellten Hausaufgaben und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kinder Rücksicht zu nehmen, wird ihrem Sinn nicht gerecht. Diese „Vorgaben“ sprechen deshalb weder für noch gegen ein Arbeitsverhältnis; sie können auch im Rahmen einer selbständigen Hausaufgabenbetreuung zur Definition des Auftrags erfolgen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin nicht nur zu Umfang und Inhalt der „Vorgaben“ äußerst vage bleibt, sondern auch nicht behauptet, dass insoweit jemals arbeitsrechtliche Sanktionen ergriffen oder angedroht worden wären, wenn sie den Vorgaben nicht folgt. Soweit die Betreuung der Kinder letztlich nach Hinweisen zu besonderem Betreuungsbedarf im Einvernehmen mit den Lehrern erfolgt, lässt das Weisungen an die Klägerin noch nicht erkennen. Die Klägerin trägt auch nichts dazu vor, woraus sich eine Weisungsbefugnis der Lehrer gegenüber den Nachmittagsbetreuern ableiten ließe. Allein der Umstand, dass Schule und Nachmittagsbetreuung im Interesse der Kinder vertrauensvoll zusammenarbeiten, lässt eine Weisungsgebundenheit der Klägerin gegenüber einer Klassenlehrerin noch nicht erkennen. Hier war auch das Schreiben der Beklagten vom 11. September 2018 (Bl. 90 d.A) zu dem „Vorfall J.“ ein deutlicher Beleg dafür, dass die Beklagte die Klägerin ausdrücklich nicht wie eine Arbeitnehmerin abgemahnt und dies zu einer Personalakte genommen hat, sondern ein disziplinarisches Weisungsrecht vielmehr bewusst nicht ausgeübt wurde. Zu diesem rechnen außer den „Disziplinarbefugnissen“, die üblicherweise einem „Disziplinarvorgesetzten“ zustehen - wie das Recht zur Abmahnung und zur Kündigung des Arbeitsvertrags -, alle weiteren Rechte, die sich aus der Gläubigerstellung eines Arbeitgebers ergeben. Dazu gehören zB die Erteilung von Erholungsurlaub, aber auch Beurteilungen, Maßnahmen zur Personalentwicklung und Entgeltfragen, kurz alle Befugnisse, die letztlich im Arbeitsvertrag wurzeln und nicht direkt mit der Erteilung fachlicher Weisungen zu tun haben (Maschmann NZA 2017, 1557, 1558 zur Aufspaltung von fachlicher und disziplinarischer Weisungsbefugnis in Matrixstrukturen). Disziplinarische Befugnisse hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nach deren Vortrag offenbar nie ausgeübt. (c) Was die Klägerin daraus ableiten will, dass ihr von Seiten der Schulleitung die Anzahl der zu betreuenden Kinder mitgeteilt wurde, erschließt sich nicht. Eine Weisung zu einem bestimmten Verhalten der Klägerin liegt darin nicht. Die Information dürfte vielmehr schon deshalb notwendig und sinnvoll gewesen sein, damit die Klägerin ihren Auftrag sachgerecht ausführen konnte. (d) Auch die Führung des Anwesenheitsheftes spricht nicht durchschlagend für eine weisungsgebundene Tätigkeit. Hier war zu berücksichtigen, dass eine selbständige Tätigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn sie in jeder Hinsicht frei ausgeübt wird. Ausreichend ist, wenn sie im wesentlichen frei ausgeübt werden kann, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Aufforderung an die Klägerin zur Führung der Anwesenheitsliste seitens des Schulleiters ist deshalb ein untergeordneter Nebenaspekt ihrer Betreuungstätigkeit, der aus Sicht der Beklagten bzw. der Schule daraus folgt, dass auch die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der Klägerin überprüft werden musste. Nehmen nur wenige der angemeldeten Kinder das Betreuungsangebot tatsächlich wahr, so kann die Beklagte daraus Schlüsse für ihren künftigen Bedarf an Betreuungskräften ziehen. Nennenswerten Einfluss auf die Betreuungstätigkeit der Klägerin nimmt die Schulleitung mit dieser organisatorischen Anordnung nicht. (e) Für die Statusbeurteilung war letztlich nicht bedeutsam, dass die Tätigkeit der Klägerin in den Räumen der Grundschule der Beklagten stattfand. Im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit. Diese Situation ergibt sich auch für die Nachmittagsbetreuung der Schulkinder (BAG 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 j der Gründe mwN). (f) Ebensowenig war die Klägerin zu Nebenarbeiten wie etwa der Teilnahme an Elternsprechtagen oder Schulkonferenzen bezüglich der Notengebung angewiesen worden. (3) Die Klägerin war auch hinsichtlich ihrer Arbeitszeit im wesentlichen frei, § 84 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 HGB, § 611a Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BGB. (a) Dass die Tätigkeit der Klägerin in Abhängigkeit vom Stundenplan der Schüler in einem bestimmten zeitlichen Rahmen stattfindet, spricht nach Auffassung der Kammer für sich genommen noch nicht für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin. Zwar ist damit die Gestaltungsmöglichkeit der Klägerin in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Das beruht jedoch nicht auf einer Weisung der Beklagten, sondern zunächst auf der Eigenart der geschuldeten Tätigkeit. Darüber waren sich die Vertragsparteien bei Beginn des Vertragsverhältnisses im Jahr 1998 auch einig und haben sich mündlich dahingehend verständigt (vgl. auch LAG Düsseldorf 18. März 2013 - 9 Sa 1746/12 - zu I a bb 2 der Gründe, BeckRS 2013, 69036; BAG 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 i der Gründe). Der Klägerin war diese Besonderheit ihrer Tätigkeit als Nachmittagsbetreuung an einer Grundschule von Anfang an klar, auch wenn sie dies mit der Berufung nun als „Vorgabe“ der Beklagten bezeichnet und hinsichtlich der Übernahme der Hausaufgabenbetreuung ab dem Jahr 2013 betont, sie habe insoweit mit dem Schulleiter K. ein Gespräch geführt, es sei aber nicht verhandelt worden. Dieser Vortrag allein steht allerdings der Annahme einer einvernehmlichen Erweiterung der Betreuungsaufgabe nicht entgegen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass ihr die Hausaufgabenbetreuung gegen ihren Willen aufgetragen worden sei. Wenn es auch zu Verhandlungen hierbei nicht kam, lässt sich dem Vortrag der darlegungspflichtigen Klägerin für eine Weisung der Beklagten doch nichts entnehmen. Offenbar war die Klägerin mit der Übernahme der zusätzlichen Aufgabe einverstanden, weshalb aus dem Vorgang weder für noch gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses etwas abgeleitet werden kann. Da sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO allerdings nur auf die Lage der Arbeitszeit und nicht auf deren Umfang erstreckt (ErfKo/Preis 21. Aufl. GewO § 106 Rn. 31 f.), spricht in diesem Zusammenhang doch mehr für die Annahme einer Vereinbarung, § 286 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie das nicht habe abändern können, so gilt das für die Beklagte in ähnlicher Weise. Die Betreuung der Grundschüler konnte notwendigerweise nicht zu beliebigen Zeiten stattfinden, sondern musste nach der Eigenart der Tätigkeit dann erbracht werden, als der Unterricht endete und eine Aufsicht durch die Lehrer nicht mehr und durch die (berufstätigen) Eltern noch nicht gegeben war. Das war im vorliegenden Fall von 11:45 Uhr bis 16:00 Uhr. Für diesen konkreten Auftrag suchte die Beklagte einen Auftragnehmer. Der aus dem Stundenplan der Schule und dem Projekt „Betreute Grundschule“ abgeleitete zeitliche Rahmen war deshalb nicht in das freie Belieben der Beklagten gestellt, sondern ergab sich aus der Natur des Auftrags. Die Beklagte hatte darüber hinaus selbst keine Spielräume und hat deshalb über den mit der Klägerin vereinbarten Zeitrahmen hinaus auch nicht in nennenswertem Umfang von einem Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat ihre Dienste dem Auftrag entsprechend in diesem zeitlichen Rahmen angeboten, anfangs von 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr, ab dem Jahr 2013 schließlich bis 16:00 Uhr. Weisungen im Sinne einer Konkretisierung der Arbeitsleistungspflicht (§ 106 GewO) wurden in diesem Zusammenhang von der Beklagten nicht in nennenswertem Umfang ausgesprochen. So hatte die Beklagte zB keine Dienstpläne zur Koordination der beiden Nachmittagsbetreuerinnen vorgegeben (vgl. demgegenüber LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2013 - 10 Sa 239/13 - juris [Fitnesstrainer im vorgegebenen Schichtsystem eines Studios ohne weitere Notwendigkeit für die Lage der Arbeitszeit]). Das gilt im vorliegenden Fall auch für das „Hitzefrei“, welches nach dem Vortrag der darlegungspflichtigen Klägerin in dem mehr als zwanzig Jahre bestehenden Vertragsverhältnis nachvollziehbar mit Datumsangaben versehen aber nur für ganze vier Tage vom 7. bis 10. August 2018 angefallen ist (Bl. 222, 256 d.A). Angesichts dieses absoluten Ausnahmecharakters der vorgezogenen Betreuungsleistung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf Weisung des Schulleiters in den mehr als zwanzig Jahren als Betreuungskraft hinsichtlich der Zeit ihrer Tätigkeit innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht im wesentlichen frei gewesen wäre. (b) Darüber hinaus wurde die Klägerin nach tatsächlicher Anwesenheitszeit vergütet und hat zu diesem Zweck stets eine Arbeitszeitaufstellung zur Abrechnung durch die Beklagte vorgelegt. Daran zeigt sich, dass die Klägerin offenbar auch frei war, ihre Tätigkeit auf dem Schulgelände mit der Abholung des letzten Kindes einzustellen, falls dies vor 16:00 Uhr geschah. Eine Anwesenheitspflicht bis zum Dienstende war mit dem vereinbarten Vergütungssystem jedenfalls nicht vorgesehen und insbesondere auch nicht gegenüber der Klägerin angewiesen. Wenn die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin auch „frei“ darin gewesen sei, über diese Betreuungszeit hinaus zu arbeiten, falls die Kinder nicht pünktlich abgeholt wurden, so überzeugt das wiederum nicht, denn hier handelt es sich um eine Notwendigkeit und keine Freiheit. Diese Notwendigkeit zur Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit beruhte allerdings nicht auf einer - von der Klägerin darzulegenden - konkreten Weisung der Beklagten, sondern auf der Unpünktlichkeit der Eltern und war im übrigen vom Betreuungsauftrag der Klägerin nach der Eigenart einer Kinderbetreuung umfasst. (4) Auch im Rahmen einer Betrachtung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung der Klägerin konnte die Kammer eine abhängige Beschäftigung der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht erkennen. (a) Die Klägerin wurde zwar auf der homepage der G.-T.-Schule als Betreuungskraft erwähnt. Die Beklagte verweist hierzu aber darauf, dass dies nicht eine notwendige Eingliederung der Betreuungstätigkeit in eine betriebliche Organisation belege, sondern der Schule im Wege der Außendarstellung der Kinderbetreuung erst möglich wurde, nachdem die Klägerin ihre Dienste der Beklagten zur Verfügung gestellt hatte. Ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung konnte die Berufungskammer darin jedenfalls nicht erkennen. (b) Richtig ist, dass die Klägerin kein nennenswertes unternehmerisches Risiko trug. Sie wurde vielmehr nach tatsächlicher Anwesenheit vergütet und hatte keine eigenen Betriebsmittel oder eigenes Kapital mit dem Risiko des Verlustes eingebracht. Aussagekräftig ist dieser Aspekt vorliegend jedoch nicht, weil das Arbeitsbild der Klägerin im Dienstleistungsbereich als Kinderbetreuerin auch bei selbständiger Tätigkeit eigene Betriebsmittel nicht erfordert und nach der Eigenart der geschuldeten Betreuungsleistung - Ganztagsschule - ohnehin in den Räumlichkeiten der Grundschule unmittelbar nach Unterrichtsschluss erfolgen musste. (c) Dass bezahlter Urlaub (in den Schulferien) von der Beklagten nicht gewährt wurde spricht weder für noch gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Dieses Vorgehen ist lediglich die einseitige Handhabung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte und lässt keine Schlüsse auf eine einvernehmliche Vertragstypenwahl durch beide Parteien zu. Dass die Klägerin ihre Urlaubswünsche bei der Beklagten hätte beantragen müssen, hat sie nicht behauptet. Möglicherweise gab es hier aufgrund der Schulferien auch nie ein Konfliktfeld, welches nunmehr zur Klärung des Rechtsstreits herangezogen werden könnte. (d) Nicht mit Erfolg verweist die Klägerin auf die Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur in Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen. Denn zum einen handelt es sich hierbei lediglich um intern verbindliche Verwaltungsrichtlinien und zum anderen ist dort auch klargestellt, dass Weisungsrechte zwischen dem Träger der Maßnahme und der Betreuungskraft vertraglich zu vereinbaren seien. Ein Automatismus besteht insoweit nicht. (e) Auch der Umstand, dass die Klägerin bis 2018 ein Postfach im Lehrerzimmer hatte, ist unerheblich, denn dies lässt keine Rückschlüsse auf die Weisungsgebundenheit der Klägerin hinsichtlich Tätigkeit und Arbeitszeit zu. Gleiches gilt für die Meldung im Krankheitsfall im Sekretariat. Das spricht für sich betrachtet weder für noch gegen ein Arbeitsverhältnis, weil nicht dargelegt wurde, wer der Klägerin eine derartige Weisung erteilt haben mag. Zudem ist es auch im freien Dienstverhältnis nicht unüblich, dass sich der Auftragnehmer im Krankheitsfall entschuldigt, wenn er den Auftrag nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann. (f) Letztlich ist festzuhalten, dass die Klägerin zwar nicht gänzlich frei in Tätigkeit und Arbeitszeit war, beides jedoch - unter Berücksichtigung der Eigenart der geschuldeten Kinderbetreuung in einer Ganztagsschule - zumindest im wesentlichen frei gestalten konnte. c) Umstände, die zu einer Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung gemäß §§ 138, 242 oder 612a BGB führen könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht behauptet. d) Die Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB wurde gewahrt. Das Vertragsverhältnis wurde monatlich nach Vorlage des Leistungsnachweises abgerechnet und konnte deshalb zum Schuljahresende am 30. Juni 2019 wirksam gekündigt werden. 2. Da das Vertragsverhältnis durch Kündigung vom 17. April 2019 mit dem 30. Juni 2019 aufgelöst wurde, kann die Klägerin keine Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus verlangen. Der Klageantrag zu 3 war deshalb abzuweisen. 3. Auch Annahmeverzugslohn gemäß § 615 Satz 1 BGB steht der Klägerin nicht zu. a) Die Klageanträge zu 4 und 6 waren abzuweisen, weil die Klägerin für die Zeiten der Schulferien vor Beendigung des Dienstverhältnisses schon nicht vorgetragen hatte, dass sie ihre Dienste in einer den Annahmeverzug begründenden Weise in den Schulferien gegenüber der Beklagten gemäß § 615 Satz 1 BGB iVm. § 294 BGB auf dem Schulgelände tatsächlich oder zumindest gemäß § 295 BGB wörtlich angeboten hatte. Nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses allerdings war offenbar seit dem Jahr 1998 nie die Rede davon, dass die Klägerin in den Schulferien als Betreuungskraft arbeiten solle, denn der Betreuungsauftrag sollte unstreitig an den Schultagen nach Unterrichtsende ausgeführt werden. Insofern war schon nach dem Vertragsinhalt und unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin kein Zahlungsanspruch für die Zeiten der Schulferien ersichtlich. Für den Klageantrag zu 6. kam allerdings hinzu, dass es für die Forderung von Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG auch an der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin fehlte. b) Für die Zeit nach dem Kündigungstermin 30. Juni 2019 steht der Klägerin mangels Vertragsverhältnis kein Zahlungsanspruch aus § 615 Satz 1 BGB mehr zu, weshalb auch der Klageantrag zu 5 vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen wurde. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Annahmeverzugslohn, im Kern jedoch über den Status der Klägerin als Arbeitnehmerin. Die 1958 geborene Klägerin war auf der Grundlage eines mündlichen Vertrags seit Januar 1998 bei der beklagten Kommune als Betreuungskraft in der G.-T.-Schule beschäftigt. Schulträger dieser Grundschule war die Beklagte, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Die Aufgabe der Klägerin bestand darin, die Grundschulkinder an den Schultagen nach Unterrichtsschluss in den Räumen der Schule und auf deren Gelände zu betreuen. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses ab 1998 umfasste diese Aufgabe, die Schulkinder nach Schulschluss bis zur Abholung durch die Eltern im Betreuungsraum und dem Gelände der Schule in A-Stadt von 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr zu beaufsichtigen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit (Bl. 250 d.A): „Einstellung als Honorarkraft für das Projekt „Betreute Grundschule“ [...] Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sie mit Wirkung zum 01.02.2004 als Honorarkraft für das Projekt „Betreute Grundschule“ ausgewählt wurden. Ihr Honorar (9,20 Euro pro Stunde) wird monatlich nach Vorlage eines Leistungsnachweises ausgezahlt. Dieses Honorar ist bei ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.“ Seit dem 1. September 2013 wurde die Aufgabe der Klägerin dahingehend erweitert, dass sie die angemeldeten Grundschüler auch täglich von 13:45 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Bearbeitung der Hausaufgaben zu beaufsichtigen hatte. Soweit die Kinder gelegentlich von ihren Eltern nicht bis 16:00 Uhr abgeholt wurden, verlängerte sich die Betreuungszeit der Klägerin im Einzelfall entsprechend (Bl. 67 d.A). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit (Bl. 251 d.A): „Einstellung als Honorarkraft für das Projekt „Hausaufgabenbetreuung“ in der G.-T.-Schule [...] Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sie auf Vorschlag der Schulleitung mit Wirkung zum 01.09.2013 als Honorarkraft für das oben genannte Projekt ausgewählt wurden. Ihr Honorar (10,89 Euro pro Stunde) wird monatlich nach Vorlage eines Leistungsnachweises ausgezahlt. Dieses Honorar ist bei ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.“ Unter dem 14. August 2014 veröffentlichte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur in Rheinland-Pfalz in der Bekanntmachung 9413 B - 51 134/31 (1) die „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“. Darin heißt es, soweit hier von Interesse (Bl. 227 ff. d.A): „1 Art des Angebotes In den Grundschulen des Landes können bei Bedarf unterrichtsergänzende Betreuungsangebote eingerichtet werden. Das Angebot ist freiwillig. 2 Träger 2.1 Das Betreuungsangebot kann vom Schulträger, einer Kommune, einem Elternverein oder einem freien Träger eingerichtet werden. [...] 2.3 Der Träger benennt eine verantwortliche Person, die mit der Schulleitung zusammenarbeitet. Die Schulleitung führt die Aufsicht über die Maßnahme und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsberechtigt; dieses ist zwischen Träger und Betreuungskräften einzelvertraglich zu vereinbaren. [...] 8 Kosten und Finanzierung [...] 8.3 Betreuungskräfte kommunaler Träger unterliegen dem TVöD.“ Die von der Klägerin erbrachten Arbeitsstunden wurden von ihr auf von der Beklagten vorgegebenen Stundenzetteln erfasst, monatlich durch die Beklagte abgerechnet und an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin schrieb hierfür keine Rechnungen. Bei der Abrechnung wurden Fehl- oder Krankheitstage der Klägerin nicht berücksichtigt; solche kamen bis auf einen einzigen Fall auch nicht vor. Lediglich „einmal vor Jahren“ konnte die Klägerin ihre Tätigkeit wegen einer ansteckenden Erkrankung nicht ausüben und meldete dies dem Schulleiter K., der sodann persönlich für die Klägerin einsprang (Bl. 2, 68, 103 d.A). Mit Schreiben vom 17. April 2019, der Klägerin zugegangen am 18. April 2019, erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertragsverhältnisses wie folgt (Bl. 9 d.A): „Mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber informieren, dass die Betreuung der Grundschulkinder mit dem Beginn des neuen Schuljahres verändert wird. Das mit Ihnen bestehende Honorarverhältnis wird daher zum Ende des aktuellen Schuljahres beendet (30.06.2019). Die Betreuungskräfte sollen zukünftig nach TVöD eingruppiert und beschäftigt werden. Hierfür ist eine Ausschreibung der Stellen unumgänglich. Wir möchten Sie daher auf die Stellenausschreibung für die Betreuungskräfte in den Grundschulen hinweisen, dies ist als Anlage angehängt.“ Hiergegen wendet sich die Klägerin vorliegend mit der am 8. Mai 2019 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 wandte sich die Klägerin an die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung in B. und erhielt infolgedessen mit Bescheid vom 29. Januar 2020 zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Bl. 132 ff. d.A) die Mitteilung der dortigen Rechtsauffassung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, weil die Klägerin bei der Beklagten vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2012 in geringfügiger Beschäftigung mit einer Vergütung von maximal 400 Euro und vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 in geringfügiger Beschäftigung mit einer Vergütung von maximal 450 Euro tätig gewesen sei, mit entsprechenden Folgen für die Versicherungspflicht der Klägerin. Gegen diesen Bescheid legte die Beklagte Rechtsmittel ein, so dass er bislang nicht bestandskräftig wurde (Bl. 249, 260 d.A). Am ersten Schultag nach den Sommerferien, dem 12. August 2019, erschien die Klägerin kurz vor 12:00 Uhr zur Ausübung ihrer Betreuungstätigkeit in der Schule und betreute dort gemeinsam mit ihrer bisherigen Kollegin S. S. die Schulkinder. Als sie am Dienstag, den 13. August 2019, ihre Betreuungstätigkeit ebenfalls wieder ausüben wollte, wurde sie kurz vor Dienstantritt von der zuständigen Mitarbeiterin der beklagten Kommune, Frau K., empfangen und es wurde ihr mitgeteilt, dass sie ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfe, weil der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht schwebe. Am 14. August 2019 gab die Klägerin ihren Schlüssel zur Schule beim Hausmeister ab (Bl. 37, 124 d.A). Mit Schreiben vom 14. August 2019 forderte die Klägerin von der Beklagten „gemäß § 37 TVöD“ die Auszahlung der „Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit der Winter- und Osterferien 2019“, mithin für die Zeit vom 25. Februar bis 1. März 2019 (204,00 Euro) und vom 23. bis 30. April 2019 (204,00 Euro), „entsprechend der von ihr üblicherweise zu erbringenden Arbeitsstunden“. Diese Vergütung für die Ferienzeiten ergebe sich unter Zugrundelegung der Betreuungszeiten während der Schulzeit von wöchentlich 20 Stunden bei der bisherigen Vergütung von 10,20 Euro pro Stunde (Bl. 66 d.A). Die Klägerin hat vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie - die Klägerin - seit Beginn ihrer Tätigkeit als Betreuungskraft in der G.-T.-Schule der Beklagten als weisungsgebunden abhängige Arbeitnehmerin beschäftigt worden. Die Örtlichkeit und die Zeiten der Schülerbetreuung seien von der beklagten Kommune in Absprache mit der Schulleitung festgelegt worden. Die Beklagte habe der Klägerin Arbeitszeit, Arbeitsort und Tätigkeit vorgegeben (Bl. 2 d.A). Seit Jahren seien der Klägerin die Betreuungszeiten durch die Schulleitung der Grundschule vorgegeben worden. Die zu betreuenden Kinder seien - insoweit unstreitig - direkt nach dem Unterrichtsschluss in den der Klägerin zugeteilten Betreuungsraum gekommen, um sich dort aufzuhalten (Bl. 124 d.A). Über die rechtliche Qualifikation ihrer Beschäftigung sei nie gesprochen worden. Sie - die Klägerin - sei stets davon ausgegangen, dass sie als abhängig Beschäftigte für die beklagte Kommune an der Schule tätig gewesen sei (Bl. 122 d.A). Seit Beginn des Vertragsverhältnisses im Jahr 1998 sei es auch zu keinem Zeitpunkt zu einer einverständlichen Erneuerung des Vertragsverhältnisses gekommen. Für sie sei es selbstverständlich gewesen, dass sie zu Beginn des neuen Schuljahres wieder ihre Betreuungstätigkeit auszuüben habe, da - unstreitig - jedes Schuljahr Erst- und Zweitklässler an der Schule gewesen seien (Bl. 122 d.A). Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ergebe sich nunmehr auch aus dem beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren aus dem Bescheid vom 29. Januar 2020 (Bl. 125 d.A). Vorliegend habe die Beklagte bzw. die fachlich zuständige Schulleitung die Örtlichkeit und die Zeiten der Ausübung der Tätigkeit der Klägerin bestimmt. Die Klägerin selbst habe - insoweit unstreitig - keinen Einfluss auf die Anzahl der teilnehmenden Schüler gehabt. Folglich habe sie auch keinen eigenen Ermessensspielraum gehabt. Dies gelte auch für die Hausaufgabenbetreuung, welche sich „immer nach den Vorgaben der jeweiligen Lehrkraft“ im Hausaufgabenheft des Schülers gerichtet habe. Bei einzelnen Schülern sei sie von der jeweiligen Klassenlehrerin auf schulische Probleme und Schwächen hingewiesen worden und darauf, was sie bei der Hausaufgabenbetreuung besonders zu beachten und zu überprüfen habe. Diesen Vorgaben habe sie ihre Tätigkeit angepasst. Ihre Tätigkeit sei auch durch den jeweiligen Schulleiter kontrolliert worden (Bl. 68 f., 123 d.A - ohne Beweisangebot). Da die Grundschule der Beklagten die Schülerbetreuung logischerweise auf ihrem Schulgelände angeboten habe, habe die Klägerin nicht selbst entscheiden können, wo sie die Betreuung durchführe (Bl. 123 d.A). Unerheblich sei demgegenüber, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis stets als Honorarvertrag bezeichnet habe. Es komme auf die tatsächlichen Umstände der Beschäftigung an (Bl. 68 d.A). Deshalb habe die Beklagte auch keine Wahlfreiheit betreffend die Einstufung der Betreuungstätigkeit der Klägerin (Bl. 124 d.A). Ihre Weisungsgebundenheit zeige sich auch an einem Vorfall mit den Geschwistern C. und F. J. im Jahr 2018, die sie vermeintlich unbefugt zum Abholen aus der Schulbetreuung an die Großeltern statt an die erziehungsberechtigte Mutter übergeben habe. Die Beklagte habe ihr in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 11. September 2018 (Bl. 90 d.A) mitgeteilt, dass eine gegen die Klägerin vorliegende Dienstaufsichtsbeschwerde der Mutter zwar nicht weiterverfolgt würde, weil eine solche gegen eine Honorarkraft nicht statthaft sei, aber bei einem wiederholten Regelverstoß der Klägerin das Honorarverhältnis aufgelöst werde. Ausweislich dieser „Androhung“ sei die Beklagte von ihrer Weisungsbefugnis gegenüber der Klägerin ausgegangen (Bl. 76 d.A). Schließlich zeige sich die Weisungsgebundenheit auch daran, dass die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder eine Gebühr an die Schule entrichteten. Hierauf habe die Klägerin keinen Einfluss gehabt (Bl. 75 d.A). Bei ihrer Einstellung im Jahr 1998 sei sie von Frau M. oder einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten (Bl. 254 d.A) mündlich darauf hingewiesen worden, dass sie den Anweisungen der Schulleitung, seinerzeit Rektorin Frau B., Folge zu leisten habe und die Grundschüler in dem Betreuungsraum der Schule während der Schultage jeweils nach Unterrichtsende der 1. und 2. Klassen bis zur Abholung durch ihre Eltern zu beaufsichtigen habe (Bl. 67 d.A). Schließlich sei sie bei vorzeitigem Unterrichtsende wegen „Hitzefrei“ vom Schulleiter K. angewiesen worden, die betreffenden Schüler vorzeitig bis zum Eintreffen der Eltern zu beaufsichtigen. Gemeinsam mit ihrer Kollegin S. S. habe sie - insoweit unstreitig - dann zusätzlich zu den angemeldeten Betreuungskindern auch die anderen Schulkinder bis zur Abholung durch deren Eltern betreut (Bl. 138 d.A). Mit dem Klageantrag zu 2 werde die allgemeine Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses begehrt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beklagte im Laufe des Verfahrens weitere Kündigungen ausspreche. Der Feststellungsantrag sei deshalb zur Absicherung der Klägerin erforderlich (Bl. 3 d.A). Da sie bereits seit Jahren Arbeitnehmerin der Beklagten sei, sehe sie keinen Anlass, den von der Beklagten ab August 2019 angebotenen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen (Bl. 66, 123 d.A). Mit dem Klageantrag zu 5 fordere sie nunmehr ausgehend von einer Vergütung nach TVöD von 10,98 Euro je Stunde ausstehende Vergütung von 219,60 Euro wöchentlich für die „verstrichenen 26 Wochen“ seit dem Angebot ihrer Arbeitsleistung mit Telefax vom 23. August 2019. Es ergebe sich folglich ein Betrag von insgesamt 5.709,60 Euro (Schriftsatz vom 30. Dezember 2019, Bl. 66 f. d.A). Bereits ab dem 12. August 2019 habe sie der Beklagten mehrfach ihre Arbeitskraft angeboten. Die Beklagte habe ihr die Tätigkeit jedoch untersagt, weshalb sie nun Verzugslohn schulde (Bl. 125 d.A). Da ihr Anspruch auf den Mindestlohn nicht der tariflichen Ausschlussfrist unterliege, fordere sie mit dem Klageantrag zu 6 nunmehr auch eine Vergütung für die Ferienzeiten der Jahre 2016, 2017 und 2018. Unter Zugrundelegung der jeweiligen Mindestlohnsätze ergäbe sich für jeweils 12 Wochen zu je 20 Wochenstunden eine Forderung - für das Jahr 2016 in Höhe von 2.040,00 Euro, - für das Jahr 2017 in Höhe von 2.121,60 Euro und - für das Jahr 2018 in Höhe von 2.141,60 Euro, mithin insgesamt eine Forderung von 6.283,20 Euro (Bl. 67 d.A). Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 17.04.2019 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst worden ist, sondern zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unverändertem Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin für die Zeit vom 25.02.19 bis 01.03.19 und 23.-30.04.19 insgesamt 408,- Euro zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.19 5.709,60 Euro zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.16. bis 31.12.18 Mindestlohn von 6.283,20 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen: Es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Klägerin sei ab Januar 1998 stets als freiberufliche Betreuungskraft an der G.-T.-Schule tätig gewesen. Sie sei weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit gemäß § 611a BGB eingesetzt worden. Art und Inhalt der Betreuungsleistungen seien allein der Klägerin vorbehalten gewesen. Sie sei keinerlei Anweisungen unterlegen. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit seien keinerlei Kontrollen oder Aufsicht durchgeführt worden. Indizielle Wirkung habe, dass beide Parteien einvernehmlich Jahr für Jahr von einer freiberuflichen Tätigkeit auf Honorarbasis ausgegangen seien (Bl. 21, 97 d.A). Es begründe kein Arbeitsverhältnis, dass - bedingt durch die Betreuungstätigkeit - der Arbeitsort festgelegt gewesen sei bzw. sich aus der Natur der Sache die Betreuungszeiten ergeben hätten und einverständlich abgesprochen und festgelegt worden seien. Eine Einbindung in die betriebliche Organisation der Beklagten habe nicht stattgefunden. Die Klägerin sei bei der Schülerbetreuung wie auch bei der Hausaufgabenbeaufsichtigung völlig frei gewesen. Es habe hierzu keinerlei Anweisungen gegeben. Es habe sich bei dieser Tätigkeit auch nicht um die Haupterwerbstätigkeit der Klägerin gehandelt (Bl. 22 d.A). In der Rechtsprechung des BAG sei anerkannt, dass Aufsichtspersonal, welches außerhalb schulischer Unterrichtstätigkeiten nebenberuflich eingesetzt werde, als freie Mitarbeiter tätig seien. Eine Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis sei dabei zwar denkbar, vorliegend zwischen den Parteien aber nicht getroffen worden. Gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin spreche bereits die fehlende zeitliche und organisatorische Einordnung der Klägerin in den Unterrichtsbetrieb, auf den die beklagte Kommune keinen Einfluss habe. Hier sei zu beachten, dass letztlich die Schulleitung die Einteilung der Betreuungskräfte in Absprache mit diesen vornehme. Im Fall ihrer Verhinderung habe sich die Klägerin bei der Schulleitung abgemeldet. Diese habe sodann den Einsatz einer anderen freiberuflichen Betreuungskraft organisiert (Bl. 22 d.A). Im Rahmen ihrer Wahlfreiheit habe sich die Beklagte - unter anderem aufgrund der Verhaltensweisen der Klägerin - nunmehr entschieden, die Rechtsverhältnisse mit den Betreuungskräften ab dem 1. Juli 2019 als Arbeitsverhältnis auszugestalten. Deshalb sei die Kündigung des Honorarvertrags der Klägerin wie auch der anderen Betreuungskräfte erfolgt. Die Klägerin sei die einzige, die dieses Angebot ab 1. Juli 2019 nach langem Zögern und Verhandeln nicht angenommen habe (Bl. 98 - 100 d.A). Das Schreiben der Beklagten vom 11. September 2018 (Dienstaufsichtsbeschwerde bezüglich der Geschwister J.) zeige entgegen der Auffassung der Klägerin vielmehr deutlich, dass kein abhängiges, fremdbestimmtes und den Weisungen der Beklagten unterliegendes Arbeitsverhältnis vorliege, sondern ein freiberuflicher Honorarvertrag. Hierfür spräche auch, dass die Klägerin das von ihr verursachte Problem noch nicht einmal selbst gemeldet habe (Bl. 101 d.A). Mit ihrer schlagwortartigen Behauptung von angeblichen Vorgaben der Beklagten zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Tätigkeit erfülle die Klägerin den notwendigen Sachvortrag nicht. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die von der Klägerin nicht benannte Mitarbeiterin die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie „den Anweisungen der T.-Schule“ zu folgen habe. Es habe allenfalls Abstimmungsgespräche zwischen der Klägerin und der jeweiligen Schulleitung gegeben, wenn die Koordination des Unterrichtsbetriebs mit den Aufgaben der Klägerin dies notwendig gemacht habe. Dies sei aber kein Merkmal eines abhängigen Arbeitsverhältnisses, sondern Bestandteil jeder freiberuflichen Tätigkeit oder jeglichen Auftragsvertrages. Es ergebe sich aus der Natur des Auftrags der Klägerin, dass eine Orientierung an den Unterrichtszeiten notwendig sei, weil die Betreuungstätigkeit nur dann Sinn ergebe, wenn sich die Tätigkeit an das jeweilige Unterrichtsende anschließe. Das sei beim Einsatz von Tagesmüttern, die ebenfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt seien, gleich. Ebensowenig wie bei derartigen Tagesmüttern erfolge von der Beklagten oder von der Schulleitung irgendeine Festlegung oder eine Einflussnahme darauf, wie die Klägerin die Zeit mit den Schülern in der Betreuung oder der Hausaufgabenzeit zu verbringen habe. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn die Vorgehensweise und der Inhalt der Hausaufgabenbetreuung inhaltlich nicht vorgegeben sei und die Lage der Arbeitszeit zuvor konkret vereinbart worden sei (Bl. 101 f. d.A). Auch die Vereinbarung der Leistungserbringung in den Räumen der Grundschule bedeute keine Weisung, dass die Tätigkeit nur dort erbracht werden könne. Die Leistungserbringung in den Räumen der Schule ergebe sich vielmehr aus der Natur der Sache, wie bei einem Handwerkerauftrag und bei jedem freiberuflichen Vertragsverhältnis (Bl. 102 f. d.A). Ebensowenig spreche für ein Arbeitsverhältnis, dass die Klägerin Stundenaufzeichnungen geführt und die Beklagte hiernach abgerechnet habe. Auch jeder Handwerker oder andere Freiberufler erstelle sogenannte Arbeitsrapporte und halte die geleistete Arbeitszeit zu Abrechnungszwecken fest (Bl. 103 d.A). Aus der Betreuungsgebühr der Eltern könne die Klägerin nicht auf eine Weisungsgebundenheit schließen. Wären keine Kinder angemeldet worden, so wäre die Klägerin nicht zum Einsatz gekommen. Gerade darin liege ihr unternehmerisches Risiko. Wenn die Grundschule auf ihrer Homepage die Tätigkeit die Klägerin anbiete, so sei sie hierzu erst durch die freiberufliche Bereitstellung der Betreuungstätigkeit in die Lage versetzt worden (Bl. 103 f. d.A). Fachliche Vorgaben an die Klägerin habe es von Seiten der Schulleitung nicht gegeben. Auch sei die Klägerin - insoweit unstreitig - nicht in den normalen Schulbetrieb und den Lehrauftrag der Schule eingegliedert gewesen und habe weder Rechenschafts- noch Informationspflichten gegenüber der Beklagten oder dem Schulleiter gehabt (Bl. 104 d.A). Die Klageansprüche scheiterten auch an einem treuwidrigen Verhalten der Klägerin, weil sie seit 1998 aufgrund einer klaren Vereinbarung „als Kraft“ bei der Stadt beschäftigt gewesen und stets vertragsgemäß bezahlt worden sei. Es sei in höchstem Maße treuwidrig, dass die Klägerin davon nun nichts mehr wissen wolle. Sie habe sich in diesen Jahren auch nicht ein einziges Mal gegen die Vergütungsberechnung beschwert. Es sei Verwirkung eingetreten (Bl. 105 d.A). Die mit der vorliegenden Klage verfolgten Zahlungsansprüche bestünden nicht. Mit der Beklagten sei seit 1998 vereinbart, dass die Klägerin für diejenigen Stunden bezahlt werde, an welchen sie tatsächlich eingesetzt worden sei. Der Honorarvertrag sei durch die Kündigung zum 30. Juni 2019 beendet worden. Im Zeitraum 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 habe die Klägerin keinerlei Tätigkeit für die Beklagte erbracht (Bl. 105 d.A). Mit Urteil vom 12. März 2020 - 5 Ca 335/19 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Die Klage sei insgesamt in zulässiger Weise zu den Gerichten für Arbeitssachen erhoben worden, weil es sich bei dem Rechtsstreit um einen sic-non-Fall handele. Das Dienstverhältnis der Parteien sei jedoch durch die Kündigung vom 17. April 2019 wirksam zum 30. Juni 2019 beendet worden, womit auch keine Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Arbeitsvergütung, Mindestlohn etc. bestünden. Sämtliche Ansprüche setzten ein Arbeitsverhältnis voraus. Die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. Gemäß § 611a BGB sei Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Die Arbeitsleistung sei dann im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Das wiederum zeige sich daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliege. Fehlten zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben und könne die Tätigkeit sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, komme den vertraglichen Vereinbarungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar keine allein ausschlaggebende, aber doch eine gewichtige Rolle zu. Die Tätigkeit der Klägerin als Hausaufgaben- und Schülerbetreuerin im Anschluss an den Schulunterricht könne sowohl abhängig als auch selbständig ausgeübt werden. Das gelebte Vertragsverhältnis entspreche vorliegend dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbständiges Dienstverhältnis. Gegenstand der „Honorarverträge“ der Parteien sei das Arbeiten als nebenberufliche, selbständige Betreuerin in freiberuflicher Tätigkeit mit der Aufgabenstellung der Betreuung von Schülern in Absprache mit dem Auftraggeber gewesen. Gegen eine abhängige Beschäftigung der Klägerin spreche, dass sie ihre Arbeitszeit unabhängig vom Arbeitstag vollkommen frei im vorgegebenen Zeitrahmen habe einsetzen können. Auch habe sie die Möglichkeit gehabt, ihre Arbeitskraft anderweitig zu verwerten und im Fall ihrer Verhinderung selbst für Vertretung sorgen müssen. Als Abgrenzungskriterium ungeeignet sei das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte. Dies ergebe sich bei einer Schülerbetreuung aus der Natur der Sache. Ebenso lasse sich damit kein arbeitnehmertypisches Direktions- und Weisungsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes ableiten. Die generelle Vorgabe der Zeiten und des Ortes ergebe sich aus den Öffnungszeiten der Schule und entspreche dem Wesen der angebotenen Leistung. Weisungen hinsichtlich der Durchführung der Betreuungsleistungen habe die Klägerin nicht erhalten. Detaillierte Vorgaben für die Durchführung der Betreuung habe es nicht gegeben. Die Vorgabe gewisser Eckpunkte des jeweiligen Einsatzauftrags, wie Beginn und Ende des Einsatzes und grober Inhalt der Tätigkeiten, begründe weder eine Weisungsunterworfenheit noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Eine Tätigkeit gelte dann als weisungsgebunden, wenn sie in ihrer gesamten Durchführung vom Weisungsberechtigten bestimmt werden könne. Weisungsfrei seien dagegen solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben seien, jedoch die Art und Weise der Durchführung zur Erreichung der Ziele seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibe. Diese Grundsätze gälten auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung sei zu ermitteln, welchem Typus das Vertragsverhältnis zuzuordnen sei. Entscheidend sei der objektive Geschäftsinhalt, der den getroffenen Absprachen der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen sei. Maßgebend sei die tatsächliche Durchführung. Nach den Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung seien freie Mitarbeiter auch Lehrkräfte oder Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handele. Werde die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen Schulabschlusses geprägt, liege der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule nahe, weshalb das BAG entschieden habe, dass Lehrer an Abendgymnasien regelmäßig Arbeitnehmer des Schulträgers seien. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht substantiiert vorgetragen. Sie habe nicht dargelegt, dass sie bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht im wesentlichen frei von Weisungen gehandelt habe. Sie habe insbesondere keine belastbaren Kriterien dafür vorgetragen, dass sie in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt des Vertrags eindeutig eine selbstständige („Honorarkraft“) Tätigkeit vorliege. Auch die Hausaufgabenbetreuung könne sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in selbständiger Form ausgeübt werden. Vorliegend seien jedoch alle Verträge als „Honorarvertrag“ vereinbart worden. Die Klägerin habe die Hausaufgabenbetreuung nur im vereinbarten Umfang zu erbringen gehabt. Die tatsächliche Durchführung des Vertrags spreche für eine selbständige Tätigkeit. Jedenfalls habe die insoweit darlegungspflichtige Klägerin eine abweichende Tätigkeit nicht dargelegt. Sie habe über Zeit und Dauer ihre Tätigkeit frei bestimmen können und habe insoweit keine Eingriffe durch Direktionen der Beklagten oder der Schulleitung behauptet. Die Tätigkeitszeiten der Klägerin seien vereinbart worden. Die Klägerin sei auch im Hinblick auf ihre Arbeitsaufgabe nicht einer Weisung unterworfen gewesen, denn weder die Inhalte der Hausaufgabenbetreuung noch die Art und Weise der Durchführung der Betreuung seien verbindlich detailliert geregelt worden. Es habe vielmehr im pädagogischen Ermessen der Klägerin gestanden, wie sie ihre Arbeitsaufgabe versehen habe. Entscheidend sei, dass sie keinen inhaltlichen Vorgaben unterlegen sei. Ein konkretes curriculum „Hausaufgabenbetreuung“ habe sie nicht umzusetzen gehabt. Sie selbst habe auch keine konkreten Einzelweisungen zur Hausaufgabenbetreuung erhalten. Vielmehr habe sie einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Frage gehabt, wie sie die Hausaufgabenbetreuung organisiere und es schaffe, dass alle Schüler das von den Lehrern vorgegebene Pensum - das Hausaufgabenheft - erledigten. Auch sei der Klägerin insoweit keine umfassende Erziehungsaufgabe zugekommen. Dies habe den Klassenlehrern oblegen. Schließlich sei auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Kontrolle der Leistung der Klägerin erfolgt sei. Ihr Vortrag, die Tätigkeit sei durch den jeweiligen Schulleiter kontrolliert worden, beschränke sich auf die Selbstverständlichkeit, dass auch die Leistung von Selbständigen kontrolliert werde. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, sie unterliege einem Direktionsrecht, weil die Aufgaben für die Hausaufgabenbetreuung inhaltlich von den Lehrern erteilt würden, sei dies nur bedingt richtig, denn natürlich seien die Hausaufgaben für die Schüler vorgegeben. Eine Weisung sei dies jedoch ebenso wenig wie eine Eingliederung, denn die Weisung der Erledigung der Hausaufgaben sei eine Weisung an die Schüler, nicht an die Klägerin. Wenn Schüler einer ersten Klasse nicht wüssten, was sie als Hausaufgabe zu erledigen hätten und die Klägerin dementsprechend bei der Klassenlehrerin nachfrage, ergäbe dies keine Weisung an die Klägerin, sondern eine nochmalige Weisung der Lehrer an die Schüler. Diese hätten die Hausaufgaben zu erledigen, nicht die Klägerin. Schließlich sei es im pädagogischen Bereich auch typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten könnten und damit an einem bestimmten Ort gebunden seien. Dass ihr bestimmte Schüler zugewiesen seien, sei notwendiges Element ihrer Tätigkeit ebenso wie das Erstellen eines Stundenplans. Denn dieser regele nicht den Inhalt der Tätigkeit durch Weisung, sondern diene der organisatorischen Abwicklung des Ganztags. Entscheidend sei, dass die Schüler ihre Hausaufgaben machten. Damit kämen die Schüler konkreter Klassen nach einem fest vorgegebenen Plan in die Hausaufgabenbetreuung. Dies sei nicht Ausdruck der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin, sondern zwingende Voraussetzung dafür, dass die Klägerin überhaupt ihre selbständige Tätigkeit erbringen könne. Der Stundenplan verdichte das Weisungsrecht also nicht zu einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht. Insbesondere seien darin nicht die Einsatzzeiten der Klägerin vorgegeben. Diese seien vielmehr bereits zuvor vertraglich ganz genau vereinbart worden. Auch die Vertretung der Klägerin bei Krankheit sei kein taugliches Differenzierungskriterium, denn jedenfalls habe die Klägerin im Falle einer Erkrankung nicht angeboten, eine Ersatzkraft zu stellen. Wenn die Beklagte dann eine Ersatzkraft zur Betreuung der Schüler einsetze, spreche dies weder für noch gegen ein Arbeitsverhältnis, weil es allein darum gehe, die Hausaufgabenbetreuung zu gewährleisten. Auch eine Meldung im Krankheitsfall im Sekretariat der Schule sei nicht nur dem Arbeitsverhältnis immanent, sondern auch einer selbständigen Tätigkeit um einen geregelten Ablauf aufrechtzuerhalten. Nach der erforderlichen Gesamtabwägung sei schließlich die Vertragstypenwahl der Parteien zu berücksichtigen. Wenn die tatsächliche Handhabung nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spreche, müssten sich die Parteien an dem von ihnen gewählten Vertragstypus festhalten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 177 ff. d.A). Gegen das ihr am 2. April 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. April 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen per Fax am Sonntag, den 3. Mai 2020, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Juli 2020 beantragt. Dem Antrag wurde entsprochen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die Berufung begründet. Hierzu trägt sie im wesentlichen vor: Für die Beurteilung, ob eine Beaufsichtigungs- bzw. Betreuungskraft dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung einer selbstständigen Gewerbetreibenden einnehme, komme es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Die tatsächlichen Verhältnisse seien von ausschlaggebender Bedeutung. Auch mit einem formal als „Honorarvertrag“ bezeichneten Vertragsverhältnis könne dementsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nicht mehrere, sondern lediglich ein einziger mündlicher Vertrag im Januar 1998 geschlossen worden sei, der im Jahr 2013 um die Hausaufgabenbetreuung erweitert worden sei. Gegenstand der Vereinbarung sei nicht das Arbeiten der Klägerin als nebenberufliche, selbständige Betreuerin in freiberuflicher Tätigkeit gewesen. Sie sei an jedem letzten Schultag vor den Sommerferien vom Schulleiter, zuletzt Herr K. mit den Worten verabschiedet worden: „dann bis nach den Sommerferien“(Bl. 217 d.A). Das Arbeitsgericht sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, wenn es ausführe: „Die Arbeitszeit war nicht einseitig festgelegt, sondern vereinbart.“ Auch die Übernahme der von der Beklagten gebrauchten Wortwahl „Honorarvertrag“ durch das Gericht lasse erkennen, dass es dem bestrittenen Vortrag der Beklagten gefolgt sei, ohne auf die Umstände des gelebten Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. Die Vorgaben der Beklagten könne man nicht als Vereinbarung bezeichnen. Die Klägerin habe diese Vorgaben weder in zeitlicher noch örtlicher Hinsicht abändern können. Die Kinder seien direkt nach Schulschluss zu beaufsichtigen gewesen. Auch der vom Arbeitsgericht gebrauchte Begriff „Zeitrahmen“ setze die Möglichkeit einer Auswahl innerhalb des Rahmens voraus. Dies sei nicht gegeben gewesen. Die Klägerin habe einer exakt vorgegebenen Anwesenheitszeit folgen und insbesondere für die Betreuung bereits ab 11:45 Uhr anwesend sein müssen (Bl. 219 d.A). Die Betreuungstätigkeit der Klägerin hätte im übrigen auch keinen Sinn gemacht, wenn sie erst eine viertel oder gar halbe Stunde nach Unterrichtschluss mit der Betreuung begonnen hätte (Bl. 220 d.A). Sie habe - insoweit unstreitig - auch zu keinem Zeitpunkt eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet. Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung komme dem Willen der Parteien indizielle Wirkung zu, wenn dies durch weitere Aspekte gestützt werde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Beklagte aber keine Wahl, ob sie das Vertragsverhältnis abhängig oder als selbstständiges Vertragsverhältnis ausgestalte, denn die Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 1. August 2014 sehe für die geförderten Projekte „Betreuende Grundschule“ - wie vorliegend - verbindlich vor, dass die Schulleitung die Aufsicht über die Maßnahme führe und gegenüber den Betreuungskräften weisungsberechtigt sei, was zwischen dem Träger des Schulprojekts (hier die Beklagte) und den Betreuungskräften einzelvertraglich zu vereinbaren sei. In den Hinweisen des Ministeriums sei unter Ziffer 8.3 auch „festgelegt“, dass Betreuungskräfte kommunaler Träger dem TVöD unterlägen (Bl. 221 d.A). Bezeichnend sei, dass auch die Kollegin der Klägerin als angebliche „Honorarkraft“ gekündigt worden sei und ab dem Schuljahr 2020/21 als abhängig Beschäftigte mit Arbeitsvertrag beschäftigt werde. Eine Ersatzbetreuungskraft habe es bei einem Arbeitsunfall der Klägerin nicht gegeben, denn bis zum Jahr 2013 sei sie die einzige Betreuungskraft an der Grundschule gewesen. Angesichts der steigenden Schülerzahlen habe dann allerdings nach Hinweis der Klägerin der Schulleiter die Beklagte zur Einstellung einer zweiten Betreuungskraft veranlasst (Bl. 222 d.A). Die Klägerin habe die Betreuungszeiten nicht nach Bedarf gestalten können, sondern manchmal über die vorgesehene Zeit fortführen müssen, weil sie auf „ausdrückliche Weisung des Schulleiters“ die Schulkinder nur den jeweils festgelegten Personen, meistens den Eltern, zu übergeben gehabt habe. Die Weisungsgebundenheit der Klägerin ergebe sich ausdrücklich auch aus dem Umstand, dass bei vorzeitigem Schulende wegen „Hitzefrei“ der Unterricht vorzeitig beendet worden sei und die Kinderbetreuung auf Anweisung des Schulleiters K. kurzfristig habe erfolgen müssen. Dies sei an allen Tagen mit „Hitzefrei“ so geschehen, zum Beispiel am 7. bis 10. August 2018 (Bl. 222, 256 d.A). Die Beklagte habe die Betreuungstätigkeit auch nicht in einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben. Bereits die Gesamtschau dieser Aspekte führe zu Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als abhängige Beschäftigung. Berücksichtige man nun noch die Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung zwischen Schein- und normaler Selbstständigkeit, könne dies nach den Vorgaben des BAG nur in Form einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen, in welcher die Besonderheiten des Einzelfalles näher zu betrachten seien (Bl. 223 d.A). Für die Auffassung der Klägerin spreche, dass sie die Tätigkeit persönlich auszuüben gehabt habe. Auch der Arbeitsumfang sei durch die Beklagte bzw. die weisungsbefugte Schulleitung unter Berücksichtigung der Schulzeiten der zu beaufsichtigenden Schulkinder bestimmt worden. Sie sei auch in den täglichen Schulbetrieb eingebunden gewesen. Da sich ihre Tätigkeit einzig auf die Beaufsichtigung der Schulkinder beschränkt habe, könne ihre Tätigkeit nicht mit der eines Wissen vermittelnden Lehrers verglichen werden. Die Kontrolle des Inhalts der Hausaufgaben sei zwangsläufig „Nebenprodukt“ der Beaufsichtigung gewesen. Ihre Einbindung in den Schulbetrieb verdeutlichten auch die Rückmeldungen der Lehrer, die bestätigt hätten, dass sich die Bearbeitung der Hausaufgaben in der Betreuung positiv auf die schulische Leistung der Schüler auswirke (Bl. 224 d.A). Als weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin sei die Entscheidung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung mit Bescheid vom 29. Januar 2020 anzusehen, die eine abhängige Beschäftigung der Klägerin festgestellt habe. Bei der Übernahme der Hausaufgabenbetreuung zum 1. September 2013 habe sie ein Gespräch mit dem Schulleiter K. geführt. Hierbei sei es aber nicht zu Verhandlungen über die Ausgestaltung der Tätigkeit gekommen. Sie habe hierzu auch keine Wünsche oder Vorgaben äußern können (Bl. 254 d.A). Sie sei weisungsgebunden gewesen bezüglich ihrer Arbeitszeit, ihres Arbeitsorts sowie der Ausübung ihrer Tätigkeit. Bei ihrer Tätigkeit als Betreuerin und Hausaufgabenbetreuerin sei sie in eine fremde Arbeitsorganisation, die der Grundschule, eingebunden gewesen. Sie habe weder Inhalt noch Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit frei gestalten können. Die Lage der Arbeitszeit sei durch den Schulleiter vorgegeben gewesen und nicht individuell vereinbart worden. Die Tätigkeit habe am vorgegebenen Ort erbracht werden müssen. Die Betreuung sei in den Betreuungsplan der Grundschule integriert gewesen. Wie die Lehrer habe die Klägerin bis zum „Vorfall J.“ im Jahr 2018 im Lehrerzimmer ein Fach gehabt, welches sie täglich zu leeren gehabt habe und in welches ihr Anweisungen und Mitteilungen des Schulleiters gelegt worden seien, zum Beispiel, wenn ein Schüler erst nach Ende der regulären Betreuungszeit durch seine Eltern abgeholt würde (Bl. 255 d.A). Während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit habe die Klägerin bei der Ausgestaltung der Betreuung und der Hausaufgabenbetreuung keinen Spielraum gehabt. Zudem habe sie sich bei Erkrankungen in der Schule im Schulsekretariat abmelden müssen und während der Schulzeit Anwesenheitspflicht gehabt (Bl. 256 d.A). Die Zeiten der Betreuung bzw. Hausaufgabenhilfe seien im Normalfall zwar sachlogisch vom Unterrichtsende vorgegeben, die „Einzelheiten“ seien jedoch vom weisungsbefugten Schulleiter Herr K. bestimmt worden (Bl. 256 d.A). Die Beklagte habe das Konstrukt einer „Honorarkraft“ geschaffen, obwohl sie als kommunaler Träger der Projekte nach § 25 Schulgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den Verordnungen und Bekanntmachungen des Landes bzw. des zuständigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur verpflichtet gewesen sei, die Projekte „Betreuende Grundschule“ und „Hausaufgabenbetreuung“ nur von Beschäftigten durchführen zu lassen, die als abhängig Beschäftigte dem TVöD unterliegen, vgl. Ziffer 8.3 der Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 1. August 2014 (9413B - 51 134/31 (1). Dem Schreiben der Beklagten vom 11. September 2018 (Bl. 90 d.A) zum „Vorfall J.“ sei zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin konkrete Weisungen erteilt habe, dass Besuchern ohne Anmeldung der Zutritt zu den Betreuungsräumen nicht ermöglicht werden dürfe, sie eine Mitbetreuung durch Angehörige nicht zulassen dürfe und die Grundschüler als ihre Schutzbefohlenen nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten in die Obhut von anderen Personen überlassen dürfe (Bl. 259 d.A). Abschließend sei festzuhalten, dass sie seit Beginn ihrer Tätigkeit Schüler des ersten und zweiten Schuljahres außerhalb des Unterrichts in den Randstunden bis zur Abholung durch ihre Eltern im Regelfall von 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr, bei Verspätung der Eltern nach Weisung des Schulleiters auch darüber hinaus, beaufsichtigt habe. Während dieser Zeit habe sie mit den Kindern Gespräche im Betreuungsraum geführt, mit ihnen Lieder gesungen oder Bücher betrachtet, Bastelangebote begleitet oder geleitet und mit ihnen Bewegungsspiele auf dem Schulhof durchgeführt. Die Themen für diese Angebote würden mit den Klassenlehrern „abgestimmt“, gegebenenfalls würden Unterrichtsbezüge hergestellt (Bl. 259 d.A). Auch bei der Hausaufgabenbetreuung habe sie bei einzelnen Schülern „konkrete Weisungen“ zur Hausaufgabenbetreuung von der jeweiligen Klassenlehrerin bekommen und nach Erledigung der Hausaufgaben dann Rückmeldungen von dieser erhalten bzw. die Fortschritte der einzelnen Grundschüler bei der Bewältigung ihrer Hausaufgaben mit der jeweiligen Klassenlehrerin besprochen (Bl. 259 d.A). Ab Oktober 2017 habe sie auf Weisung des Schulleiters ein Nachweisheft über die in der Betreuung und in der Hausaufgabenbetreuung angemeldeten Schüler und deren jeweilige Anwesenheit führen müssen. Das Nachweisheft sei dem Schulleiter auf Anforderung vorgelegt und von ihm geprüft worden. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden gewesen sei (Bl. 260 d.A). Sie sei mit ihrer Betreuungstätigkeit in den Tagesablauf der Grundschule in einer für ein Arbeitsverhältnis typischerweise vorgegebenen Art und Weise in den Schulbetrieb eingegliedert gewesen. Sie habe insoweit keinen eigenen, von den Vorgaben der Lehrer und Interessen der Grundschüler abweichenden Gestaltungsspielraum gehabt (Bl. 260 d.A). Die Klägerin beantragt: Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, auswärtige Kammern Landau, vom 12.03.2020, Az.: 5 Ca 335/19 1. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 17.04.2019 beendet wurde. 2. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst worden ist, sondern zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortbesteht. 3. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Betreuungskraft und Hausaufgabenbetreuerin weiter zu beschäftigen. 4. wird die Beklagte verurteilt an die Klägerin für die Zeit vom 25.02.19 bis 01.03.19 und 23.-30.04.19 insgesamt 408,-Euro brutto zu zahlen. 5. wird die Beklagte verurteilt an die Klägerin für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.19 5.709,60 Euro brutto zu zahlen. 6. wird die Beklagte verurteilt an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.16.bis 31.12.18 Mindestlohn von 6.283,20 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung der Klägerin wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte habe sich im Jahr 2019 entschlossen, die bis zu diesem Zeitpunkt an Honorarkräfte vergebenen Aufgaben enger zu fassen, damit über entsprechende Weisungen auch Einfluss auf die Durchführung der Betreuungsaufgaben genommen werden könne. Daher habe sie alle Honorarverträge gekündigt mit dem Angebot, dass die Tätigkeiten künftig auf der Grundlage eines tarifgebundenen Arbeitsvertrags ausgeführt würden. Dies sei mit Ausnahme der Klägerin von allen Honorarkräften akzeptiert worden. Vorliegend gehe es nicht um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, sondern um die Frage, ob die Klägerin rechtlich als Arbeitnehmerin zu beurteilen sei. Ob es sich um eine einzige oder um mehrere Vertragsvereinbarungen gehandelt habe, sei letztlich eine unerhebliche Formalie. Jedoch habe die Beklagte durch mehrfache Schreiben gegenüber der Klägerin bestätigt, dass diese „als Honorarkraft“ eingesetzt werde, zum Beispiel - insoweit unstreitig - im Schreiben vom 14. Januar 2004 und im Schreiben vom 16. Oktober 2013 (Bl. 245 d.A). Die Klägerin sei neben ihrer Tätigkeit als Betreuungskraft auch in einem anderweitigen Arbeitsverhältnis beschäftigt und kenne daher den Unterschied zwischen Arbeitsverhältnis und freiberuflicher Tätigkeit. Aus den Abrechnungen des anderweitigen Arbeitsverhältnisses sei ihr bekannt, dass dort Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, vorliegend jedoch nicht. Dass die Tätigkeit der Klägerin auf dem Schulgelände zu erfolgen habe, sei keine einseitige Vorgabe der Beklagten gewesen, sondern ergebe sich aus der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bzw. aus der Natur der Sache. Eine Weisung der Beklagten, dass sich die Klägerin bereits 15 Minuten vor dem Unterrichtsende auf dem Schulgelände einzufinden habe, habe es nicht gegeben (Bl. 246 d.A). Auch eine Weisung des Schulleiters, wonach die Klägerin länger als die vorgegebene Betreuungszeit in die Schule zu bleiben habe, wenn ein Kind nicht abgeholt werden könne, habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit aus eigener Entscheidung verlängern können (Bl. 246 d.A). Soweit die Klägerin auf die seit 2014 bestehenden Hinweise des Ministeriums zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen zitiere, sei darauf hinzuweisen, dass auch dort das Angebot eines Arbeitsverhältnisses als freiwillig bezeichnet werde. Die Hinweise des Ministeriums nähmen keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten (Bl. 248 d.A). Eine Ausschreibung der Betreuungsarbeiten sei wegen des geringen Volumens nicht notwendig gewesen. Weder von Seiten der Beklagten noch von Seiten der Schulleitung noch von Seiten der Lehrer oder Klassenlehrer seien irgendwelche Vorgaben für die Art und Weise der Durchführung der Betreuungstätigkeit der Hausaufgabenüberwachung gegeben worden. Vorgaben zu Ort und Zeit der Betreuungstätigkeit ergäben sich aus der Natur der Sache, seien deshalb von der Eigenart der Tätigkeit bestimmt und somit kein Gradmesser für eine Weisungsgebundenheit (Bl. 249 d.A). Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.