Beschluss
7 ABR 36/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber haben keinen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat wegen betriebsverfassungswidrigen Verhaltens.
• Der Betriebsrat ist berechtigt, Beisitzer in Einigungsstellen zu benennen; eine gerichtliche Überprüfung der Auswahl auf Vertrauen in Kompromissfähigkeit ist eingeschränkt.
• Eine Verpflichtung des Betriebsrats, einen bestimmten Beisitzer nicht zu benennen, kann sich weder aus einem vorangegangenen gerichtlichen Vergleich noch aus § 2 Abs. 1 BetrVG ohne konkrete Rechtsgrundlage ergeben.
• Eine offenkundige Ungeeignetheit einer benannten Person für die sachgemäße Erfüllung der Einigungsstellenaufgabe ist erforderlich, damit der Arbeitgeber eine Abberufung geltend machen kann.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen Benennung von Einigungsstellenbeisitzern • Arbeitgeber haben keinen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat wegen betriebsverfassungswidrigen Verhaltens. • Der Betriebsrat ist berechtigt, Beisitzer in Einigungsstellen zu benennen; eine gerichtliche Überprüfung der Auswahl auf Vertrauen in Kompromissfähigkeit ist eingeschränkt. • Eine Verpflichtung des Betriebsrats, einen bestimmten Beisitzer nicht zu benennen, kann sich weder aus einem vorangegangenen gerichtlichen Vergleich noch aus § 2 Abs. 1 BetrVG ohne konkrete Rechtsgrundlage ergeben. • Eine offenkundige Ungeeignetheit einer benannten Person für die sachgemäße Erfüllung der Einigungsstellenaufgabe ist erforderlich, damit der Arbeitgeber eine Abberufung geltend machen kann. Arbeitgeberin (Spezialklinik) und Betriebsrat stritten darüber, ob der Betriebsrat Herrn B weiterhin als Beisitzer in Einigungsstellen benennen darf. Herr B war Betriebsratsmitglied, stellvertretender Vorsitzender und Vorsitzender des Konzernbetriebsrats; es gab Konflikte mit der Geschäftsführung. Nach einer groben Entgleisung von Herrn B in einer Auseinandersetzung trieb die Arbeitgeberin die außerordentliche Kündigung voran; das Arbeitsgericht ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung. In einem Vergleich verpflichtete sich Herr B, sein Amt bis Ende 2010 zu führen und danach auszuscheiden; sein Arbeitsverhältnis endete später. Der Betriebsrat benannte Herrn B dennoch in mehreren Einigungsstellen; die Arbeitgeberin begehrte Unterlassung und Feststellung der Unzulässigkeit der Benennung. Die Arbeitsgerichte entschieden größtenteils zu Ungunsten der Arbeitgeberin; das BAG wies die Rechtsbeschwerde zurück. • Arbeitgebern steht kein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat zu; die Rechtschutzlage erlaubt stattdessen Feststellungsanträge und in besonderen Fällen Feststellungsverfügungen (§ 23 BetrVG-Konzeption). • Die Rechtsauffassung des Senats stützt sich auf frühere Entscheidungen, wonach ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nicht herleitbar ist; Vollstreckbarkeit gegen den vermögenslosen Betriebsrat und seine Mitglieder ist nicht praktikabel. • Feststellungsanträge des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat sind zwar zulässig (§ 256 ZPO anwendbar), doch der konkrete Antrag, der Betriebsrat müsse die Benennung von Herrn B unterlassen, ist unbegründet, weil es an einer normativen Grundlage fehlt. • Der Vergleich aus dem Zustimmungsersetzungsverfahren begründet keine Pflicht des Betriebsrats, Herrn B nicht mehr als Einigungsstellenbeisitzer zu benennen; eine derartige Nebenwirkung lässt sich dem Inhalt des Vergleichs nicht entnehmen. • Die Regelungen über Befangenheit von Schiedsrichtern (§§ 1036 ff. ZPO) und die Anforderungen an den Vorsitzenden einer Einigungsstelle sind nicht auf Beisitzer übertragbar; Beisitzer werden von den Betriebsparteien benannt und unterliegen keiner gerichtlichen Eignungsprüfung im gleichen Umfang. • Aus § 2 Abs. 1 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit) folgt keine eigenständige Pflicht des Betriebsrats zur Unterlassung, solange nicht festgestellt wird, dass die benannte Person offensichtlich ungeeignet ist, die Aufgaben der Einigungsstelle ordnungsgemäß zu erfüllen. • Eine Person darf nur dann von der Benennung ausgeschlossen werden, wenn ihre Teilnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Einigungsstellenaufgabe objektiv ausschließt; einmalige Entgleisungen begründen dies nicht ohne weiteres. • Die vom Arbeitgeber vorgetragenen Anhaltspunkte (u.a. Vielzahl geplanter Einigungsstellen, Verhalten nach Vergleich) genügen nicht, um eine offensichtlich fehlende Eignung oder konkrete Beeinträchtigung der Arbeitsweise der Einigungsstellen darzulegen. • Konsequenz: Die Gerichte haben die hilfsweisen Anträge der Arbeitgeberin ebenfalls zurückgewiesen, weil keine konkreten Hinweise vorlagen, dass Herr B die ordnungsgemäße Arbeit der betreffenden Einigungsstellen beeinträchtigt habe. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen; der Betriebsrat durfte Herrn B weiterhin als Beisitzer in Einigungsstellen benennen. Ein genereller Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat besteht nicht. Soweit die Arbeitgeberin Feststellungsanträge stellte, sind diese unbegründet, weil keine Rechtsgrundlage oder konkrete Anhaltspunkte vorlagen, die eine offensichtlich mangelnde Eignung von Herrn B für die ordnungsgemäße Erfüllung der Einigungsstellenaufgaben begründen würden. Ein gerichtliches Verbot der Benennung ist nur denkbar, wenn nachgewiesen würde, dass unter Mitwirkung der benannten Person die ordnungsgemäße Arbeit der Einigungsstelle objektiv ausgeschlossen ist; das war hier nicht der Fall. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wurde daher bestätigt.