Beschluss
16 TaBVGa 31/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0513.16TABVGA31.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2024 – 27 BVGa 19/24 - teilweise abgeändert:
Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2024 – 27 BVGa 19/24 - teilweise abgeändert: Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren unter anderem über die Berechtigung des Wahlvorstands zur Einleitung einer Betriebsratswahl und zur Ausübung der Tätigkeiten eines Wahlvorstands. Die Beteiligten zu 4-6 (Arbeitgeber) erbringen Dienstleistungen am A Flughafen. Sie bilden einen Gemeinschaftsbetrieb. Für diesen wurde auf der Grundlage von Strukturtarifverträgen vereinbart, dass in dem Gemeinschaftsbetrieb 2 Betriebsräte gebildet werden. Mit rechtskräftigem Beschluss von 17. Juli 2023 -16 TaBV 154/21- hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass zwischen den Beteiligten zu 4-6 dieses Beschlussverfahrens eine betriebsratsfähige Organisationseinheit (Gemeinschaftsbetrieb) besteht und den Feststellungsantrag, dass die auf der Basis von § 2 der Landesbezirkstarifverträge Nr. 8/2016 und Nr. 8a/2016 gebildeten Betriebe „B“ einerseits bzw. „C“ andererseits den Gemeinschaftsbetrieb in 2 als Betriebe geltende Einheiten im Sinne des BetrVG trennen, zurückgewiesen. Der für den Betriebsteil „C“ bislang gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 2) bestellte am 16. Januar 2024 einen Wahlvorstand (Beteiligter zu 3), um eine Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb durchzuführen. Dagegen wendet sich der Betriebsrat des Betriebsteils „Gemeinschaftsbetrieb B“ im Wege des einstweilen Verfügungsverfahrens. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 92-93 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu 3 und 4 stattgegeben und dem Wahlvorstand aufgegeben, die Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 4-6 nicht einzuleiten bzw. ein bereits eingeleitetes Verfahren abzubrechen und nicht fortzuführen sowie es zu unterlassen, Tätigkeiten eines Wahlvorstands zu entfalten. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beteiligten am 12. Februar 2024 zugestellt, gegen den der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 und 3 am 26.2.2024 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet hat. Die Beteiligten zu 2 und 3 rügen, die Anträge zu 3 und 4 seien als Unterlassungsanträge gegenüber einem Wahlvorstand nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits unzulässig. Unabhängig davon fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Beteiligte zu 3 (unstreitig) bislang kein Wahlausschreiben ausgehängt hat. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nur eine bereits eingeleitete Wahl abgebrochen werden könne. Daran fehle es. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2024 -27 BVGa 19/24- teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1 sowie 4-6 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Beteiligte zu 1 stellt seine erstinstanzlich gestellten Anträge zu 3 und 4 vorsorglich um und beantragt 3. festzustellen, dass der Beteiligte zu 3 nicht berechtigt ist, die Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 4-6 einzuleiten; 4. festzustellen, dass der Beteiligte zu 3 keine Tätigkeiten eines Wahlvorstands entfalten darf. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, auch die geänderten Anträge zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist begründet. Die Kammer legt den Vortrag des Antragstellers, er stelle vorsorglich seine Anträge zu 2 und 3 um, dahin aus, dass er in der Hauptsache an seinen ursprünglichen Anträgen festhält und lediglich hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Hauptanträgen zu 3 und 4 die Feststellungsanträge aus dem Schriftsatz vom 26. April 2024 stellt. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG kann ein Antrag im Beschlussverfahren (auch) noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden. In der Erweiterung des Streit- oder Verfahrensgegenstands eines anhängigen Verfahrens liegt grundsätzlich eine Antragsänderung. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Jedenfalls Letzteres ist hier der Fall. Die Antragsänderung erfolgt erkennbar wegen der vom Vorsitzenden mit Beschluss vom 27. Februar 2024 unterbreiteten Hinweise (insbesondere auf die Entscheidung des BAG vom 28.5.2014 – 7 ABR 36/12 – Rn. 17ff). Damit soll über den bisherigen Streitstoff im Wege neuer prozessualer Mittel (Feststellungsanträge) eine Sachentscheidung erreicht werden, wodurch ein weiteres Verfahren vermieden wird. Die Hauptanträge sind unbegründet. Die Anträge zu 3 und 4, denen das Arbeitsgericht stattgegeben hat, sind Unterlassungsanträge. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen einem Arbeitgeber keine gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsansprüche gegen den Betriebsrat zu. Aus der gesetzlichen Konzeption des § 23 BetrVG folgt, dass bei groben Verstößen hiergegen dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann, während dem Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Befugnis zusteht, unter den genannten Voraussetzungen die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen. Hieraus hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, dass ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers auch nicht aus anderen betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen hergeleitet werden kann. Zudem hat es angenommen, wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats sei ein Unterlassungstitel ohnehin nicht vollstreckbar. Es reiche für den Rechtsschutz des Arbeitgebers aus, wenn diesem die Möglichkeit offenstehe, entsprechende Feststellungsanträge zu verfolgen (BAG 28. Mai 2014 -7 ABR 36/12- Rn. 18; 17. März 2010 -7 ABR 95/08- Rn. 24 ff.). Dies schließt zugleich Unterlassungsansprüche gegenüber anderen betriebsverfassungsrechtlichen Stellen, wie dem Wahlvorstand, aus. Das ergibt sich daraus, dass dieser -wie der Betriebsrat- ein Kollegialorgan ist, das durch Mehrheitsbeschlüsse handelt. Die vorsorglich gestellten Feststellungsanträge sind jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig. An feststellenden Verfügungen besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse (Germelmann, ArbGG, 10. Aufl., § 85 Rn. 29). Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Kammer, dass einstweiliger Rechtsschutz durch eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung auf Abbruch der Wahl möglich ist (Hess. LAG 3. September 2018 – 16 TaBVGa 86/18 – Rn. 25). Eine dahingehende Auslegung der Anträge führt jedoch gleichfalls nicht zum Erfolg, da die Bestellung des Wahlvorstands nicht nichtig war; insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 16 TaBVGa 41/24 Bezug genommen. Die Kammer hat dazu Folgendes ausgeführt: „Die bislang festgestellten Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie zur Nichtigkeit der Bestellung führten. Zwischen der nur fehlerhaften und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands ist sorgfältig zu unterscheiden. Im Fall eines (einfachen) Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 47). Ein besonders grober Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17a BetrVG liegt nicht vor. Auszugehen ist zunächst davon, dass der bisherige Betriebsrat nach § 16 BetrVG für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig ist. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl. Allerdings wird in der Literatur (Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 19 Rn. 45) die Auffassung vertreten, vor Rechtskraft einer Entscheidung im Anfechtungsverfahren (etwa nach Verkündung eines Beschlusses, jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) könne der Betriebsrat noch den Wahlvorstand bestellen. Unabhängig davon, ob diese Auffassung zutrifft, stellt sich ein unterstellter Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften jedenfalls nicht als offensichtlich und besonders grob dar. Sofern die Arbeitgeberseite meint, die Auffassung von Fitting träfe hier bereits deshalb nicht zu, weil die Bestellung des Wahlvorstands bereits vor Verkündung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts im Wahlanfechtungsverfahren erfolgte, trifft dies nicht zu, weil Fitting dies ausdrücklich nur als ein Beispiel („etwa“) nennt. Die erfolgte „Vorratsbestellung“ des Wahlvorstands führt deshalb jedenfalls nicht zur Nichtigkeit seiner Bestellung. Entsprechendes gilt insoweit, als der Betriebsrat, der den Wahlvorstand bestellte, hierfür nicht zuständig war. Das Betriebserfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welcher von zwei bislang (fehlerhaft) in einem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsräte zuständig ist, den Wahlvorstand für die gemeinsame Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb zu bestellen. Auch wenn –wie hier- im Fall der Anfechtung der vorangegangenen beiden Betriebsratswahlen § 21a BetrVG weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vergleiche dazu: Hessisches Landesarbeitsgericht 11. März 2024 -16 TaBVGa 29/24- Seite 12), enthält die Norm doch den Rechtsgedanken, dass in einer derartigen Situation der bislang größere der bisherigen Betriebsräte die Vorbereitungen für die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats zu treffen hat. Dies wäre nicht der Beteiligte zu 4, sondern der für die Unternehmen der Antragstellerin zu 1 und 5 bislang gebildete Betriebsrat. Hierbei handelt es sich jedoch um einen einfachen Errichtungsmangel, der nicht so schwer wiegt, dass er zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führt.“ Bezogen auf das vorliegende Verfahren wäre damit der Antragsteller, d.h. der Betriebsrat B, als der größere der beiden bisherigen Betriebsräte berechtigt, einen Wahlvorstand zu bestellen. Ein derartiger Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands führt jedoch aus den genannten Gründen nicht zu deren Nichtigkeit, noch zur Nichtigkeit der (bevorstehenden) Betriebsratswahl. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass der Wahlvorstand keine Tätigkeiten entfalten darf (Antrag zu 4), ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO gerichtet ist. Vielmehr soll eine Rechtsfrage beantwortet werden. Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Antrag zu 4, sondern auch für den Antrag zu 3. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO. Es muss die Besorgnis bestehen, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne eine alsbaldige einstweilige Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Es ist nicht Sinn und Zweck einer einstweiligen Verfügung eine möglichst schnelle Erfüllung des Verfügungsanspruchs zu ermöglichen (Germelmann, ArbGG, § 85 Rn. 35). Der Wahlvorstand hat die Wahl noch nicht durch Erlass eines Wahlausschreibens eingeleitet, § 3 Abs. 1 S. 2 WahlO BetrVG. Sollte dies erfolgen, kann in den verbleibenden 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe (§ 3 Abs. 1 S. 1 WahlO BetrVG) immer noch einstweiliger Rechtsschutz begehrt werden, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die eingeleitete Wahl nichtig ist. III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.