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Beschluss

16 TaBVGa 133/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:1125.16TABVGA133.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. September 2019 – 19 BVGa 397/19 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. September 2019 – 19 BVGa 397/19 – wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Abbruch bzw. die Unterlassung einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der Antragsteller (Arbeitgeber) ist ein Luftverkehrsunternehmen. Beteiligter zu 2 ist der Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Kabine im Flugbetrieb des Arbeitgebers. Dort ist auf der Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 2 (TV PV) unter anderem eine Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal gebildet. Der TV PV enthält unter anderem folgende Regelungen: § 1b Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des fliegenden Personals der DLH (im Folgenden bezeichnet als Arbeitnehmer), die unter den Geltungsbereich des jeweils geltenden „Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal DLH“ bzw. „Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal DLH“ fallen. Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 8. Februar 2018 (Anlage AST 2) bestimmt unter anderem: § 1 Geltungsbereich/Arbeitsvertrag (1) Dieser Manteltarifvertrag gilt für die in der Anl. I aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kabinenpersonals der DLH (im folgenden DLH genannt). Für Kabinenmitarbeiter, die im Ausland mit dortiger Homebase und örtlichem Arbeitsvertrag eingestellt werden (regionale Flugbegleiter) sind Abweichungen vom Manteltarifvertrag in Protokollnotiz Nr. 1 geregelt. (2) Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen, die sich in der Grundausbildung für einen unter Abs. (1) genannten Berufe befinden Der 3. Teil des TV PV (§§ 60-73b) enthält Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretung. § 60 Errichtung und Aufgabe (1) In Flugbetrieben mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden getrennt für den Cockpit- und Kabinenbereich Jugend-und Auszubildendenvertretungen gewählt. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer wahr. Der Arbeitgeber schließt mit Personen, die sich erfolgreich als Flugbegleiter bewerben, zunächst einen Schulungsvertrag zu einer mehrwöchigen Lehrgangsteilnahme ab (siehe Anlage AST 7). Diese Grundschulungen erfolgen nach Bedarf mit von Jahr zu Jahr wechselnder Häufigkeit in unterschiedlichen Zeiträumen. Die Teilnehmer der Grundschulungen sind zu einem Großteil unter 25 Jahre alt. Für Kabinenmitarbeiter des Arbeitgebers besteht die Möglichkeit einer Fortbildung zum Fachberater Service Management (FSM), die mit einem IHK-Abschluss endet und Voraussetzung für die interne Schulung zum Flugbegleiter mit Service Management Profil (SMP) ist. Ferner stellt der Arbeitgeber auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Konkretisierung von Ausbildungs- und Arbeitsvertrag für Flugbegleiter der A, die für spezifische Streckengebiete rekrutiert werden mit Einsatzort Deutschland Mitarbeiter, die die erforderlichen guten Deutschkenntnisse nicht nachweisen können, zur Ausbildung nach Abschluss der Grundschulung für 3 Jahre als Auszubildende Flugbegleiter (regionale Flugbegleiter) ein. Diese erhalten im Wechsel mit Flugeinsätzen von der Arbeitgeberin anhand eines Ausbildungs- und Schulungsplanes die erforderlichen Unterweisungen in Arbeitsinhalten, Kultur und deutsche Sprache. Mit diesen Mitarbeitern wird ein sogenannter „Ausbildungsvertrag (regionale Flugbegleiter)“, Anlage AST 6, geschlossen. Am 9. und 12. August 2019 fasste der Wahlvorstand mehrere Beschlüsse (Anlage AST 4). Die Wahl soll am 26. November 2019 stattfinden. Dagegen wendet sich der Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 51-55 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 55-58 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 19. September 2019 zugestellt, der dagegen am 8. Oktober 2019, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt hat. Der Arbeitgeber rügt, aus der sich dem Wahlvorstand inzwischen zugeleiteten Wählerliste (Anl. BB2, Bl. 119 ff. der Akte) ergebe sich, dass lediglich ein sogenannter „regionaler Flugbegleiter zur Ausbildung“ als Wahlberechtigter in Betracht komme. Ferner kämen lediglich die zukünftigen Teilnehmer eines „Schulungslehrganges“ zum Flugbegleiter -wie sich aus der Anlage BB 3 ergebe - sowie gegebenenfalls Mitarbeiter in der Ausbildung zum FSM/SMP in Betracht. Letztlich habe sich der Streitgegenstand damit auf nur noch 2 Streitfragen reduziert. Es sei die Frage, ob vorliegend -offensichtlich- regelmäßig nicht mehr als 5 Personen zu ihrer Berufsausbildung im Rahmen des Flugbetriebs des Antragstellers beschäftigt werden. Aus dem vorgelegten Schulungsplan für angehende Flugbegleiter (Anlage BB 4, Bl. 128 der Akte) ergebe sich, dass Unterrichtseinheiten stattfinden, in denen die Schüler über die Arbeit im Flugzeug informiert werden. Dazu gehörten auch Online-Schulungsblöcke. Erst ab der 8. Woche finde die Vorbereitung auf die so genannten Einweisungsflüge statt. Es gebe 2 Einweisungsflüge sowie einen Familiarisations-Flug. Damit würden nur wenige Tage der insgesamt fast 14-wöchigen Schulung im praktischen Einsatz im Flugbetrieb verbracht. Auch während der Einweisungsflüge bzw. dem Familiarisations-Flug sei der Arbeitgeber nicht auf die Tätigkeit des Flugschülers angewiesen, denn es müsse immer die „luftverkehrsrechtliche Mindestzahl“ an lizenzierten Flugbegleiter an Bord sein. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Teilnehmer an der Grundschulung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sein könnten. Hierbei habe es sich nicht alleine auf die Entscheidung einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main beziehen dürfen, sondern hätte eine eigene rechtliche Bewertung vornehmen müssen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass nicht jedes Vertragsverhältnis, bei dem berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ein Vertragsverhältnis im Sinne von § 26 BBiG darstellt. Der Einweisungs- bzw. Familiarisationsflug sei Teil der Schulung und nicht Teil einer Unterstützung des Flugbetriebs. Auch während der gesamten aktiven Schulungsphase sei der Flugbetrieb nicht auf die Mitwirkung der Flugschüler angewiesen, da immer ein ACM- Mitglied an Bord sei. Damit habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Einweisungsflüge dienten lediglich der Lernerfahrung. Sowohl rechtlich wie tatsächlich finde der überwiegende Teil der Schulung außerhalb des Flugbetriebs statt. Hierdurch werde die gesamte Schulung geprägt. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Wahlvorstands sei so offensichtlich, dass von einer erkennbaren Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl auszugehen sei. Nach Auffassung des Arbeitgebers seien lediglich Rechtsfragen zu entscheiden, was im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich und erforderlich sei. Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, eine Wahl zu einer offensichtlich nichtigen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu dulden. Dies ergebe sich in besonderer Weise aus der vom Wahlvorstand geforderten Wählerliste. Daraus ergebe sich, dass lediglich wenige -zufällige- Grundschüler zum Stichtag wahlberechtigt wären, die zudem schon nach kürzester Zeit aus dem Kreis der zu wählenden Beschäftigungsgruppe wieder herausfielen, sobald die Grundschulung beendet ist. Nach Auffassung des Arbeitgebers sei offensichtlich, dass nicht regelmäßig 5 Personen zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei hierfür erforderlich, dass ein „anderes Vertragsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetz“ bzw. eine „Einstellung in den Betrieb“ erforderlich sei. Dies verlange bestimmte Mindestanforderungen an das Pflichtverhältnis des betroffenen Schülers bzw. Auszubildenden. Daran fehle es hier. Das Bundesarbeitsgericht verlange insoweit, dass der zu schulende Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am Betriebszweck mitwirkt. Dies sei in Bezug auf die Grundschüler nicht der Fall. Diese würden lediglich passiv geschult. Es bestehe keine Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht der Grundschüler. Diese müssen lediglich den Schulungserfolg selbst herbeiführen. Jedenfalls sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es unerheblich sei, dass sich zum vorgesehenen Wahltag kein Schulungsteilnehmer in der praktischen Ausbildungsphase befinde, unzutreffend. Warum für die Zeit der theoretischen Ausbildung eine Eingliederung in den Flugbetrieb nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, erläutere das Arbeitsgericht nicht. Darüber hinaus lasse es außer Acht, dass die Schulungen nicht durchgehend durchgeführt werden. Es sei daher reiner Zufall, dass zu dem Stichtag, der vom Wahlvorstand ausgewählt wurde, nunmehr nach Maßgabe der als Anl. BB 3 überreichten Liste sich zufällig 20 Personen im Grundlehrgang befinden. Es habe in der Vergangenheit auch Zeiten gegeben, in denen keine Grundlehrgänge durchgeführt wurden. Warum es dennoch Sinn ergebe, dass solche Schulungsverhältnisse zu einer Wahlberechtigung führen, erläutere das Arbeitsgericht nicht. Soweit das Arbeitsgericht auf die „regionalen Flugbegleiter zur Ausbildung“ abstelle, habe lediglich einer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Übrigen bezweifle der Arbeitgeber, dass Flugbegleiter, die eine externe Ausbildung durchlaufen, damit „zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt“ werden. Auch dies führe zur Nichtigkeit der anstehenden Wahl. Personen, die sich in einer Purserfortbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebe es nicht. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2019 -19 BVGa 397/19- abzuändern und die eingeleitete Wahl zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Kabine in dem Flugbetrieb des Antragstellers abzubrechen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, es zu unterlassen die Wahl zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Kabine in dem Flugbetrieb des Antragstellers unter Einbeziehung des Kabinenpersonals durch- und fortzuführen. Der Wahlvorstand beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Wahlvorstand ist der Ansicht, ein Abbruch der Wahl könne sich nur aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Wahl ergeben. Dies sei hier nicht der Fall. §§ 60 ff. TV PV und die Wahlordnung enthielten Regelungen über die Errichtung und Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 TV PV bestehe die Arbeitnehmereigenschaft unabhängig davon, ob die betreffenden Personen im Flugbetrieb beschäftigt werden. Der Begriff der Berufsausbildung in § 5 Abs. 1 BetrVG decke sich nicht mit dem des Berufsbildungsgesetzes. Auch Arbeitnehmer an einer nach dem Berufsbildungsgesetz nicht anerkannten Ausbildung könnten nach § 5 Abs. 1 BetrVG zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sein. Demzufolge seien Berufsvorbereitungsverhältnisse nach § 1 Abs. 2 BBiG sowie alle Rechtsverhältnisse von Personen, denen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden sollen, ebenfalls erfasst. Fraglich sei nicht das „Ob“ der Wahl, sondern welche Personengruppen wahlberechtigt sind. Alle genannten Personengruppen kämen als Wahlberechtigte in Betracht. Dass die regionalen Flugbegleiter wahlberechtigt sind, räume der Arbeitgeber ein. Dagegen treffe es nicht zu, dass die Teilnehmer der Grundschulung zum Flugbegleiter nicht wahlberechtigt seien. Die gesamte Grundschulung sei darauf angelegt, den Teilnehmern die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines Flugbegleiters zu vermitteln. Die Teilnehmer des Grundlehrgangs würden bereits ab dem 1. Lehrgangstag dem zuständigen Teamleiter als vorgesetzte Führungskraft aus dem Flugbetrieb zugeordnet. Die Schulung sei von Anfang an auf den späteren Tätigkeitsbetrieb ausgelegt. Während der Grundschulung nähmen die Teilnehmer an einem Familiarisationsflug und 2 weiteren Einweisungsflügen teil. Dabei seien sie Teil der regulären Kabinenbesatzung. Lediglich bei dem Familiarisationsflug werde ein zusätzliches Crew- Mitglied eingeplant. Soweit bei den Einweisungsflügen ein Arbeitsrollentausch des Purser 1 zum „Einweisenden Purser“ stattfinde, nehme er nicht die Rolle des Ausbilders ein. Bei allen Flügen hätten die Beschäftigten in der Grundausbildung eine volle Arbeitsposition und würden zur Minimalbesatzung gezählt. Der Einweisungspurser sei kein ACM (Additional Crew Member), sondern stehe zu Rückfragen zur Verfügung. Die gesamte Grundschulung sei davon geprägt, die Tätigkeit eines Flugbegleiter in der betrieblichen Praxis auszuüben. Sie sei spezifisch auf den Flugbetrieb ausgelegt. Es würden keine Kenntnisse eines Bodenarbeitsplatzes (Abfertigung, Check-in, Gate) vermittelt. Auch die weiteren Beschäftigtenguppen seien wahlberechtigt. Bei der Ausbildung zum Fachberater für Service Management (FSM) handele es sich um einen qualifizierten Ausbildungsgang, der mit einem anerkannten IHK-Abschluss ende. Danach erfolge eine praktische Ausbildung zum SMP. Ansonsten dürfe man nicht in der First- Class arbeiten. Hinsichtlich der Frage, ob der MTV-Kabine auf Personen, die sich in der Grundausbildung zum Flugbegleiter befinden, Anwendung finde, sei auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2019 -9 BV 698/18- zu verweisen (Bl. 196 ff. der Akte). Die Wahl auch nicht deshalb nichtig, weil offensichtlich nicht regelmäßig 5 Personen zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt würden. Dies ergebe sich bereits aus der im Verfahren 3 BVGa 417/19 mitgeteilten Anzahl der Wahlberechtigten. Weiterhin seien etwa 100 Flugbegleiter in der SMP-Ausbildung wahlberechtigt. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Vereinbarung „Berufsbild Kabine“, die genau von einer solchen Qualifizierung und Ausbildung spreche und dieses Ziel habe. Falsch sei der Vortrag des Arbeitgebers, dass diese Beschäftigten an einer externen Schulung der IHK teilnehmen würden. Es handele sich vielmehr um einen qualifizierten Ausbildungsgang, der mit einem anerkannten IHK-Abschluss ende. Die Ausbildung sei als staatlich zugelassener Fernlehrgang konzipiert und werde von einem externen Anbieter durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag ist zulässig. Der Hauptantrag ist als Gestaltungsantrag zulässig, weil ein Unterlassungsantrag gegenüber dem Wahlvorstand wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht vollstreckbar wäre (siehe hierzu Hessisches Landesarbeitsgericht 3. September 2018 - 16 TaBVGa 86/18; Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2014 -7 ABR 36/12- Rn. 17 ff.). Eine Auslegung des Hilfsantrags ergibt, dass dieser nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags gestellt sein soll. Der Antrag ist nicht begründet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Beschwerdekammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen des Arbeitgebers in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar liegt der erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) vor. Eine auf Wahlabbruch gerichtete einstweilige Verfügung ist zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlusts eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweils gegebenen Einzelfall (Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Januar 2010 -9 TaBVGa 229/09- Rn. 6). Das Interesse des Arbeitgebers besteht darin, dass nicht entgegen der tariflichen und gesetzlichen Voraussetzungen eine Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Flugbetrieb stattfindet. Die Durchführung der Wahl würde insoweit zu einem irreversiblen Rechtsverlust führen, als der Arbeitgeber bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Existenz eines so gebildeten Gremiums hinzunehmen hätte. Jedenfalls für den Fall der Nichtigkeit der Wahl muss dem Arbeitgeber daher die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gegeben sein. Die Angelegenheit ist auch eilbedürftig, weil die Wahl unmittelbar bevor steht. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 25). Dies ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, der Fall. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (Bundesarbeitsgericht 25. Oktober 2017 -7 ABR 2/16- Rn. 15; 23. Juli 2014 -7 ABR 23/12- Rn. 41). Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt ebenso wenig zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl wie die Wahl eines Wahlvorstands durch die Belegschaft in einer Betriebsstätte, obwohl bereits der gemeinsame Wahlvorstand für eine einheitliche Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb bestellt war (Bundesarbeitsgericht 19. November 2003 -7 ABR 25/03- Orientierungssatz 1 und 2). Ferner ist die weitere Durchführung der Wahl zu unterlassen, wenn das Gremium, das sich als Wahlvorstand geriert, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist (Bundesarbeitsgericht 13. März 2013 -7 ABR 70/11- Rn. 36). Eine Betriebsratswahl kann nichtig sein, wenn von Anfang an die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Durchführung fehlen (Bundesarbeitsgericht 13. März 2013 -7 ABR 70/11- Rn. 17). Im vorliegenden Fall liegt -wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat- kein derart schwerwiegender Mangel vor, der zur Nichtigkeit der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung führen würde. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Wahl auf einer tariflichen Grundlage im Sinne von § 117 Abs. 2 BetrVG beruht. § 60 Abs. 1 TV PV sieht die Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Flugbetrieben mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, getrennt für den Cockpit- und Kabinenbereich vor. Wie sich aus der vom Arbeitgeber vorgelegten Anlage BB 2 (Bl. 115 ff. der Akte) ergibt, besuchen zum Zeitpunkt der Wahl 20 Personen unter 25 Jahren den Grundlehrgang, eine Person unter 25 Jahren wird als sogenannter regionaler Flugbegleiter eingesetzt, 22 sind SMP mit IHK, 63 SMP ohne IHK. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Teilnehmer am so genannten Grundlehrgang zur Berufsausbildung beschäftigt werden. Das Arbeitsgericht hat zur Auslegung von § 5 TV PV zu Recht auf § 5 Abs. 1 BetrVG zurückgegriffen. Der dort verwendete Begriff der Berufsausbildung ist weitergehend als der des Berufsbildungsgesetzes. Er umfasst nicht nur die in § 1 Abs. 3 BBiG umschriebene, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern grundsätzlich alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebs berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln (Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 5 Rn. 290). Voraussetzung ist, dass die Person einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen hat, dessen Regelungsgegenstand die Ausbildung ist. Einen derartigen Vertrag schließen die Teilnehmer an der sogenannten Grundschulung, wie sich aus der Anlage AST 7 (Anlagenband II) ergibt. Ferner muss der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert sein (Bundesarbeitsgericht 6. November 2013 -7 ABR 76/11- Rn. 26 ff.). Hierfür reicht eine rein schulische Unterweisung nicht aus. Die betrieblich-praktische Ausbildung muss im Vergleich zur schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig sein. Die Gewichtung kann dabei nicht allein nach Stundenanteilen bemessen werden. Entscheidend ist, dass gerade eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders erfolgt und keine lediglich schulische, sondern mindestens auch eine betrieblich praktische Unterweisung vorliegt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist. Hierfür reicht es aus, wenn sich die Beschäftigung betrieblich Auszubildender typischerweise und regelmäßig -wie von anderen Arbeitnehmern- im Rahmen seiner Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht (Bundesarbeitsgericht 6. November 2013 -7 ABR 76/11- Rn. 30). Unerheblich ist, dass im Rahmen der Ausbildung der praktische Ausbildungsteil im Gegensatz zum theoretisch/praktischen Unterricht stundenmäßig weniger als die Hälfte der Ausbildung beträgt. Für die Beurteilung, ob die betrieblich-praktische Ausbildung der schulischen zumindest gleichwertig ist, kommt es nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betriebliche Ausbildung qualitativ zumindest die gleiche Bedeutung hat wie die schulische (Bundesarbeitsgericht 6. November 2013,a.a.O., Rn. 38). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass die Teilnahme an dem Grundlehrgang auf der Grundlage eines privatrechtlichen Schulungsvertrages (Anlage AST 7, Anlagenband II) erfolgt. Ferner ist unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber vorgelegten Schulungsplanes (Anlage BB 4, Bl. 128 der Akte) zwar davon auszugehen, dass der Zeitanteil der schulischen Ausbildung den der praktischen Ausbildung (Familiarisationsflug und 2 Einweisungsflüge) deutlich überwiegt. Gerade die Teilnahme an den genannten 3 Flügen ist jedoch von grundlegender Bedeutung für den Ausbildungserfolg, denn hier zeigt sich, ob das theoretisch Erlernte im Arbeitsalltag umgesetzt werden kann. Aus diesem Grund ist von der geforderten Gleichwertigkeit zwischen der theoretischen und der praktischen Ausbildung hier auszugehen, so dass insgesamt (für die gesamte Dauer der Grundschulung) von einer Eingliederung in den Flugbetrieb auszugehen ist, ohne dass es auf die zeitliche Lage der Flüge innerhalb des Ausbildungsplans ankommt. Nicht entscheidend ist auch, ob während der 3 Flüge ein ACM (Additional Crew Member) an Bord ist. Die Teilnahme an diesen Flügen dient der praktischen Lernerfahrung und erfolgt im laufenden (Flug-) Betrieb. Allein hierauf kommt es an. Soweit der Arbeitgeber auf § 26 BBiG und die dazu ergangene Rechtsprechung (BAG 17. Juli 2007 -9 AZR 1031/06-) abstellt verkennt er, dass der Begriff der Berufsbildung in § 5 Absatz 1 BetrVG (für den des § 5 Absatz 1 TV PV gilt nichts anderes) weitergehend als der des BBiG ist (Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 5 Rn. 290; GK-BetrVG-Raab, 11. Auflage, § 5 Rn. 57). Unabhängig davon liegen auch die dort vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen hier vor. Die Teilnehmer an der Grundschulung wirken durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am Betriebszweck mit. Zwar ergibt sich aus dem Schulungsvertrag (AST 7) nicht ausdrücklich eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Andererseits ist im Trainingsplan (Anlage BB 4, Bl. 128 der Akte) die Teilnahme an 3 Flügen vorgesehen. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass ein Teilnehmer, der hieran nicht teilnimmt, die Schulung nicht erfolgreich abschließen kann. Hierin besteht der Unterschied zu dem der Entscheidung des BAG vom 17. Juli 2007 -9 AZR 1031/06- zugrunde liegenden Sachverhalt. Daraus folgt, dass die Teilnahme an den Flügen für die Schulungsteilnehmer verbindlich ist. Dort wird auch eine Arbeitsleistung erbracht, indem der Schulungsteilnehmer das theoretisch Erlernte im Arbeitsalltag praktisch umsetzt, das heißt sich um die Fluggäste kümmert. Hierbei unterliegt er einem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies gilt unabhängig davon, ob ein ACM an Bord ist. Ob der Arbeitgeber auf die Dienstleistung „angewiesen“ ist, ist nicht entscheidend. Vielmehr kann es sogar die Eingliederung in den arbeitstechnischen Betriebszweck unterstreichen, wenn Schüler während der praktischen Ausbildung nicht selbstständig arbeiten, sondern unter ständiger Aufsicht agieren (BAG 6. November 2013 -7 ABR 76/11- Rn. 37). Das Argument des Arbeitgebers, dass der Grundlehrgang zum Flugbegleiter nur etwa 14 Wochen dauert, steht der Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht entgegen. Auch während dieser vergleichsweise kurzen Zeit ist eine Interessenvertretung für diesen Personenkreis sinnvoll. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers steht die tarifliche Systematik der Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (auch) für die Teilnehmer am Grundlehrgang zum Flugbegleiter nicht entgegen. Die Auslegung von Tarifverträgen richtet sich nach den für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Auslegungskriterien, so dass es auf Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Tarifnorm ankommt. § 1 Buchst. b Abs. 1 TV PV bestimmt, dass dieser Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des fliegenden Personals der DLH gilt, die unter den Geltungsbereich des jeweils geltenden Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal bzw. für das Kabinenpersonal fallen. Dort, im Manteltarifvertrag Nr. 2 ist in § 1 Abs. 2 bestimmt, dass der Tarifvertrag nicht für Personen gilt, die sich in der Grundausbildung für einen der unter Abs. 1 fallenden Berufe befinden. Im § 1 Abs. 1 S. 1 werden die in Anl. I aufgeführten Mitarbeiter des Kabinenpersonals genannt. Dort werden Flugbegleiter aufgeführt. Dieser Wortlaut und die Systematik scheinen zunächst dafür zu sprechen, dass der TV PV insgesamt nicht für die sich in der Grundausbildung zum Flugbegleiter befindenden Personen gilt. Bereits aus dem systematischen Vergleich zu § 5 Abs. 1 S. 1 TV PV folgt jedoch, dass ein derartiger genereller Ausschluss nicht gewollt sein kann, denn dort werden als Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrages auch die zur Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Flugbetrieb beschäftigt werden, bezeichnet. Damit sind erkennbar (zumindest auch) die Teilnehmer am Grundlehrgang zum Flugbegleiter gemeint. Hinzu kommt, dass §§ 60 ff. TV PV Regelungen für die Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Flugbetrieb enthält. Es erschließt sich nicht, wer damit gemeint sein sollte, wenn nicht die Teilnehmer am Grundlehrgang zum Flugbegleiter. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der in Bezug genommenen Norm (§ 1 Abs. 2 MTV). Wenn dort die Teilnehmer an der Grundausbildung vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrags ausgenommen werden, hat dies erkennbar seinen Sinn darin, dass im Manteltarifvertrag Leistungen (Vergütung, Zulagen etc.) geregelt werden, die auf die Teilnehmer am Grundlehrgang Flugbegleiter nicht zutreffen. Dies ergibt sich daraus, dass diese keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Schulungsvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen haben, der lediglich eine Aufwandsentschädigung für die Dauer der Ausbildung und kein Arbeitsentgelt vorsieht. Aus diesem Grund ergibt die Anwendung des MTV für die Teilnehmer am Grundlehrgang zum Flugbegleiter keinen Sinn. Dies trifft jedoch in Bezug auf die Frage der Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht zu. Im Gegenteil: Die Errichtung einer Interessenvertretung für diese Personengruppe ist sinnvoll und zudem im TV PV (§ 5 Abs. 1, §§ 60 ff.) bereits angelegt. Aus diesem Grund ist die Verweisungsnorm in § 1b Abs. 1 TV PV dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie die Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht ausschließt. Steht damit fest, dass im Flugbetrieb des Arbeitgebers eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten ist, geht es bei den weiter streitigen Fragen, ob die regionalen Flugbegleiter, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die sich im Ausbildungsgang zum Fachberater für Service Management (FSM) befindenden Flugbegleiter sowie die Flugbegleiter in der SMP-Ausbildung wahlberechtigt im Sinne von §§ 61 Absatz 1, 60 Absatz 1 BetrVG sind, nicht um die Errichtung des Gremiums als solche, sondern im Wesentlichen um die Größe des Gremiums nach § 62 Absatz 1 TV PV sowie dessen Zusammensetzung. Selbst wenn dieser Personenkreis nicht wahlberechtigt sein sollte, führt dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Eine Verkennung des Kreises der Wahlberechtigten wäre weder ein grober noch ein offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, §§ 92 Absatz 1 Satz 3, 85 Absatz 2 ArbGG.