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Beschluss

40 K 1965/18.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0218.40K1965.18PVL.00
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Leitsätze

Ein Antrag auf Feststellung, dass ein vergangenes Verhalten des Personalrats gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat, ist unzulässig, wenn das Verhalten nicht fortwirkt. Hier: einmaliges Vorführen eines satirischen Videofilms.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Feststellung, dass ein vergangenes Verhalten des Personalrats gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat, ist unzulässig, wenn das Verhalten nicht fortwirkt. Hier: einmaliges Vorführen eines satirischen Videofilms. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Der beteiligte Personalrat führt seit 2012 – zuletzt im November 2018 – während der alljährlichen Personalversammlung kurze Filme vor, die aktuelle Themen aus der Verwaltung der Stadt zum Gegenstand haben. Auch während der Personalversammlung am 23. November 2017 führte er solche Filme vor, die die Arbeit in der städtischen Verwaltung satirisch überzeichnen. Der antragstellende Dienststellenleiter sieht in einem dieser Filme, der an einen Werbespot der Sparkasse aus dem Jahr 2012 angelehnt ist, eine Verunglimpfung sowie eine Achtungs- und Ehrherabsetzung des Verwaltungsvorstands, die er im Einzelnen näher begründet. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte durch die Darstellung des Verwaltungsvorstands der Stadt Ratingen in dem Film mit der Bezeichnung „08/15“, der sich an einen Werbespot der Sparkasse aus dem Jahr 2012 anlehnt, und das Abspielen des Films mit der Bezeichnung „08/15“ in der Personalversammlung vom 23. November 2017 das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1, 2 LPVG NRW verletzt hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält den Antrag für unzulässig und den vorgeführten Kurzfilm für eine hinzunehmende satirische Auseinandersetzung mit einer (damals) aktuellen Situation in der Stadtverwaltung. Den Film werde er aber nicht weiter einsetzen oder vorführen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil er unzulässig ist. Dem Antragsteller fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren fehlt das Feststellungsinteresse, wenn die streitgegenständliche Maßnahme abgeschlossen ist und im Entscheidungszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Gutachterliche Tätigkeit gehört nicht zu den gerichtlichen Aufgaben, selbst wenn die Verfahrensbeteiligten sich an der Entscheidung künftig ausrichten wollten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2002 – 6 P 2.02, NVwZ-RR 2003, 372 = juris, Rn. 9 und 11, vom 9. Juli 2007 – 6 P 9.06, NVwZ-RR 2008, 47 = juris, Rn. 13, und vom 11. März 2014 – 6 PB 41.13, IÖD 2014, 132 (= juris, Rn. 7). Der inzwischen zuständige 5. Senat des BVerwG hält an den vom vormals zuständigen 6. Senat aufgestellten Maßstäben fest, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 – 5 PB 16.14, juris Rn. 14. Hiernach fehlt dem Antragsteller das Feststellungsinteresse. Der beanstandete Film wurde 2017 einmalig vorgeführt und wird nicht wieder eingesetzt. 2. Das Feststellungsinteresse fehlt ebenfalls, wenn das Fehlverhalten eines Beteiligten sanktioniert werden soll, weil kein Bedürfnis an der gerichtlichen Feststellung auch grober Pflichtverletzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anzuerkennen ist. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsschutzinteresses und des Feststellungsinteresses bezwecken, dass Gerichte nicht für Entscheidungen in Anspruch genommen werden, die nach ihrem Ausspruch für die Verfahrensbeteiligten ohne rechtliche Auswirkung sind. Anders als in anderen gerichtlichen Verfahren können ideelle Interessen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Feststellungsinteresse begründen. Die Verfahrensbeteiligten verteidigen hier keine subjektiven Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG. Die gerichtliche Entscheidung kann daher nicht die Aufgabe haben, den in seinen Rechten irreversibel Verletzten durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu rehabilitieren oder ihm wenigstens eine gewisse Genugtuung zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 – 6 P 2.02, NVwZ-RR 2003, 372 = juris, Rn. 11. Um eine solche Feststellung geht es dem Antragsteller allerdings. Wie aus dem gestellten Antrag und der ihn stützenden Begründung ersichtlich, ist es dem Antragsteller lediglich darum zu tun, einen Pflichtverstoß des Beteiligten gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit feststellen zu lassen, der aus § 2 LPVG NRW folgt. Dieser ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht feststellungsfähig. Vgl. Cecior u.a., LPVG NRW (Stand: Juni 2018), § 2 Rn. 53. Nicht eindeutig: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1993 – CL 25/93, PersR 1993, 400 = juris Rn. 21. Hieran hat sich durch die Einführung von § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 23 Abs. 3 BetrVG nichts geändert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 – 20 A 598/16.PVL, DÖD 2018, 25, zumal das Gesetz einen Unterlassungsanspruch lediglich für den Personalrat vorsieht, nicht für den Dienststellenleiter. Einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ebenfalls verneinend: BAG, Beschlüsse vom 17. März 2010 – 7 ABR 95/08, BAGE 133, 342 (Änderung der Rechtsprechung), und bestätigend vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12, BAGE 146, 189, und vom 28. Mai 2014 – 7 ABR 36/12, BAGE 148, 182. 3. Zudem fehlt das Feststellungsinteresse weiterhin, weil durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Verfahrensbeteiligten über die Zulässigkeit, in Personalversammlungen kurze Filme vorzuführen, die die städtische Verwaltung satirisch thematisieren, nicht insgesamt beseitigt werden kann. Durch die Entscheidung über den streitgegenständlichen Film würde kein Rechtsfrieden geschaffen. Das wäre nur der Fall, wenn die Rechtskraft weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Verfahrensbeteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 – 20 A 598/16.PVL, DÖD 2018, 25. Die Schaffung von Rechtsfrieden ist durch das vorliegende Verfahren nicht zu erwarten. Da die Vorführung von Filmen in Personalversammlungen nicht grundsätzlich personalvertretungsrechtlich bedenklich ist, kann es für die Frage, ob er mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit vereinbar ist, nur auf den Inhalt des jeweiligen Films ankommen. Die evtl. künftig eingesetzten Filme unterscheiden sich jedoch wegen ihres jeweils aktuellen Bezugs inhaltlich von dem streitgegenständlichen Film des Jahres 2017, wie der neue Film des Jahres 2018 beispielhaft zeigt. Aus diesem Grund vermag die Fachkammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht nicht beizutreten, soweit sie einen entsprechenden Feststellungsantrag des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat sowohl im Hauptsache- als auch im Eilrechtsschutzverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz für zulässig hält. Vgl. BAG, Beschlüsse vom 17. März 2010 – 7 ABR 95/08, BAGE 133, 342 = juris Rn. 29, und vom 28. Mai 2014 – 7 ABR 36/12, BAGE 148, 182 = juris Rn. 21, kritisch auch Raab, RdA 2017, 288, 299 ff. 4. Soweit der Dienststellenleiter vergangene Pflichtverletzungen des Personalrats nicht gerichtlich feststellen lassen kann, beruht das auf den Besonderheiten des materiellen und prozessualen Personalvertretungsrechts, die beide Seiten gleichermaßen hinzunehmen haben. Das begegnet unter allgemeinen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) indessen keinen Bedenken, weil der Dienststellenleiter Pflichtverletzungen des Personalrats nicht wehrlos hinnehmen muss. Stuft der Dienststellenleiter ein vergangenes Verhalten des Personalrats als grobe Pflichtverletzung ein, kann er unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 LPVG NRW den Ausschluss einzelner Mitglieder des Personalrats oder dessen Auflösung betreiben. Vgl. zur Parallelvorschrift des § 23 Abs. 1 BetrVG: BAG, Beschlüsse vom 17. März 2010 – 7 ABR 95/08, BAGE 133, 342 = juris Rn. 29, und vom 28. Mai 2014 – 7 ABR 36/12, BAGE 148, 182 = juris Rn. 18. Da er typischerweise zudem den Arbeitgeber vertritt bzw. Dienstvorgesetzter der Personalratsmitglieder ist, kann er auf Fehlverhalten mit arbeitsrechtlichen und disziplinarischen Mitteln reagieren. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten zu begründen. Die Einlegung und die Begründung können schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Bekanntgabe (§§ 87 Abs. 1, 2; 66 Abs. 1 ArbGG). Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälten Personen mit der Befähigung zum Richteramt zugelassen, sofern sie einer der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 des ArbGG bezeichneten Organisationen angehören oder von dieser beauftragt sind. Ein vertretungsberechtigter Beteiligter kann sich selbst vertreten. Für Richter und ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte gilt § 11 Abs. 5 ArbGG. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im einzelnen anzugebenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird (§ 89 ArbGG). Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Gegenstandswert folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.