Beschluss
16 TaBVGa 99/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0915.16TABVGA99.25.00
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Leitsätze
1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen eine laufende Betriebsratswahl ist der Betriebsrat nicht beteiligt.
2. Ein Unterlassungsantrag gegen den Wahlvorstand auf (weitere) Durchführung der Betriebsratswahl ist mangels Vollstreckbarkeit unzulässig.
3. Für Feststellungsanträge besteht in einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse.
4.Effektiverer Rechtsschutz als die bloße Feststellung der Nichtigkeit der Wahl wird durch die Auslegung des Antrags als Gestaltungsantrag auf Abbruch der bevorstehenden Betriebsratswahl gewährt.
5. Zwar kann ein einzelner Arbeitnehmer, der durch Entscheidungen oder Maßnahmen des Wahlvorstands in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist, im einstweiligen Verfügungsverfahren hiergegen vorgehen und etwa seine Aufnahme in die Wählerliste oder die Zulassung seines Wahlvorschlags gerichtlich geltend machen.
6. Ein Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahl richtet sich gegen die Durchführung der Wahl insgesamt und geht sogar über eine erst im Nachhinein zu entscheidende Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG hinaus. Dies rechtfertigt es, hinsichtlich des Kreises der Antragsberechtigten § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG entsprechend anzuwenden. Danach sind antragsberechtigt (unter anderem) mindestens drei Wahlberechtigte, nicht aber ein einzelner Arbeitnehmer.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2025 (18 BVGa 339/25) wird zurückgewiesen.
Der Betriebsrat ist am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen eine laufende Betriebsratswahl ist der Betriebsrat nicht beteiligt. 2. Ein Unterlassungsantrag gegen den Wahlvorstand auf (weitere) Durchführung der Betriebsratswahl ist mangels Vollstreckbarkeit unzulässig. 3. Für Feststellungsanträge besteht in einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse. 4.Effektiverer Rechtsschutz als die bloße Feststellung der Nichtigkeit der Wahl wird durch die Auslegung des Antrags als Gestaltungsantrag auf Abbruch der bevorstehenden Betriebsratswahl gewährt. 5. Zwar kann ein einzelner Arbeitnehmer, der durch Entscheidungen oder Maßnahmen des Wahlvorstands in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist, im einstweiligen Verfügungsverfahren hiergegen vorgehen und etwa seine Aufnahme in die Wählerliste oder die Zulassung seines Wahlvorschlags gerichtlich geltend machen. 6. Ein Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahl richtet sich gegen die Durchführung der Wahl insgesamt und geht sogar über eine erst im Nachhinein zu entscheidende Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG hinaus. Dies rechtfertigt es, hinsichtlich des Kreises der Antragsberechtigten § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG entsprechend anzuwenden. Danach sind antragsberechtigt (unter anderem) mindestens drei Wahlberechtigte, nicht aber ein einzelner Arbeitnehmer. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2025 (18 BVGa 339/25) wird zurückgewiesen. Der Betriebsrat ist am Verfahren nicht beteiligt. I. Der Antragsteller ist seit dem 1.1.2009 bei der Beteiligten zu 4 (Arbeitgeber) zuletzt als Senioradministrator beschäftigt. Er begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise den Abbruch der Betriebsratswahl vom 16. bis 18.9.2025. Bei der Beteiligten zu 4 (Arbeitgeber) finden aktuell Betriebsratswahlen statt. Für ca. 5.200 Arbeitnehmer ist ein 31-köpfiger Betriebsrat zu wählen. Beteiligter zu 2 ist der Wahlvorstand. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei vom Wahlvorstand nicht in die Wählerliste aufgenommen worden, das Wahlausschreiben sei erst am 28.7.2025 zugestellt worden, obwohl es mindestens 14 Tage vor Fristende (31.7.2025) hätte bekannt gemacht werden müssen, ihm sei trotz rechtskräftigem Beschäftigungstitels kein Zugang zum Betrieb und der Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel gewährt worden, weshalb ihm eine Kandidatur faktisch unmöglich gemacht und der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl verletzt worden sei. Zwar sei eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl könne deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahl verstoßen angenommen werden. Es müsse sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen sei. Vorliegend sei ein eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl gegeben. Das Grundgesetz gebe allgemeine Wahlrechtsgrundsätze vor, um den demokratischen Charakter der Wahl zu gewährleisten. Diese Grundsätze seien die Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass allen Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Chancen im Wahlkampf und im Wahlverfahren einzuräumen sind (BVerfGE 20, 56 (116)). Diese Grundsätze gölten nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch für Betriebsratswahlen, da § 14 Abs. 1 BetrVG die gleichen Wahlrechtsgrundsätze normiert. Die Wahl des Betriebsrats habe geheim, unmittelbar, frei, allgemein und gleich zu erfolgen. Im vorliegenden Fall scheitere es an der Gleichheit der Wahl. Der Grundsatz der Wahlgleichheit beziehe sich des Weiteren auf das passive Wahlrecht, also auf die Wählbarkeit und das Wahlbewerbungsrecht sowie auf die Annahme und Ausübung eines errungenen Mandats. In diesem Zusammenhang sei ferner das Gebot der Wahlgleichheit etwa beim konkreten Wahlvorschlagsrecht bzw. bei der Einreichung von Wahlvorschlägen relevant. Die Betriebsratswahl erfülle nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Voraussetzungen, unter denen einer Wahl von Anfang an die gesetzliche Wirksamkeit abzusprechen ist ("Stempel der Nichtigkeit"), wenn einem Kandidaten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls trotz rechtzeitiger Anträge an den Wahlvorstand faktisch jede Möglichkeit zur Kandidatur verwehrt und er damit als potentieller Bewerber ausgeschlossen werde. Ein weiterer Verstoß liege vor, wenn der amtierende Betriebsratsvorsitzende zugleich den Vorsitz des Wahlvorstands innehat. In einem solchen Fall sei bereits der Anschein einer gesetzeskonformen Wahl nicht mehr gewahrt. Im Übrigen sei festzuhalten, dass im vorliegenden Einzelfall die Feststellung der Nichtigkeit keine weitreichenden Folgen hätte. Erfolge die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit vor dem Wahltermin (16.-18.9.2025), trete keine betriebsratslose Zeit ein. Zudem habe der Wahlvorstand durch sein Verhalten - namentlich die verspätete Nachtragung, die verzögerte Bekanntmachung des Wahlausschreibens sowie die fortgesetzte Verweigerung des physischen und digitalen Zugangs durch die Antragsgegnerin und die Beteiligte zu 4 - die Nichtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, auch der bisherige Betriebsrat sei am Verfahren beteiligt. Der Antragsteller hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die im Betrieb der Antragsgegnerin zu 4 (Arbeitgeber) vom 16. bis 18.9.2025 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist, Hilfsweise: den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Durchführung der Betriebsratswahl vom 16. bis 18.9.2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit auszusetzen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 4 hat sich diesem Antrag angeschlossen. Der Beteiligte zu 2 (Wahlvorstand) behauptet, das Wahlausschreiben sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Es treffe nicht zu, dass die Frist des § 6 Abs. 1 WahlO BetrVG nicht eingehalten worden sei. Der Fristbeginn knüpfe an den Erlass des Wahlausschreibens (§ 3 Abs. 1 BetrVG) an. Dieses sei gemäß § 3 Abs. 4 WahlO BetrVG vom Tag seines Erlasses an in den Betrieben auszuhängen. Im Übrigen führten Fehler im Zusammenhang mit dem Erlass des Wahlausschreibens regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Die Wählerliste sei ordnungsgemäß aufgestellt und nach Einspruch des Antragstellers korrigiert worden. Fehler, die Einfluss auf das aktive und/oder passive Wahlrecht einzelner Mitarbeiter haben, führten lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Wahl. Soweit der Antragsteller einen eingeschränkten bzw. fehlenden Zugang zur Betriebsstätte und zu Betriebsmitteln moniere, gehe dies auf individualrechtliche Streitigkeiten zwischen ihm und dem Arbeitgeber zurück. Letztlich habe er die bestehenden Möglichkeiten nicht genutzt. Keinesfalls handele es sich um strukturelle Probleme oder Fehler bei der Betriebsratswahl, die zu einer Benachteiligung führten. Der Antragsteller hat hierzu mit einem am 26.8.2025 bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die erstinstanzliche Akte, die Anhörungsprotokolle und im Übrigen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1 wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückgewiesen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sei ein Feststellungsantrag regelmäßig unzulässig. Mangels Vollstreckbarkeit ziele er auf die Erstellung eines vorläufigen Rechtsgutachtens durch das Gericht ab. Der Hilfsantrag sei wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Auf ein Verfahren auf den Abbruch der Betriebsratswahl sei § 19 Abs. 2 BetrVG hinsichtlich der Antragsberechtigung analog anzuwenden. Daher müssten drei Wahlberechtigte Antragsteller sein, woran es hier fehle. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 29.8.2025 zugestellt, der dagegen mit einem am 6.9.2025, die Beschwerdebegründung enthaltend, eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat. Der Antragsteller rügt, die Begründung des Arbeitsgerichts entspreche nicht vollständig der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts. Letzteres habe eine Feststellungsverfügung für zulässig erachtet, wenn ein Arbeitgeber Verstöße des Betriebsrats gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten geltend mache, da kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat bestehe (BAG 28.05.2014 -7 ABR 36/12- Rn. 21). Das Hessische Landesarbeitsgericht habe daraus gefolgert, dass eine Feststellungsverfügung im Eilverfahren dann zulässig sei, wenn anderenfalls ein fortlaufender und schwerwiegender Eingriff in Beteiligungsrechte irreparabel fortwirken würde und effektiver Rechtsschutz nur durch eine sofortige Feststellung erreichbar sei (Beschluss vom 03.09.2018 -16 TaBVGa 145/18- Rn. 28). Ein derartiger Ausnahmefall liege hier vor. Der Antragsteller sei zunächst nicht in die Wählerliste aufgenommen worden, das Wahlausschreiben sei verspätet zugestellt worden und ihm sei der Zugang zum Betrieb verweigert worden, obwohl ein vollstreckbarer Beschäftigungstitel vorlag. Dadurch sei die Kandidatur des Antragstellers praktisch unmöglich gemacht worden. Auch die Zurückweisung des Hilfsantrags durch das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft. Eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 2 BetrVG sei hier nicht vorzunehmen. Das Hessische Landesarbeitsgericht habe im Beschluss vom 14.9.2020 -16 TaBVGa 127/20- Rn. 41 lediglich angenommen, dass (im dortigen Verfahren) ein Quorum von 3 Wahlberechtigten für die Beantragung eines Abbruchs ausreichend ist. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass ein einzelner Antragsteller generell unzulässig wäre. Es sei anerkannt, dass ein einzelner Arbeitnehmer antragsberechtigt sei, wenn er durch eine Maßnahme des Wahlvorstands in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht individuell betroffen werde, etwa durch den Ausschluss von der Wählerliste oder durch den Ausschluss von der Möglichkeit, überhaupt als Bewerber zur Wahl anzutreten. Im Übrigen könne die Nichtigkeit der Wahl von jedermann, insbesondere auch von einem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, geltend gemacht werden. Bei Vorliegen grober Verstöße oder unzulänglicher Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl sei keine Anfechtung erforderlich, vielmehr sei die Wahl von Anfang an nichtig. Diese könnten jederzeit in jedem Verfahren und in jeder Form geltend gemacht werden. Derartige Gründe lägen hier vor: Bereits in der vor Phase der Betriebsratswahl sei dem Antragsteller jede Möglichkeit genommen worden, sich als Kandidat einzubringen. Schon der willkürliche Ausschluss eines einzelnen Wahlberechtigten oder Bewerbers begründe den "Stempel der Nichtigkeit". Nichtig sei einer Wahl auch dann, wenn der Wahlvorstand die Prüfung des Wahlvorschlags willkürlich und missbräuchlich verzögere, um der Liste die Teilnahme an der Wahl unmöglich zu machen. Hier sei eine Kandidatur des Antragstellers faktisch verhindert worden. Dadurch seien die kollektiven Wahlrechte aller Beschäftigten beeinträchtigt worden. Eine Verweisung auf das Wahlanfechtungsverfahren sei dem Kläger nicht zuzumuten. Mit Schriftsatz vom 14. September 2025 (Bl. 34ff d.A.) vertieft der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.8.2025 -18 BVGa 339/25- abzuändern und festzustellen, dass die im Betrieb des Arbeitgebers vom 16. bis 18.9.2025 durchzuführende Betriebsratswahl nichtig ist, Hilfsweise: den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Durchführung der Betriebsratswahl vom 16. bis 18.9.2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit auszusetzen oder -im Falle einer mit Sicherheit zu erwartenden Nichtigkeit- abzubrechen. Die Beteiligten zu 2-4 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die vom Antragsteller behaupteten Verstöße begründeten weder die Nichtigkeit der Wahl noch deren Abbruch. Verstöße im Zusammenhang mit dem aktiven oder passiven Wahlrecht führten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Wahl. Im Übrigen lägen Verstöße gegen konkrete Wahlvorschriften nicht vor und würden vom Antragsteller auch nicht im Einzelnen vorgetragen. Das Wahlausschreiben sei entsprechend der Wahlordnung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und die Wählerliste in Reaktion auf den Antragsteller vom Wahlvorstand ergänzt worden. Der Antragsteller sei nicht von der Betriebsratswahl ausgeschlossen worden und zwar weder hinsichtlich des aktiven noch des passiven Wahlrechts. Seine Erkundigung bei der Koordinierungsstelle Wahlen des A-Konzerns deute zudem darauf hin, dass er von der Wahl Kenntnis gehabt habe. Spätestens nach diesem Kontakt hätte er hinsichtlich einer Kandidatur aktiv werden können. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Der Antragsteller könne etwaige Wahlfehler im Wege der Wahlanfechtung geltend machen. Der Vorsitzende hat den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 13 d.A.), zu dem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. September 2025 (Bl. 17 d.A.) Stellung genommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge in Ergebnis und Begründung, auf die Bezug genommen wird, zu Recht abgewiesen. Der Betriebsrat ist am Verfahren nicht beteiligt. Er ist in seiner Rechtsstellung durch die Anträge nicht betroffen. An der streitgegenständlichen Betriebsratswahl hat er lediglich insoweit mitgewirkt, als er den Wahlvorstand bestellt hat. Auf den weiteren Gang der Wahl hat er keinen Einfluss. Seine (weitere) Rechtsstellung hängt hiervon nur insoweit ab, als er nach durchgeführter Wahl durch den neugewählten Betriebsrat in seiner Rechtsstellung abgelöst wird. Dass der zurückgetretene Betriebsrat im Falle der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Betriebsratswahl bzw. dem Abbruch derselben weiter geschäftsführend im Amt wäre, begründet bezogen auf das vorliegende Verfahren keine unmittelbare Betroffenheit in seiner Rechtsstellung, sondern ist die rechtliche Folge des von ihm beschlossenen Rücktritts: Er bleibt so lange im Amt, bis das Wahlergebnis des neu gewählten Betriebsrats bekannt gegeben wird (Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 21 Rn. 27). Unerheblich ist, dass der Betriebsratsvorsitzende zugleich Vorsitzender des Wahlvorstands ist. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 16. bis 18.9.2025 ist unzulässig. Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 3.9.2018 -16 TaBVGa 145/18- Rn. 28 entschieden hat, besteht im einstweiligen Verfügungsverfahren auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für Feststellungsanträge regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse (Germelmann/Matthes/Prütting-Spinner, Arbeitsgerichtsgesetz, 10. Aufl., § 85 Rn. 29; Schwab/Weth- Walker, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl., Rn. 53). Mangels Vollstreckbarkeit stellen sie lediglich eine Art vorläufiges Rechtsgutachten des Gerichts dar (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl., D 2; H 17c). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2014 -7 ABR 36/12- Rn. 21. Dort ging es um Feststellungsanträge des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat hinsichtlich der fehlenden Berechtigung des Betriebsrats eine bestimmte Person als Beisitzer in Einigungsstellen zu benennen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, § 85 Abs. 2 ArbGG sehe die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes auch für den Arbeitgeber vor. Daraus folge nicht notwendig, dass dem Arbeitgeber auch gerichtlich durchsetzbare Unterlassungsansprüche zur Seite stehen müssten. Wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes könne der Arbeitgeber allerdings im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unter den Voraussetzungen von § 940 ZPO eine Feststellungsverfügung zur vorläufigen Regelung eines Sachverhalts erwirken, wenn Verstöße des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen in Rede stehen. Dabei könne dahinstehen, inwieweit allgemein eine derartige Feststellungsverfügung zulässig ist (verneinend zB LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 -; einschränkend auch zB OLG Frankfurt 15. November 1996 - 24 W 37/96 -). Feststellungsverfahren des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat hätten, entsprechend der Grundkonzeption von § 23 BetrVG, den Zweck, als Vorstufe einer möglichen Amtsenthebung des Betriebsrats zwischen den Betriebsparteien die Rechtslage zu klären. Der Arbeitgeber könne auf diese Weise ein dieser Rechtslage entsprechendes Verhalten des Betriebsrats herbeiführen. Soweit es gesetzliche Gründe dafür gebe, dass die Rechtslage zugunsten des Arbeitgebers nicht erst im Hauptsacheverfahren, sondern vorher geklärt wird, bestehe gerade im Hinblick auf die Gründe, die einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat ausschließen, die Notwendigkeit und Möglichkeit auch von Feststellungsverfügungen. Die Besonderheit einer Feststellungsverfügung korrespondiere damit mit der Unmöglichkeit für den Arbeitgeber, ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Betriebsrats im Wege einer Unterlassungsverfügung zu unterbinden. Dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Kammer Rechnung getragen, indem sie in einstweiligen Verfügungsverfahren, in denen die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geltend gemacht wird, effektiveren Rechtsschutz als die bloße Feststellung der Nichtigkeit der Wahl durch die Auslegung des Antrags als Gestaltungsantrag auf Abbruch der bevorstehenden Betriebsratswahl gewährt (vergleiche hierzu Hessisches Landesarbeitsgericht 3.9.2018 – 16 TaBVGa 86/18; Hessisches Landesarbeitsgericht 13.5.2024 -16 TaBVGa 29/24 - Rn. 26). Das Arbeitsgericht hat auch den Hilfsantrag zu Recht abgewiesen. Zunächst hat es diesen zutreffend als auf Abbruch der Betriebsratswahl gerichtet ausgelegt. Dies ergibt sich daraus, dass eine "Aussetzung" einer bereits eingeleiteten Wahl nicht möglich ist. Das Arbeitsgericht hat auch richtig erkannt, dass ein Verfahren gerichtet auf Abbruch der Betriebsratswahl wegen fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig ist. Zwar kann ein einzelner Arbeitnehmer, der durch Entscheidungen oder Maßnahmen des Wahlvorstands in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist, im einstweiligen Verfügungsverfahren hiergegen vorgehen und etwa seine Aufnahme in die Wählerliste oder die Zulassung seines Wahlvorschlags gerichtlich geltend machen. In Bezug auf diesen Streitgegenstand ist er antragsbefugt (BAG 15.12.1972 -1 ABR 8/72- AP § 14 BetrVG 1972 Nr. 1 zu II.3. der Gründe; Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Aufl., § 18 Rn. 19, 20; GK-BetrVG/Kreutz, BetrVG, 12. Aufl., § 18 Rn. 84; Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 18 Rn. 43). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen einzelne Maßnahmen des Wahlvorstands, etwa die Nichtaufnahme in die Wählerliste oder die Nichtzulassung eines von ihm eingereichten Wahlvorschlags. Vielmehr begehrt er den Abbruch der unmittelbar bevorstehenden Betriebsratswahl. Dieses Begehren richtet sich gegen die Durchführung der Wahl insgesamt und geht sogar über eine erst im Nachhinein zu entscheidende Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG hinaus. Dies rechtfertigt es, hinsichtlich des Kreises der Antragsberechtigten § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG entsprechend anzuwenden. Danach sind antragsberechtigt mindestens drei Wahlberechtigte, sodass dem Antragsteller alleine die Antragsbefugnis fehlt. III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, §§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG.