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Beschluss

4 ABR 16/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG umfasst sowohl die richtige Tarifgruppe als auch die Einstufung in Berufsjahre nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag. • Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigt nur dann die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn ein gestaltendes Arbeitgeberverhalten vorliegt; bloßer Normenvollzug begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum. • Zur Eingruppierung ist zu prüfen, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten vorliegen; fehlende tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts bedürfen Zurückverweisung. • Die Tarifmerkmale, etwa „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ (Tarifgruppe 7 MTV), sind durch vergleichende wertende Feststellungen zu prüfen; insoweit ist das Landesarbeitsgericht wegen unzureichender Feststellungen zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung nach §99 BetrVG: Eingruppierung, Gleichbehandlungsgrundsatz und besondere Vertrauensstellung • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG umfasst sowohl die richtige Tarifgruppe als auch die Einstufung in Berufsjahre nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag. • Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigt nur dann die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn ein gestaltendes Arbeitgeberverhalten vorliegt; bloßer Normenvollzug begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum. • Zur Eingruppierung ist zu prüfen, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten vorliegen; fehlende tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts bedürfen Zurückverweisung. • Die Tarifmerkmale, etwa „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ (Tarifgruppe 7 MTV), sind durch vergleichende wertende Feststellungen zu prüfen; insoweit ist das Landesarbeitsgericht wegen unzureichender Feststellungen zurückzuverweisen. Die Arbeitgeberin (Bank) wollte die als Assistenz tätige Arbeitnehmerin S ab 1.7.2010 als Sekretärin der Regionalfilialleitung D neu eingruppieren (Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr MTV). Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung; er hielt Tarifgruppe 7 MTV für zutreffend und rügte Gleichbehandlungsverstöße wegen anderer Sekretärinnen. Die Arbeitgeberin stellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 BetrVG. Das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin statt. Streitgegenstand sind die tarifliche Eingruppierung einschließlich Berufsjahre, die Frage einer möglichen besonderen Vertrauensstellung der Sekretärin sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz. Relevante Tatsachen betreffen das Stellenprofil mit Sekretariats- und Personalverwaltungsaufgaben, Einblick in vertrauliche Personalunterlagen und die unterschiedliche Vergütung vergleichbarer Sekretärinnen im Betrieb. • Zulässigkeit: Das Verfahren ist zulässig; das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG umfasst auch die Einstufung in Berufsjahre nach § 8 MTV, weil sich hieraus unterschiedliche Vergütungen ergeben. • Gleichbehandlung: Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigt eine Zustimmungsverweigerung nur bei gestaltendem Arbeitgeberhandeln; hier liegt kein solcher Gestaltungstatbestand für die Vergangenheit vor, und soziale Bewahrung von Besitzständen ist zulässig. • Feststellungsdefizit des Landesarbeitsgerichts: Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht ohne hinreichende Feststellungen angenommen, die Tätigkeit der S sei nicht in besonderer Vertrauensstellung zu bewerten; es fehlt die Prüfung, ob Gesamt- oder mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten vorliegen. • Tarifrechtliche Auslegung: Nach § 7 Abs. 1–3 MTV ist auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit bzw. auf das prägende Tätigkeitsbild abzustellen; bei Teiltätigkeiten sind einzelne Einzeltätigkeiten zu ermitteln und zu gewichten. • Besondere Vertrauensstellung: Der Begriff verlangt mehr als allgemeine Verschwiegenheit; er umfasst eine Vertrauenswürdigkeit und Loyalität, die über das normale Niveau hinausgeht. Dies kann sich auch aus Kenntnissen einzelner vertraulicher Vorgänge ergeben; hierfür sind aber vergleichende wertende Feststellungen gegenüber Tätigkeiten der Tarifgruppen 5 und 6 erforderlich. • Rechtsfehler der Wertung: Das Landesarbeitsgericht hat unzutreffend verlangt, daß der Umgang mit vertraulichen Daten die Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht dominieren müsse; ausreichend ist, dass Einzeltätigkeiten in rechtserheblichem Umfang Vertrauen erfordern. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen, wobei das Landesarbeitsgericht die konkreten Einzeltätigkeiten sowie den wertenden Vergleich vorzunehmen hat. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen nicht endgültig entscheiden, ob die Arbeitnehmerin S in Tarifgruppe 6 oder 7 einzugruppieren ist; insbesondere bedarf es einer genauen Ermittlung, ob ihre Tätigkeit eine einheitliche Gesamttätigkeit oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten bildet und ob aufgrund des Tätigkeitsbilds eine "besondere Vertrauensstellung" im Sinne der Tarifgruppe 7 vorliegt. Ein behaupteter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigt die Ablehnung des Antrags nicht ohne weiteres, weil hierfür ein gestaltendes Arbeitgeberhandeln nachgewiesen sein muss; soziale Bewahrung bestehender Besitzstände ist zulässig. Die Sache geht deshalb zur erneuten Feststellung der konkreten Tätigkeitsinhalte und einer wertenden Vergleichsbetrachtung an das Landesarbeitsgericht zurück, das dann neu zu entscheiden hat.