Urteil
8 Sa 261/19 E
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2022:0808.8SA261.19E.00
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Leitsätze
1. Der akkreditierte Studiengang "Sicherheit und Gefahrenabwehr" stellt einen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA dar.(Rn.80)
2. Der Ingenieur als Brandschutzprüfer erbringt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA.(Rn.70)
3. Der Brandschutzprüfer erbringt keine Tätigkeiten bei der unmittelbaren Brandbekämpfung.(Rn.61)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.05.2019 – 8 Ca 2810/18 E –
wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten seines ohne Erfolg
eingelegten Rechtsmittels zur Last.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der akkreditierte Studiengang "Sicherheit und Gefahrenabwehr" stellt einen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA dar.(Rn.80) 2. Der Ingenieur als Brandschutzprüfer erbringt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne von Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD.VKA.(Rn.70) 3. Der Brandschutzprüfer erbringt keine Tätigkeiten bei der unmittelbaren Brandbekämpfung.(Rn.61) Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.05.2019 – 8 Ca 2810/18 E – wird zurückgewiesen. Dem Kläger fallen die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte (§ 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG) Berufung der Klägerin ist von ihr form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und auch ausreichend begründet worden (§ 520 ZPO). B. Die Berufung hat hingegen keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Durch die alsbaldige Feststellung kann der Streit zwischen den Parteien über eine höhere Vergütung im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden. II. Die Klage ist hingegen nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ein Entgelt ab dem 01.03.2017 nach der Entgeltgruppe 11 Teil A. II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA. 2. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TVöD-VKA und des TVÜ-VKA Anwendung. 3. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat, nach §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). a. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 12 und § 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war ( BAG, Urteil vom 27.04.2022 – 4 AZR 463/21 – Rn. 16, juris; ausf. zu den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [§§ 24, 26 TVÜ-Bund] BAG, Urteil vom 28. 02. 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 18 ff.; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 162, 81). Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat. b. Der Kläger hat einen solchen Antrag mit Schreiben vom 04.08.2017 rechtzeitig gestellt. bb. In Anwendung von § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA konnte somit eine Überleitung ( nur) in Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA erfolgen, 4. Der Kläger kann für den streitgegenständlichen Zeitraum indessen keine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA beanspruchen. a. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA). aa. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. (1) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist das Arbeitsergebnis maßgebend ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 - Rn. 24 f. m.w.zahlreichen Nachweisen; 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 27 ff. m.w.zahlreichen Nachweisen; juris ). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist ( BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24; Urteil vom 22.02. 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21.08.2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14; 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20; juris ). Zu der Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind ( BAG, Urteil vom 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22.09.2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17 mwN ). (2) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 18.03. 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 06.07. 2011 - 4 AZR 568/09 – Rn. 58, juris ). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind ( BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25 m.w.N., juris ). (3) Die Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für die Bestimmung des Arbeitsvorganges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TVöD-VKA. Sollen Tätigkeiten verschiedenen Arbeitsvorgängen zugeordnet werden, müssen sie, bezogen auf den konkreten Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Wegen des Bezugs auf den „Aufgabenkreis der Beschäftigten“ ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit für die Bestimmung der Arbeitsergebnisse und damit der Arbeitsvorgänge entscheidend. Damit sind bei Bestimmung der Arbeitsergebnisse insbesondere die durch den Arbeitgeber gewählte Organisationsform und die Art der Zuweisung von Tätigkeiten, aber auch der mehr oder weniger enge inhaltliche Zusammenhang zwischen einzelnen Arbeitsleistungen zu berücksichtigen ( BAG, Urteil vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 28, 29, m.w.zahlreichen Nachweisen, juris ). bb. In Anwendung dieser Grundsätze besteht bei natürlicher Betrachtungsweise die Aufgabe eines „Brandschutzprüfers“ bei dem Beklagten aus zwei Arbeitsvorgängen. Die Durchführung von Brandschutzschauen mit einem täglichen Zeitanteil von 60% stellt einen Arbeitsvorgang dar. Die hiermit verbundenen und zugewiesenen Arbeitsleistungen führen auch nach der gewählten Organisation des Beklagten zu einem von den übrigen Tätigkeiten abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Der weitere Arbeitsvorgang besteht aus dem Genehmigungsverfahren, der mit täglich 20 % angegeben ist, sowie der Brandschutzprüfung im bauordnungsrechtlichen Sinn mit einem wöchentlichen Zeitanteil von 10 % (entspricht arbeitstäglich 2 % ), dem anlagentechnischen Brandschutz mit einem Zeitanteil von wöchentlich 5 % (entspricht arbeitstäglich 1 % ) und der Beratung von Dritten mit einem wöchentlichen Zeitanteil von 4 % (entspricht täglich 0,8 %). Soweit der Beklagte die Brandschutzprüfung im bauordnungsrechtlichen Sinn, den Anlagentechnischen Brandschutz und die Beratung von Dritten jeweils als eigenen Arbeitsvorgang dargestellt hat, handelt es sich hierbei um Arbeitsleistungen die aufgrund ihres engen Zusammenhangs von dem Arbeitsvorgang „Genehmigungsverfahren“ nicht abgetrennt werden dürfen. Diese drei Arbeitsleistungen haben sämtlich auch die Prüfung von Brandschutzkonzepten und ihre erfolgreiche Umsetzung gemeinsam. Deshalb sind diese Tätigkeiten zudem zu der Vermeidung von Atomisierungen nicht selbständig zu betrachten. Die Weiterbildung ist als Zusammenhangstätigkeit diesen bestimmten 2 Arbeitsvorgängen als Zusammenhangstätigkeit zuzuteilen, wobei der Zeitanteilanteil von insgesamt 1 % jährlich ohnehin kein rechtserhebliches Ausmaß darstellt. b. Die Bewertung dieser Arbeitsvorgänge ergibt, dass der Kläger Tätigkeiten ausübt, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 Teil A. Allgemeiner Teil II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA erfüllen. aa. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sind die Arbeitsaufgaben des Klägers nicht dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gemäß Teil B. Besonderer Teil XIV. 1. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA zuzuordnen. (1) Die Entgeltordnung selbst enthält - wie auch zuvor die Vorgängerbestimmung in SR 2x BAT-O – keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was unter feuerwehrtechnischem Dienst zu verstehen ist. Vom Zweck einer Feuerwehr her gesehen, liegt feuerwehrtechnischer Dienst immer dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient ( BAG, Urteil vom 06.10.1965 – 4 AZR 189/64 – AP. Nr. 1 zu §§ 22,23 BAT; Urteil vom 22.03.1990 – 6 AZR 411/88 – Rn. 37; Urteil vom 06.08.1997 – 10 AZR 167/97 – Rn. 32, juris ). Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind aber nicht nur die Beschäftigten beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zu der Beseitigung sonstiger Notstände lediglich Hilfedienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfeleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen ( BAG, Urteil vom 22.03.1990 – 6 AZR 411/88 – Rn. 37, m.w.Nachweisen, juris ). (2) Das ist hier gerade nicht der Fall. Der Kläger erbringt seine vertragliche angebundene Arbeitsaufgabe nicht mit der Feuerbekämpfung vor Ort. Auch liegt seine Tätigkeit nicht in einer bloßen Hilfeleistung während (bei) der Brandbekämpfung. Gegenstand seiner Tätigkeit ist es vielmehr, einen Brand überhaupt zu verhindern und gegebenenfalls die Flucht- und Einsatzwege zugänglich zu gestalten. Seine Tätigkeiten dienen damit der vorbeugenden Brandbekämpfung. (3) Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus dem Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.05.2010 ( MBl. LSA Nr. 15, Seite 309 ) keine andere Betrachtungsweise. In Nr. 3 a. und b. des Erlasses werden die fachlichen und beruflichen Voraussetzungen eines Brandschützers genannt, ohne dass hiermit gleichzeitig eine Zuordnung im Tarifsinne erfolgt. Allein das Abstellen auf die Laufbahngruppe 2 im feuerwehrtechnischen Dienst lässt insbesondere deshalb keinen Rückschluss auf die von dem Beklagten angenommene Zuordnung zu, weil in Nr. 3.b. des Runderlasses alternativ zu der Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im feuerwehrtechnischen Dienst auch der Abschluss eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studienganges an einer Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung – wie hier von dem Kläger erfüllt - als persönliche Voraussetzung genannt wird. bb. Der Kläger ist Ingenieur im Sinne der Vorbemerkungen Teil A. Allgemeiner Teil II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure 1. a) und b) der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA. (1) Die maßgebenden Vorbemerkungen lauten: 1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studienganges im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/- architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen und b) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. Die grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) lauten: 4. Hochschulbildung Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Nr. 3 Satz 6 gilt entsprechend. (2) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Die Voraussetzungen gelten nicht nur als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO, weil sich das pauschale Bestreiten des Beklagten unter Berücksichtigung der von dem Kläger geführten Nachweise als unsubstantiiert darstellt. Sein Studiengang der „Sicherheit und Gefahrenabwehr“ an der Hochschule Magdeburg Stendal (FH) gemeinsam mit der Otto-von Guericke-Universität Magdeburg entspricht der Hochschulbildung im Sinne von Ziffer 4. der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen). Die Hochschule Magdeburg-Stendal und die Otto-von Guericke-Universität Magdeburg sind gemäß § 1 HSG Sachsen-Anhalt staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 HRG. Dem Kläger wurde hier ausweislich seines zu den Akten gereichten Zeugnisses ein Bachelorgrad verliehen. Der Studiengang setzt nach den im Internet (h2.de/studium/bachelor/sicherheit-undgefahrenabwehr.html) beschriebenen Voraussetzungen den Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung in Form der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife (Abitur), der Fachhochschulreife oder vergleichbarer Abschlüsse voraus. Die hier angegebene Regelstudienzeit beträgt mit 7 Semestern, davon einem Praxissemester, die geforderte Regelstudienzeit im Sinne der Vorbemerkungen. Dieser Studiengang ist akkreditiert. Die Akkreditierung wurde durchgeführt von der Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e.V. (ASIIN). Bei dem Studium der „Sicherheit und Gefahrenabwehr“ handelt es sich außerdem um einen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang im Sinne der Vorbemerkungen Teil A. Allgemeiner Teil II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure 1. a) und b) der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA. Nach berufenet.arbeitsagentur.de stellt das Studium der Sicherheit und Gefahrenabwehr ein Ingenieurstudium dar, das mit der Berufsbezeichnung Ingenieur/in – Sicherheitstechnik abgeschlossen wird. Zudem ist Grundlage für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ in allen Bundesländern der Abschluss eines grundständigen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studienganges an einer anerkannten staatlichen oder privaten Hochschule in Deutschland (vdi.de). Dem Kläger wurde durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt am 22.05.2013 bescheinigt, dass er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. cc. Die somit maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: Entgeltgruppe 10 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 11 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Protokollerklärungen: 1. Entsprechende Tätigkeiten sind: z.B.: a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Vergütungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelgenheiten- auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. ... 2. Besondere Leistungen sind z.B.: a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung. (1) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 und Fallgruppe 2 Teil A. Allgemeiner Teil II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA (nachfolgend: TVöD-VKA). aaa. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt ( BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35; 21. 03.2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18, jew. m.w.N.; grdl. BAG, Urteil vom 24. 09.1980- 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158; 19. März 1978 - 4 AZR 300/78 - ; juris ). bbb. Bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungslast ist grundsätzlich zwischen der Aufgabe des Gerichts und derjenigen des Klägers zu unterscheiden. Die Auslegung der Tarifnormen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht ebenso obliegt wie die Subsumtion des vorgetragenen Lebenssachverhalts unter die Normen. Der Kläger muss seinerseits diejenigen Tatsachen beibringen, die dem Gericht die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ermöglichen ( vgl. zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen BAG, Urteil vom 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 17, juris ). ccc. Danach obliegt es regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihm auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sog. Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 28. 02. 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 37 m.w.N.: Tätigkeit auf einem „Peilschiff“; 18.03.2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 37: neben „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusätzlich „selbständige Leistungen“; juris ). ddd. Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt (grdl. BAG, Urteil vom 24. 09.1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158). Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Qualifizierungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt (zu einzelnen Qualifizierungsmerkmalen sh. etwa BAG, Urteil vom 13.05. 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38: „höheres Maß von Verantwortlichkeit“; 27. 01.2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 32: „mit Entscheidungsverantwortung“; 26. 08. 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 34, 37: „vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse“; 13. 11. 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 35: „besondere Vertrauensstellung“; 25. 02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, 39 ff.: „schwierige Tätigkeiten“; 22. 10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31: „erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten“; juris ). Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (erstmals zum wertenden Vergleich BAG, Urteil vom 20. 10.1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 c der Gründe; weiterhin etwa BAG, Urteil vom 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38; 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 18 ff.; 21. 01. 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 17 ff., 34; 16. 05.2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 14; juris ). eee. Ist danach ein Sachvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich ermöglicht, hängt der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Darlegung von dem konkret in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbildes oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der „Normaltätigkeit“ der tariflich niedriger bewertenden Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. Die Auslegung dieses Tätigkeitsmerkmals und damit die Bestimmung der „Normaltätigkeit“ ist hingegen Aufgabe des Gerichts. Dazu gehört auch die Feststellung, welche Einzelaufgaben Gegenstand der von den Tarifvertragsparteien genannten Ausbildung (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 35, juris ; 13. 11. 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 44, BAGE 168, 306: Erzieher; 06. 07. 2016 - 4 AZR 91/14 - Rn. 24: Ergotherapeutin, juris ) oder des feststehenden Berufsbilds sind (sh. etwa BAG, Urteil vom 29. 01.2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22: Stationsleitung, juris ). In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches Tätigkeitsmerkmals verwendet werden sollen ( vgl. BAG, Urteil vom 23. 02.2005 - 4 AZR 191/04 - zu I 3 c cc (2) der Gründe, juris ; 20. 02.2002 - 4 AZR 6/01 - zu C II 5 b aa der Gründe, juris ). Begründen sie die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden ( BAG, Urteil vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 36 m.w.N., juirs ). Die abstrakte Bestimmung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede des angeführten Tarifmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe und des Tätigkeitsmerkmals der beanspruchten höheren Entgeltgruppe obliegt dem Gericht. (2) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger im ersten Schritt seiner Darlegungslast genügt. aaa. Er hat im Rahmen einer detaillierten Schilderung der von ihm auszuübenden Tätigkeit dargelegt, dass er Tätigkeiten eines Ingenieurs ausübt. Welche Aufgaben ein Ingenieur im Tarifsinn zu erfüllen hat, ist sodann von dem Gericht im Wege der Tarifauslegung zu ermitteln. Es obliegt dem Gericht zu beurteilen, ob der Vortrag des Klägers den rechtlichen Schluss erlaubt, die Anforderungen der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA seien erfüllt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. bbb. Die dem Kläger übertragenen und von ihm ausgeübten Tätigkeiten entsprechen denen eines Ingenieurs. Für die Bestimmung der entsprechenden Tätigkeiten sind zunächst die in den Protokollerklärungen zu 1. (a) genannten Tätigkeiten heranzuziehen. Allerdings sind diese nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht abschließend genannt, sondern beispielhaft aufgeführt. Deshalb ist es vorliegend auch unschädlich, dass der Kläger die dort genannten Tätigkeiten überwiegend nicht erbringt. Voraussetzung ist vielmehr, dass seine Tätigkeiten Kenntnisse erfordern, für die eine technisch-ingenieurwissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 379/15 – Rn. 23für den „Technischen Angestellten“, juris ). Das ist hier gegeben. Seine im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Brandschutz zu erbringenden Arbeitsaufgaben kann er nur unter Anwendung der im Studium vermittelten Kenntnisse erbringen. Insofern ist auf die einzelnen Studienmodule abzustellen. Darüber hinaus hat der Kläger selbst bestätigt, dass insbesondere die Brandschutzschauen Teil seines Studiums waren. (3) Überdies hat der Kläger vorgetragen, welche der ihm übertragenen Aufgaben aus seiner Sicht der höheren Entgeltgruppe 11 zuzuordnen sind. Weitergehender Vortrag war zu der Erfüllung seiner Darlegungslast nicht zu verlangen. aaa. Die Durchführung von Brandschutzschauen stellt hingegen keine besondere Leistung im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKD dar. bbb. Nach der Protokollnotiz 2.a) muss die Aufgabe besondere Fachkenntnisse und eine besondere praktische Erfahrung erfordern. Zwar ist dem Beispielscharakter der hier genannten Tätigkeiten zu entnehmen, dass das rechtliche Qualifikationsmerkmal der „besonderen Leistungen „ nicht auf bestimmte Qualifizierungsgründe beschränkt werden sollte. Gleichwohl werden Tätigkeiten erfordert, die sich aus anderen gleichwertigen Gründen als deutlich wahrnehmbar höherwertig darstellen. ccc. Diesem Erfordernis genügen die Brandschutzschauen nicht. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse werden in dem Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr“ vermittelt und entsprechen deshalb der „Normaltätigkeit“ eines Ingenieurs. Allein ständig wechselnde Objektarten und Nutzungsarten vermögen keine besonderen Leistungen zu begründen. Die Ausbildung des Ingenieurs versetzt ihn gerade in die Lage, unterschiedliche Objekte zu begutachten und stellt nicht auf eine stereotype Betrachtungsweise ab. Darüber hinaus hat auch allein die Nutzungsart keinen Einfluss darauf, ob eine besondere Leistung vorliegt. Der Ingenieur muss als Normaltätigkeit ebenso eine Kindertagesstätte als ungeregelten Sonderbau beurteilen können. Insgesamt handelt es sich - auch nach der eigenen Einschätzung des Klägers - um Aufgaben, zu deren Bewältigung ihn das absolvierte Studium in die Lage versetzt, ohne dass zusätzliche Qualifizierungen erforderlich sind. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass der Lehrgang zum Brandschutzprüfer für ihn Kenntnisse vermittelt hat, die bereits Teil seines Studiums waren. (2) Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen scheidet aus, weil es für die Tätigkeit des Klägers insgesamt spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale gibt ( siehe hierzu BAG, Urteil vom 28.01.2008 – 4 AZR 13/08 – Rn.30 m.w.zahlreichen Nachweisen, juris ). C. Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, insbesondere die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und das Urteil nicht von den Entscheidungsgründen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte abweicht. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab 01.01.2017. Der Kläger ( * ……. ) wurde nach erfolgreicher Bewerbung ab 19.10.2009 als Brandschutzprüfer für den Beklagten tätig. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ( TVöD ) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung ( TVöD-V ) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ( VKA ) jeweils geltenden Fassung, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist.“ Außerdem wurde ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 TVöD vereinbart. Am 15.04.2008 hatte der Kläger an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik, Hochschule Magdeburg-Stendal (FH), Fachbereich Bauwesen erfolgreich seine Bachelorprüfung im Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr“ abgelegt. Dieser Studiengang ist akkreditiert, die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester. Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung in Form der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife (Abitur), der Fachhochschulreife oder vergleichbarer Abschlüsse. Der Kläger wurde in den Modulen Informatik, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie, Ökologie, Gebäudetechnische Grundlagen, Tragwerkslehre, Elektrosicherheit und Sensorik, Strömungsdynamik, Thermodynamik, Baulicher Brandschutz, Verbrennung/Anlagensicherheit/Schadstoffausbreitung, Grundlagen Brandschutz, Psychologie, Gefahrenabwehr I, und Recht/Betriebswirtschaft unterrichtet. Seine Wahlpflichtfächer waren die Brandursachenermittlung, Projektmanagement, Arbeits- und Gesundheitsschutz. Außerdem absolvierte er ein Praktikumssemester. Als Zusatzfächer belegte er Spezielle Kapitel Tragwerksvorbemessung und absolvierte wissenschaftliche Arbeiten (Projektarbeit, Proseminar). Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bescheinigte am 22.05.2013, dass „ Herr ..….....berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen.“ Am 01.07.2011 bescheinigte ihm die Brandschutz- und Katastrophenschutzschule H. die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Brandschutzprüfer“. Der Kläger verrichtet bei dem Beklagten folgende Tätigkeiten: Durchführung von- Brandsicherheitsschauen 60% täglich -Erfassung und Aktualisierung von Brandsicherheitsschauobjekten entsprechend § 3 und der Anlage zur VO über die Brandsicherheitsschau vom 23.08.2004 -eigenständige Planung, Vorbereitung, Durchführung von Brandsicherheitsschauen, einschließlich Nachschauen -Auswertung der Schauen (Mängelfeststellung durch VA, andere Behörden über Mängelfeststellung informieren, Kontrolle der angeordneten Maßnahmen) -Rechtsdurchsetzung entsprechend des § 6 Brandsicherheitsschauverordnung (Ordnungswidrigkeiten) Genehmigunsverfahren Genehmigungsverfahren -Fertigung von brandschutztechnischen Stellungnahmen im 20% täglich - Fertigung von brandschutztechnischen Stellungsnahmen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nach BauO LSA (Teil 5 - Bauaufsichtsb ehörden / Verfahren) -Fertigung von brandschutztechnischen Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanungsverfahren -Fertigung von brandschutztechnischen Stellungnahmen im Rahmen von.Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG (u. a. spezialrechtlich geregelter Zulassungsverfahren) -Fertigung von brandschutztechnischen Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren nach der Gewerbeordnung -Plausibilitätsprüfung von Brandschutzkonzepten (technischer sowie baulicher Brandschutz) Brandschutzprüfung im bauordnungsrechtlichen Sinn 10% wöchentlich Anlagentechnischer Brandschutz -Funktionsprüfungen von Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen durchführen -Erstellung von Konzeptionen für den anlagentechnischen Brandschutz -Organisation und Durchführung, aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe der Feuerwehrschließung für den Landkreis Börde 5 % wöchentlich Beratung von Dritten -Unterstützung bei der Aufstellung von brandschutztechnisch relevanten.Unterlagen {Konzepte, Alarmpläne, Feuerwehrpläne usw.) -Beratung von örtlichen Ordnungsbehörden in den Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes -Beratung von Architekten und Bauherrn zu planerischen Aspekten der Brandverhütung -Bearbeitung von Anfragen im Rahmen des vorbeugenden, anlagentechnisch und organisatorischen Brandschutzes -Unterrichtung und technische Einweisung von Personen (u. a. Unternehmen, Feuerwehren) in die Bedienung sowie Funktion von Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) 4% wöchentlich gesetzlich geforderte Weiterbildungen -Jährlich ein Fortbildungslehrgäng am iBK Heyrothsberge -individuelle fachliche Weiterbildung 1% jährlich Summe 100% Mit Schreiben vom 04.08.2017 beantragte der Kläger ohne Erfolg seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 ab 01.01.2017. Der Kläger hat vorgetragen, als Ingenieur erbringe er in seiner Tätigkeit als Brandschutzprüfer mindestens zu einem Drittel besondere Leistungen. Außerdem sei seine Tätigkeit mindestens zur Hälfte durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 11 des Teils A. Allgemeiner Teil I. 3. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) TVöD (VKA) geprägt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1.3.2017 in die Entgeltgruppe 11 der Stufe 4 und ab dem 1.10.2018 in die Entgeltgruppe 11 der Stufe 5 TVöD einzugruppieren, den Beklagten zu verpflichten, über seine Vergütung ab dem 01.03.2017 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD die jeweiligen Stufen abzurechnen und ihm die monatliche Nettodifferenz zur gezahlten Entgeltgruppe 10 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auszuzahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger gelte als Brandschutzprüfer als Beschäftigter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst. Das folge auch aus dem Runderlass des Ministeriums des Inneren im Land Sachsen-Anhalt vom 01.05.2010. Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger der Höhergruppierungsanspruch in die Entgeltgruppe 11 der spezielleren Tarifregelung nicht zu. Die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die dort genannten Tätigkeitsmerkmale. Auch habe er die Tätigkeitsmerkmale der weiteren von ihm zur Begründung seines Verlangens herangezogenen Entgeltgruppen 11 nicht ausreichend dargelegt. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 für Ingenieure seien für ihn schon deshalb nicht einschlägig, weil er nicht über einen ingenieurtechnischen bzw. ingenieurwissenschaftlichen Studienabschluss verfüge. Durch das dem Kläger am 14.06.2019 zugestellte Urteil vom 23.05.2019, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst. Die Anwendung der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure scheitere an der fehlenden Darlegung des Klägers, dass er über einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studienganges verfüge. Darüber hinaus habe er die Heraushebung seiner Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9c für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst des TVöD-VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung nicht dargelegt. Hiergegen richtet sich seine am 03.07.2019 vorab per Fax und am 04.07.2019 im Original eingelegte und mit Schriftsatz vom 14.08.2019, eingegangen per Fax am selben Tag und am 16.08.2019 im Original, begründete Berufung. Der Kläger behauptet, sein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Sicherheit und Gefahrenabwehr an der Hochschule Magdeburg-Stendal erfülle die Tatbestandsmerkmale der Vormerkungen für Ingenieure im TVöD-VKA, er führe – unstreitig - die Berufsbezeichnung Ingenieur und übe einem Ingenieur entsprechende Tätigkeiten aus. Das Können und Wissen eines Brandschützers sei Teil seines Studienganges gewesen – insoweit unstreitig -. Als Brandschutzprüfer erbringe er zudem im erforderlichen Umfang besondere Leistungen, die ihn aus der Entgeltgruppe 10 heraushebten. Darüber hinaus erfülle er auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst. Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.05.2019 – 8 Ca 2810/18 E – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.03.2017 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA zu zahlen. Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.05.2019 – 8 Ca 2810/18 E – zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei weder Ingenieur im Sinne der Vorbemerkungen für Ingenieurinnen und Ingenieure noch übe er eine diesen entsprechende Tätigkeit aus. Zudem handele es sich bei seinen Aufgaben um Normaltätigkeiten. Im übrigen wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze mit ihren Anlagen und die Protokolle verwiesen.