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Urteil

6 SLa 214/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0610.6SLA214.24.00
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Leitsätze
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 421/25)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Juli 2024 -7 Ca 2403/23 - wird als unzulässig verworfen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 421/25) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Juli 2024 -7 Ca 2403/23 - wird als unzulässig verworfen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung der Klägerin ist nicht zulässig. Die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. I. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN, zitiert nach juris). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (vgl. BAG 01. August 2024 - 6 AZR 271/223 - Rn. 23; 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15; 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 mwN, jeweils zitiert nach juris). II. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage erstinstanzlich mit der Begründung abgewiesen, dass vorliegend - unabhängig davon, ob die Klägerin grundsätzlich entsprechend Anhang B Anlage 33 AVR Caritas eingruppiert sei - jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der dortigen Entgeltgruppe S 8b nicht erfüllt seien. Hierbei ist es unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin ausdrücklich davon ausgegangen, dass Streitgegenstand der Klage ein Anspruch auf Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ist. Ein weiterer Streitgegenstand ist vom Arbeitsgericht nicht beschieden und ein etwaig von der Entscheidung übergangener Streitgegenstand von der Klägerin auch nicht im Wege der Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass eine Eingruppierung der Klägerin in die von ihr geltend gemachte Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas (bzw. Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 6 Anlage 33 AVR Caritas aF) schon daran scheitere, dass die Klägerin keine Tätigkeit als Gruppenleiterin im Sinne der Tätigkeitsmerkmale auszuüben habe. Es hat im Einzelnen - ausführlich und sorgfältig begründet - ausgeführt, dass sich aus der Auslegung der zitierten kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen aufgrund Wortlaut, Systematik und ansonsten fehlender Handhabbarkeit der Regelung ergebe, dass - anders als die Klägerin gemeint hat - die bloße Qualifikation als Gruppenleiterin nicht ausreiche, sondern Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung die Ausübung einer tatsächlichen Tätigkeit als Gruppenleiterin sei, was bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall ist. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 4 Anhang B Anlage 33 AVR Caritas (bzw. Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 7 Anlage 33 AVR Caritas aF) hat das Arbeitsgericht mit der detaillierten Begründung verneint, die Fallgruppe sei aufgrund der Spezialität der Fallgruppe 3 bei Mitarbeitern, die wie die Klägerin in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt seien, nicht anwendbar. 2. Die Berufungsbegründung setzt sich nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Die Klägerin macht mit der Berufungsbegründung geltend, die Mitarbeiter der Küche - und damit auch die Klägerin - seien nach den Grundsätzen der Anlage 33 der AVR Caritas zu vergüten, da dies bei allen Mitarbeitern aus den anderen "Caritas Werkstätten" als "Werkstatt für Behinderte Menschen" aus den Bereichen Schlosserei, Lager, Wäscherei und Montage sämtlich der Fall sei. Nach dem aktuell gültigen und von der Beklagten erstellten Organigramm der Caritas Werkstätten und Intec-Betriebe finde innerhalb keiner Gruppe eine Aufgliederung in Gruppenleiter oder Gruppenhelfer statt. Nach dem Organigramm (und auch nach dem tatsächlichen Tätigkeitsbereich) sei die Küche, die nicht lediglich ein Funktionsbereich sei, gleich zu behandeln wie Schlosserei, Lager, Wäscherei und Montage und Verpackung. Auch im Bereich der Küche (wie in den übrigen Bereichen) verhalte es sich so, dass hier behinderte Menschen beschäftigt seien, die durch nichtbehinderte Mitarbeiter in ihrer täglichen Arbeit angeleitet, kontrolliert und betreut würden. Wenn die Beklagte alle Mitarbeiter der verschiedenen Abteilungen der Werkstätte für behinderte Menschen unter Zugrundelegung der Anlage 33 der AVR Caritas vergüte, so könne hieraus nur abgeleitet werden, dass bei dieser Eingruppierung entweder der Begriff "als Gruppenleiter" keine Rolle spiele oder die Beklagte alle Mitarbeiter in den jeweiligen Bereichen in der Werkstatt für behinderte Menschen als Gruppenleiter oder wie Gruppenleiter behandele und vergüte. Die Klägerin habe insoweit konkret Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung, unter Zugrundelegung der Vorgaben, wie sich diese aus der Anlage 33 der AVR Caritas ergäben und zwar in die Vergütungsgruppe S 8b Nr. 3. Aufgrund der Vergütung der anderen Mitarbeiter nach der Anlage 33 AVR Caritas sei deshalb bei der Klägerin entweder auf das Vorhandensein des tariflichen Erfordernisses "als Gruppenleiter" zu verzichten oder die Klägerin, wie es alternativ in anderen Werkstattbereichen wohl der Fall sei, als Gruppenleiterin zu behandeln, obgleich sie unstreitig nicht die Küchenleitung innehabe. Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, es gebe kein sachliches Argument für die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter der Küche gegenüber allen anderen Mitarbeitern in anderen Bereichen der Caritas. weshalb die Beklagte zumindest unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dazu verpflichtet sei, auch die Mitarbeiter der Küche in die Anlage 33 der AVR Caritas einzusortieren und sich sodann unter Zugrundelegung der Qualifikation der Klägerin deren Anspruch auf Vergütung nach der Einkommensgruppe S8b Nr. 3 ergebe. Diese Ausführungen der Berufungsbegründung betreffen die dargestellten Erwägungen des Arbeitsgerichts zum Anspruch auf Eingruppierung aufgrund der Tätigkeitsmerkmale der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Vergütungsordnung der AVR Caritas nicht. Zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 4 Anhang B Anlage 33 AVR Caritas (bzw. Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 7 Anlage 33 AVR Caritas aF) verhält sich die Berufung in keiner Weise. Auch mit den umfangreichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, warum die Auslegung der Vergütungsordnung ergibt, dass eine Eingruppierung in Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas (bzw. Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 6 Anlage 33 AVR Caritas aF) eine tatsächliche Tätigkeit als Gruppenleiterin voraussetzt, befasst sich die Berufungsbegründung nicht, sondern stützt ihren Anspruch allein auf eine Gleichbehandlung der Mitarbeiter der Küche mit den Mitarbeitern der anderen Bereiche der Werkstatt für behinderte Menschen, bei denen eine Tätigkeit als Gruppenleiter nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb der Beklagten nicht gefordert werde. Mit diesem Vortrag legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen die vom Arbeitsgericht vorgenommen Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas (bzw. S 8 Fallgruppe 6 Anlage 33 AVR Caritas aF) unzutreffend ist, sondern stützt ihren Anspruch auf den einen anderen Streitgegenstand darstellenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. zum Streitgegenstand: BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 290/23 - Rn. 10, zitiert nach juris). Die Klägerin behauptet letztlich eine eigene Vergütungsordnung der Beklagten im Betrieb, die von den Vorschriften der AVR Caritas abweicht, ohne sich mit den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der einzelvertraglich in Bezug genommenen kirchlichen Vergütungsordnung zu befassen. Dies genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht. III. Die Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, vermag dies die Zulässigkeit der Berufung nicht zu begründen. Eine solche Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittelführers sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (vgl. BAG 01. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 19, 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10 mwN; 28. Oktober 2008 - 3 AZR 903/07 - Rn. 22 mwN, jeweils zitiert nach juris). Das Rechtsmittel der Berufung erfordert, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies bedingt, dass der im ersten Rechtszug erhobene und beschiedene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung erhobener neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 - Rn. 16, zitiert nach juris). IV. Vor diesem Hintergrund war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Darauf, dass die Berufungskammer in der Sache erhebliche Bedenken hat, ob die Klägerin iSd. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein generalisierendes Prinzip oder die unterschiedliche Behandlung von Gruppen von Arbeitnehmern durch die Beklagte dargelegt hat, die - über bloßen Normenvollzug hinaus - auf ein gestaltendes Verhalten der Beklagten zurückgeht, kam es nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 290/23 - Rn. 39, 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 18; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, jeweils zitiert nach juris). B Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte, ein gemeinnütziges Unternehmen mit Sitz in M., erbringt als Tochtergesellschaft des Caritasverbandes für die Diözese T. an verschiedenen Standorten im nördlichen Rheinland-Pfalz soziale Dienstleistungen. Die Klägerin ist Hauswirtschaftsmeisterin und verfügt über die sonderpädagogische Zusatzausbildung als staatlich geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen. Sie wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Caritasverband für die Diözese X eV. als Rechtsträgerin der Werkstätten für Behinderte in Y als Gruppenhelferin eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (im Folgenden: AVR Caritas) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit November 2011 wird die Klägerin in den Werkstätten für Behinderte in Y als Küchenmitarbeiterin beschäftigt, zuletzt als Vertreterin der Küchenleitung. Die Klägerin ist dort unstreitig nicht als Gruppenleiterin tätig. Unter dem 11. November 2011 erstellte die Beklagte eine Stellenbeschreibung (Bl. 9 ff. d. A. ArbG), aus der sich ergibt, dass die Klägerin als Stelleninhaberin ihre Aufgaben - auszugsweise - so wahrzunehmen hat, dass "o die bestmögliche Betreuung und Förderung der Beschäftigten in seiner Arbeitsgruppe bezüglich Persönlichkeitsentwicklung und Leistungsfähigkeit gewährleistet sind; o die selbstbestimmte Teilhabe der Werkstattbeschäftigten seiner Arbeitsgruppe unterstützt und gefördert wird; o die individuellen Ziele der Teilhabeplanung für die Beschäftigten seiner Arbeitsgruppe verfolgt und dokumentiert werden; …" Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich ferner, dass zu den innerbetrieblichen Aufgaben der Klägerin ua. die "Betreuung und Anleitung der Werkstattbeschäftigten" gehört. Unter "Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Dienst" enthält die Stellenbeschreibung folgendes: "1. Mitwirkung bei der Erstellung der werkstattbezogenen Dokumentation der Teilhabeplanung (Werkstattmodul) sowie die Zuordnung in die Hilfebedarfsgruppen. 2. Förderung der Arbeitshaltung und der sozialen Kompetenzen der Werkstattbeschäftigten sowohl in der Arbeitsgruppe, als auch in der gesamten Werkstatt. 3. Individuelle Anleitung und Förderung der Werkstattbeschäftigten in allen lebenspraktischen Bereichen, z. B. Essenshilfe, Toilettengänge. 4. Anleitung der Werkstattbeschäftigten zu Einhaltung der geltenden Arbeitszeitregelung und der Werkstattordnung. 5. Verabreichung von Medikamenten und Kontrolle der Einnahme anhand der entsprechenden Medikamentenliste. 6. Vorbereitung der Arbeits- und Leistungsbewertung zur Feststellung der Entgelte der Beschäftigten seiner Arbeitsgruppe. 7. Teilnahme an internen Fallbesprechungen. 8. Teilnahme an Gesprächen mit Angehörigen, gesetzlichen Betreuern, Wohnheimen und Ärzten, unter Beteiligung des Begleitenden Fachdienstes und der vorgesetzten Stelle. 9. Mitsprache beim Wechsel der Arbeitsgruppe von Werkstattbeschäftigten. 10. Mitwirkung bei der Vermittlung von Werkstattbeschäftigten in Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. 11. Mitwirkung bei Planung und Durchführung von Urlaubsmaßnahmen. 12. Mitwirkung bei Planung und Durchführung von Arbeitsbegleitenden Maßnahmen." Die Klägerin wird von der Beklagten entsprechend der Anlage 2 "Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)", Vergütungsgruppe 5c Ziffer 26a "Hauswirtschaftsmeister nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26c" AVR Caritas vergütet. Über die Einstufung der Klägerin besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Klägerin erhält zudem eine Zulage, die sog. Wohn- und Werkstattzulage nach Anlage 1 AVR Caritas. Dort heißt es in Abschnitt VIIa: "(b) 1Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 der Anlage 33 1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten 2. oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 65,00 Euro. …" Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 (Bl. 13 d. A. ArbG) beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Umgruppierung in die Entgeltgruppe S 8b Stufe VI Anhang B Anlage 33 der AVR Caritas mit der Begründung, sie sehe sich als Mitarbeitende in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung. Mit Schreiben vom 11. April 2023 (Bl. 14 d. A. ArbG) lehnte die Beklagte die Umgruppierung ab und führte zur Begründung insbesondere aus, dass das Betreuungsverhältnis im Arbeitsbereich der Klägerin nicht 1:12 (nicht beeinträchtigte zu beeinträchtigten Mitarbeitern) betrage. Die Klägerin hat am 13. September 2023 beim Arbeitsgericht Koblenz vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben, mit der sie Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas ab 01. Januar 2023 begehrt, was bezogen auf ihre Teilzeitstelle monatlich eine Vergütungsdifferenz zwischen der begehrten und der gewährten Vergütung in Höhe von 566,94 Euro brutto ausmache. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 S 8b, Anlage 33 AVR, da sie eine abgeschlossene Meisterprüfung habe und über die entsprechende sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfüge. Neben der Produktion in der Küche begleite sie über den gesamten Arbeitstag die Werkstattbeschäftigten; Anleitung, Qualifizierung, Betreuung und Begleitung und Hilfe bei Konfliktlösungen mache einen großen Teil ihrer täglichen Arbeit aus. Sie achte täglich darauf, dass Arbeitssicherheitsmaßnahmen, Unfallverhütungsvorschriften und Gesundheitsschutz von den Beschäftigten eingehalten würden und leiste regelmäßig - in Micos dokumentierte - berufliche Bildungsmaßnahmen und biete arbeitsbegleitende Angebote an. Es sei entgegen der von der Beklagten außergerichtlich vertretenen Auffassung irrelevant, dass das Betreuungsverhältnis - wie in allen Fachbereichen - nicht 1:12 betrage. Dass der Arbeitsvorgang (hier: der Speisezubereitung) im Vordergrund stehe und der Tätigkeit das Gepräge gebe, sei in allen Fachbereichen (Wäscherei, Gartenbau, Entsorgung, Druckerei etc.) der Fall. Dennoch seien die Kolleginnen und Kollegen der vorerwähnten Bereiche alle entsprechend Anhang B Anlage 33 eingruppiert - egal, ob sie eine Meisterausbildung oder sozialpädagogische Zusatzausbildung aufwiesen. Die Stellenbeschreibung der nach Einschätzung der Beklagten nach Anlage 33 in die begehrte Entgeltgruppe eingruppierten Küchenleitung (Bl. 46 ff. d. A. ArbG) entspreche überwiegend ihrer eigenen Stellenbeschreibung, jedenfalls mindestens die Hälfte sei exakt gleich. Es sei im täglichen Arbeitsprozess auch nicht festzustellen, dass ihr Verantwortungsumfang von dem der Küchenleitung abweiche. Aufgrund des im wöchentlichen Wechsel zwischen den verschiedenen Küchenabteilungen (Salate und Kaltspeisen, Hauptgerichte, Spülküche etc.) rollierenden Einsatzsystems der beeinträchtigten Hilfskräfte müssten diese durchgängig und anders als bei Auszubildenden ohne Lerneffekt kontrolliert und angeleitet werden, insbesondere auch bezüglich Hygienevorgaben. Es komme nicht darauf an, dass sie Tätigkeiten einer Gruppenleiterin ausübe, sondern nur darauf, dass sie eine staatliche Anerkennung als Gruppenleiterin besitze bzw. die Qualifikation aufweise, um diese zu bekommen. Jedenfalls sei sie in die Fallgruppe 4 S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas eingruppiert, da sie eine Meisterausbildung absolviert und die Ausbildereignungsprüfung sowie eine sonderpädagogische Zusatzausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft zur Arbeit- und Berufsförderung in Werksstätten für behinderte Menschen abgelegt habe. Es komme im Ergebnis deshalb nicht auf die Frage an, ob die Klägerin Leiterin der Küche oder deren Stellvertreterin sei, der Vergütungsanspruch ergebe sich aus ihrer Qualifikation.Die Anlage 33 Caritas AVR gelte nicht nur für solche Mitarbeiter, die dort ausdrücklich erwähnt seien, sondern grundsätzlich für sämtliche Mitarbeiter, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt würden. Die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten ausgebildeten Fachkräfte seien nach den speziellen Regelungen der Anlage 33 Anhang B einzugruppieren. Sie erfülle auch das Kriterium der beruflichen Anleitung, da sie mit den ihr anvertrauten behinderten Menschen arbeite, was einer gesteigerten Aufmerksamkeit und sorgfältigen Hinwendung bedürfe. Die Küche stelle im Übrigen nicht bloß einen Funktionsbereich, sondern einen Arbeitsbereich dar - die Beklagte bezeichne die Küche ua. auf ihrer Internetpräsenz und in der Jahresbilanz auch selbst zutreffend als Arbeitsbereich der Werkstätten. Im Übrigen sei nicht von einem Spezialitätsverhältnis zwischen den Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas auszugehen. Die Ziffern 1 - 5 seien weder durch die Worte "und" oder "oder" miteinander verbunden, sie bauten insoweit also nicht unter Berücksichtigung einer irgendwie gearteten Systematik aufeinander auf, sondern stellten unabhängig voneinander klar, welche Mitarbeiter in die Gruppe S 8b einzugruppieren seien. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. Januar 2023 eine Vergütung unter Zugrundelegung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritas Verbandes zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei als Hauswirtschaftsmeisterin beschäftigt und damit korrekt in Vergütungsgruppe 5c der Anlage 2 zu den AVR Caritas eingruppiert. Alle der Klägerin übertragenen Teilaufgaben als Küchenmitarbeiterin in der Funktion als Hauswirtschaftsmeisterin, ergänzend mit der Stellvertretung der Küchenleitung als Abwesenheitsvertretung betraut, seien zu einem Tätigkeitsverbund und damit zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammen zu fassen, da alle Tätigkeiten auf ein einziges Ziel gerichtet seien: Erledigung und Strukturierung aller in der Küche anfallenden Aufgaben unter der Vorgabe der Küchenleitung und Zubereitung von verzehrfertigen Mahlzeiten. Auch wenn es auch zu den Aufgaben der Klägerin zähle, sich mit Menschen mit Behinderung zu beschäftigen - wie dies auch bei Auszubildenden der Fall wäre -, die Tätigkeiten in der Küche leisten können, liege das Gepräge eindeutig im Kochen und der Zubereitung von Speisen für die Menschen in den Werkstätten und den weiteren daraus zu versorgenden Betrieben und Einrichtungen und nicht im Anleiten der Menschen mit Behinderung. Nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung (WVO) werde ein spezifischer Betreuungsschlüssel für Arbeitsbereiche von 1:12 als Regelfall angenommen. Zurzeit seien in der Küche 3,18 Vollzeitkräfte und 7 Menschen mit Behinderung eingesetzt. Auf der Basis des Regel-Betreuungsschlüssels der Werkstatt ergebe sich daher 7 / 3,18 = 2,20, ein Betreuungsschlüssel von 1:2,20. Dies stelle einen wesentlichen Unterschied zu dem Werkstattbetrieb dar, bei dem die Produktion nicht im Vordergrund stehe, sondern eher die Anleitung, Betreuung, Begleitung etc. Zudem habe die Klägerin keine Letztverantwortung und sie verrichte auch nicht - wie für eine Zuordnung nach Anlage 33 Entgeltgruppe 8b erforderlich - Tätigkeiten einer Gruppenleitung. Die Verantwortung trage, wenn überhaupt, die Küchenleitung, allerdings stelle die Küche ohnehin keinen Arbeitsbereich als solchen dar, sondern eine notwendige Versorgungseinheit für die Werkstatt, ein Funktionsbereich, der dafür eingerichtet sei, die beschäftigten Menschen mit Behinderung und auch die Mitarbeitenden mit Mahlzeiten zu versorgen. Ausschließlich in einem geringen Umfang erfolge eine Anleitung von Menschen mit Einschränkungen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Meisterausbildung in Würdigung ihrer beruflichen Qualifizierung bereits herausgehoben eingruppiert. Hinzu trete, dass die Klägerin eine Zulage für die berufliche Anleitung/ Ausbildung im begleitenden Dienst nach Anlage 1 Abschnitt VIIa AVR Caritas erhalte, woraus sich ergebe, dass nicht jeder Mitarbeitende, der auf Menschen mit Behinderung treffe bzw. auch anleitende Tätigkeiten ausübe, bereits nach Anlage 33 zugeordnet werde. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihre Tätigkeit, das Zubereiten von Mahlzeiten, weniger als 50% ausmache. Die Klägerin verrichte keine Aufgaben im Sozial- und Erziehungsdienst gemäß § 1 Anlage 33. Darüber hinaus sei die Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas für Mitarbeiter mit Meisterprüfung, die - wie die Klägerin - in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, spezieller. Die Klägerin könne deswegen auch nicht in Ziffer 4 der Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR Caritas eingruppiert sein. Nach dem allgemeinen rechtlichen Spezialitätsgrundsatz lex specialis gingen die spezielleren Merkmale den allgemeinen Merkmalen vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage sei nicht begründet. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin grundsätzlich entsprechend Anhang B Anlage 33 AVR Caritas eingruppiert sei, weil jedenfalls die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b nicht erfüllt seien.Die von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2015 auszuübende Tätigkeit habe nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Fallgruppen 6 oder 7 der Entgeltgruppe S 8 der Anlage 33 AVR Caritas erfüllt. Deshalb sei die Klägerin nicht zum 1. Januar 2016 gemäß § 2 des Anhangs F der Anlage 33 in die Entgeltgruppe S 8b überzuleiten gewesen. Da sich nach dem Vortrag der Klägerin die auszuübende Tätigkeit nach dem 1. Januar 2016 nicht mehr geändert habe, seien auch die - gleichlautenden - tatbestandlichen Voraussetzungen der Fallgruppen 3 oder 4 der Entgeltgruppe S8 b nicht erfüllt.Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 6 Anlage 33 aF bzw. in die Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 Anhang B Anlage 33 AVR Caritas scheitere schon daran, dass die Klägerin keine Tätigkeit als Gruppenleiterin auszuüben habe. Dass die Klägerin bloße Qualifikation hierfür aufweise, sei nach Auslegung der maßgeblichen Regelungen nicht ausreichend, entscheidend sei, dass sie auch die entsprechende Tätigkeit auszuüben habe. Als Vertreterin der Küchenleitung habe die Klägerin - wie sie selbst nicht behaupte - nicht die Tätigkeit einer Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen auszuüben.Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 7 Anlage 33 AVR Caritas aF bzw. in die Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 4 Anhang B Anlage 33 AVR Caritas nF scheitere daran, dass die Fallgruppe 4 der Entgeltgruppe S 8b bzw. die Fallgruppe 7 der Entgeltgruppe S 8 wegen der Beschäftigung der Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht einschlägig sei.Zwar stelle die Bezeichnung als "Einrichtung der Behindertenhilfe" einen Oberbegriff dar, welcher auch die Werkstatt für behinderte Menschen umfasse.Wie schon die Anlage 2d AVR Caritas enthalte jedoch auch die Anlage 33 AVR Caritas Sonderregelungen für die Eingruppierung der in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigen Mitarbeiter, die den Regelungen für Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgingen und deren Anwendung ausschlössen.Dies gelte - wie die Auslegung ergebe - jedenfalls für das Verhältnis der Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas bzw. der Fallgruppen 6 und 7 der Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR Caritas aF zueinander.Die Frage, ob die Klägerin, wenn schon nicht in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 AVR Caritas, so doch in eine sog. Zwischengruppe eingruppiert sei, werde im vorliegenden Fall vom Streitgegenstand nicht umfasst, da der Streitgegenstand im vorliegenden Fall auf die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas beschränkt sei.Die Frage, ob Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte, die keine Gruppenleiter sind, in niedrigere Entgeltgruppen der Anlage 33 eingruppiert sein können, sei von der Klägerin nicht aufgeworfen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 12 ff. des Urteils (= Bl. 578 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 09. September 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 10. September 2024, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. September 2024 begründet. Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 19. September 2024 (Bl. 30 ff. d. A. LAG) und ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2024 (Bl. 63 ff. d. A. LAG) wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, im Betrieb der Beklagten verhalte es sich so, dass alle Mitarbeiter der Beklagten, die in den Werkstätten der Beklagten für behinderte Menschen tätig seien, nach den Grundsätzen der Anlage 33 der AVR Caritas vergütet würden, mit Ausnahme der Mitarbeiter in der Küche. Eine entsprechende Eingruppierung werde seitens der Beklagten hinsichtlich der dort tätigen Mitarbeiter abgelehnt. Nach dem aktuell gültigen und von der Beklagten erstellten Organigramm der Caritas Werkstätten und Intec-Betriebe (Bl. 36 d. A. LAG) seien unterhalb des Oberbegriffs "Caritas Werkstätten" drei Abteilungsleitungen ausgewiesen, denen wiederum einzelne Werkstattbereiche zugewiesen seien, So befinde sich unter der Abteilungsleitung Z der Bereich der Küche und der Bereich der Wäscherei. Unterhalb der Abteilungsleitung W befänden sich die Bereiche Schlosserei, Lager und Fahrer, unterhalb der Abteilungsleitung V befinde sich der Bereich der Montage und Verpackung, welcher wiederum in vier Gruppen aufgeteilt sei. Betrachte man bei dem Bereich Montage und Verpackung auch die Angaben zu den einzelnen Gruppen, so sei festzustellen, dass innerhalb keiner Gruppe eine Aufgliederung in Gruppenleiter oder Gruppenhelfer stattfinde. Auch im Bereich der Schlosserei, des Lagers und der Fahrer lasse sich keine Unterscheidung zwischen Gruppenleiter und Gruppenhelfer finden, ebenso wenig wie in den Bereichen Küche und Wäscherei. Tatsächlich verhalte es sich so, dass sowohl die Mitarbeiter im Bereich der Schlosserei, im Bereich des Lagers, im Bereich der Wäscherei und sämtlich im Bereich der Montage ihre Vergütung unter Anwendung der Anlage 33 der AVR Caritas erhielten. Nach dem Organigramm (und auch nach dem tatsächlichen Tätigkeitsbereich) sei die Küche gleich zu behandeln wie Schlosserei, Lager, Wäscherei und Montage und Verpackung. Auch im Bereich der Küche (wie in den übrigen Bereichen) verhalte es sich so, dass hier behinderte Menschen beschäftigt seien, die durch nichtbehinderte Mitarbeiter in ihrer täglichen Arbeit angeleitet, kontrolliert und betreut würden. Als nicht behinderte Menschen im Bereich der Küche seien beschäftigt die Küchenleitung (U), die stellvertretende Küchenleitung (die Klägerin), sowie drei Teilzeitkräfte (die Damen T, S und R). Die tägliche Arbeit mit den sieben in der Küche beschäftigten behinderten Mitarbeitern werde, was die Vorbereitung, die Zubereitung und die Spülküche betreffe, seitens der Küchenleitung, der stellvertretenden Küchenleitung und zwei der eingesetzten Teilzeitkräfte erbracht. Die dritte Teilzeitkraft sei für die Verbringung der hergestellten Essen zu externen Abnehmern zuständig und werde hierbei von einem behinderten Beschäftigten unterstützt. Die Eingruppierung aller anderen Mitarbeiter, die im Bereich der Caritas Werkstätten tätig seien, leite sich aus der Verwendung des Begriffes "Werkstatt für Behinderte Menschen" ab, wie er erstmals in der Vergütungsgruppe S 4 (dort Nr. 4), sowie auch in der Vergütungsgruppe S 7 (dort ebenfalls Nr. 4) erwähnt sei. Sowohl in der S 4 Nr. 4 als auch in der S 7 Nr. 4 sei neben dem Begriff "Werkstatt für Behinderte Menschen" auch jeweils der Begriff "als Gruppenleiter" erwähnt. Wenn die Beklagte aber, wie oben ausgeführt, alle Mitarbeiter der verschiedenen Abteilungen der Werkstätte für behinderte Menschen unter Zugrundelegung der Anlage 33 der AVR Caritas vergüte, so könne hieraus nur abgeleitet werden, dass bei dieser Eingruppierung entweder der Begriff "als Gruppenleiter" keine Rolle spiele oder die Beklagte alle Mitarbeiter in den jeweiligen Bereichen in der Werkstatt für behinderte Menschen als Gruppenleiter oder wie Gruppenleiter behandele und vergüte. Dies wiederum korrespondiere mit den Angaben der Beklagten im bereits erwähnten Organigramm. Darin lasse sich in den jeweiligen Bereichen keine Aufgliederung der dort genannten Personen als Gruppenleiter oder Gruppenhelfer finden, insoweit würden also nach dem Organigramm alle im Bereich der Caritas Werkstätten beschäftigten Personen in diesen Gruppen gleichbehandelt. Dass der Bereich der Küche, in der die Klägerin tätig sei, ein Teil der Werkstatt für behinderte Menschen sei, korrespondiere wiederum mit dem Organigramm, darin sei der Bereich der Küche, ebenso wie die Wäscherei, die Schlosserei, das Lager, die Montage und Verpackung jeweils einer Abteilung der Caritas Werkstätten zugeordnet. Betrachte man den Bereich der Küche, so komme man nicht umhin, diesen, ebenso wie die anderen vorerwähnten Bereiche, als Werkstatt für Behinderte Menschen zu qualifizieren. Diese Qualifikation als Werkstatt für behinderte Menschen ergebe sich nicht nur einerseits aus den entsprechend vorgelegten Veröffentlichungen der Beklagten, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass, wie bereits erstinstanzlich dargestellt, die Mitarbeiter der Beklagten, die in der Küche tätig seien, täglich mit den behinderten Menschen zusammenarbeiteten, diese anleiteten, kontrollierten, motivierten, etc., genauso wie dies in anderen Tätigkeitsbereichen der Beklagten in den Caritas Werkstätten der Fall sei (beispielsweise Wäscherei, Gärtnerei, Druckerei, Garten und Landschaftsbau), bei denen es sich ebenfalls jeweils um einen Teil der Werkstatt für Behinderte Menschen handele. Daraus folge, dass auch der Bereich der Küche als Werkstatt für Behinderte Menschen anzusehen sei und deshalb die dort beschäftigten Mitarbeiter bei der Beklagten, und damit auch die Klägerin, unter Anwendung der Anlage 33 der AVR Caritas zu behandeln und einzugruppieren seien. Die Klägerin habe insoweit konkret Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung, unter Zugrundelegung der Vorgaben, wie sich diese aus der Anlage 33 der AVR Caritas ergäben und zwar in die Vergütungsgruppe S 8b Nr. 3. Da die Mitarbeiter in anderen Werkstattbereichen der Beklagten für behinderte Menschen nach der Anlage 33 der AVR Caritas vergütet würden, sei deshalb bei der Klägerin entweder auf das Vorhandensein des tariflichen Erfordernisses "als Gruppenleiter" zu verzichten oder die Klägerin, wie es alternativ in anderen Werkstattbereichen wohl der Fall sei, als Gruppenleiterin zu behandeln, obgleich sie unstreitig nicht die Küchenleitung innehabe. Die erstinstanzlich vorgebrachte Argumentation der Beklagten, wonach es sich bei der Küche lediglich um einen "Funktionsbereich" handeln solle, entspreche einerseits von der Art der Tätigkeit der dortigen Mitarbeiter und dem Einsatz behinderter Beschäftigte in dem Bereich der Küche nicht den tatsächlichen Verhältnissen und ergebe sich aus dem Organigramm der Beklagten, dass die Küche - ebenso wie andere Bereiche -, unter dem Oberbegriff "Caritas Werkstätten" einsortiert sei und im Übrigen auch der Begriff "Funktionsbereich" weder in die Vergütungsrichtlinien noch im Organigramm Verwendung finde. Die Argumentation der Beklagten zur Küche als Funktionsbereich, wobei damit wohl zum Ausdruck gebracht werden solle, dass die Küche nicht Teil der Caritas Werkstätten für Behinderte Menschen sein solle, habe das erstinstanzliche Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich zurückgewiesen. Die außergerichtliche Argumentation der Beklagten zum Betreuungsschlüssel, der in der Küche nicht dem Verhältnis 1 zu 12 entspreche, übersehe, dass ein solcher Betreuungsschlüssel auch in den anderen Bereichen (bspw. Schlosserei, Wäscherei, Montage und Verpackung) nicht erfüllt sei, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass ein solcher Betreuungsschlüssel, der Grundlage für eine Eingruppierung der Mitarbeiter sein solle, sich in den einschlägigen Vergütungsregelungen schlichtweg nicht finden lasse. Das Argument der Beklagten, dass insbesondere im Bereich der Wäscherei im Ergebnis die behinderten Beschäftigten die tatsächliche Arbeit erbringen, während die nicht behinderten Mitarbeiter der Beklagten lediglich die Betreuung und die Aufsicht übernehmen würden und deshalb die Behinderten Mitarbeiter im Bereich der Wäscherei, die Gewähr dafür böten, dass die Arbeit der Wäscherei insgesamt geleistet werden könne, verfange mit Blick auf die Küche nicht. Ohne die dort beschäftigten behinderten Mitarbeiter wäre es im Bereich der Küche nicht möglich, die geforderte Arbeitsleistung (Essenszubereitung sowohl für die Mitarbeiter der Beklagten, als auch externe Abnehmer) zu leisten. Insoweit besteht also auch hier kein für die Vergütungsgruppe wesentlicher Unterschied zwischen der Wäscherei und der Küche. Es bestehe insgesamt kein sachliches Argument, dass die Mitarbeiter der Küche, entgegen allen anderen Mitarbeitern in anderen Bereichen der Caritas Werkstätten, anders behandelt werden, weshalb die Beklagte zumindest unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dazu verpflichtet sei, auch die Mitarbeiter der Küche in die Anlage 33 der AVR Caritas einzusortieren und sich sodann unter Zugrundelegung der Qualifikation der Klägerin deren Anspruch auf Vergütung nach der Einkommensgruppe S 8b Nr. 3 ergebe. Das von der Beklagten erstellte Dokument "Rahmenplan berufliche Bildung" konkret auf fachbezogene Inhalte im Bereich der Küche stelle dar, welche Kenntnisse und Befähigung die Mitarbeiter der Küche, den dort beschäftigten, beeinträchtigten Menschen zu vermitteln hätten. Es mache mehr als deutlich, dass es nicht bloß um eine einfache Beschäftigung der Menschen mit Beeinträchtigungen in der Küche gehe, sondern dass hier tatsächlich neben den alltäglichen Tätigkeiten auch Lerninhalte zu vermitteln seien, die - bestenfalls - die beeinträchtigten Menschen darin unterstützen, am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Hierzu habe die Beklagte auch ein konkretes Handbuch entwickelt, welches die angesprochenen Bereiche nochmals vertiefe. Die Klägerin selbst habe in der entsprechenden Projektgruppe mitgearbeitet. Die Tätigkeit in der Küche diene selbstverständlich auch der Beschäftigung der Menschen mit Behinderung. Auch in der Küche verhalte es sich wie in anderen Werkstattbereichen so, dass die Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung sich auf den konkreten Arbeitsbereich dieser Menschen in der Küche auswirkten. Auch diene die Küche nicht allein der eigenen Versorgung der Mitarbeiter und beeinträchtigten Menschen. Insoweit sei wiederum auf die Anlage K 10 zu verweisen, in der die Bereitstellung von Kantinenservice vor Ort und an Ganztagsschulen erwähnt ist, also auch insoweit in erheblichen Teilen nach außen hin gerichtet sei. Gelinge es der Beklagten nicht, darzulegen, dass die Küche kein Werkstattbereich sei, so sei festzustellen, dass die Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sei, und daraus folge zwangsläufig die Eingliederung der Klägerin in die Anlage 33 und zwar völlig unabhängig davon, ob die Beklagte andere Mitarbeiter zutreffend behandele oder nicht. Abzustellen sei im vorliegenden Fall allein auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Soweit die Beklagte ausführe, dass einzelne Mitarbeiter in den einzelnen Werkstattbereichen nicht in die Anlage 33 eingruppiert seien, so spreche dies nicht dafür, dass dies sachlich und rechtlich zutreffend sein müsse. Beispielhaft könne auf die von der Beklagten angesprochene eine Mitarbeiterin in der Werkstatt "Wäscherei" eingegangen werden. Laut Abteilungsleiter Wäscherei würden dort vier Produktionskräfte beschäftigt (Stand Oktober 2024), von denen drei in die Anlage 33 eingeordnet worden seien. Die weitere Mitarbeiterin sei nur deshalb nicht in die Anlage 33 eingeordnet worden, weil sie dies nicht gewünscht habe, insbesondere mit Blick auf individuell eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Arbeitsbereich Montage seien vier Montagegruppen eingerichtet, davon zwei mit drei Mitarbeitern, zwei mit zwei Mitarbeitern und es seien dort keine Produktionskräfte eingesetzt, weil die nicht beeinträchtigten Mitarbeiter im entsprechenden Montageprozess mitarbeiteten und sämtlich in die Anlage 33 eingruppiert seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Juli 2024 - Az. 7 Ca 2403/23 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2023 eine Vergütung unter Zugrundelegung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritas Verbandes zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22. Oktober 2024 (Bl. 55 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt: Das Arbeitsgericht habe zutreffend die Tätigkeit der Klägerin gewertet und eine Zuordnung nach Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 der Anlage 33 Anhang B zu AVR-Caritas versagt. Weder sei der Geltungsbereich der Anlage 33 eröffnet, noch erfülle die auszuübende Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen nach Entgeltgruppe S8b Fallgruppe 3. Wenn die Klägerin nunmehr versuche, durch einen wertenden Vergleich zu anderen Bereichen, ihre Eingruppierung herzuleiten, so gehe dies fehlt. Im Rahmen der vorliegenden Eingruppierungsfeststellungsklage könne nur die Frage entscheidend sein, welche tariflichen Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe S8b Fallgruppe 3 durch ihre auszuübende Tätigkeit, also das ihr übertragene "Soll" erfüllt bzw. nicht erfüllt seien und die sich daraus abzuleitende Konsequenz sei umzusetzen. Wie in der Berufungsbegründung nochmals bestätigt, habe die Klägerin nicht die Gruppenleitung inne, so dass eine Zuordnung nach Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 bereits daran scheitere. Eine analoge Betrachtung oder Heranziehung der begehrten Eingruppierungsmerkmale scheitere an einer Öffnungsklausel innerhalb der AVR Caritas. Die Grundsätze zur Eingruppierung seien abschließend in Anlage 1 Abschnitt I aufgeführt, hiernach und in Anwendung der hierzu ergangenen BAG-Rechtsprechung verbiete sich eine analoge Anwendung der Anforderungsmerkmale. Aber auch die Anforderungen für den Geltungsbereich der begehrten Anlage 33 sei nicht eröffnet. Der pauschalen Aussage der Berufung, dass "alle Mitarbeiter nach den Grundsätzen der Anlage 33 vergütet würden, mit Ausnahme der Mitarbeiter in der Küche" müsse entschieden entgegengetreten werden, sie sei nicht korrekt. Es sei richtig, dass die Mitarbeiter der Arbeitsbereiche wie Schlosserei, der Garten- und Landschaftsbau, die Montage- und Verpackung, das Lager, der Entsorgungsfachbetrieb nach Anlage 33 eingruppiert und entsprechend vergütet würden. Der aktive Arbeitsprozess werde hier aber von den Menschen mit Behinderung ausgeübt. Mitarbeitende in den Bereichen der Verwaltung, die Fahrer, der Hausmeister, die Sicherheitsfachkraft und auch die Mitarbeitenden in der Küche seien in Anlage 2 eingruppiert, wie die Klägerin, ebenso eine Mitarbeiterin in der Wäscherei. Zudem sei es mitnichten so, dass "alle Beschäftigten", die in der Werkstatt/den Arbeitsbereichen eingesetzt würden, auch in Anlage 33 zugeordnet seien. Ein Arbeitsbereich bestehe aus mehreren Gruppen, diesen Gruppen seien die Gruppenleitungen vorangestellt, die je nach Auftragslage von sogenannten Produktionskräften unterstützt würden, die vom Grundsatz her der Anlage 2 zuzuordnen seien, weil sie nicht pädagogisch arbeiten bzw. eingesetzt würden. Produktionskräfte sollten die Produktion (Output) steigern und in Teilen auch sicherstellen. Es müsse weiter bestritten werden, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz in der Werkstatt habe. Die Klägerin habe ihren Arbeitsplatz in der Küche, die in erster Linie der Versorgung der Beschäftigten diene und kein Arbeitsbereich der Werkstatt sei. Die Arbeitsbereiche der Werkstatt zeichneten sich dadurch aus, dass sie eingerichtet seien, damit Menschen mit Behinderung entsprechend ihren Neigungen und Fähigkeiten einen Einsatzort hätten und sich einbringen könnten. Ziel sei die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. D.h. die Arbeitsbereiche akquirierten Arbeitsaufträge, und zwar nach den Fähigkeiten des eingesetzten Personals. Es handele sich um unterschiedliche Auftragsvarianten (u.a. Reinigungsaufträge in der Wäscherei, Grünarbeitsaufträge für die Gärtnertruppe, Entsorgungsaufträge, Verpackungsaufträge usw.). Die Anleitung und Zuteilung der einzelnen Arbeitsschritte für die Menschen mit Behinderung obliege der Gruppenleitung, d.h. die geschuldete Tätigkeit liege in der Arbeits- und Berufsförderung. Der Küchenbetrieb stehe zu den Arbeitsbereichen im Kontrast. Hier gehe es in erster Linie um die tägliche Herstellung von Mahlzeiten für die Beschäftigten und die zu beliefernden Auftraggeber. Es sei richtig, dass hier auch Menschen mit Behinderung eingesetzt seien, aber zum einen nur in einem sehr geringen Maße und zum anderen auch nur für Unterstützungsleistungen. Der Arbeitsprozess (Quantität, Schnelligkeit, Erfüllung) werde also nicht wie in den Arbeitsbereichen durch die Menschen mit Behinderung bestimmt, sondern durch die Mitarbeitenden in der Küche. Der aktive Arbeitsprozess werde in der Küche regelhaft von den Mitarbeitenden ausgeführt. Die Menschen mit Behinderung kochten nicht das Essen, sondern leisteten nur unterstützende Arbeit. Hier liege also die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht in der Arbeits- und Berufsförderung, sondern in der Herstellung der Mahlzeiten, und zwar zu weit über 50 % der Arbeitszeit. Die Menschen mit Behinderung, die hier eingesetzt seien, würden in den Herstellungsprozess mit eingebunden und wie ein Auszubildender angeleitet. Für diese Anleitung erhalte die Klägerin die entsprechende monatliche Funktionszulage nach Anlage 1 Abschnitt VIIa, die sog. Werkstattzulage, wie andere Mitarbeitende auch, die Berührungspunkte mit den Menschen mit Behinderung hätten. Die Arbeits- und Berufsförderung überwiege keinesfalls. Die Tätigkeit in der Küche diene damit in erster Linie der Versorgung und nicht der Beschäftigung der Menschen mit Behinderung. Die Arbeitsbereiche innerhalb der Werkstatt veränderten ihren Herstellungsprozess und ihre Auftragskapazität nach Anzahl der Gruppen und den Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung. Dies stehe im klaren Kontrast zu den Aufgaben innerhalb der Küche. Die Tätigkeit in den Arbeitsbereichen würden von den Menschen mit Behinderung ausgeführt, die Gruppenleitung leite nur an, greife aber in der Regel nicht in den Produktionsablauf mit ein. Hierfür stünden dann die Produktionskräfte bereit. Es möge für die Klägerin von außen so aussehen, als ob ihre Tätigkeit und die der Mitarbeitenden in den einzelnen Arbeitsbereichen wie Wäscherei oder Garten- und Landschaftsbau. Lager etc. identisch seien. Bei einem genauen Blick seien die Tätigkeiten aber nicht identisch, sondern sehr unterschiedlich, insbesondere der Anteil von eigener Tätigkeit im Verhältnis zur Anleitung (pädagogischer Arbeit) sei in der Küche klar der überwiegende Teil. Die Anleitung sei zeitlich deutlich unterhälftig. Der Grundsatz der Eingruppierungsautomatik aus Anlage 1 Abschnitt I der AVR Caritas erfordere eine individuelle Betrachtung der im Streit befindlichen auszuübenden Tätigkeit. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin bestehe in weitaus überwiegendem Gepräge in der Zubereitung von verschiedenen Mahlzeiten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren so wie sie durch ihre Qualifikation befähigt sei. Weder Menge noch Güte noch Uhrzeit könnten dabei abweichen, täglich müsse eine bestimmte Anzahl von Essensportionen verzehrfertig zu einer bestimmten Uhrzeit hergestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.