Beschluss
15 TaBV 57/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:1203.15TABV57.19.00
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Leitsätze
Die Tätgkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I gemäß der innerbetrieblichen Funktionsbeschreibung Nr. 124a erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriffe der Entgektgruppe E2 BETV.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätgkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I gemäß der innerbetrieblichen Funktionsbeschreibung Nr. 124a erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriffe der Entgektgruppe E2 BETV. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Zustimmungsersetzungsverfahren wegen der tarifgerechten Umgruppierung zweier Arbeitnehmerinnen. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist Teil der A. Sie unterhält in B das Distribution Center B (im Folgenden: DCW) als Gemeinschaftsbetrieb mit der C GmbH, in dem circa 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie und wendet auf die Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Chemischen Industrie, so auch den Bundesentgelttarifvertrag vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 1. September 2004 (im Folgenden: BETV), an. Der Beteiligte zu 2) ist die im DCW gewählte Arbeitnehmervertretung. Im DCW sind die Arbeitnehmerinnen D und E beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Versetzung und Eingruppierung der vorgenannten Arbeitnehmerinnen als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I in die Früh-/Spät-/Wechselschicht im Bereich OW 1 in die Tarifgruppe E2 des BETV ab dem 1. Oktober 2018. Der Anhörung war die diesen Stellen zugehörige Funktionsbeschreibung Nr. 124a beigefügt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben an den Beteiligten zu 2) wird auf Blatt 15, 16 und 134, 127 der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018, das der Beteiligten zu 1) am selben Tag zuging, erteilte der Beteiligte zu 2) seine Zustimmung zu den Versetzungen, verweigerte sie hingegen zu der jeweils beabsichtigten Eingruppierung unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben des Beteiligten zu 2) wird auf Blatt 18 bis 22 der Akten Bezug genommen. Er führt in den Schreiben unter anderem aus: „….Die Kombi Mitarbeiterinnen I benötigen unstreitig keine Ausbildung. Aber es gibt 3 Entgeltgruppen für Tätigkeiten, die sich wie folgt unterscheiden: …. Die Kombi Mitarbeiterinnen I benötigen unstreitig Kenntnisse und Fertigkeiten und zwar sowohl über betriebliche Zusammenhänge wie Materialkenntnisse und auch technische Kenntnisse (für die Behebung von Störungen). Das ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung (FB 124a) und der innerbetrieblichen Stellenausschreibung für diese Tätigkeit. Der Betriebsrat bestreitet, dass die für die vollwertige Ausübung der Tätigkeit der Kombi Mitarbeiterinnen I erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in nur ca. 7-8 Wochen inklusive Erfahrungsaufbau erworben werden können oder auch in 13 Wochen, was die Höchstdauer für eine berechtigte Eingruppierung in E 2 wäre. Unserer Ansicht nach sind mindesten 6 Monate erforderlich und damit eine Eingruppierung in E 3. ……“ So genannte „Kombi-Stellen“ gibt es im DCW bereits seit einigen Jahren. Die Stelle als OW 1 Kombi Mitarbeiter/in I wurde im Jahr 2012 eingeführt, um durch mehr qualifizierte Arbeitnehmer im Bereich OW 1 bessere Vertretungsmöglichkeiten für abwesende Arbeitnehmer zu haben. Die Tätigkeiten auf der Position OW 1 Kombi Mitarbeiterin I umfassen das Kommissionieren „Pick by light“, das Clearing und die Packerei. Bei der Kommissionierung „Pick by light“ bekommt die Mitarbeiterin über Lichtanzeige angezeigt, welche Menge von dem zu kommissionierenden Artikel in den nächsten Kommissionierbehälter gelegt werden soll. Die Kommissionierbehälter werden über eine Behälterfördertechnik automatisch in den Kommissionierbereich befördert. Für die Entnahme der Mengen aus dem Kommissionierfach müssen von den Kommissionierern die Kartons der zu kommissionierenden Produkte entsprechend den bestehenden Sicherheitsvorgaben geöffnet werden. Im Clearingbereich werden zuvor kommissionierte Versandkartons von der Fördertechnik automatisch ausgeschleust, deren tatsächliches Gewicht von dem theoretisch ermittelten Gewicht zu stark abweicht. Diese Versandkartons werden dann auf Vollständigkeit oder Überfüllung geprüft. Zu diesem Zweck werden die Barcodes, die sich auf den Produkten befinden, gescannt und über eine Bildschirmanzeige wird dem Mitarbeiter angezeigt, ob der Inhalt des Versandkartons zutreffend zusammengestellt wurde. Befindet sich zu viel Ware in dem Karton, so entnimmt der Clearingmitarbeiter diese Ware und sortiert sie anschließend zurück in das Kommissionierregal. Bei einer zu geringen Befüllung des Kartons wird dieser über eine automatische Fördertechnik zurück in die Kommissionierung geschickt. In der Packerei werden Fertigprodukte im Packraum verpackt. Hierzu werden die über eine Fördertechnik angelieferten Versandkartons für einen sicheren Transport zum Kunden mit Luftpolstern aufgefüllt, es werden der systemseitig erstellte Lieferschein, die Rechnung oder die Packstückinhaltsliste eingelegt und der Karton wird mit einem Deckel verschlossen. Es müssen sodann weitere Etiketten auf dem so verschlossenen Karton angebracht werden. Umfasst eine Lieferung nur ein kleines Volumen, dann hat der Packer einen passenden kleineren Karton zu nutzen. Für die Tätigkeit des „Pick by light“ existiert die eigenständige innerbetriebliche Funktionsbeschreibung Nr. 83. Dort ist als Dauer der erforderlichen Anlernzeit 7 bis 10 Wochen angegeben. Für die Tätigkeit im Clearing existiert die eigenständige innerbetriebliche Funktionsbeschreibung Nr. 32. Dort ist als Dauer der erforderlichen Anlernzeit 3 bis 4 Wochen angegeben und für die Tätigkeit in der Packerei ist die eigenständige innerbetriebliche Funktionsbeschreibung Nr. 33 erstellt. In dieser ist als erforderliche Anlernzeit eine Dauer von 4 bis 5 Wochen angegeben. Alle Funktionsbeschreibungen sehen in den Teilaufgaben jeweils „begleitende Aufgaben“ vor, die sich in den Funktionsbeschreibungen zumindest teilweise überschneiden. Ebenfalls findet sich in allen genannten Funktionsbeschreibungen als Teilaufgabe die Angabe „QA & HS&E“ (Qualitätsrichtlinien und Health, Safety and Environment) mit der jeweils identischen Beschreibung „Mitarbeit bei QA & HS&E relevanten Aufgaben“. Wegen der Einzelheiten der genannten Funktionsbeschreibungen Nrn. 32, 33 und 83 wird auf Blatt 120 bis 126 der Akten Bezug genommen. Bereits zuvor war die Eingruppierung der Tätigkeit als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I zwischen den Beteiligten Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2018 - 5 TaBV 167/17 - die die Zustimmung ersetzende Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt der Eingruppierung der Tätigkeit als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I in die Entgeltgruppe E2 BETV bestätigt und die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Wegen des genauen Inhalts der genannten Entscheidung wird auf deren Gründe, Blatt 44 bis 52 der Akten, Bezug genommen. Die vom Beteiligten zu 2) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 4 ABN 62/18 - als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 13. November 2018, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1) das vorliegende Verfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei den als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I auszuführenden Tätigkeiten um einfache, automatisierte und sich ständig wiederholende Arbeiten, die drei Tätigkeitsfeldern zugeordnet seien. Für diese Tätigkeiten sei eine Anlernzeit von 7 bis 8 Wochen zugrunde zu legen. Eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten sei hingegen nicht erforderlich. Sie hat beantragt, die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen D und E in die Tarifgruppe E2 des Bundesentgelttarifvertrages (BETV) für die Chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat gemeint, die vom Hessischen Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 5 TaBV 167/17 - vorgenommene mathematische Lösung sei nicht möglich, um herauszufinden, ob die zu beurteilende Tätigkeit näher an Entgeltgruppe E2 BETV oder E3 BETV einzuordnen sei. Er hat gemeint, dass jede Anlernzeit, die über die 13 Wochen der Entgeltgruppe E2 BETV hinausreiche, aufgrund des Charakters der kombinierten Tätigkeit zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe E3 BETV führe. Dies sei auch in Ansehung der zwischen den Entgeltgruppen E2 und E3 verbliebenden Lücke zwischen 13 Wochen und 6 Monaten der Fall. Das ergebe die Tarifauslegung. Er hat zur Tarifauslegung auch noch die Auffassung vertreten, es könne nicht darauf ankommen, dass die Spanne von 6 Monaten Anlernzeit erreicht bzw. überschritten werde, andererseits sei aber auch das Überschreiten der 13-wöchigen Anlernzeit nicht ohne weiteres ein Beleg für eine Eingruppierung in die nächst höhere Entgeltgruppe. Er hat behauptet, ausgehend von den in den eigenständigen innerbetrieblichen Funktionsbeschreibungen Nrn. 83, 32 und 33 genannten Anlernzeiten könnten die einzelnen Tätigkeiten der kombinierten Tätigkeit nicht gleichzeitig erlernt werden, da sie deutlich voneinander abgegrenzt seien und räumlich auch weit auseinanderlägen in jeweils eigenen Bereichen der Abteilung. Dadurch sei es unmöglich, dass alle drei Tätigkeiten nacheinander in ca. 7 bis 8 Wochen erlernt werden könnten. Er hat behauptet, im „Pick by light“ seien 7 bis 10 Wochen, im Clearing 8 bis 10 Wochen, in der Packerei 4 bis 5 Wochen, für begleitende Aufgaben und Sonstiges 4 Wochen und im QA und HS&E weitere 4 Wochen als Anlernzeit erforderlich. Die sich ergebenden 27 bis 33 Wochen belegten, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E2 BETV nicht zutreffend sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um eine neue, zusammengesetzte Tätigkeit handele, deren qualitative Anforderungen sich gerade durch diese Zusammensetzung wesentlich erhöht hätten. Er hat gemeint, da der Tarifvertrag zu der Frage der Behandlung des zeitlich großen Zwischenraums (13 Wochen ./. 6 Monate) schweige, sei im Wege der Tarifauslegung anzunehmen, dass eine beachtenswerte Grenzziehung die Mitte zwischen beiden Zeitspannen sei. Das bedeute, dass vorliegend das Überschreiten von 18,5 Wochen Anlernzeit das Erfüllen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E3 BETV nahelege. Es komme daher darauf an, ob die Funktionsbeschreibung Nr. 124a zutreffend lediglich eine Gesamtanlernzeit von 7 bis 8 Wochen angebe oder nicht. Er hat die Auffassung vertreten, sowohl die Tätigkeiten nach Entgeltgruppe E2 BETV als auch Entgeltgruppe E3 BETV seien einfache Tätigkeiten. Er hat noch die Auffassung vertreten, dass durch Auslegung zu ermitteln sei, unter Zugrundelegung welcher Kriterien die zu bewertenden Tätigkeiten welcher der beiden Entgeltgruppen am nächsten komme. Eine rein mathematische Lösung sei nicht ausreichend. Es habe eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Bei dieser sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine zusammengesetzte Tätigkeit handele. Es sei zu berücksichtigen, dass auch zusätzliche Kenntnisse für nicht bestimmende Tätigkeiten heranzuziehen seien. Dabei komme es nicht einmal darauf an, ob nicht doch die Ausbildungszeiten für einen europäischen Computer Führerschein wenigstens teilweise zu berücksichtigen seien. Es sei nicht verständlich, dass das Hessische Landesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung die - wenn auch nur begleitend auszuführenden Arbeiten - gar nicht berücksichtigt habe, auch wenn diese arbeitszeitlich nicht überwiegend anfielen. In die Gesamtwürdigung sei mit einzubeziehen, dass in den Richtbeispielen des BETV die Anwendung von Standardsoftware erst in der nächsthöheren Entgeltgruppe E4 BETV überhaupt und erstmals auftauche. Damit sei von den Tarifvertragsparteien die Wertung getroffen worden, dass, sollte die Anwendung von Standardsoftware zu den zu beurteilenden Tätigkeiten gehören, es sich keineswegs um eine einfache Tätigkeit im Sinne des BETV handeln könne. Es müsse geklärt werden, ob nicht jede nennenswerte zusätzliche Einarbeitungszeit, die über 13 Wochen hinausreiche, schon genüge, um die erforderliche Nähe zu Entgeltgruppe E3 BETV herzustellen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 137, 138 d.A.). Das Arbeitsgericht Darmstadt hat dem Antrag mit vorgenanntem Beschluss entsprochen. Es hat – kurz zusammengefasst – angenommen, der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 12. Juli 2018 – 5 TaBV 167/17 – sei zuzustimmen. Die Entgeltgruppe E2 BETV sei selbst dann zutreffend für die Eingruppierung der OW 1 Kombi Mitarbeiter I, wenn man davon ausgehe, dass die in der Funktionsbeschreibung Nr. 124a genannte Einarbeitungszeit zu kurz bemessen sei, denn die einzustufende Tätigkeit komme der Entgeltgruppe E2 BETV am nächsten. Stelle man auf die Dauer der Berufspraxis ab, so seien weder die Oberbegriffe der Entgeltgruppe E2 BETV noch der Entgeltgruppe E3 BETV erfüllt. Demgemäß müsse auf § 3 Ziffer 2 S. 4 BETV zurückgegriffen werden. Die erforderliche Auslegung dieser Norm ergebe, dass bei einer Differenzierung zwischen den beiden genannten Entgeltgruppen nicht ausschließlich auf die erforderliche Zeit der Berufspraxis abzustellen sei. Es sei auf die Systematik der aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen E1, E2, E3 und E4 BETV abzustellen. Dabei erfolge auf der Stufe der relevanten Berufspraxis eine Binnendifferenzierung, welche die Tarifvorschrift ihrem Wortlaut nach an der in der Regel erforderlichen Dauer festmache. Sinn und Zweck der Unterscheidungen sei es, die Schwierigkeit der zu erledigenden Aufgaben zu berücksichtigen. Demgemäß müsse festgestellt werden, ob die Schwierigkeit der Tätigkeit eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I – orientiert an den vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten - eher in Richtung einer einfachen Einweisungstätigkeit (E1 BETV) gehe oder einer Tätigkeit näher komme, die eine zweijährige Berufsausbildung voraussetze (E4 BETV). Es hat sodann angenommen, die Aufgaben eines Kombi Mitarbeiters seien den Anforderungen der Entgeltgruppe E4 BETV fern, weil der größte Teil der beschriebenen Aufgaben solche einfacher Art seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass selbst bei der Entgeltgruppe E3 BETV eine beachtliche Spanne von 6 bis 12 Monaten vorgesehen sei, wohingegen die Entgeltgruppe E4 BETV erst eingreife, wenn eine zweijährige Ausbildung absolviert sei und auch hier tue sich nach dem Wortlaut des Tarifvertrages eine zeitliche Lücke auf. Diese Systematik des BETV ergebe, dass eine rein arithmetische Beurteilung nicht geboten sei. Insgesamt weise die Tätigkeit eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I kein Gepräge auf, welches sie in die Nähe einer durch Ausbildung zu erwerbenden Qualifikation rücke. Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 2) am 5. März 2019 zugestellt worden (Bl. 145 d.A.). Er hat mit am 17. März 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz dagegen Beschwerde eingelegt (Bl. 148f. d.A.) und diese mit Schriftsatz, der am 30. April 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist (Bl. 158 ff. d.A.), begründet. Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die ausgeübte Tätigkeit eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I insgesamt ein Gepräge aufweise, welches sie in die Nähe einer durch Ausbildung zu erwerbenden Qualifikation rücke, da es sich bei den Tätigkeiten der Entgeltgruppen E2 und E3 BETV jeweils um einfache Tätigkeiten handele, für die gerade eine Ausbildung nicht erforderlich sei. Es sei hingegen zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit als OW 1 Kombi Mitarbeiter/in I um eine neue, zusammengesetzte Tätigkeit handele, deren qualitative Anforderungen gerade durch diese Zusammensetzung wesentlich erhöht worden seien. Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die Auslegung des tariflichen Wortlauts „in der Regel“ bedeute, dass in Bezug auf die verlangten Anlernzeiten nicht auf den Einzelfall abgestellt werden könne, sondern eine generelle Betrachtung notwendig sei. Denn die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Formulierung dem Umstand Rechnung getragen, dass je nach den individuellen persönlichen Voraussetzungen auch etwas länger benötigt werde, um die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die Berufspraxis zu erhalten. Daraus folge zum einen, dass es nicht darauf ankomme, ob der Zeitraum von 6 Monaten Anlernzeit erreicht oder überschritten werde. Zum anderen könne aus einem Überschreiten der 13-wöchigen Anlernzeit nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E3 BETV erfolgen müsse. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass die zeitliche Lücke zwischen 13 Wochen und 6 Monaten eine mittige Grenzziehung erfordere, so dass ein Überschreiten von 18,5 Wochen Anlernzeit eine Eingruppierung der OW 1 Kombi Mitarbeiter I in die Entgeltgruppe E3 BETV nahe lege. Er ist der Auffassung, die Beteiligte zu 1) habe ihre Angabe einer Gesamtanlernzeit von 7 bis 8 Wochen nicht hinreichend tatsächlich dargelegt. Wegen seiner Annahme eines länger als 18,5 Wochen andauernden Zeitraums für die für die Tätigkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wiederholt und ergänzt er seinen tatsächlichen Vortrag erster Instanz. Er beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 – abzuändern; 2. die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) verteidigt die angegriffene Entscheidung und ist der Meinung, der Beteiligte zu 2) habe nicht dargelegt, inwieweit die von ihr vorgetragenen Anlernzeiten unzutreffend oder nach verständiger Würdigung unrealistisch seien. Sie hält den Vortrag der Beteiligten zu 2) tatsächlich für unsubstantiiert, weil es nicht ausreichend sei, andere und längere Anlernzeiten zu behaupten oder Rückschlüsse aus nicht einschlägigen Programmen, wie zB. dem europäischen Computerführerschein zu ziehen. Der Beteiligte zu 2) müsse unter namentlicher Benennung einzelner Mitarbeiter vortragen, dass Mitarbeiter länger als 6 Monate benötigten, um die Tätigkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I zu lernen. Wegen der Einzelheiten und des vollständigen Vortrages der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 158 – 172 d.A.), die Beschwerdeerwiderung (Bl. 198 – 204 d.A.) und den Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 27. November 2019 (Bl. 221 – 224 d.A.) verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. A) Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. B) Die Beschwerde ist nicht begründet, sie hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 2) kann die hinsichtlich der aus Anlass der Versetzungen der beiden Arbeitnehmerinnen erfolgten Umgruppierung jeweils in die Entgeltgruppe E2 BETV § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Die Tätigkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I gemäß der internen Funktionsbeschreibung Nr. 124a sind in die Entgeltgruppe E2 BETV einzugruppieren. I. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist bestimmt genug. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 11 mwN.). Der Antrag muss aus sich heraus verständlich sein. Nur dann kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 22). Die Gerichte sind allerdings gehalten, Anträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann. Dabei ist gegebenenfalls die Antragsbegründung heranzuziehen (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12). 2. Diesen Anforderungen wird er Antrag gerecht. In ihm ist bezeichnet, gegen wen er sich richtet, um welche personellen Einzelmaßnahmen es sich handelt, auf welcher Rechtsgrundlage die Umgruppierungen vorgenommen werden sollen und für welche umzugruppierenden Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden soll. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer für die Antragstellung, dass die Beteiligten, obwohl es sich nicht um die erstmalige Einordung der beiden betroffenen Arbeitnehmer in ein kollektives betriebliches Entgeltschema handelt, übereinstimmend von einer Ein- und nicht von einer Umgruppierung ausgehen. II. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Umgruppierung der beiden Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe E2 BETV zu Recht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt. 1. Der Beteiligten zu 1) kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Anlass für die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung kann eine wie vorliegend - geplante - Versetzung sein. 2. Die Beteiligte zu 1) hat das Verfahren wirksam eingeleitet. Ihre Unterrichtung erfüllte die Anforderungen des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dies steht außer Streit zwischen den Beteiligten. 3. Der Beteiligte zu 2) hat den Umgruppierungen binnen einer Woche nach der Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG unter Angabe von Gründen ordnungsgemäß widersprochen. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. III. Ein Zustimmungsverweigerungsrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG besteht nicht. Die Umgruppierung der beiden betroffenen Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe E2 BETV verstößt nicht gegen den BETV. 1. Die für die Umgruppierung maßgeblichen Normen des BETV haben folgenden Wortlaut: „§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. ….. 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. 3. …. 4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppe zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. ….“ „ § 7 Entgeltgruppenkatalog E1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können. Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben E2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben Transportarbeiten auch mit Flurförderfahrzeugen E3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben“ „Protokollnotizen 1. …. 2. Die Einfügung der Worte „in der Regel“ in der Entgeltgruppe E3 bedeutet keine grundsätzliche Veränderung der Einstufung Voraussetzungen gegenüber den bisherigen vergleichbaren Lohngruppen. Es soll damit lediglich zum Ausdruck kommen, dass im Einzelfall für Arbeitnehmer, z.B. wegen besonderer Geschicklichkeit, auch die Einstufung in diese Gruppe bei einer kürzeren Einarbeitungszeit in Betracht kommt, dass andererseits bei mangelnder Geschicklichkeit eine längere Einarbeitungszeit in Betracht kommt. Generelle betriebliche Veränderungen der Einarbeitungszeit sind damit nicht gemeint. 3. ….“ 2. Die Eingruppierung richtet sich nach der vom Arbeitnehmer ausgeübten, eine Einheit bildenden Tätigkeit und den in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppekatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen. a) § 3 Ziff. 4 BETV geht davon aus, dass sich die auszuübende Tätigkeit aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz der Eingruppierung (BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - ). Bei der Erbringung verschiedener Tätigkeiten ist für die tarifliche Bewertung diejenige Arbeit entscheidend, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen, § 3 Ziff. 4 S. 1 BETV. In der Regel ist dies die zeitlich überwiegende Tätigkeit, d.h. die mit dem größten Zeitanteil geleistete Tätigkeit. Obwohl „Arbeitsvorgänge“ - mangels Aufnahme dieses Begriffs im BETV - dabei nicht zu bilden sind (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 -), können Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehrere eine Einheit bildende Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung zusammengefasst werden. Es gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 -; 15. Februar 2006 - 4 AZR 635/04 - ). b) Gemäß § 3 Ziff. 2 S. 3 BETV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Sie sind hingegen nicht maßgeblich. Bei den von den Tarifvertragsparteien im BETV verwendeten Richtbeispielen handelt es sich nicht um konkrete, nur einmal in einer Entgeltgruppe genannte Beispiele, sondern um eine allgemeine Beschreibung von Tätigkeiten unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit in der Regel mehrfacher Verwendung in den Entgeltgruppen des Tarifvertrages (BAG 19. August 2004 - 8 AZZR 375/03 - ). 3. Im Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Dr. 715/70 S. 51) dem antragstellenden Arbeitgeber, die vom Betriebsrat angeführten Zustimmungsverweigerungsgründe zu widerlegen. Diese Obliegenheit wird durch die dem Betriebsrat gemäß § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts begrenzt. In einem die Ein- oder Umgruppierung von Arbeitnehmern betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren ist es daher zunächst Sache des antragstellenden Arbeitgebers, im Einzelnen die Tätigkeiten des oder der Arbeitnehmer darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten sind. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (BAG 22. April 2004 – 8 ABR 10/03 - ). 4. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Tätigkeit als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I nach der Entgeltgruppe E2 BETV zu vergüten. a) Zwischen den Beteiligten besteht (zuletzt) kein Streit darüber, dass es sich bei den Tätigkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I jedenfalls um einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe E2 BETV handelt. Eine niedrigere Eingruppierung ist nicht zu prüfen, weil der Beteiligte zu 2) seine Zustimmungsverweigerung darauf gestützt hat, dass die Umgruppierung in die Entgeltgruppe E2 BETV nicht zu hoch, sondern zu niedrig sei. Beides sind unterschiedliche Zustimmungsverweigerungsgründe. Im Zustimmungsersetzungsverfahren sind nur die Gründe zu prüfen, die der Betriebsrat innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG geltend gemacht hat (BAG 28. April 1998 – 1 ABR 50/97 - ; 21. Juli 2009 – 1 ABR 35/08 - ), hier demgemäß die vom Beteiligten zu 2) geltend gemachte zu niedrige Umgruppierung der beiden Arbeitnehmerinnen. Hinzu kommt, dass zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, dass die Tätigkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I mehr als nur eine „kurze Einweisung“ iSd. Entgeltgruppe E1 BETV erfordern. Unstreitig ist auch, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I eine Berufspraxis erfordern. Dennoch geht die erkennende Beschwerdekammer nicht uneingeschränkt davon aus, dass die von den Beteiligten verwandten Begriffe „Anlernzeit“ und/oder „Einarbeitungszeit“ von diesen im Sinne der geforderten Berufspraxis und angemessenen Berufspraxis verwendet werden, denn in diesen Anlern- oder Einarbeitungszeiten sind auch Schulungszeiten enthalten, die außerhalb des praktizierten Berufs liegen. b) Als Bewertungseinheit für die Ermittlung der zutreffenden Eingruppierung zusammenzufassen sind die in der Funktionsbeschreibung Nr. 124a im Zusammenhang mit den Teilaufgaben Kommissionierung PbL, Clearing und Plackerei genannten Einzeltätigkeiten. Sie bilden eine zusammenzufassende Gesamttätigkeit, denn deren zusammengefasste Verrichtung entspricht den Vorgaben, durch für mehrere Aufgaben kombiniert qualifizierte Arbeitnehmer im Bereich OW 1 bessere Vertretungsmöglichkeiten für abwesende Arbeitnehmer zu haben. Die in der Funktionsbeschreibung Nr. 124a außerdem als „begleitende Aufgaben“ genannten Tätigkeiten sowie die in der Rubrik „QA & HS & E“ aufgeführten Tätigkeiten sind für die Eingruppierung nicht erheblich, weil sie den Charakter des Arbeitsbereichs eines als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I tätigen Arbeitnehmers nicht im Wesentlichen bestimmen (§ 3 Ziff. 4 S. 1 BETV). Zudem ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass Tätigkeiten aus diesen beiden Rubriken der Funktionsbeschreibung Nr. 124a arbeitszeitlich überwiegend anfallen. c) Die Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriffe der Entgeltgruppe E2 BETV sind erfüllt, § 3 Ziff. 2 S. 3, 1. HS. BETV. aa) Die Beteiligte zu 1) hat dargelegt, dass in ihrem Betrieb OW 1 Kombi Mitarbeiter I tätig sind und dass diese Mitarbeiter eine Anlernzeit der für die Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten von 7 bis 8 Wochen benötigen. Da nach den Darstellungen beider Beteiligter die Anlernzeit nicht nur Schulungen, sondern gerade auch Arbeiten am Platz beinhaltet, beinhaltet dieser Vortrag die Behauptung einer entsprechend langen angemessenen Berufspraxis iSd. Entgeltgruppe E2 BETV. Damit sind die Voraussetzungen des Oberbegriffs der Entgeltgruppe E2 BETV dargelegt, weil der Rahmen von bis zu 13 Wochen nicht überschritten wird. Diese Darlegung der Beteiligten zu 1) ist auch in Ansehung der in der Funktionsbeschreibung Nr. 124a aufgegangenen Funktionsbeschreibungen Nrn. 83, 33 und 32 hinsichtlich der Unterschreitung der 13-Wochen-Grenze nicht unplausibel. Zwar ergibt die Addition aller in den Funktionsbeschreibungen Nrn. 83, 33 und 32 angegebenen Anlernzeiten bereits einen Rahmen zwischen 14 und 19 Wochen. Aber in den Anlernzeiten einer jeden einzelnen Funktionsbeschreibung sind die „begleitenden Aufgaben“ und das „QA & HS&E“ als Teilaufgabe jeweils aufgeführt und die Tätigkeitsbeschreibung in den drei Funktionsbeschreibungen bei „QA & HS&E“ lautet jeweils identisch „Mitarbeit bei QA & HS&E relevanten Aufgaben“ und die angegebene Teilaufgabe „begleitende Aufgaben“ überschneidet sich laut Tätigkeitsbeschreibungen zumindest teilweise (zB. Mitarbeit bei der Inventur“ in allen drei Funktionsbeschreibungen – zB. neue Mitarbeiter einweisen und anlernen in den Funktionsbeschreibungen Nrn. 83 und 33 – zB. Störungen beheben soweit trainiert und erlaubt in den Funktionsbeschreibungen Nrn. 83 und 32). Demgemäß wird eine reine Addition der in den drei Funktionsbeschreibungen Nrn. 83, 33 und 32 angegebenen Anlernzeiten der Annahme einer tatsächlich erforderlichen angemessenen Berufspraxis bereits deswegen nicht gerecht, weil sich Teilbereiche decken und nicht dreifach anzurechnen sind. Dafür, dass einige Teilbereiche der drei Funktionsbeschreibungen einander gleich sind und demgemäß nicht mehrfach im Rahmen der Berechnung der angemessenen Berufspraxis Berücksichtigung finden dürfe, spricht auch der Umstand, dass sowohl die Funktionsbeschreibung Nr. 83 als auch die Funktionsbeschreibung Nr. 33 bei Bedarf Springertätigkeiten in anderen Bereichen eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I vorsieht (laut Funktionsbeschreibung Nr. 33 als eigenständige Teilaufgabe im Bereich Clearing – laut Funktionsbeschreibung Nr. 83 für andere Kommissionierbereiche bei Bedarf). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) nicht zwingend nacheinander zu erlernen sind, weil es – unabhängig von räumlichen Entfernungen – unmittelbare Berührungspunkte der Tätigkeiten miteinander gibt. So gehört zB. zur Clearingbearbeitung gemäß Funktionsbeschreibung Nr. 32 bei Mindermengen das manuelle Holen der Ware aus der Pick by Light Anlage. Ein Arbeitnehmer, der diese Teilaufgabe in der Clearingbearbeitung mehrfach ausgeübt hat, hat jedenfalls bereits eine Vorstellung von der Warenlagerung im Pick by Light und verfügt demgemäß über eine verwertbare Berufspraxis für die dort erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Hinzukommt, dass nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer Schulungszeiten, die in den in den Funktionsbeschreibungen angegebenen Anlernzeiten enthalten sind, unberücksichtigt bleiben müssen, weil diese nicht innerhalb des praktizierten Berufs stattfinden. bb) Demgegenüber ist der Vortrag der Beteiligten zu 2) nicht ausreichend. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Mitarbeiter der Beteiligten zu 1) benannt, der mehr als die von der Beteiligten zu 1) vorgetragenen 7 bis 8 Wochen Berufspraxis - ohne Schulungen außerhalb der Tätigkeitsausübung - für das Erlernen der für die Tätigkeiten eines OW 1 Kombi Mitarbeiters I erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt hat. Soweit der Beteiligte zu 2) insoweit behauptet, die Beteiligte zu 1) stelle ohnehin nur solche (Leih-)Arbeitnehmer ein bzw. versetze nur solche Arbeitnehmer, die die Berufspraxis bereits – anderweitig oder im Betrieb - erworben hätten, entbindet ihn dies jedenfalls nicht von der Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich entnehmen lässt, dass für den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Tätigkeit als OW 1 Kombi Mitarbeiter I benötigt werden, jedenfalls eine längere angemessene Berufspraxis notwendig ist, als von der Beteiligten zu 1) plausibel dargelegt. Denn nur anhand konkreter Tatsachen, aufgrund derer auf die (angemessene) Berufspraxis geschlossen werden kann, ist die Kammer in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob überhaupt eine Überschreitung der in der Entgeltgruppe E2 BETV vorgegebenen zeitlichen Grenze der angemessenen Berufspraxis gegeben ist. Solchen hinreichend konkreten Tatsachenvortrag hat der Beteiligte zu 2) nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend gehalten. Dies gilt unabhängig davon ob Anlern- oder Einarbeitungszeiten dem tarifvertraglichen Begriff der Berufspraxis gleichzustellen sind. Soweit der Beteiligte zu 2) für die Tätigkeiten im Pick by light von einer zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten notwendigen Berufspraxis oder Anlernzeit von 7 bis 10 Wochen ausgeht, ergibt sich diese aus der Funktionsbeschreibung Nr. 83. Soweit der Beteiligte zu 2) für die Tätigkeiten im Clearing von einer zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten notwendigen Berufspraxis oder Anlernzeit von 8 bis 10 Wochen ausgeht, so hat er seine Einschätzung dazu nicht hinreichend erläutert. Die dazugehörige Funktionsbeschreibung Nr. 32 weist eine Anlernzeit von ca. 3 bis 4 Wochen aus. Der Hinweis auf den europäischen Computerführerschein vermag nicht zu überzeugen. Bei diesem handelt es sich - so der Sachvortrag des Beteiligten zu 2) - um einen Fernlehrgang, der ca. 14 Monate dauert. Der Auffassung des Beteiligten zu 2) nach sei eine Annahme von weniger als 20 % der dafür benötigten Zeit im Rahmen der Anlernzeit sicherlich nicht zu hoch gegriffen. Dies überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der europäische Computerführerschein für die Erledigung von Clearingtätigkeiten erforderlich ist. Bereits die vier Basismodule des europäischen Computerführerscheins (ECDL =) umfassen die Lernbereiche Computergrundlagen, Online-Grundlagen, Textverarbeitung und Tabellenkalkulation. Demgegenüber weist die Funktionsbeschreibung Nr. 32 die Benutzung von SAP und MFR definierten Masken und die Funktionsbeschreibung Nr. 124a zusätzlich das Ausfüllen von Formularen als Tätigkeiten aus. Damit werden bereits mit den Basismodulen ein Wissen und Fähigkeiten vermittelt, die deutlich über den notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten für die Verrichtung von Clearingtätigkeiten liegen. Mangels erkennbarer Parameter lässt sich auch der vom Beteiligten zu 2) angenommene Zeitanteil von ca. 20 % nicht nachvollziehbar aus den Merkmalen des Computerführerscheins herleiten. Soweit der Beteiligte zu 2) für die Tätigkeiten in der Packerei von einer zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten notwendigen Berufspraxis oder Anlernzeit von 4 bis 5 Wochen ausgeht, ergibt sich diese aus der Funktionsbeschreibung Nr. 33. Soweit der Beteiligte zu 2) für „begleitende Aufgaben“ sowie das „QA & HS & E“ jeweils vier weitere Wochen zur Berechnung der erforderlichen Berufspraxis addiert und sich dabei auf das Beseitigen von Störungen, dass ohne einschlägige Erfahrungen in einem gewissen Zeitraum nicht möglich sei, sowie das Erlernen und Verinnerlichen der entsprechenden betrieblichen Systeme bezieht, ist aus diesen Darlegungen nicht ersichtlich, wie der Beteiligte zu 2) diesen von ihm angegebenen zeitlichen Umfang tatsächlich ermittelt hat. Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Beschwerdekammer die Berufspraxis für „begleitende Aufgaben“ sowie das „QA & HS & E“ ohnehin nicht zu berücksichtigen ist, weil „begleitende Aufgaben“ und das „QA & HS & E“ für die Eingruppierung ohne Belang sind, weil sie den Charakter des Arbeitsbereichs nicht im Wesentlichen bestimmen und auch nicht arbeitszeitlich überwiegend anfallen. Danach ergibt sich ausgehend von den Angaben in den Funktionsbeschreibungen Nrn. 83, 33 und 32 aus dem Vortrag des Beteiligten zu 2) eine Anlernzeit von 14 bis 19 Wochen. Dennoch sind die Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriffe der Entgeltgruppe E2 BETV erfüllt, weil diese bloße Addition der Anlernzeiten gemäß den Funktionsbeschreibungen nicht zur Ermittlung der (angemessenen) Berufspraxis der Entgeltgruppe E2 BETV oder E3 BETV geeignet ist. Zum einen sind in diesem Anlernzeitraum auch Anlernzeiten enthalten, die als Schulungen außerhalb der nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe E2 BETV maßgebenden Berufspraxis stattfinden. Zum anderen sind darin auch Anlernzeiten für „begleitende Aufgaben“ und das „QA & HS &E“ enthalten, obwohl diese nicht zu berücksichtigen sind, weil „begleitende Aufgaben“ und das „QA & HS & E“ für die Eingruppierung ohne Belang sind, weil sie den Charakter des Arbeitsbereichs nicht im Wesentlichen bestimmen und auch nicht arbeitszeitlich überwiegend anfallen. Aus den soeben genannten Gründen kommt es - entgegen der Meinung des Beteiligten zu 2) - nach Auffassung der Kammer zur Ermittlung der tarifgerechten Eingruppierung nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Mittel zwischen 13 Wochen und sechs Monaten (18,5 Wochen) überschritten wird oder nicht. Zudem übersieht die bloße mathematische Ausrichtung an 18,5 Wochen nach dem Verständnis der entscheidenden Beschwerdekammer, dass die Entgeltgruppe E2 BETV eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen und die Entgeltgruppe E3 BETV eine (…) Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten vorgibt. Diesem Wortlaut zufolge haben die Tarifvertragsparteien zum einen der Berufspraxis in der Entgeltgruppe E2 BETV neben dem Zeitrahmen auch eine Angemessenheitsvoraussetzung beigefügt zum anderen wäre dem Wortlaut zufolge ohnehin das mathematische Mittel zwischen 13 Wochen und 12 Monaten zu bilden. Zuzugeben ist dem Beteiligten zu 2) nur, dass die Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten in der Entgeltgruppe E3 BETV nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck bringen soll, dass im Einzelfall für Arbeitnehmer, z.B. wegen besonderer Geschicklichkeit, auch die Einstufung in diese Gruppe bei einer kürzeren Einarbeitungszeit in Betracht kommt, dass andererseits bei mangelnder Geschicklichkeit eine längere Einarbeitungszeit in Betracht kommt (vgl. Protokollnotizen Nr. 2). Soweit der Beteiligte zu 2) des Weiteren die Auffassung vertritt, dass eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei, und dabei meint, die Tätigkeit als OW 1 Kombi Mitarbeiter/in I sei eine neue zusammengesetzte Tätigkeit, deren qualitative Anforderungen gerade durch diese Zusammensetzung wesentlich erhöht worden sei, so belegt er seinen Vortrag qualitativ wesentlich erhöhter Anforderungen nicht mit tatsächlichem Vortrag. Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, dass die Zusammenführung einfacher Tätigkeiten zu einer Kombinationstätigkeit die Qualität der Kombinationstätigkeit ohne weiteres erhöht. Zudem vertritt auch der Beteiligte zu 2) die Auffassung, dass es sich bei den Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe E3 BETV um einfache Tätigkeiten handelt und eine qualitative Anforderungserhöhung der Tätigkeiten von der Entgeltgruppe E2 BETV zur Entgeltgruppe E3 BETV gerade nicht erfolgt. d) Selbst wenn man annähme, dass den Behauptungen des Beteiligten zu 2) zufolge für das Erwerben der für die Tätigkeiten der Entgeltgruppe E2 BETV erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine angemessene Berufspraxis von mehr als 13 Wochen erforderlich wäre und demgemäß § 3 Ziff. 2 S. 4 BETV Anwendung fände, so bliebe die Beschwerde dennoch ohne Erfolg, weil die betroffenen Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe E2 BETV einzugruppieren wären, denn die Tätigkeit als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I kommt der Entgeltgruppe E2 BETV am nächsten. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. aa) Tarifverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung auszulegen. Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien enthält und auf diese Weise Sinn und Zweck der Norm zutreffend ermittelt werden können. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - ; 19. September 2006 - 4 AZR 670/06 - ). bb) Hier spricht bereits der Wortlaut der Oberbegriffe der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E3 BETV iVm. Ziffer 2 der Protokollnotizen eindeutig dafür, dass die Tarifvertragsparteien für die Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E3 BETV von einer Mindesteinarbeitungszeit von sechs und einer Maximaleinarbeitungszeit von zwölf Monaten ausgegangen sind. Um im Einzelfall dem Hinzutreten besonderer Umstände, zB. wegen besonderer Geschicklichkeit des einzelnen Arbeitnehmers, Rechnung tragen zu können, ist dem zum Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten für erforderlich erachteten Berufspraxiszeitraum von (mindestens) 6 bis (maximal) 12 Monaten die Formulierung „in der Regel“ hinzugesetzt worden. cc) Demgemäß ergibt sich, selbst wenn man dem tatsächlichen Vortrag des Beteiligten zu 2) hinsichtlich der zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als OW 1 Kombi Mitarbeiter I in der maßgebenden Bewertungseinheit Pick by light, Clearing und Plackerei uneingeschränkt folgt, keine erforderliche Berufspraxis zwischen 6 und 12 Monaten, sondern zwischen 19 und 25 Wochen (25 Wochen : 4,33 Wochen = 5,77 Monate). Da der Beteiligte zu 2) nicht dargelegt hat, dass er sich bei seinem Vortrag auf solche Arbeitnehmer bezieht, die ausnahmsweise weniger als 6 Monate gebraucht hätten, ist davon auszugehen, dass die Darlegungen des Beteiligten zu 2) sich auf solche Arbeitnehmer beziehen, die die behaupteten Zeiten „in der Regel“ zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten benötigen. Anhaltspunkte für eine insoweit abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich. C) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 72 Abs. 2 Nr. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG.