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Beschluss

1 ABR 19/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einigungsstellenspruch ist gerichtlich festzustellen; der Gesamtbetriebsrat kann nicht die Feststellung mit rechtsgestaltender Wirkung beantragen. • Regelungen zur Schichtplangestaltung fallen unter das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG. • Ist eine technisch-organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe über mehrere Betriebe gegeben, ist der Gesamtbetriebsrat nach §50 Abs.1 BetrVG zuständig. • Eine erhebliche Belastung des Gesamtbetriebsrats durch Verfahrensaufgaben führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, da der Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung von Hilfspersonal nach §40 Abs.2 BetrVG hat. • Spezifische Einzelregelungen (z.B. Mindestschichtlänge Teilzeit, flexible Schichten) sind nicht bereits wegen Tarif- oder Gesetzesvorbehalt unwirksam, wenn sie in den Bereich erzwingbarer Mitbestimmung fallen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über Schichtpläne bei betriebsübergreifender Organisation • Ein Einigungsstellenspruch ist gerichtlich festzustellen; der Gesamtbetriebsrat kann nicht die Feststellung mit rechtsgestaltender Wirkung beantragen. • Regelungen zur Schichtplangestaltung fallen unter das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG. • Ist eine technisch-organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe über mehrere Betriebe gegeben, ist der Gesamtbetriebsrat nach §50 Abs.1 BetrVG zuständig. • Eine erhebliche Belastung des Gesamtbetriebsrats durch Verfahrensaufgaben führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, da der Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung von Hilfspersonal nach §40 Abs.2 BetrVG hat. • Spezifische Einzelregelungen (z.B. Mindestschichtlänge Teilzeit, flexible Schichten) sind nicht bereits wegen Tarif- oder Gesetzesvorbehalt unwirksam, wenn sie in den Bereich erzwingbarer Mitbestimmung fallen. Die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (Arbeitgeberin) reorganisierte ihr operatives Geschäft divisionsartig und betreibt bundesweit Callcenter; Mitarbeiter werden elektronisch ('Routing') bereichsbezogen zugewiesen. Arbeitgeberin und Gewerkschaft schlossen einen Zuordnungs- und eine GBV zur Personaleinsatzplanung (eWFM). Die Einigungsstelle beschloss gegen die Stimmen des Gesamtbetriebsrats am 20.11.2009 eine GBV Schichtarbeit, die u.a. Schichtrahmenmodelle, personalisierte Schichtpläne, Arbeitszeitpräferenzen und flexible Schichten regelt. Der Gesamtbetriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs und rügte insbesondere seine fehlende Zuständigkeit sowie Mängel bei Mindestschichtdauer für Teilzeitkräfte und den flexiblen Schichten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen bzw. bestätigten unterschiedliche Entscheidungen; die Arbeitgeberin erhob Rechtsbeschwerde. • Vorverfahren: Das BAG stellte fest, dass die Regionalbetriebsräte nachträglich zu hören waren (§83 Abs.3 ArbGG) und holte die Beteiligung nach. • Antragsauslegung: Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist als Feststellungsantrag auszulegen, Teilunwirksamkeitsbegehren ist zulässig. • Mitbestimmungstatbestand: Die Regelungen über Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit sowie Schichtlage und Zuordnung der Arbeitnehmer sind nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG mitbestimmungspflichtig. • Zuständigkeit des GBR: Wegen der betrieblichen Umorganisation und der technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe fehlt in den Regionalbetrieben eine zu verteilende betriebliche Arbeitszeit; daher besteht nach §50 Abs.1 BetrVG ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung und damit die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. • Verfahrensfähigkeit: Die GBV enthält kein verfahrensrechtliches Hindernis, das dem Gesamtbetriebsrat die Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts unmöglich macht; Ansprüche auf Überlassung von Hilfspersonal nach §40 Abs.2 BetrVG stehen dem GBR zur Verfügung. • Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen: Die beanstandeten Bestimmungen (Mindestschichtdauer Teilzeit, §10 flexible Schichten) verstoßen nicht gegen das Teilzeitdiskriminierungsverbot (§4 TzBfG) und fallen in den Bereich erzwingbarer Mitbestimmung, sodass tarifliche Sperrregelungen (§77 Abs.3 BetrVG) nicht entgegenstehen. • Keine Ermessensfehler: Die Einigungsstelle hat innerhalb ihres zulässigen Ermessens gehandelt; vom Gesamtbetriebsrat wurden keine form- oder fristgebundenen Ermessensfehler nachgewiesen. • Folge: Der Einigungsstellenspruch ist weder insgesamt noch in den angegriffenen Einzelbestimmungen unwirksam. Der Einigungsstellenspruch der Einigungsstelle vom 20.11.2009 ist wirksam; der Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit wird abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hebt den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und ändert den Beschluss des Arbeitsgerichts dahin, dass der Antrag abgewiesen wird. Entscheidend ist, dass die Schichtregelungen unter das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG fallen und aufgrund der betriebsübergreifenden, technisch-organisatorisch verknüpften Arbeitsabläufe ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung vorliegt, sodass der Gesamtbetriebsrat zuständig war. Ferner sind die konkret angegriffenen Einzelregelungen nicht gesetzes- oder tarifrechtswidrig und es bestehen keine verfahrensrechtlichen Hinderungsgründe, die zur Unwirksamkeit des Spruchs führten.