Beschluss
1 BV 138/15 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2015:1204.1BV138.15.00
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Leitsätze
Im Fall der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung besteht im Fall der Entscheidung der Arbeitgeberin, zukünftig eine unternehmensübergreifende Re-gelung zu treffen, ein subjektives Regelungsunvermögen des örtlichen Betriebsrates. Eine durch ein Verfahren des örtlichen Betriebsrates eingesetzte Einigungsstelle ist mithin unzuständig.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung besteht im Fall der Entscheidung der Arbeitgeberin, zukünftig eine unternehmensübergreifende Re-gelung zu treffen, ein subjektives Regelungsunvermögen des örtlichen Betriebsrates. Eine durch ein Verfahren des örtlichen Betriebsrates eingesetzte Einigungsstelle ist mithin unzuständig. Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist der örtliche Betriebsrat für die Standorte Düsseldorf, Bonn und München, der sich am Standort Düsseldorf konstituiert hat. Es gibt vier örtliche Betriebsräte und einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Antragsgegnerin. Zwischen der Antragsgegnerin und dem Gesamtbetriebsrat existierte eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung", in der Vergütungsgrundsätze und Vergütungssysteme vereinbart wurden. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wurde im Jahr 2013 durch die Antragsgegnerin gekündigt. Bestrebungen des Antragstellers, hierüber in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin zu treten, mündeten in ein Einigungsstellenverfahren. Die Einigungsstelle beschloss am 22.04.2015 mit der Stimme des unparteiischen Vorsitzenden, dass die funktionale Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates West nicht gegeben und das Einigungsstellenverfahren einzustellen sei. Dem Spruch der Einigungsstelle sind ausführliche Hinweise des Einigungsstellenvorsitzenden vorausgegangen, dass nach seiner Auffassung unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf das Protokoll über das Einigungsstellenverfahren vom 22.04.2015 (Blatt 139 bis 145) Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung der Einigungsstelle richtet sich das vorliegende, mit einem am 01.07.2015 bei Gericht eingegangenen Antrag eingeleiteten Verfahren. Der Antragsteller hält sich für zuständig. Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 22.04.2015 betreffend der Entscheidung über die Neuregelung der gekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung, Eingruppierung und Gehaltsentwicklung, insbesondere über die von dem Betriebsrat der Arbeitgeberin neu vorgeschlagene Betriebsvereinbarung Eingruppierung und Gehaltsentwicklung unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält den Betriebsrat West für unzuständig und will Verhandlungen ausschließlich mit dem Gesamtbetriebsrat führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Der Antrag ist als Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs wegen vermeidlicher Rechtsfehler gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zulässig. Die Arbeitgeberin reklamiert die fehlende Zuständigkeit der Einigungsstelle und damit ihre fehlende Spruchkompetenz. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Spruch der Einigungsstelle ist nicht rechtsunwirksam. a) Die Einigungsstelle hat nach allgemeiner Meinung zunächst die Kompetenz, über ihre eigene Zuständigkeit zu befinden. Dies ist im Streitfall geschehen. Die Einigungsstelle hat mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass sie für die vorliegende Regelung Streitigkeit nicht zuständig ist, da es an einer Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates fehlt. b) Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat ist nicht zuständig. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt wohl Beschluss vom 19.06.2012 - 1 ABR 19/11) obliegt die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, seien Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genüge nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zu begründen. Es gilt hierbei der Grundsatz der strikten Zuständigkeitstrennung (BAG, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 ABR 45/10). Danach kann nur einheitlich ein Mitbestimmungsorgan zuständig sein, entweder also der Gesamtbetriebsrat oder der jeweils örtliche Betriebsrat. Hieraus folgt, dass notwendigerweise auch bei teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen für den freiwilligen Teil ein Regelungsunvermögen des örtlichen Betriebsrats besteht, führt das insgesamt so zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die gesamte Regelungsmaterie. Zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates wird auch der Fall erfasst, dass der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbei führen (vgl. nur BAG, im Beschluss vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08). In einem solchen Fall liegt ein subjektives Regelungsunvermögen des örtlichen Betriebsrats vor. bb) Im Streitfall geht es um den Abschluss einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hierin neben diversen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten dort auch mitbestimmungsfreie Regelungen zur Vergütungshöhe enthalten sind. Dies ist zumindest bei den Regelungen zum Mindestgrundgehalt und zum Inflationsausgleich der Fall. Für diese mitbestimmungsfreien Regelungen liegt im Streitfall die klare Aussage der Arbeitgeberin vor, eine betriebsübergreifende Vereinbarung treffen und mithin allein mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln und abschließen zu wollen. Allein hierdurch ist bereits das subjektive Regelungsunvermögen des Betriebsrats West und damit die alleinige Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeigeführt worden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Q.