Beschluss
2 TaBV 4/23
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2024:0817.2TABV4.23.00
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Leitsätze
1. Für die Bildung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen haben. Begehrt aber der Betriebsrat eine umfängliche Regelung zu Arbeitszeitfragen einschließlich Rufbereitschaften für alle Beschäftigten und ist die Arbeitgeberin nur bereit, über einen Teilbereich (für Mitarbeiter bestimmter Bereiche) zu verhandeln, ist der Betriebsrat nicht gezwungen, von seinem begehrten Regelungsgegenstand abzurücken und sich auf von der Arbeitgeberin angebotene Verhandlungen nur zu einem begrenzten Teilbereich hiervon einzulassen, um der Verhandlungsobliegenheit aus §§ 2, 74 BetrVG Genüge zu tun. Dies gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat für einen weiteren Teil des von ihm angestrebten Regelungsbereichs nicht zuständig ist, weil das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht insoweit dem Gesamtbetriebsrat zusteht.(Rn.46)
2. Aus einer überbetrieblichen Rufbereitschaftsorganisation folgt das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats.(Rn.50)
(Rn.53)
Daraus folgt aber nicht notwendig auch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für weitere Fragen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter, da sich die Regelungsgegenstände trennen lassen.(Rn.54)
3. Die vom örtlichen Betriebsrat angerufene Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil sich Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat im Zuge eines weiteren Einigungsstellenverfahrens auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch zu den hier betroffenen Gegenständen verständigt haben, selbst wenn dieser Einigung ein Vorschlag des dortigen Einigungsstellenvorsitzenden zugrunde lag. Es gibt insoweit keine "Richtigkeitsgewähr" für die gefundene Einigung.(Rn.57)
4. Die vom örtlichen Betriebsrat angerufene Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil zu einem Teil-Regelungsgegenstand bereits eine Einigungsstelle auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats eingesetzt wurde. Denn es handelt sich bei einer Einigungsstelle auf der Ebene des örtlichen Betriebsrats um eine solche mit anderem Gegenstand.(Rn.63)
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. April 2023, Az.: 19 BV 6/23, wird teilweise abgeändert.
Es wird eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand 11Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock" unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamburg Herrn … eingesetzt. Die Zahl der Besitzer wird auf 3 pro Seite festgelegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bildung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen haben. Begehrt aber der Betriebsrat eine umfängliche Regelung zu Arbeitszeitfragen einschließlich Rufbereitschaften für alle Beschäftigten und ist die Arbeitgeberin nur bereit, über einen Teilbereich (für Mitarbeiter bestimmter Bereiche) zu verhandeln, ist der Betriebsrat nicht gezwungen, von seinem begehrten Regelungsgegenstand abzurücken und sich auf von der Arbeitgeberin angebotene Verhandlungen nur zu einem begrenzten Teilbereich hiervon einzulassen, um der Verhandlungsobliegenheit aus §§ 2, 74 BetrVG Genüge zu tun. Dies gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat für einen weiteren Teil des von ihm angestrebten Regelungsbereichs nicht zuständig ist, weil das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht insoweit dem Gesamtbetriebsrat zusteht.(Rn.46) 2. Aus einer überbetrieblichen Rufbereitschaftsorganisation folgt das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats.(Rn.50) (Rn.53) Daraus folgt aber nicht notwendig auch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für weitere Fragen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter, da sich die Regelungsgegenstände trennen lassen.(Rn.54) 3. Die vom örtlichen Betriebsrat angerufene Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil sich Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat im Zuge eines weiteren Einigungsstellenverfahrens auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch zu den hier betroffenen Gegenständen verständigt haben, selbst wenn dieser Einigung ein Vorschlag des dortigen Einigungsstellenvorsitzenden zugrunde lag. Es gibt insoweit keine "Richtigkeitsgewähr" für die gefundene Einigung.(Rn.57) 4. Die vom örtlichen Betriebsrat angerufene Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil zu einem Teil-Regelungsgegenstand bereits eine Einigungsstelle auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats eingesetzt wurde. Denn es handelt sich bei einer Einigungsstelle auf der Ebene des örtlichen Betriebsrats um eine solche mit anderem Gegenstand.(Rn.63) Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. April 2023, Az.: 19 BV 6/23, wird teilweise abgeändert. Es wird eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand 11Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock" unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamburg Herrn … eingesetzt. Die Zahl der Besitzer wird auf 3 pro Seite festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. 1. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle. Bei der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft eines Herstellers von Aufzügen, Rolltreppen und Automatiktüren. Bei ihr sind jeweils mehrere Standorte zu einem Betrieb zusammengefasst. Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der für den Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock gebildete Betriebsrat. Ursprünglich bestand für den Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock die „Betriebsvereinbarung Gleitzeit" vom 22. Oktober 2003, abgeschlossen noch von der … KG (GmbH & Co.) und dem dortigen Betriebsrat, (Anlage AST 1) mit dem grundsätzlichen Geltungsbereich „für alle Beschäftigten". Diese Betriebsvereinbarung enthielt umfangreiche Arbeitszeitregelungen, u.a. auch Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit von Mitarbeitern, die ganz oder vorübergehend von der Gleitzeit ausgenommen waren. In Ziffer 12 der Betriebsvereinbarung wurde für Monteure, die eingeteilt waren in Notdienst-Einsatzplan, Rufbereitschaft oder Freitag Spätmelder (versetzte Arbeitszeit), auf die entsprechende betriebliche Notdienstvereinbarung verwiesen. Außerdem bestand für den Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock die Betriebsvereinbarung über „Versetzte Arbeitszeit und Rufbereitschaft" vom 15. Juni 2021 (Anlage AST 2), geltend „für alle fachlich geeigneten Mitarbeiter aus den Bereichen Service/Wartung/Reparatur" (vgl. Ziffer 2 dieser Betriebsvereinbarung). Beide Betriebsvereinbarungen wurden durch die Arbeitgeberin zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Die Arbeitgeberin traf die unternehmerische Entscheidung, die Gebiete zur Erbringung der Rufbereitschafts- und Notrufdienste zukünftig überbetrieblich zu konzipieren. Sie beabsichtigte, die Fragen der Arbeitszeitgestaltung für die Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat in einem betriebsübergreifenden Modell regeln. Die Arbeitgeberin vertrat und vertritt die Auffassung, dieser sei originär hierfür zuständig und versuchte, Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat aufzunehmen. Der Gesamtbetriebsrat ging zunächst von der Zuständigkeit der lokalen Betriebsräte aus und verweigerte Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitszeit. Einen Delegationsbeschluss seitens des lokalen Betriebsrats Hamburg/Lübeck/Rostock gibt es nicht. Der hier antragstellende Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin im September 2021 auf, mit ihm Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit auf der Grundlage eines von ihm erstellten Entwurfs (Anlage AST3), der sich inhaltlich an die bisher bestehende Betriebsvereinbarung Gleitzeit anlehnt, mit dem vorgesehenen Geltungsbereich „alle Beschäftigten des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock" aufzunehmen. In diesem Entwurf heißt es u.a.: 12. Rufbereitschaft Für Monteure, die für die Rufbereitschaft eingeteilt sind, gilt die entsprechende Betriebsvereinbarung. Sie unterliegen in den eingeteilten Zeiträumen nicht dieser BV. Die Arbeitgeberin lehnte dies am 17. September 2021 (vgl. Anlage AST4) ab, weil aus ihrer Sicht nicht abschließend geklärt sei, wer für die Verhandlungen zum Thema Gleitzeit/Rufbereitschaft zuständig sei, unter Verweis auf ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 2 TaBV 78/21) zur Einsetzung einer Einigungsstelle auf Ebene des Gesamtbetriebsrats, welches abgewartet werden solle. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen setzte in diesem Verfahren auf Antrag der Arbeitgeberin vom 22.·Juni 2021 mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 (Anlage AG 3) eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitszeit/Rufbereitschaft und Notruf für die Monteure, Servicemeister und Technischen Spezialisten einschließlich der im Gesamtbetriebsvereinbarungsentwurf vom 1. April 2021 aufgeführten Rufbereitschaftspauschale" ein. Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat schlossen nach Verhandlungen vor/in dieser Einigungsstelle und auf Vorschlag deren Vorsitzenden eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Anwendung eines einheitlichen Arbeitszeitmodells" (Anlage AST 5) für sämtliche Arbeitnehmer im Bereich Services und Reparaturen der Arbeitgeberin (vgl. Al. dieser GBV) und eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regelung der Rufbereitschaft" (Anlage AST 6) für alle fachlich geeigneten Monteure aus dem Bereich Service, für Meister und technische Spezialisten, soweit diese mit Stand 30.6.2022 bereits Rufbereitschaftsdienste durchgeführt haben (vgl. Ziff. 2. lit. a) dieser GBV). Die Gesamtbetriebsvereinbarungen wurden im Oktober 2022 unterzeichnet. Derzeit führen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat weitere Verhandlungen im Hinblick auf nachträglich offenbar gewordene Regelungslücken (vgl. Anlagen AG 6 und AG 7). Ende Oktober/Anfang November 2022 forderte der hier antragstellende Betriebsrat die Arbeitgeberin zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand „Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft sowie den weiteren Regelungsgegenständen aus der auf Gesamtbetriebsratsebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft" auf lokaler Ebene auf und übermittelte konkrete Terminvorschläge (vgl. Anlagen AST 7 und AST 8). Die Arbeitgeberin erklärte mit Schreiben vom 1. November 2022 (Anlage AST10), daran festzuhalten, dass die abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeiten und Erbringung der Rufbereitschaftsdienste im Bereich Service wirksam seien, und zu einer neuerlichen Verhandlung bzw. Nachverhandlung für den örtlichen Betrieb nicht bereit zu sein. Der Betriebsrat setzte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 über das Scheitern der Verhandlungen „über eine Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeit Modell/Rufbereitschaft" in Kenntnis und bat die Arbeitgeberin um Zustimmung zu der Anrufung einer Einigungsstelle zu dem benannten Regelungsgegenstand (vgl. Anlage AST 11). Die Arbeitgeberin- lehnte dies ab und erklärte, keinen Verhandlungsspielraum zum Thema Arbeitszeit und Rufbereitschaft am Standort Hamburg zu sehen (Anlagenkonvolut AST 12). Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Ziel der Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Bereits im Dezember 2022 leitete der Betriebsrat bei dem Arbeitsgericht Hamburg ein weiteres Beschlussverfahren (Az. 19 BV 15/22) ein. Er beantragt in diesem Verfahren u.a., die Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarungen und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Hamburg/Lübeck/Rostock für die entsprechenden Regelungsgegenstände Arbeitszeitmodell/Beginn und Ende der Arbeitszeit und Rufbereitschaft festzustellen. Zudem beantragt er festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarungen für den Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock nicht gelten. Der Betriebsrat hat u.a. vorgetragen, die Voraussetzungen für die Einsetzung der hier begehrten Einigungsstelle lägen vor. Die Einigungsstelle sei für den beabsichtigten Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich aus § 76 Abs. 5 i.V.m. § 87 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Regelungsgegenstände Arbeitszeitmodell und Rufbereitschaft stellten mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Da auch eine Rufbereitschaftspauschale vereinbart werden solle, liege zudem ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor. Er, der örtliche Betriebsrat, sei auch originär zuständig für die Gestaltung der Lage der Arbeitszeit und auch für die Rufbereitschaft. Nur ausnahmsweise sei der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats seien hier jedoch nicht ersichtlich. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft sowie den weiteren Regelungsgegenständen aus der auf Gesamtbetriebsratsebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft" unter dem Vorsitz des Richters … einzusetzen, 2. die Anzahl der Beisitzer auf 3 je Betriebspartei festzulegen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen, hilfsweise Herrn … als Vorsitzenden der Einigungsstelle einzusetzen. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, die Voraussetzungen für die Einsetzung der Einigungsstelle lägen nicht vor. Die Einigungsstelle sei vorliegend offensichtlich unzuständig. Zum einen folge aus der unternehmerischen Entscheidung, wonach die Gebiete zur Erbringung der Rufbereitschafts- und Notrufdienste überbetrieblich konzipiert würden, eine offensichtliche originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; lokale Regelungen seien faktisch unmöglich und eine überbetriebliche Arbeitszeit- und Rufbereitschaftsregelung zwingend. Zum anderen scheide die Errichtung einer Einigungsstelle auch deshalb wegen offenkundiger Unzuständigkeit aus, weil zum selben Regelungsgegenstand bereits eine Einigungsstelle gebildet worden sei, zumal die vorliegend gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle noch nicht einmal abgeschlossen sei. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit am 4. April 2023 verkündeten Beschluss die Anträge zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die zulässigen Anträge seien nicht begründet, da die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle könne sich daraus ergeben, dass für den angestrebten Regelungsgegenstand bereits eine andere Einigungsstelle zuständig sei. Da Einigungsstellen gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG befugt seien, Betriebsvereinbarungen zu beschließen, also innerbetriebliche Rechtsnormen, die für die Beteiligten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden, folge aus der Verbindlichkeit des Spruchs einer Einigungsstelle, dass in jedem Fall widersprüchliche Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand zu vermeiden seien. Die Problematik ähnele derjenigen sich widersprechender Urteile zu einem Streitgegenstand. Bereits die anderweitige Rechtshängigkeit führe zur Unzulässigkeit einer den gleichen Streitgegenstand betreffenden Klage. Eine Einigungsstelle sei daher dann unzuständig, w nn eine andere, noch bestehende Einigungsstelle in der Lage sei, den gleichen Gegenstand zu regeln. Eine Einigungsstelle könne auch dann offensichtlich unzuständig sein, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht worden sei, wenn also eine ungekündigte Betriebsvereinbarung zu dem beabsichtigten Regelungsgegenstand bereits bestehe. Der vorliegende Fall vereine die beiden Problematiken in sich. Zum einen sei die durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingesetzte Einigungsstelle befugt, sämtliche im Antrag des Betriebsrats im genannten Punkte zu regeln und habe dies in weiten Teilen auch bereits getan. Die Offensichtlichkeit dieser Tatsache ergebe sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt daraus, dass die Regelungsgegenstände der Gesamtbetriebsvereinbarungen vom Betriebsrat in dessen Antrag ausdrücklich in Bezug genommen seien. Zum anderen sei das von dem Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht inzwischen verbraucht durch den Abschluss der beiden ungekündigt bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen. Die Einsetzung der begehrten Einigungsstelle würde die Gefahr mit sich bringen, dass einander widersprechende innerbetriebliche Rechtsnormen entstehen könnten, die für die Beteiligten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden. Der Betriebsrat wendet sich gegen den ihm am 6. April 2023 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg mit seiner mit Schriftsatz vom 20. April 2023, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag einging, eingelegten und zugleich begründeten Beschwerde. Mit E-Mail vom 16. Mai 2023 (Anlage BE7) an die Arbeitgeberin teilte der Betriebsrat zum Thema „Verhandlung Arbeitszeit für alle nicht Service Mitarbeiter" mit, dass er keine Grundlage für Verhandlungen sehe. Aus Sicht des Betriebsrats seien die Verhandlungen bereits gescheitert. Der Betriebsrat wolle eine ,,einheitliche BV Arbeitszeit für alle Beschäftigten des Betriebes Hamburg". Der Betriebsrat hält den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf und unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen für unzutreffend. Das Arbeitsgericht nehme bereits unzutreffend an, dass die Regelungsgegenstände identisch seien. Er begehre eine Arbeitszeitregelung für „alle Beschäftigten des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock". Dies umfasse insbesondere auch Arbeitnehmer aus dem Vertrieb, dem Innendienst, den Bereich Neubau oder dem Bereich Modernisierung, die unstreitig nicht vom Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarungen erfasst seien. Er, der örtliche Betriebsrat, sei weder Beteiligter des Einigungsstellenverfahrens zwischen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat gewesen, noch habe er eine Möglichkeit, einen Spruch auf Ebene des Gesamtbetriebsrates nach § 76 Abs. 5 BetrVG anzufechten. Allein der formale Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung könne daher nicht den Weg für den örtlichen Betriebsrat in eine Einigungsstelle sperren. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes bedeute in der praktischen Umsetzung, dass es einen Wettlauf zwischen örtlichem Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat gebe, möglichst schnell eine Einigungsstelle einsetzen zu lassen und bei Feststellung einer Zuständigkeit durch die Einigungsstelle oder Abschluss einer (Gesamt)Betriebsvereinbarung das jeweils andere Gremium in der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte möglicherweise über Jahre zu sperren. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen werde schon dadurch entschärft, dass in der Einigungsstelle - anders als im Einsetzungsverfahren - eine vollumfängliche Prüfung der Zuständigkeit unter Stellungnahme der Beteiligten erfolge. Darüber hinaus liege es in der Verfahrensleitung des Einigungsstellenvorsitzenden und in dem zeitlichen Ablauf eines Beschlussverfahrens zur Feststellung der Unwirksamkeit der jeweiligen Regelung, inwiefern es tatsächlich zu zwei' sich widersprechenden Entscheidungen von Einigungsstellen komme. Ferner würden auch in einer örtlichen Einigungsstelle die betrieblichen Belange berücksichtigt, so dass keine Regelung ergehen werde, die zwingenden betrieblichen Erfordernissen der Arbeitgeberin entgegenstehe. Er, der Betriebsrat, sei für die Regelung der Rufbereitschaft sowie das Arbeitszeitmodell auch nicht offensichtlich unzuständig. Die betriebsübergreifende Organisation einer Rufbereitschaft führe nicht dazu, dass der örtliche Betriebsrat die Angelegenheit nicht regeln könne. Die organisatorische Entscheidung, ein Rufbereitschaftsgebiet zu erweitern und mit Beschäftigten aus mehreren Betrieben zu besetzen, könne allein nicht zuständigkeitsbegründend wirken. Das entsprechende Arbeitszeitmodell und die Gewährleistung der Rufbereitschaft könnten auch durch eine örtliche Regelung sichergestellt werden. Das jeweilige Rufbereitschaftsgebiet werde im Rahmen einer Jahresplanung mit je einem Beschäftigten abgedeckt, der in der Rufbereitschaft nicht betriebsübergreifend mit anderen Beschäftigten zusammenarbeite. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. April 2023, Az.: 19 BV 6/23, dahingehend abzuändern, dass eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Erbringung von Rufbereitschaftsdiensten durch Monteure, Servicemeister und Technische Spezialisten sowie die Lage und die Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock" unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamburg Herrn … eingesetzt und die Zahl der Besitzer auf 3 pro Seite festgelegt wird. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. April 2023 zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hält die Beschwerde für unbegründet, da das Arbeitsgericht die Einigungsstelle zu Recht nicht eingesetzt habe. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, der Antrag sei zunächst eindeutig auf die Regelungsgegenstände der Gesamtbetriebsvereinbarung beschränkt gewesen. Es bestehe eine vollständige Identität der Regelungsgegenstände der unterschiedlichen Einigungsstellen. Zudem genüge schon eine teilweise Überschneidung der Regelungsgegenstände, um die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zu begründen. Die Beteiligten hätten über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer, die nicht unter die Gesamtbetriebsvereinbarung fielen, noch nicht verhandelt und keine innerbetriebliche Einigung versucht. Vorerst bestehe für die Anrufung der Einigungsstelle insoweit kein Rechtsschutzinteresse. Der Betriebsrat erläutere nicht, wie der Gefahr widersprüchlicher normativer Regelungen anders begegnet werden könne als dadurch, dass die Errichtung einer weiteren Einigungsstelle verhindert werde. Abstrakt gesehen bestehe eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, sobald eine zweite Einigungsstelle mit zumindest überlappendem Regelungsbereich errichtet worden sei. Es möge zwar sein, dass in vielen Fällen dieses Risiko sich nicht verwirkliche, weil die eine Einigungsstelle ihre Zuständigkeit annehme, während die andere Einigungsstelle ihre Zuständigkeit. ablehne. Gleichwohl bestehe, wie bei der Befassung unterschiedlicher Gerichte zum selben Streitgegenstand, ein potentielles Risiko widersprüchlicher Entscheidungen. Dass nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner im Verfahren nach § 100 ArbGG zu beteiligen seien, zeige, dass im Errichtungsverfahren der Einigungsstelle gerade nicht abschließend geprüft werden solle, welches der Gremien zuständig sei. Geschehe eine solche Prüfung nicht, könne nur der Prioritätsgrundsatz gelten. Die abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Arbeitszeitmodell bzw. zur Regelung der Rufbereitschaft beinhalteten ein überbetriebliches Konzept. Die Arbeitnehmer, die zur Rufbereitschaft eingeteilt würden, stünden für die verbleibenden Arbeitszeiten (Arbeitszeitmodell 1 bzw. Arbeitszeitmodell 2) nicht mehr zur Verfügung. Die Betriebsparteien hätten zunächst festzulegen, welche Arbeitnehmer in einer betriebsübergreifenden Rufbereitschaft tätig würden, und damit inzident auch, welche Arbeitnehmer für die verbleibenden Arbeitszeitmodelle noch zur Verfügung stünden. Diese Entscheidung könne auf lokaler Ebene nicht getroffen werden, da dann die Gefahr sich widersprechender Arbeitszeitregelungen bestehe. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. April 2023 ist zulässig, aber nur teilweise auch begründet. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthaft und wurde im Sinne der § 100 Abs. 2 S. 2 und 3 ArbGG form - und fristgerecht eingelegt und begründet. Soweit der Betriebsrat den Gegenstand der einzusetzenden Einigungsstelle im Beschwerdeverfahren anders bezeichnet als in der ersten Instanz, kann dahin gestellt bleiben, ob es sich nur um eine Klarstellung des begehrten Regelungsgegenstands oder um dessen Erweiterung handelt. Erstinstanzlich hat der Betriebsrat zunächst beantragt, eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft sowie den weiteren Regelungsgegenständen aus der auf Gesamtbetriebsratsebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft" einzusetzen. Das Arbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, es solle eine Einigungsstelle mit gleichem Regelungsgegenstand und für denselben Geltungsbereich eingesetzt werden, wie er sich aus den Gesamtbetriebsvereinbarungen ergibt. Zutreffend weist der Betriebsrat allerdings darauf hin, dass dieser Antrag (auch) so verstanden werden kann, dass zwar auf die Regelungsgegenstände. der Gesamtbetriebsvereinbarungen Bezug genommen wird, nicht aber auf den jeweiligen persönlichen Geltungsbereich. Dafür spricht, dass auch der zunächst erfolgte Regelungsvorschlag des Betriebsrats (Anlage AST3) zu einer Betriebsvereinbarung Gleitzeit über die Gegenstände und den Geltungsbereich der späteren Gesamtbetriebsvereinbarungen hinausgeht. Dafür bestand angesichts der Kündigung der zuvor geltenden Betriebsvereinbarungen, auch der für alle Beschäftigten geltenden "Betriebsvereinbarung Gleitzeit" vom 22. Oktober 2003 durch die Arbeitgeberin auch. ein entsprechendes Regelungsbedürfnis des Betriebsrats. Der Betriebsrat begehrt im Beschwerdeverfahren insgesamt die Abänderung der die Einsetzung der Einigungsstelle versagenden erstinstanzlichen Entscheidung und verfolgt auch sein erstinstanzliches Begehren weiterhin. Eine Erweiterung des Regelungsgegenstands der einzusetzenden Einigungsstelle im Beschwerdeverfahren begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (so auch LAG Hessen vom 12. November 1991, Az. 4 TaBV 148/91, NZA 1992, 853). Eine Erweiterung des Regelungsgegenstands wäre hier auch im Hinblick auf §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 ZPO zulässig, weil sachdienlich, weil ein erneutes Verfahren zwischen den Betriebsparteien vermieden werden kann und die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens verwendet werden können. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist nur teilweise begründet. Der Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung eines Vorsitzenden für die begehrte Einigungsstelle und Bestimmung der Anzahl der von jeder Betriebspartei zu benennenden Beisitzer ist zulässig, jedoch nur für den sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Regelungsgegenstand auch begründet, im Übrigen unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. Der Regelungsgegenstand, zu dem die Einigungsstelle tätig werden soll, ist mit diesem Antrag insbesondere hinreichend bestimmt. Im Verfahren nach § 100 ArbGG wird neben der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Es muss stets muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll. Mit dem Regelungsgegenstand wird der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle gezogen und begrenzt, damit diese der gesetzgeberischen Konzeption genügen kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im· Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Da ein Einigungsstellenspruch auch dann unwirksam ist, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft, muss sowohl für das Einigungsstellenverfahren als auch für die gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist (BAG vom 19. November 2019, Az. 1 ABR 22/18, Rn. 20; BAG vom 28. März 2017, Az. 1 ABR 25/15, Rn. 11). Nach der zuletzt gestellten Antragsfassung soll die Einigungsstelle eine Regelung treffen zur Erbringung von Rufbereitschaftsdiensten durch Monteure, Servicemeister und Technische Spezialisten sowie zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock. Dieser Antrag bedarf allerdings der Auslegung, da es sich auch bei der Erbringung von Rufbereitschaftsdiensten letztlich um Regelungen zur Lage und Verteilung von Arbeitszeit handelt. Unter Berücksichtigung des vom Betriebsrat vorlegten Entwurfs einer Betriebsvereinbarung Gleitzeit (Anlage AST3), die für alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Beschäftigten gelten soll, und die in Ziff. 12 für Monteure, die für Rufbereitschaft eingeteilt sind, auf eine weitere Betriebsvereinbarung verweist, und vorsieht, dass die Monteure „in den eingeteilten Zeiträumen" - also während der Leistung von Rufbereitschaft - nicht der Betriebsvereinbarung unterliegen sollen, folgt, dass der Betriebsrat von dem Regelungsgegenstand „Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock" die gesondert aufgeführten Rufbereitschaftsregelungen ausgenommen wissen will. Dem Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle fehlt bezogen auf diesen Regelungsgegenstand nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für die Bildung einer Einigungsstelle fehlt zwar grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat öder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG vom 18. März 2015, Az. 7 ABR 4/13). Ziel des gerichtlichen Bestellungsverfahrens ist es, die Einsetzung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung der Verhandlungen zu verhindern. Die antragstellende Partei muss aber ernsthaft versucht haben, mit der Gegenseite in Verhandlungen zum Thema der Einigungsstelle einzutreten. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Betriebspartei ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Einigungsstelle hat, ist damit der von ihr beabsichtigte Verhandlungsgegenstand. Auf diesen bezogen hat letztlich auch im Einsetzungsverfahren die Prüfung stattzufinden, ob die Einigungsstelle für den beabsichtigten Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig ist. Vorliegend begehrt der Betriebsrat Verhandlungen über eine für alle Beschäftigten des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock der Arbeitgeberin geltende Arbeitszeitregelung einschließlich der Regelung von Rufbereitschaften. Zu Verhandlungen über diesen Regelungsgegenstand - unter Einschluss der Arbeitnehmer im Bereich Services und Reparaturen - aber ist die Arbeitgeberin, unter Verweis auf die abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen, nicht bereit. Der Betriebsrat ist hingegen nicht gezwungen, von seinem begehrten Regelungsgegenstand abzurücken und sich auf Verhandlungen nur eines Teiles hiervon einzulassen, um der Verhandlungsobliegenheit aus §§ 2, 74 BetrVG Genüge zu tun, bevor er zulässigerweise die Einigungsstelle anrufen kann. Die von ihm begehrte Regelung kann er auf diesem Wege nicht erreichen. b) Der Antrag ist allerdings nur teilweise auch begründet. Für einen Teil des vom Betriebsrat benannten Regelungsgegenstands ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle ist daher insoweit abzuweisen (so auch Germelmann/Matthes/ Prütting/Schlewing/Künzl, § 100 ArbGG Rn. 73 m.w.N.). Im Übrigen - in dem sich aus dem Tenor des Beschlusses ergebenden Umfang - ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig un9 daher einzusetzen. aa) Eine Einigungsstelle ist dann offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Zuständigkeit der Einigungsstelle als möglich erscheint (statt aller Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Künzl, § 100 ArbGG Rn. 9 m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die beizulegende Streitigkeit erkennbar nicht unter einen Mitbestimmungstatbestand des BetrVG fassen lässt (u.a. LAG Niedersachsen vom 3. November 2009, Az. 1 TaBV 63/09, NZA-RR 2010, 142), die Zuständigkeit des betreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums offensichtlich nicht gegeben ist (u.a. LAG Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2021, Az. 4 TaBV 50/21, BeckRS 2021 5152 Rn. 29; LAG Hamburg vom 28. Juni 2017, Az. 5 TaBV4/17, BeckRS 2017, 128142 Rn. 39; LAG Hessen vom 17. November 2015, Az. 4 TaBV 185/15, BeckRS 2015, 118351; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2020, Az. 5 TaBV 1/20, NZA-RR 2020, 257 Rn. 40; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2018, Az. 2 TaBV 38/17, BeckRS 2018, 11841 Rn. 19), der Regelungsgegenstand einer bereits bestehenden Einigungsstelle zugrunde liegt (vgl. LAG Hessen vom 21. Januar 2020, Az. 4 TaBV 141/19, NZA-RR 2020, 30.9 Rn. 11; LAG Hamburg vom 12. Januar 2015, Az. 8 TaBV 14/14, BeckRS 2015, 66240) oder von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht wurde (LAG Hamm vom 26. Mai 2008, Az. 10 TaBV 51/08, BeckRS 2008, 55451), solange die Betriebsvereinbarung nicht gekündigt oder für unwirksam erklärt ist (LAG Baden Württemberg vom 18. November 2008, Az. 9 TaBV 6/08, BeckRS 2008, 58336; LAG Hessen vom 20. Mai 2008, Az. 4 TaBV 97/08, BeckRS 2008, 55972; LAG Köln vom 5. März 2009, Az. 13 TaBV 97/08, BeckRS 2009, 69325). bb) Die begehrte Einigungsstelle ist nach diesen Grundsätzen offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG, soweit sie die Erbringung von Rufbereitschaftsdiensten durch Monteure, Servicemeister und Technische Spezialisten regeln soll. Insoweit steht das Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht (mehr) dem hier antragstellenden örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu. Dies ergibt sich aus der neuen überbetrieblichen Konzeption des Rufbereitschaftsdienstes durch die Arbeitgeberin. Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und z um anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zu Grunde liegt (vgl. BAG vom 15. Januar 2002, Az. 1 ABR 10/01). Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen (vgl. BAG vom 14. November 2006, Az. 1 ABR 4/06). Die Regelungsbefugnis des Einzelbetriebsrats in Bezug auf Fragen von Lage und Verteilung der Arbeitszeit setzt regelmäßig voraus, dass die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nach auf den konkreten Betrieb beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten. Wird eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht, entfällt bei einer technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit. Die von den Betriebsparteien zu berücksichtigenden betrieblichen Belange betreffen dann nämlich sämtliche von der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers erfassten Betriebsstätten. Es fehlt an einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Für die Regelung der Arbeitszeitfragen nach dieser Vorschrift ist in einem solchen Fall der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig (vgl. BAG vom 19. Juni 2012, Az. Az. 1 ABR 19/11). Aus der Anwendung der vorstehenden Grundsätze folgt die offensichtliche Unzuständigkeit des antragstellenden örtlichen Betriebsrats für die Regelung der Leistung von Rufbereitschaft durch Monteure, Servicemeister und Technische Spezialisten, weil die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben ist. Wird eine Dienstleistung, wie die Sicherstellung der Rufbereitschaft vom Arbeitgeber in Gestalt des überbetrieblichen Zuschnitts der Rufbereitschaftsgebiete betriebsübergreifend verzahnt organisiert und erbracht, entfällt wegen dieser Verknüpfung der Arbeitsorganisation die betriebliche Regelungsmöglichkeit. Sollen Rufbereitschaften von Mitarbeitern wahrgenommen werden, ohne dass eine Übereinstimmung von örtlich zu gewährleistenden Einsätzen und Betriebszugehörigkeit besteht, kann die Regelung der Rufbereitschaft nicht auf betrieblicher Ebene erfolgen. Gerade eine solche Organisation beabsichtigt die Arbeitgeberin, indem die Rufbereitschaftsgebiete betriebsübergreifend zugeschnitten werden. Es geht dagegen nicht um eine bloße betriebsübergreifende Besetzung einer Rufbereitschaftszeit durch Mitarbeiter des einen oder anderen Betriebs (anders Sachverhalt - und Ergebnis - bei LAG Niedersachsen vom 21. Mai 2015, Az. 5 TaBV 96/14). Die Mitarbeiter in Rufbereitschaft sollen zu Einsätzen nicht in Abhängigkeit von ihrer Betriebszugehörigkeit, sondern von ihrem Wohnort gerufen werden. cc) Die Einigungsstelle ist hingegen nicht offensichtlich unzuständig, soweit für alle Mitarbeiter des Betriebes, für den der antragstellende Betriebsrat gewählt ist, unter Einschluss der Mitarbeiter des Bereichs Service und Reparaturen, der Monteure, Servicemeister und Technischen Spezialisten, die auch Rufbereitschaften leisten, weitere Arbeitszeitfragen wie bestimmte Arbeitszeitmodelle, Gleitzeit o.ä. geregelt werden sollen. Insoweit steht das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht nicht offensichtlich nicht dem örtlichen Betriebsrat zu. (1) Dass auch diese Gegenstände dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unterfallen, ist zwischen den Beteiligten zu recht nicht streitig. Der Streit geht allein dahin, ob insoweit das Mitbestimmungsrecht dem örtlichen oder aber dem Gesamtbetriebsrat zusteht. (2) Ausgangspunkt ist wiederum die grundsätzlich gegebene Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, (nur dann) originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dies ist für die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Lage und Verteilung von Arbeitszeit, die nicht Rufbereitschaft ist, nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Dabei mag das gewählte Modell der überbetrieblichen Rufbereitschaftsorganisation wegen der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Einsetzbarkeit der Mitarbeiter im „Regelarbeitsbetrieb" bei der weiteren Gestaltung von Arbeitszeitregelungen zu berücksichtigen sei, allerdings ist es nicht, erst recht nicht offensichtlich, ausgeschlossen, dass diese Berücksichtigung auf betrieblicher Ebene stattfinden kann. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, dass die derzeitigen Arbeitszeitmodelle aus der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung überbetrieblich angewendet werden müssten, mag dies so sein. Allerdings ergibt sich daraus noch nicht auch mit der erforderlichen Offensichtlichkeit, dass der örtliche Betriebsrat eine Regelung zu Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die nicht Rufbereitschaft ist, nicht treffen kann. Für diese Prüfung auf die abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung abzustellen, hieße, das dort vorgesehene Regelungskonzept zu Arbeitszeitmodellen, welches nicht das allein Mögliche ist, bereits vorzugeben. (3) Die Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats, zu dessen Wahrnehmung sie eingesetzt werden soll, durch diesen bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt worden wäre. Es liegt gerade keine (ungekündigte) Vereinbarung vor, mit der der örtliche Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt hätte. Dass sich Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat im Zuge des Einigungsstellenverfahrens auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch zu den weiteren Gegenständen verständigt haben, ändert daran nichts, ebenso wenig, dass dieser Einigung ein Vorschlag des dortigen Einigungsstellenvorsitzenden zugrunde liegt. Es gibt insoweit keine „Richtigkeitsgewähr" für die gefundene Einigung. Auch eine außerhalb eines Einigungsstellenverfahrens geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung würde der Einsetzung einer Einigungsstelle auf Betriebsratsebene nur entgegenstehen, wenn das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats seinerseits offensichtlich nicht bestünde. (4) Dass zu dem Regelungsgegenstand „Arbeitszeit für die Monteure, Servicemeister und Technischen Spezialisten" durch das LAG Niedersachsen mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 bereits eine Einigungsstelle auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats eingesetzt wurde, führt ebenfalls nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der hier begehrten Einigungsstelle. Dies folgt aus dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren. Geprüft wird (nur), ob die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. In wie hier schwierigen Abgrenzungsfragen kann das dazu führen, dass es zu einem Komplex zwei Einigungsstellen gibt - auf unterschiedlichen betriebsverfassungsrechtlichen Ebenen (so auch Wenning-Morgenthaler, Einigungsstelle, Rn. 69). Zwar verweist die Arbeitgeberin zu Recht darauf, dass ein auf die Einsetzung einer weiteren Einigungsstelle mit (teilweise) demselben Regelungsgegenstand einer schon bestehenden Einigungsstelle gerichteter Antrag nicht statthaft ist. Die hierzu ergangenen Entscheidungen betrafen allerdings jeweils dieselben Betriebsparteien (vgl. LAG Hessen vom 21. Januar 2020, Az. 4 TabV 141/19; LAG Hamburg v m 12. Januar 2015, Az. 8 TaBV 14/14). Um denselben Regelungsgegenstand geht es aber nur, wenn auch die Betriebsparteien dieselben sind. Auch die Frage der Unzulässigkeit einer Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bestimmt sich nach der Identität der Streitgegenstände und der Parteien der betreffenden Verfahren, wenn es dort heißt, die Streitsache kann von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeitssperre setzt voraus, dass auch die Parteien der beiden Prozesse identisch sind (vgl. nur MüKo/Becker-Eberhard, § 261 ZPO Rn. 50). Es greift daher zu kurz, von einem identischen Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle auszugehen, wenn sie zwar zum gleichen Thema, aber unter Beteiligung des Betriebsrats oder aber des Gesamtbetriebsrats eingesetzt werden soll. Da der Spruch der Einigungsstelle in sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG nach § 87 Abs. 2 BetrVG im Nichteinigungsfall die Einigung zwischen den - an ihr beteiligten - Betriebsparteien ersetzt, kann ihr. Gegenstand nicht unabhängig von der Frage, welches betriebsverfassungsrechtliche Organ beteiligt ist, bestimmt werden. Die vom LAG Niedersachsen eingesetzte Einigungsstelle, die ihre Zuständigkeit selbst in eigener Verantwortung zu prüfen hat, hat einen Beschluss zur eigenen Zuständigkeit im Übrigen ebenso wenig gefasst wie durch Spruch in der Sache entschieden. Insoweit liegt hier ein anderer Sachverhalt vor als in dem Verfahren, in dem die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (vom 3. Februar 2010, Az. 2 TaBV 15/09) ergangen ist. Allerdings ist nach Auffassung der Beschwerdekammer aus einer fehlenden aufschiebenden Wirkung der Anfechtung eines ergangenen Einigungsstellenspruchs auf Gesamtbetriebsratsebene nicht zu schlussfolgern, der örtliche Betriebsrat könne bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Anfechtungsverfahren nicht - damit auch nicht bei fehlender Offensichtlichkeit seiner, des Betriebsrats, Unzuständigkeit - die Einsetzung einer Einigungsstelle unter seiner Beteiligung verlangen (anders LAG Mecklenburg Vorpommern vom 3. Februar 2010, Az. 2 TaBV 15/09). Es ist nicht zu verkennen, dass die andere Auffassung pragmatisch ist, insbesondere praktische Schwierigkeiten und (auch finanzielle) Belastungen aus Arbeitgebersicht, die u.U. mehrfache Inanspruchnahme von Gerichten zu vergleichbaren Fragen oder die Auseinandersetzung mit möglichen unterschiedlichen Sprüchen von verschiedenen Einigungsstellen in der gleichen Angelegenheit vermeidet (dies betont auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Februar 2010, Az. 2 TaBV 15/09, Rn. 20). Allerdings trägt sie nach Auffassung • der Beschwerdekammer dem Offensichtlichkeitsmaßstab des § 100 ArbGG im Einsetzungsverfahren nicht Rechnung. Der Betriebsrat muss auch nicht offensichtlich zuständig sein, er darf nur nicht offensichtlich unzuständig sein. Zudem ist es Aufgabe der jeweils gebildeten Einigungsstelle, ihre Zuständigkeit vorab positiv oder negativ festzustellen. Bei im Übrigen gleichem Regelungsgegenstand dürften nach der Konzeption der Zuständigkeitsregelungen des BetrVG nicht beide Einigungsstellen - einmal unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats, einmal unter Beteiligung des Betriebsrats - zum selben Ergebnis der eigenen Zuständigkeit kommen. Träte diese Situation dennoch ein, wäre die Überprüfung Sache eben der hierzu berufenen Arbeitsgerichte, eine zwischenzeitliche aus Arbeitgebersicht. unmögliche Verpflichtung zur Einhaltung verschiedener und sich widersprechender Sprüche notfalls im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren zu behandeln. (5) Zwischen den Betriebspartnern ist auch nicht bereits rechtskräftig entschieden, dass das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht dem örtlichen Betriebsrat zusteht. (6) Daraus, dass für den Teilgegenstand der Rufbereitschaft nach dem Verstehenden von der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszugehen ist, folgt nicht schon, dass die gesamte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, da sich die Regelungsgegenstände trennen lassen. Allgemeine Arbeitszeitregelungen und solche zur Rufbereitschaft bilden unterschiedliche Regelungskomplexe. Es handelt sich nicht um eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit - die ihrerseits nicht aufgespalten werden kann in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind (vgl. BAG vom 14. November 2006, Az. 1 ABR 4/06, AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 43). c) Gegen die Person des zuletzt vorgeschlagenen Vorsitzenden, des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamburg … sind Einwendungen nicht erhoben worden. Gleiches gilt hinsichtlich der Zahl der von jeder Betriebspartei zu benennenden Beisitzer. Insoweit war eine Abweichung vom Antrag des Betriebsrats nicht veranlasst. III. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007, Az. 1 ABR 59/06, NZA 2008, 372). Gegen diese Entscheidung findet gern. § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG kein Rechtsmittel statt.