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Urteil

6 AZR 573/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bezugnahmeklausel in einem Dienstvertrag erfasst dynamisch das gesamte in ihr genannte kirchliche Recht "in der jeweils geltenden Fassung". • Arbeitsrechtsregelungen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission können keine unmittelbare normative Geltung gegenüber privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern entfalten; ihre Wirksamkeit beruht auf arbeitsvertraglicher Bezugnahme. • Wird eine Arbeitsrechtsregelung der ADK im Rahmen des Mitarbeitergesetzes erlassen, so ändert sie materiellrechtlich die Dienstvertragsordnung auch dann, wenn sie formal nicht als Änderung bezeichnet ist, sofern sie den Regelungsbereich der Dienstvertragsordnung betrifft. • Bei Auslegung von Formularbezugnahmen ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Vertragsnehmer damit die umfassende Anwendung der für den Arbeitgeber kirchenrechtlich verpflichtenden Regelungen erwartet. • Die Klägerin hatte aufgrund der vertraglichen Bezugnahme Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung 2008 in Höhe von 472,73 Euro brutto.
Entscheidungsgründe
Einmalzahlung 2008: vertragliche Bezugnahme erfasst ADK-Arbeitsrechtsregelung • Bezugnahmeklausel in einem Dienstvertrag erfasst dynamisch das gesamte in ihr genannte kirchliche Recht "in der jeweils geltenden Fassung". • Arbeitsrechtsregelungen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission können keine unmittelbare normative Geltung gegenüber privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern entfalten; ihre Wirksamkeit beruht auf arbeitsvertraglicher Bezugnahme. • Wird eine Arbeitsrechtsregelung der ADK im Rahmen des Mitarbeitergesetzes erlassen, so ändert sie materiellrechtlich die Dienstvertragsordnung auch dann, wenn sie formal nicht als Änderung bezeichnet ist, sofern sie den Regelungsbereich der Dienstvertragsordnung betrifft. • Bei Auslegung von Formularbezugnahmen ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Vertragsnehmer damit die umfassende Anwendung der für den Arbeitgeber kirchenrechtlich verpflichtenden Regelungen erwartet. • Die Klägerin hatte aufgrund der vertraglichen Bezugnahme Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung 2008 in Höhe von 472,73 Euro brutto. Die Klägerin ist seit 1992 teilzeitbeschäftigt bei einer Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolgerin; ihr Dienstvertrag nimmt die Dienstvertragsordnung und das Mitarbeitergesetz in der jeweils geltenden Fassung Bezug. 2006 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die dem Diakonischen Werk beitrat. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) beschloss am 10. Juni 2008 unter anderem eine Arbeitsrechtsregelung (ARR-Einmalzahlungen) zur Gewährung einer Einmalzahlung 2008; die Beklagte zahlte der Klägerin im Juli 2008 472,73 Euro und zog diesen Betrag später vom Entgelt wieder ab. Die Klägerin verlangte Zahlung des einbehaltenen Betrags. Streitpunkt war, ob die ARR-Einmalzahlungen aufgrund der Bezugnahmeklausel Bestandteil des individuellen Arbeitsverhältnisses geworden sind. • Die Revision der Klägerin war begründet; ein Anspruch aus §1 der ARR-Einmalzahlungen bestand und die einbehaltene Zahlung war nach §611 BGB restliches Entgelt. • Die Bezugnahmeklausel in §2 Abs.1 des Dienstvertrags ist dynamisch auszulegen; der Zusatz "in der jeweils geltenden Fassung" erfasst das gesamte in der Klausel genannte kirchliche Recht und nicht nur wortwörtlich die Dienstvertragsordnung. • Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen entfalten keine unmittelbare normative Wirkung im staatlichen Arbeitsrecht gegenüber privatrechtlich Beschäftigten; ihre Wirksamkeit ergibt sich nur kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Verweisungsklausel). • Die ARR-Einmalzahlungen ist materiell Teil der Dienstvertragsordnung geworden, weil die ADK sie auf Grundlage des Mitarbeitergesetzes erließ und als Arbeitsrechtsregelung bezeichnete; das Mitarbeitergesetz erlaubt keine separaten Vergütungsregelungen außerhalb der Dienstvertragsordnung. Weder §15a MG noch §9 MG lassen eine eigenständige Entgeltregelung außerhalb der Dienstvertragsordnung zu. • Bei Auslegung der Bezugnahmeklausel sind allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen: Formularklauseln sind nach objektiv-generalisierendem Maßstab so zu verstehen, wie verständige und redliche Vertragspartner sie auffassen. Hier konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass sämtliche für anstellungsträgerpflichtige Arbeitgeber geltenden kirchlichen Regelungen Anwendung finden würden. • Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte und deren Beitritt zum Diakonischen Werk änderte nichts daran, dass die Bezugnahme weiterhin alle für Anstellungsträger geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen erfassen sollte; daher war die Beklagte verpflichtet, die anteilige Einmalzahlung nach §1 ARR-Einmalzahlungen zu leisten. • Die materiellen Voraussetzungen der ARR-Einmalzahlungen lagen vor; Teilzeitbeschäftigte erhalten den anteiligen Betrag entsprechend §1 Abs.4 der Regelung. • Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§286, 288 BGB ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrag vollständig einbehalten wurde. • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen nach §91 ZPO. Die Revision der Klägerin wurde teilweise erfolgreich. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts zugunsten der Klägerin ab: Die Beklagte muss an die Klägerin 472,73 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2009 zahlen, weil die vertragliche Bezugnahmeklausel die Arbeitsrechtsregelung der ADK (ARR-Einmalzahlungen 2008) erfasst und damit ein Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung bestand. Die einbehaltene Zahlung war unrechtmäßig, sodass es sich um restliches Entgelt nach §611 BGB handelt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.