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Urteil

7 Sa 2/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0921.7Sa2.22.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Betreuers innerhalb der AVR Caritas.(Rn.70) 2. Bei der subjektiven Voraussetzung der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" ist es zwar rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Arbeitnehmers Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, immer dann, wenn ein "sonstiger Mitarbeiter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübe, verfüge dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinn. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass "sonstige Mitarbeiter", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als ein Arbeitnehmer mit der entsprechenden Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen.(Rn.108)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2021, Az.: 4 Ca 1408/21, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Betreuers innerhalb der AVR Caritas.(Rn.70) 2. Bei der subjektiven Voraussetzung der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" ist es zwar rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Arbeitnehmers Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, immer dann, wenn ein "sonstiger Mitarbeiter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübe, verfüge dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinn. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass "sonstige Mitarbeiter", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als ein Arbeitnehmer mit der entsprechenden Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen.(Rn.108) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2021, Az.: 4 Ca 1408/21, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige erstinstanzliche Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger übt nicht die Tätigkeit eines Erziehers, Heilerziehungspflegers, Heilerziehers mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder sonstigen Mitarbeiters, der „aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten“ ausübt“ aus, weil er nicht über gleichwertige Fähigkeiten verfügt. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, ihn ab dem 02.01.2021 gemäß der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 zu den AVR des Deutschen Caritasverbandes zu vergüten. I. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die AVR des Deutschen Caritasverbands in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. 2. Die einschlägigen Bestimmungen der AVR lauten: „Anlage 1 Vergütungsregelung I Eingruppierung (a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2d, [...] und 33 zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. (b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. [...] Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein." "Anlage 2d Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Geltungsbereich Diese Anlage findet mit Inkrafttreten* der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in der jeweiligen Region keine Anwendung. --- * Inkrafttreten: [...] RK Mitte gültig ab 1.4.2011, [...]" "Anlage 33 Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. (2) Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. [...] [...] § 11 Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (1) Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang B dieser Anlage." "Anhang B Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst [...] S 8a Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 3, 5 [...] Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33) [...] 3 Als entsprechende Tätigkeit von Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Einrichtungen der Gefährdetenhilfe). [...] 5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtner und Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwester/-pfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, c) Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, d) Arbeitserzieher, sofern Ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft, eingruppiert.“ 3. a) Danach richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2d, [...] und 33 zu den AVR. Er erhält die Vergütung nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Ab dem 01.04.2011 fand die Anlage 2d im RK Mitte für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst keine Anwendung mehr. Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nunmehr nach der Anlage 33, die besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst enthält. Nach deren § 11 Abs. 1 richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs B dieser Anlage. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8a des Anhangs B. b) Der Kläger gehört als gelernter Tischler nicht einer der in der Entgeltgruppe S 8a genannten Personengruppen Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung an. c) Ebenfalls ist er kein sonstiger Mitarbeiter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. aa) Der Kläger müsste zunächst subjektiv über einem Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher oder Heilerziehungspfleger vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer bzw. heilerziehungspflegerischer Tätigkeit nicht ausreichend sind (vgl. BAG 13.11.1996 - 4 AZR 292/95 -, Rn. 34 mwN., juris). Außerdem muss der Mitarbeiter „entsprechende Tätigkeiten“ auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den Anforderungen an dieses Tätigkeitsmerkmal genügt. Bei der subjektiven Voraussetzung der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ ist es zwar rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Arbeitnehmers Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (vgl. BAG 13.11.1996 - 4 AZR 292/95 -, Rn. 35 mwN., juris). Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, immer dann wenn ein „sonstiger Mitarbeiter“ eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübe, verfüge dieser auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ im tariflichen Sinn. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass „sonstige Mitarbeiter“, selbst wenn sie im Einzelfall eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben, gleichwohl - anders als ein Arbeitnehmer mit der entsprechenden Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG 13.11.1996 - 4 AZR 292/95 -, Rn. 35 mwN., juris). Es muss vielmehr geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Mitarbeiter das Wissensgebiet eines Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilerziehers mit staatlicher Anerkennung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (vgl. BAG 13.11.1996 - 4 AZR 292/95 -, Rn. 35 mwN., juris), wobei Fachkenntnisse auf einem eng begrenzten Teil der Ausbildung nicht ausreichen (vgl. BAG 11.03.1987 - 4 AZR 385/86 - Rn. 28, juris zu Fallgruppe 28 der VergGr. VI b BAT). Das ergibt die Auslegung der Entgeltgruppe S 8a des Anhangs B zu der Anlage 33 AVR. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl sie nicht als Tarifverträge anzusehen sind, nach ständiger Rechtsprechung des BAG nach den Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten, auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der kirchlichen Normgeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den kirchlichen Vorschriften Niederschlag gefunden haben. Schließlich ist auch auf den systematischen Zusammenhang abzustellen (BAG 16.02.2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 21 mwN.). Der Anhang B zu der Anlage 33 macht hinsichtlich der Entgeltgruppe S 8a durch die Formulierung „aufgrund [...] entsprechende Tätigkeiten ausüben“ deutlich, dass die reine Tätigkeitsausübung nicht zur Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a führen soll. Dies wird auch deutlich, wenn in Abweichung hierzu beispielsweise in der Entgeltgruppe S 2 oder S 4 Ziff. 2 formuliert ist: "Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern, Heilerziehungspflegern, Heilerziehern mit staatlicher Anerkennung3". Auch an anderer Stelle des Anhangs B zur Anlage 33, so beispielsweise in der Entgeltgruppe S 3 im Verhältnis zu S 2 wird deutlich, dass dieselbe Tätigkeit beim Vorliegen bestimmter subjektiver Voraussetzungen höher vergütet werden soll. Eine Weiterbildung muss dem Mitarbeiter zwar keine Qualifikation verschaffen, die der eines Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilerziehers mit staatlicher Anerkennung entspricht, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes in einer dieser Ausbildungen, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet dieser beruflichen Tätigkeiten nicht ausreichend sind (vgl. BAG 13.11.1996 - 4 AZR 292/95 -, Rn. 38, juris zu „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Heilerziehungspflegerin oder Erzieherin mit staatlicher Anerkennung“ nach VergGr. V c Fallgruppe 8 EGP 25 - AVR-Diakonie). Daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag dieselben Tätigkeiten verrichtet hat wie seine Kollegen, die Heilerziehungspfleger oder Erzieher sind, folgt daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht bereits, dass auch er über entsprechende Fähigkeiten verfügt. bb) Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, inwiefern ihn seine abgeschlossene Ausbildung als Tischler oder der Besitz der Ausbildereignung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) über seine bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit so qualifiziert haben sollen, dass er das Wissensgebiet eines Mitarbeiters mit der Ausbildung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung ausüben kann. cc) Dem steht nicht - wie vom Kläger behauptet - ein abweichendes Ansinnen der arbeitsrechtlichen Kommission entgegen. Die Vergütungsregelungen sind gerade so aufgebaut, dass bei höherer Qualifizierung eine höhere Eingruppierung, so zum Beispiel bei den Entgeltgruppen S 2 und S 3, vorgesehen ist. Darüber hinaus hat die arbeitsrechtliche Kommission in Wortwahl und Systematik gerade deutlich gemacht, dass nicht allein die ausgeübte Tätigkeit, sondern auch die subjektive Qualifikation der Mitarbeiter vergütungsrelevant ist. II. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 zu den AVR folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden (st. Rspr., BAG 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18 mwN.). Er verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Er hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18 mwN.). Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., BAG 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 19 mwN.). Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser auch durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug. 2. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, dass die Eingruppierung der Mitarbeiter durch die Beklagte nicht nur objektiv fehlerhaft ist, sondern dass die gewährte Vergütung auf einer bewusst nicht an der Eingruppierungsautomatik der AVR orientierten und auf einer sachfremden Gruppenbildung beruhenden Regelentscheidung der Beklagten beruht. Eine solche bewusste Entscheidung der Beklagten unter Ausgrenzung des Klägers nach sachfremden Kriterien legt dieser jedoch nicht dar. 3. Außerdem liegt im Streitfall keine sachfremde Gruppenbildung vor. Anders als seine Kollegen und Kolleginnen, die nach der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 zu den AVR vergütet werden, verfügt der Kläger nicht über eine Ausbildung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation bzw. ist keine geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (GeFaB). Die Kollegin G. ist Erzieherin, der Kollege H. ist Heilerziehungspfleger und die Kollegin N. ist Heilerziehungspflegerin. Sie alle fallen unter die erste Alternative der Entgeltgruppe S 8a („Erzieher“, „Heilerziehungspfleger“, „Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung“). Mit M. ist der Kläger zum einen nicht vergleichbar, da Herr M. als Gruppenleiter tätig ist. Zum anderen verfügt Herr M. neben seiner Ausbildung als Industriemeister der Fachrichtung Metall über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation (SPZ). In der Entgeltgruppe S 8b Ziff. 3 ist ausdrücklich die Eingruppierung von Mitarbeitern mit Meisterprüfung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation vorgesehen. Der Kollege K. ist geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (GeFaB). Nach Anmerkung 14 zur Entgeltgruppe S 8b Ziff. 3 ist der Abschluss als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. Die sogenannte Weiterbildung zur GEFAB umfasst 800 Unterrichtsstunden, die sich über einen Zeitraum von 1,5 Jahren verteilen. Demgegenüber umfasst die vom Kläger absolvierte Ausbildereignungsprüfung nur wenige Weiterbildungsstunden. III. Der Anwendungsbereich des vom Kläger herangezogenen equal pay-Grundsatzes ist vorliegend nicht eröffnet. Nach § 8 Abs. 1 AÜG haben Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch, hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen mit den vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gleichgestellt zu werden (sog. Gleichstellungsgrundsatz oder Equal Pay-/Equal Treatment-Grundsatz). Der Kläger ist jedoch nicht als Leiharbeitnehmer tätig. IV. Auch für eine rechtsmissbräuchliche (§ 242 BGB) Eingruppierungspraxis der Beklagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass die Beklagte gezielt Erzieher durch „wesentlich günstigeres Personal“ ersetzen würde. Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 zu den AVR des Deutschen Caritasverbandes einzugruppieren ist. Der 1974 geborene Kläger ist gelernter Tischler. Gemäß Bescheid vom 27.11.2018 (Bl. 15 d. A.) ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit dem 16.04.2012 ist der Kläger bei der Beklagten, zunächst auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 02.02.2012 (Bl. 11 ff. d. A.) als Produktionshelfer beschäftigt. Unter § 3 des Dienstvertrages wurde vereinbart, dass für das Dienstverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung (im Folgenden: AVR) gelten. Mit dem Nachtrag Nr. 3 (Bl. 14 d. A.) zum Dienstvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 01.01.2015 als berufspädagogischer Mitarbeiter tätig wird und hierbei in die Entgeltgruppe S 4 Ziffer 3 Stufe 2 der Anlage 33 zu den AVR eingruppiert wird. Er war sodann aufgrund seiner Ausbildung als Tischler im Holzzentrum der Beklagten im Bereich der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen tätig (Bl. 47 d. A.). Die Beklagte betreibt eine anerkannte Behindertenwerkstatt im Sinne des § 219 SGB IX mit verschiedenen Betriebsstätten und wurde als solche unter der Reg.-Nr. 5/27 im „Verzeichnis anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen“ der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg (Stand Mai 2021) unter anderem auch mit der Betriebsstätte „Förderzentrum E.-Haus in C-Stadt“ gelistet. Seit dem Jahr 2017 betreute der Kläger eine Gruppe in einer produktionsorientierten Werkstatt für behinderte Menschen („M.-Logistik"). Hierbei übernahm er ab dem Jahr 2018 auch die Unterstützung bei Toilettengängen. Unter dem 23.11.2020 wurde dem Kläger ein Zwischenzeugnis (Bl. 17 f. d. A.) erteilt. Am 02.01.2021 begann der Kläger seine Tätigkeit am Standort „Förderzentrum X“ in C-Stadt (kurz: Förderzentrum E.). Es handelt sich um einen förderorientierten Bereich, dessen Leistungsnehmer mehr Hilfe bei der Pflege benötigen als zum Beispiel in der produktionsorientierten W.-Logistik. Im Rahmen der übertragenen Tätigkeit kommt es zu Pflegemaßnahmen, die verpflichtend sind. Die Beklagte ordnete auch diese Tätigkeit des Klägers der Entgeltgruppe S 4 der Anlage 33 Anhang B zu den AVR - Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst - zu. Der Kläger ist in der Mitarbeitervertretung tätig. Nach Einschaltung des Klägervertreters überreichte die Beklagte unter dem 08.02.2021 eine undatierte Stellenbeschreibung (Bl. 22 d. A.) für die letzte Tätigkeit des Klägers im Förderzentrum E.. Diese lautet unter anderem: „Ziele Unterstützung der Mitarbeiter im Gruppendienst (Pflegefachkräfte und päd. Fachkräfte) bei: - Erhalt/Aufbau der Selbstständigkeit und von lebenspraktischen Fähigkeiten von schwer- und mehrfachbehinderten Menschen - Erhalt/Aufbau sozialer und kommunikativer Fähigkeiten von schwer- und mehrfachbehinderten Menschen - Erhalt/Aufbau kognitiver Kompetenzen - Spezielle Angebote zur Förderung der Wahrnehmung durchführen - Reduzierung von Verhaltensauffälligkeiten der Klienten - Individuelle Förderung von schwer- und mehrfachbehinderten Menschen unter Einbeziehung ihrer Interessen und Wünsche Aktivitäten/Hauptaufgaben - Übernahme von Grundpflege - Betreuung und Begleitung von schwerbehinderten Menschen - Unterstützung bei Förderangeboten - Digitale Dokumentation der Tätigkeit (...) Zusammenarbeit Es gibt eine ständige Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und päd. Fachkräften in der Gruppe und/oder gruppenübergreifend.“ Mit anwaltlicher E-Mail vom 12. Februar 2021 (Bl. 23 d. A.) ließ der Kläger die Beklagte zur Höhergruppierung von der bisherigen Entgeltgruppe S 4 in die Entgeltgruppe S 7 der Anlage 33 der AVR auffordern, was die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2021 (Bl. 24 d. A.) unter Hinweis auf das Fehlen der „sonderpädagogischen Zusatzqualifikation“ ablehnte. Der Kläger wies sodann mit anwaltlicher E-Mail vom 12. März 2021 (Bl. 25 d. A.) darauf hin, dass er neben seiner abgeschlossenen Ausbildung zusätzlich die Ausbildereignung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) besitze. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung mit Schreiben vom 19.03.2021 (Bl. 28 d. A.) erneut ab. Mit der am 18.06.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, am 24.06.2021 zugestellten Klage fordert der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a oder hilfsweise in die Entgeltgruppe S 7 für die Zeit ab dem 02.01.2021. Die Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen S 4 und S 8a beträgt etwa 300,- Euro brutto monatlich. Der Gruppenleiter der Gruppe, in der auch der Kläger tätig ist, M. ist Industriemeister der Fachrichtung Metall und verfügt über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation (SPZ). Der Kollege des Klägers H. ist Heilerziehungspfleger, die Kollegin N. Heilerziehungspflegerin, G. Erzieherin und K. ist als gelernter Maschinenbauer zusätzlich geprüfte Fachkraft für Arbeit-und Berufsförderung (GeFaB). Der Kläger hat vorgetragen, ab dem 02.01.2021 sei er in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 zu den AVR, hilfsweise in die Entgeltgruppe S 7 derselben Vergütungsordnung eingruppiert. Er übe als „sonstiger Mitarbeiter“ eine dem Heilerziehungspfleger „entsprechende Tätigkeit“ aus. Das Tätigkeitsbild des Heilerziehungspflegers werde als "pädagogische, lebenspraktische und pflegerische Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Behinderung" beschrieben. Der Heilerziehungspfleger begleite die zu Betreuenden stationär und ambulant bei der Bewältigung ihres Alltags. Er sei kein ausgebildeter Heilerziehungspfleger, erfülle jedoch die Voraussetzungen der Anmerkung 3 zur Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 zu den AVR. Bereits aus der Systematik der Vorschrift und dem Wortlaut ergebe sich, dass es unzutreffend sei, dass diese sich nur auf Erzieher bezöge. Denn in der Gruppe S 8a werde am Ende ausgeführt: "sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." Insofern werde bereits an dieser Stelle zwischen Erziehern und "sonstigen Mitarbeitern" unterschieden. Hierzu ergebe sich dann aus der Fußnote 3, welche Fähigkeiten diese sonstigen Mitarbeiter mitbringen müssten. Im Förderzentrum E., einer "Einrichtung für behinderte Menschen“ iSd. § 2 SGB IX" betreue er - insoweit unstreitig - Behinderte im Alter von über 18 Jahren und erfülle damit die Voraussetzungen der Anmerkung 3 zur Entgeltgruppe S 8a. Er übernehme die Grundpflege, Betreuung und Begleitung von schwerbehinderten Menschen sowie die Unterstützung bei Förderangeboten und arbeite dabei - ausweislich der Stellenbeschreibung der Beklagten - ständig mit Pflegefachkräften und pädagogischen Fachkräften zusammen. Hilfsweise erfülle er die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 Fallgr. 3. Ein typischer Arbeitstag stelle sich wie folgt dar: - Begleitung vom Wohnheim zur Werkstatt und zum Feierabend zurück ins Wohnheim 30 min - morgens und abends je nach Witterung Jacken und Regenschutz an-/ausziehen 15 min - Toilettengänge Stuhlgang 4 x 80 min - Toilettengänge Wasserlassen 4 x 60 min - Urinflasche anlegen und anschließend Toilette desinfizieren etwa 6 x 48 min - Essen und Trinken vorbereiten und bei Bedarf anreichen 60 min - Verabreichen von Augentropfen 4 x 12 min Gesamt: 305 min Wöchentlich komplettes Umkleiden nach Einnässen oder Einstuhlen ca. 2 -3 mal pro Woche je 30 min Natürlich sei er keine Pflegehilfskraft. Zu seinen Aufgaben gehöre die Anleitung und Förderung der Beschäftigten, außerdem die Erstellung von Teilhabeplänen, um den Hilfebedarf der Klienten zu ermitteln, Stellungnahmen zur Beantragung von sogenannten Zusatzkräften zu verfassen, die Organisation und Dokumentation von Fördermaßnahmen usw. Seine tägliche Arbeit sei dieselbe wie diejenige der Kollegen H., N., G. und K.. Diese Kollegen seien allesamt höher eingruppiert, im Zweifelsfall in die hier verlangte Vergütungsgruppe S 8a. Vor diesem Hintergrund sei mit Blick auf die gleiche Tätigkeit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Regel des "equal pay" (gemäß § 8 AÜG) gegeben. Im Zweifel sei der Anspruch hierauf zu stützen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 02.01.2021 gemäß der Gehaltsstufe S 8a der Anlage 33 zu den AVR des Deutschen Caritasverbandes zu vergüten; hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag abgewiesen wird: 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn seit dem 02.01.2021 gemäß der Eingruppierungsstufe S 7 der Anlage 33 zu den AVR des Deutschen Caritasverbandes zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei als Pflegehilfskraft (Pflegehelfer ohne Ausbildung) einzugruppieren. Dies würde „nur“ der Anlage 32 Entgeltgruppe P 4 entsprechen. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a scheitere bereits an dem Vorliegen der gleichwertigen Fähigkeiten. Gemäß der Anlage 1 Abschnitt I Buchst. b zu den AVR müsse auch diese „Voraussetzung in der Person“ erfüllt sein. Unstreitig sei der Kläger weder Erzieher noch Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Die Hochziffer 3 zur Entgeltgruppe S 8a beziehe sich ausschließlich auf ausgebildete Erzieher mit entsprechendem Abschluss als Erzieher. Nur für diesen Fall gelte auch die Tätigkeit in Einrichtungen für behinderte Menschen. Da der Kläger auch kein Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung sei (hier handele es sich um einen Ausbildungsberuf), müsse auch nicht geprüft werden, ob er als ausgebildeter Heilerziehungspfleger eine entsprechende Tätigkeit ausübe. Aber auch die letzte Alternative („sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten tätig sind“) sei nicht einschlägig. Der Kläger müsse eine Qualifizierung innehaben, die einem Erzieher oder Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung gleichkomme. Daran fehle es, weshalb es auf die „entsprechende Tätigkeit“ iSd. Entgeltgruppe S 8a nicht mehr ankomme. Auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 7 Fallgr. 3 erfülle der Kläger nicht. Die Stundenaufstellung des Klägers gebe weder den Zeitrahmen der erfassten Tätigkeit wieder noch einen Durchschnittswert. Sie könne nicht nachvollziehen, für welchen Zeitraum diese Aufzeichnung erfolgt sein solle. Die Begleitung vom Wohnheim zur Werkstatt und zurück stelle keine Pflegemaßnahme dar. Die Rollstuhlfahrer seien selbst in der Lage, je nach Witterung Jacke und Regenschutz an- oder auszuziehen. Die nicht unerheblichen Tätigkeiten des Klägers in der M. fänden in der Aufstellung keinerlei Berücksichtigung. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24.11.2021 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8a Anhang B Anl. 33 AVR. Er gehöre nicht der ersten dort genannten Personengruppe an, denn er sei kein ausgebildeter Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. Er gehöre auch der zweiten dort genannten Personengruppe („sonstige Mitarbeiter“) nicht an, denn für diese Personengruppe sei nicht ausreichend, dass der Arbeitnehmer im zeitlichen Umfang der Anlage A Abschn. I Buchst. b zu den AVR („mindestens zur Hälfte“) eine [den Erziehern, Heilerziehungspflegern oder Heilerziehern] entsprechende Tätigkeit ausübe. Der Kläger verweise hinsichtlich seiner Tätigkeit auf die Anmerkung 3 zur Entgeltgruppe S 8a, wonach auch die Betreuung von über 18jährigen Personen in einer Behinderteneinrichtung eine dem Erzieher usw. „entsprechende“ Tätigkeit sei. Der Kläger betreue unstreitig über 18-jährige Personen in einer Behinderteneinrichtung. Die weiteren Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8a zur zweiten Personengruppe erfülle der Kläger nach Auffassung der Kammer aber nicht. Der Arbeitnehmer müsse nicht allein eine "entsprechende" Tätigkeit ausüben, sondern dies "aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen" tun. Die vom Kläger vorzuweisenden Fähigkeiten und Erfahrungen müssten der Tätigkeit eines Erziehers (von Kindern oder über 18-jährigen Erwachsenen in Behinderteneinrichtungen) gleichwertig sein. Die für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a notwendigen „gleichwertigen Fähigkeiten“ habe der Kläger jedoch nicht erworben. Als gelernter Tischler verfüge er nicht über die einem ausgebildeten Erzieher gleichwertigen Fähigkeiten. Seine erfolgreich absolvierte Ausbildereignungsprüfung könne solche Fähigkeiten ebenfalls nicht vermitteln, denn es handele sich hierbei um eine nur wenige Stunden umfassende Weiterbildung. Auch seine Tätigkeit in der produktionsorientierten Behindertenwerkstatt seit dem Jahr 2015 vermittele solche Fähigkeiten nicht schon aus sich heraus. Mit der Abweisung des Klageantrags zu 1 sei der Hilfsantrag zu 2 zur Entscheidung angefallen. Der Kläger erfülle aber nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 7 Fallgr. 3 Anhang B Anl. 33 AVR. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 95 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.12.2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 06.01.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.01.2022 Berufung eingelegt und diese mit am 09.02.2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 31.08.2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 134 ff., 168 d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, er habe namentlich Kolleginnen und Kollegen benannt, die bei gleicher Tätigkeit bei der Beklagten in eine höhere Entgeltgruppe einsortiert seien. Hintergrund sei deren offensichtlich andere Ausbildung. Das Arbeitsgericht hätte in seinem Urteil auf den Grundsatz „equal pay“ wenigstens eingehen müssen. Das Arbeitsgericht habe die Klage daran scheitern lassen, dass er keine gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen habe. Das Gericht habe aber nicht überprüft, ob er das Wissensgebiet eines vergleichbaren Mitarbeiters mit entsprechender Qualifikation mit ähnlicher Gründlichkeit beherrsche. Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe S 8a in seiner Entscheidung deutlich überspannt. Aus den Voraussetzungen der genannten Entgeltgruppe ergebe sich, dass der betroffene Mitarbeiter gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen haben müsse. Bei Mitarbeitern, die durch den Arbeitgeber für entsprechende Tätigkeiten eingesetzt würden, sei indiziert, dass gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorlägen. Denn würden diese nicht vorliegen, könnte der entsprechende Mitarbeiter nicht eingesetzt werden. Bei ihm sei dies der Fall. Er sei bereits als „sonstiger Mitarbeiter“ eingesetzt. In der Entgeltgruppe S 8a gehe es - vereinfacht formuliert - darum, dass entweder eine entsprechende theoretische Qualifikation vorliegen müsse oder der Mitarbeiter aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in der Lage sei, die Tätigkeiten ebenfalls durchzuführen. Hierzu sei er in der Lage, da er nach wie vor und immer noch von der Beklagten eingesetzt werde. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts würde den Arbeitgebern im Allgemeinen die Möglichkeit eröffnet, qualifiziertes Personal, wie beispielsweise eben die in der Entgeltgruppe zitierten Erzieher durch wesentlich günstigeres Personal zu ersetzen. Dem müsse auch tarifrechtlich ganz klar ein Riegel vorgeschoben werden. Das sei zu keiner Zeit das Ansinnen der Tarifvertragsparteien gewesen und sei es auch weiterhin nicht. Die Tarifvertragsparteien hätten auf beiden Seiten des Verhandlungstischs die Qualität der Dienst- und Arbeitsleistung schützen wollen. Gleichzeitig solle jedoch Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben werden, auch aufgrund langjähriger Berufserfahrung und allgemeiner Fähigkeiten die Tätigkeiten durchzuführen. Dann müssten diese Mitarbeiter natürlich auch gleichwertig bezahlt werden. Es sei nochmals auf das Thema des „equal pay“ zu verweisen. Das Vorgehen der Beklagten, ihn bei gleichen Tätigkeiten geringer zu bezahlen als andere Mitarbeiter, sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und nach seinem Schlussantrag zu 1 in erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 08.03.2022 und des Schriftsatzes vom 10.09.2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 148 ff., 180 d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Der in der Entgeltgruppe S 8a genannten Personengruppe Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung gehöre der Kläger unstreitig nicht an. Er habe eine Berufsausbildung als Tischler und übe keine der in den Fußnoten definierten entsprechende Tätigkeit von Erziehern aus. In der Gruppe, in der er tätig sei, werde die Tätigkeit des Gruppenleiters von Herrn M. ausgeübt. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 Anhang B scheitere bereits am Vorliegen der gleichwertigen Fähigkeiten. Auch über eine Ausbildung wie in Hochziffer 5 angeführt, verfüge der Kläger nicht. Auf die „entsprechende Tätigkeit“ komme es mithin nicht mehr an, so dass die Eingruppierung S 8a bereits an der Ausbildung des Klägers scheitere. Hinsichtlich des Abstellens des Klägers auf den Grundsatz „equal pay“ bzw. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz handele es sich um verspätetes Vorbringen. Die vom Kläger benannten Mitarbeiter verfügten außerdem allesamt über die für eine höhere Eingruppierung notwendigen Qualifikationen. Es gebe also bei allen benannten Kolleginnen und Kollegen den sachlichen Grund einer weiteren Qualifikation, der es rechtfertige, dass diese Mitarbeiter höher eingruppiert seien. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.09.2022 (Bl.183 ff. d. A.) Bezug genommen.