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Urteil

6 AZR 593/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen des führenden Verfahrens verwiesen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen; Kostenfolge • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen des führenden Verfahrens verwiesen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO). Die Klägerin (Arbeitnehmerin) führte ein Verfahren gegen die Beklagte (Arbeitgeberin). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zugunsten der Klägerin; die Beklagte legte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein. Die Parteien verwiesen im vorliegenden Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe eines führenden Verfahrens (6 AZR 573/10). Das Bundesarbeitsgericht prüfte die zulässige Revision der Beklagten. Im Tenor wurde die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Konkrete Tatsachen des zugrundeliegenden Streitgegenstands sind im vorliegenden Urteil in Bezug auf das führende Verfahren nicht erneut dargelegt. • Die Parteien haben für das Verfahren auf die Feststellungen und Gründe des führenden Verfahrens verwiesen, wodurch Tatbestand und Begründung übernommen werden konnten (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 Satz1, §313a Abs.1 Satz2 ZPO). • Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten einer formellen und materiellen Prüfung unterzogen und keinen zulässigen Revisionsgrund zur Aufhebung erkannt. • Mangels erfolgreicher Rügen der Beklagten blieb das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts bestehen. • Aufgrund des Erfolglosbleibens der Revision wurden die Kosten der Revision der unterliegenden Partei (Beklagte) auferlegt. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen bleibt in Kraft. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verweisverfahren auf das führende Verfahren zugelassen und festgestellt, dass keine Revisionsgründe vorliegen, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen. Damit hat die Klägerin im Revisionsverfahren Erfolg; die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen und die Beklagte bleibt kostenpflichtig.