OffeneUrteileSuche
Urteil

21 Sa 952/17

LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0315.21SA952.17.00
14Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten iSv. § 20 Abs. 2 DVO.EKD als Beschäftigungszeit ist nicht, dass die Vorbeschäftigungszeiten für die aktuelle Tätigkeit förderlich sind.(Rn.96) 2. Satz 2 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD bezieht sich ausschließlich auf die Regelung im Satz 1 der Anmerkung.(Rn.96)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 2017 - 41 Ca 318/17 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 19. Dezember 2016, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 19. Dezember 2016 mit sozialer Auslauffrist, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2017, noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2017 mit sozialer Auslauffrist, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Februar 2017, noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Februar 2017 mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten iSv. § 20 Abs. 2 DVO.EKD als Beschäftigungszeit ist nicht, dass die Vorbeschäftigungszeiten für die aktuelle Tätigkeit förderlich sind.(Rn.96) 2. Satz 2 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD bezieht sich ausschließlich auf die Regelung im Satz 1 der Anmerkung.(Rn.96) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 2017 - 41 Ca 318/17 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 19. Dezember 2016, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 19. Dezember 2016 mit sozialer Auslauffrist, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2017, noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2017 mit sozialer Auslauffrist, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Februar 2017, noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Februar 2017 mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht iSv. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt die Berufungsbegründung auch den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Sie muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht der berufungsklagenden Partei unrichtig ist und auf welchen Gründen die Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts in formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7; ähnlich auch BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 18). Andererseits kann von der rechtsmittelführenden Partei nicht mehr Begründung verlangt werden, als vom Gericht selbst aufgewandt worden ist (BAG vom 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 58; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 18, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO). Hat das Erstgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlich selbstständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung der berufungsklagenden Partei die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 8; ebenso BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 19). Betrifft dagegen ein einzelner Streitpunkt den gesamten Streitgegenstand, genügt es, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen, wenn sich die berufungsklagende Partei mit diesem befasst und ihn im ausreichenden Maß behandelt (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 18; aaO; BGH 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - Rn. 13 zitiert nach juris, NJW 2002, 682). Entsprechendes gilt, wenn sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne bezieht. In diesem Fall ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Ein einheitlicher Angriff genügt nur dann, wenn die Entscheidung über den nicht eigens behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15; BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 429/14 - Rn. 36 mwN.). Keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ist erforderlich wenn die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gestützt wird (BAG 19.10.2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 20 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung sowohl hinsichtlich der ordentlichen Kündigung als auch hinsichtlich der vorsorglichen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19. Dezember 2016. a) Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung bezüglich der ordentlichen Kündigung vom 19. Dezember 2016 ua. darauf gestützt, die Kündigung sei auch nicht nach § 18 Abs. 4 DVO.EKD unwirksam, weil die Klägerin bezüglich ihrer Vorbeschäftigungen nur runde Jahreszahlen und nicht die konkreten Anfangs- und Enddaten angegeben habe und insoweit unklar sei, ob die Klägerin durchgehend beschäftigt gewesen sei. Dem ist die Klägerin in der Berufungsbegründung entgegengetreten und hat zum einen eingewandt, auf die genauen Anfangs- und Enddaten ihrer Vorbeschäftigungszeiten komme es nicht an. Die Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren sei auch dann erfüllt, wenn man bezüglich der Jahre, in denen sie ihre Beschäftigung gewechselt habe, jeweils nur von einem Beschäftigungstag ausgehe. Zum anderen hat sie in der Berufungsbegründung die genauen Anfangs- und Enddaten vorgetragen, aus denen sich in zeitlicher Hinsicht eine Beschäftigungszeit von weit mehr als 15 Jahren ergibt, und damit die Berufung auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gestützt. § 67 ArbGG, der nach § 64 Abs. 6 ArbGG § 531 ZPO als speziellere Regelung vorgeht, steht der Berücksichtigung des neuen Vorbringens auch ohne nähere Begründung nicht entgegen. Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch die Berücksichtigung des neuen Vorbringens schied von vornherein aus. Beide Angriffe genügten jeweils für sich gesehen, das angefochtene Urteil bezüglich der ordentlichen Kündigung vom 19. Dezember 2016 insgesamt in Frage zu stellen. Denn, wenn die Klägerin damit durchdringen könnte, wäre die ordentliche Kündigung vom 19. Dezember 2016 unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob auch noch andere Unwirksamkeitsgründe gegeben sind. Dahin gestellt bleiben kann, ob sich die Klägerin mit der vom Arbeitsgericht angedeuteten Auffassung, bei den Vorbeschäftigungen müsse es sich jeweils um ein Arbeitsverhältnis gehandelt haben, ausreichend auseinandergesetzt hat, da das Arbeitsgericht die Entscheidung hierauf nicht tragend gestützt hat. Vielmehr hat es diesen Punkt offen gelassen und der Klägerin deshalb insoweit auch keine Erklärungsfrist eingeräumt. b) Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe sich in der Berufungsgründung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der vorsorglichen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19. Dezember 2016 nicht auseinandergesetzt, ist dies zwar zutreffend, für die Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung jedoch unschädlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich der vorsorglichen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19. Dezember 2016 bereits als unzulässig abgewiesen, weil es für den diesbezüglichen Antrag aufgrund der Wirksamkeit der zum gleichen Beendigungstermin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 19. Dezember 2016 an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Damit hing - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Arbeitsgerichts - die Zulässigkeit des gegen diese außerordentliche Kündigung gerichteten Klageantrages denknotwendig von der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 19. Dezember 2016 ab. Dementsprechend sind die Angriffe der Klägerin gegen die Entscheidung über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 19. Dezember 2016 zugleich geeignet, die vom Arbeitsgericht angenommene Unzulässigkeit des gegen die außerordentliche Kündigung gerichteten Klageantrages in Frage zu stellen. Eines Eingehens der Klägerin auf die materielle Wirksamkeit dieser Kündigung bedurfte es nicht, da das Arbeitsgericht dazu aus seiner Sicht folgerichtig keine Ausführungen gemacht hat. II. Die Berufung ist auch begründet. 1. Die Klage ist sowohl mit dem gegen die ordentliche Kündigung vom 19. Dezember 2016 gerichteten Hauptantrag, als auch mit den gegen die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19. Dezember 2017 und den weiteren Kündigungen vom 9. Januar 2017 und 9. Februar 2017 gerichteten Hilfsanträgen zulässig. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2018 klargestellt hat, stehen nicht nur die gegen die vorsorglichen Kündigungen vom 9. Januar 2017 und 9. Februar 2017 gerichteten Klageanträge unter der auflösenden Bedingung der Wirksamkeit der früheren Kündigungen (vgl. dazu BAG vom 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 17 ff.). Vielmehr steht auch der Antrag bezüglich der vorsorglichen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19. Dezember 2016 unter der auflösenden Bedingung der Wirksamkeit der zum selben Beendigungstermin vorrangig ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 19. Dezember 2016. 2. Die Klageanträge sind jeweils innerhalb der Frist der §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 167 ZPO angebracht worden. Sie sind auch im Übrigen begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 19. Dezember 2016, noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 19. Dezember 2016 mit sozialer Auslauffrist, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2017, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2017 mit sozialer Auslauffrist, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Februar 2017, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Februar 2017 mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden. Sowohl die ordentlichen Kündigungen als auch die außerordentlichen Kündigungen mit sozialer Auslauffrist sind unwirksam. Die ordentlichen Kündigungen sind unwirksam, weil die Klägerin ordentlich unkündbar ist. Die außerordentlichen Kündigungen mit sozialer Auslauffrist sind unwirksam, weil ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist. a) Die ordentlichen Kündigungen vom 19. Dezember 2017, 9. Januar 2017 und 9. Februar 2017 sind unwirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die Kündigungen schon aus formalen Gründen unwirksam sind. Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen an die Darlegung der Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 242 BGB zu stellen sind und ob die Klägerin diese vorliegend erfüllt hat. Denn jedenfalls scheitert die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen daran, dass die Klägerin nach § 18 Abs. 4 DVO.EKD ordentlich unkündbar ist. aa) Nach § 18 Abs. 4 DVO.EKD sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und der Vollendung des 40. Lebensjahres ordentlich unkündbar. bb) Diese Bestimmung ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die DVO.EKD in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 8. November 2010. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach der DVO.EKD, soweit im Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart ist. Eine von § 18 Abs. 4 DVO.EKD abweichende oder die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausschließende Vereinbarung enthält der Arbeitsvertrag nicht. Insbesondere ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - in § 7 des Arbeitsvertrages, wonach für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Fristen des § 17 DVO.EKD gelten, keine andere Regelung iSd. § 2 des Arbeitsvertrages zu sehen. Unerheblich ist, ob es sich bei der Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages - wie die Klägerin indirekt vorträgt - um eine allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB oder eine von der Beklagten vorformulierte sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung sich nicht am Willen der jeweiligen Vertragsparteien orientiert, sondern nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Regelung richtet (näher dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12 f.) und auf die bei Auslegungszweifeln die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung findet. Denn unabhängig davon, welche Regeln für die Auslegung gelten, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen oder die für individuelle Vereinbarungen nach den §§ 133, 157 BGB, handelt es sich bei § 7 des Arbeitsvertrages um keine von der Bestimmung des § 18 Abs. 4 DVO.EKD abweichende bzw. deren Anwendbarkeit ausschließende arbeitsvertragliche Regelung. Zum einen bezieht sich die Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages schon nach ihrem Wortlaut nur auf die Kündigungsfristen und regelt nicht die Zulässigkeit einer Kündigung als solche; sie enthält daher auch keine Regelung darüber, wann eine ordentliche Kündigung zulässig ist. Zum anderen nimmt die arbeitsvertragliche Regelung ihrerseits Bezug auf die Bestimmungen des DVO.EKD - wenn auch vermutlich aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht auf die Kündigungsfristenregelungen in § 18 Abs. 1 bis 3 DVO.EKD sondern auf § 17 DVO.EKD - und trifft damit gerade keine von der DVO.EKD abweichende andere Regelung. cc) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 DVO.EKD. Sie ist 1957 geboren und hatte demnach zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen im Dezember 2016, Januar 2017 und Februar 2017 das 40. Lebensjahr vollendet. Ihre Beschäftigungszeit betrug auch mehr als 15 Jahre. Dies folgt aus § 20 DVO.EKD. (1) § 20 DVO.EKD findet aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls Anwendung und regelt ergänzend zu § 34 Abs. 3 TVöD die Beschäftigungszeit iSd. § 18 DVO.EKD. Nach dem Absatz 1 des § 20 DOV-EKD ist Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD und damit auch iSd. § 18 Abs. 4 DVO.EKD die im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen oder in von den Gliedkirchen gebildeten Zusammenschlüssen oder bei den Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen verbrachte Zeit. Nach § 20 Abs. 2 DVO.EKD stehen dem Dienst nach dem Absatz 1 Tätigkeiten bei den im Absatz 2 aufgelisteten Institutionen, darunter nach dem Buchst. e bei Einrichtungen, Werken und Verbänden weiterer Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (jetzt: Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland) angehören, gleich. Schließlich können nach dem Satz 1 der Anmerkung zum § 20 Abs. 2 DVO.EKD als Dienst nach dem Absatz 1 auch Zeiten bei ökumenischen Partnern iSd. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene, bei Nicht-Regierungs-Organisationen und internationalen Organisationen, mit denen partnerschaftliche Kontakte bestehen, anerkannt werden. (2) Offen bleiben kann, ob die Regelungen des § 20 DOV.EKD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden sind oder aufgrund dessen, dass die Mitglieder des Beklagten vornehmlich aus Vereinigungen altkonfessioneller und evangelischer Freikirchen bestehen, in der Weise entsprechend anzuwenden sind, dass als Beschäftigungszeit iSd. § 20 Abs. 1 DVO.EKD Zeiten im Dienst einer altkonfessionellen oder evangelischen Freikirche, deren Zusammenschlüssen, Kirchengemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen verbrachten Zeiten gelten. Denn auch dann, wenn § 20 DVO.EKD streng nach seinem Wortlaut anzuwenden ist, betrug die Beschäftigungszeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen mehr als 15 Jahre. Dies ergibt sich dann zwar nicht schon aus § 20 Abs. 1 DVO.EKD, jedoch aus § 20 Abs. 2 DVO.EKD. (3) Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie vor ihrer Tätigkeit für den Beklagten bereits mehr als 15 Jahre und zwar seit Mitte 1995 bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten am 15. Oktober 2010 durchgehend mit nur einer Unterbrechung von zwei Monaten vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2005 bei unter § 20 Abs. 2 DVO.EKD fallenden Institutionen tätig war. Außerdem hat sie neben weiteren Unterlagen eine entsprechende Bescheinigung des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. vom 20. Juli 2017 vorgelegt. Dieser gehört zu den Gründungsmitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland, wie sich aus der Fn. 2 zu deren Satzung (abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekd.de 10.5 Satzung ACK) ergibt. Die vom Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland in der Bescheinigung vom 20. Juli 2017 aufgeführten Tätigkeiten fallen daher unter § 20 Abs. 2 Buchst. e DVO.EKD. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin, ergänzt durch das Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift, welches sich mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigung sowie den weiteren von der Klägerin eingereichten Unterlagen im Wesentlichen deckt, handelt es sich um folgende Tätigkeiten und Zeiten: - vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1998 als Pastorin in der Krankenhausseelsorge beim Diakoniewerk B. e.V., - parallel dazu vom 1. November 1995 bis zum 30. Juli 1998 als Pastorin in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde N., - vom 1. Juli 1998 bis zum 28. Februar 1999 als Pastorin in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde N., - vom 1. März 1999 bis zum 30. August 2002 als Referentin für Gemeindeschule und Hauskreisarbeit im Bund der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden, - teilweise parallel dazu vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2004 als Leiterin der von C. B. Berlin in der Evangelischen H. und zeitweise als Geschäftsführerin der Evangelischen H., - vom 1. März 2005 bis zum 14. Oktober 2010 als Pastorin in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde H.-B.. Dem ist der Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere hat der Beklagte nicht konkret bestritten, dass die Klägerin in den genannten Zeiträumen tatsächlich für die genannten Institutionen tätig war. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass sämtliche genannten Institutionen unter § 20 Abs. 2 DVO.EKD fallen, sondern auf Seite 4 oben seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17. Januar 2017, selbst § 20 Abs. 2 Buchst. e DVO.EKD als einschlägige Bestimmung benannt. Soweit der Beklagte auf Seite 12 unten und Seite 13 oben seines Schriftsatzes vom 20. November 2017 vorsorglich das gesamte Vorbringen der Klägerin zu ihren Vorbeschäftigungszeiten und den in diesem Rahmen geleisteten Tätigkeiten pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, genügte dies angesichts des konkreten Vortrags der Klägerin zu den jeweiligen Institutionen und Beschäftigungszeiten sowie angesichts der von ihr eingereichten Unterlagen nicht. Im Übrigen ist die Kammer im Rahmen des § 286 ZPO aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Bundes Evangelischer-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland vom 20. Juli 2017 (Bl. 274 d. A.) und der weiteren vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass das Vorbringen der Klägerin zu ihren Vorbeschäftigungszeiten, was die konkreten Zeiträume und Institutionen betrifft, zutreffend ist. (4) Soweit der Beklagte erstinstanzlich und erneut zweitinstanzlich das Vorbringen der Klägerin zu den konkreten Aufgaben und Tätigkeiten und deren zeitlichen Umfang im Rahmen ihrer Vorbeschäftigungen mit Nichtwissen bestritten hat, kam es darauf nicht an. Es ist auch unerheblich, ob und inwieweit das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ausreichend substantiiert ist. Denn für die Frage der Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin auf ihre Beschäftigungszeit nach § 18 Abs. 4 DVO.EKD sind die konkreten Tätigkeiten, die die Klägerin im Rahmen ihrer Vorbeschäftigungen verrichtet hat, und deren zeitlicher Umfang ohne Belang. Entgegen der Ansicht des Beklagten verlangt § 20 Abs. 2 DVO.EKD nicht, dass die im Rahmen der Vorbeschäftigungszeiten verrichteten Tätigkeiten für die beim aktuellen Dienstgeber auszuübende Tätigkeit förderlich sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Satz 2 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD. Dieser bezieht sich ausschließlich auf die Regelung im Satz 1 der Anmerkung und nicht - wie der Beklagte meint - auf die Gleichstellung von Vordienstzeiten nach dem Absatz 2 mit Diensten nach dem Absatz 1 des § 20 DVO.EKD. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 20 DVO.EKD. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wie die DVO.EKD, obwohl sie nicht als Tarifverträge anzusehen sind, nach den Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten, auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der kirchlichen Normgeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den kirchlichen Vorschriften Niederschlag gefunden haben. Schließlich ist auch auf den systematischen Zusammenhang abzustellen (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 Rn. 21 mwN). (b) In Anwendung dieser Grundsätze bezieht sich das Erfordernis der Förderlichkeit der Vorbeschäftigungszeiten für die Tätigkeit beim aktuellen Dienstherrn nach dem Satz 2 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVU.EKD nur auf die Anrechnungsregelung im Satz 1 der Anmerkung. (aa) Nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD ist offen, ob sich die Einschränkung nur auf Vorbeschäftigungszeiten nach dem Satz 1 der Anmerkung bezieht oder auch auf Vorbeschäftigungszeiten bei den in den Buchst. a bis f des § 20 Abs. 2 DVO.EKD aufgelisteten Institutionen. Die Formulierung „Es sind nur Zeiten anrechnungsfähig, die …“ knüpft grammatikalisch weder eindeutig an den Satz 1 der Anmerkung an, noch nimmt sie eindeutig auf den gesamten Absatz 2 des § 20 DVO.EKD Bezug. (bb) Hingegen deutet die systematische Stellung des Satzes 2 unmittelbar nach dem Satz 1 darauf hin, dass sich die Einschränkung lediglich auf die vorstehende Regelung bezieht und nicht die Funktion einer eigenständigen auf den gesamten Absatz 2 des § 20 DVO.EKD bezogenen Regelung hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitsrechtliche Kommission die Regelungstechnik einer Anmerkung gewählt und dem § 20 keinen weiteren Absatz hinzugefügt hat. Zwar dienen Anmerkungen zu Regelungsbestimmungen üblicherweise der Erläuterung oder Konkretisierung dieser Regelungen und haben keinen eigenständigen von dem Inhalt der Bezugsbestimmung unabhängigen Regelungscharakter. Dagegen spricht vorliegend jedoch der Satz 1 der Anmerkung. Dieser hat eindeutig keinen erläuternden oder konkretisierenden Inhalt, sondern beinhaltet eine eigenständige, von der Regelung in § 20 Abs. 2 DVO.EKD unabhängige Regelung zur Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten. (cc) Dafür, dass das Erfordernis der Förderlichkeit der Vorbeschäftigungszeiten für die Tätigkeit beim aktuellen Dienstherrn nicht für Zeiten nach dem Absatz 2 des § 20 DVO.EKD gilt, spricht weiter der Wortlaut dieses Absatzes. Danach stehen Tätigkeiten bei den in den Buchst. a bis f aufgelisteten Institutionen dem Dienst nach dem Absatz 1 gleich, ohne dass für die Gleichstellung weitere Voraussetzungen genannt sind. Wenn die Arbeitsrechtliche Kommission die Gleichstellung aber von weiteren Voraussetzungen hätte abhängig machen oder an weitere Bedingungen hätte knüpfen wollen, hätte es nahegelegen, diese unmittelbar in die Regelung aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen. (dd) Schließlich spricht auch die Gesamtsystematik und der Sinn und Zweck der Anrechnungsregelungen dafür, dass sich der Satz 2 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD nur auf die Anrechnungsregelung im Satz 1 der Anmerkung bezieht. § 20 DVO.EKD ergänzt die Regelungen zur Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 TVöD, die nach § 3 Abs. 2 DVO.EKD und dem Klammerzusatz zur Überschrift des § 20 DVO.EKD „Ergänzungen zu § 34 Absatz 3 TVöD“ grundsätzlich auch im Rahmen der DVO.EKD Anwendung finden, durch drei weitere Fallgruppen. Nach dem Absatz 1 des § 20 DVO.EKD ist der Dienst bei bestimmten unmittelbar zur Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden Institutionen Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD. Nach dem Absatz 2 des § 20 DVO.EKD stehen dem Dienst bei den unmittelbar zur Evangelischen Kirche gehörende Institutionen nach dem Absatz 1 Tätigkeiten bei anderen im Absatz 1 nicht genannten Institutionen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder näher definierten Institutionen, die derselben oder einer anderen christlichen Glaubensrichtung angehören und mit der Evangelischen Kirche in Deutschland im Rahmen der Ökumene bzw. mitgliedschaftsrechtlich verbunden sind, gleich. Nach dem Satz 1 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD können als Dienst iSd. Absatzes 1 außerdem Zeiten bei ökumenischen Partnern iSd. § 3 Abs. 1 des Gesetztes über die Mitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz des EKD - OG-EKD, abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekd.de 7.1 OG-EKD) sowie bei Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, mit denen partnerschaftliche Kontakte bestehen, anerkannt werden. Ökumenische Partner iSd. § 3 Abs. 1 OG-EKD sind ökumenische Gemeinschaften, insbesondere nationale und regionale kirchliche Zusammenschlüsse sowie Kirchen und Kirchengemeinden, insbesondere evangelische Kirchen und Kirchengemeinden deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland. Im Unterschied zu den im Absatz 2 in den Buchstaben a bis d genannten Institutionen bestehen zwischen den im Satz 1 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD genannten Partnern und Organisationen und der Evangelischen Kirche in Deutschland keine mitgliedschaftsrechtlichen und in der Regel auch keine sonstigen institutionell gefestigten Bindungen, sondern eher informelle partnerschaftliche Kontakte. Zudem sind die Begriffe „Nichtregierungsorganisationen“ und „internationale Organisation“ denkbar weit, mit der Folge, dass unter den Satz 1 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD auch nichtkirchliche Tätigkeiten fallen können. Danach werden vom Satz 1 der Anmerkung zum Absatz 2 des § 20 DVO.EKD auch weit vom Dienst bei der Evangelischen Kirche in Deutschland entfernte Tätigkeiten erfasst, weshalb es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die Arbeitsrechtliche Kommission dem Dienstgeber bezüglich der Anerkennung solcher Zeiten als anrechenbare Vordienstzeiten ein Ermessen eingeräumt und die Anerkennung zudem von der Förderlichkeit der Vordienstzeiten für die Tätigkeit beim aktuellen Dienstgeber abhängig gemacht hat. Damit nicht zu vergleichen sind Vordienstzeiten iSd. § 20 Abs. 2 DVO.EKD. Zum einen fallen unter den Absatz 2 des § 20 DVO.EKD auch Institutionen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Zum anderen sind die in § 20 Abs. 2 DVO.EKD aufgelisteten Institutionen, sofern sie nicht der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, mit dieser entweder im Sinne der ökumenischen Idee oder mitgliedschaftsrechtlich, d.h. sowohl organisatorisch als auch inhaltlich, verbunden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit für eine solche Institution ebenso wie der Dienst nach dem Absatz 1 des § 20 DVO.EKD für die Tätigkeit bei einem Dienstgeber nach § 1 DVO.EKD typischer Weise förderlich ist, jedenfalls aber die Arbeitsrechtliche Kommission Tätigkeiten nach dem Absatz 2 Diensten nach dem Absatz 1 des § 20 DVO.EKD hinsichtlich der Anrechnung auf die Beschäftigungszeit entsprechend dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 DVO.EKD ohne weitere Bedingungen gleichstellen wollte. (c) Der Gewährung einer Einlassungsfrist auf die Auslegung des § 20 DVO.EKD bedurfte es nicht. Die Frage, ob sich der Satz 2 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD nur auf den Satz 1 der Anmerkung oder auch auf die Regelung in § 20 Abs. 2 DVO.EKD bezieht, stand zwischen den Parteien seit dem Beginn des Rechtsstreits im Streit. Von dem Beklagten konnte deshalb erwartet werden, dass er sich hierzu in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2018 abschließend äußert. (5) Ebenso wenig kommt es nach § 20 Abs. 2 DVO.EKD darauf an, ob es sich bei den Vorbeschäftigungen der Klägerin jeweils um ein Arbeitsverhältnis oder ein anderweitiges Rechtsverhältnis gehandelt hat und in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin für die jeweiligen Institutionen tätig war. Anders als § 20 Abs. 1 DVO.EKD, wonach Beschäftigungszeit iSd. § 18 Abs. 4 DVO.EKD der „Dienst“ bei bestimmten Institutionen der Evangelischen Kirche in Deutschland ist, was dafür sprechen könnte, dass nur Dienstverhältnisse iSd. des § 1 der DVO.EKD und damit nur privatrechtliche Arbeitsverhältnisse unter die Bestimmung fallen (vgl. dazu BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29), stellt § 20 Abs. 2 DVO.EKD lediglich auf die Tätigkeit und nicht etwa darauf ab, im Rahmen welchen Rechtsverhältnisses die Tätigkeit erbracht worden ist. Der Regelung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Tätigkeiten einen bestimmten zeitlichen Umfang haben müssen, um unter § 20 Abs. 2 DVO.EKD zu fallen. Anhaltspunkte, dass die Klägerin bei den jeweiligen Institutionen nur in ganz geringem und damit rechtlich unerheblichem Umfang tätig war, sind nicht gegeben. Im Gegenteil ist nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu den einzelnen Vorbeschäftigungen davon auszugehen, dass sie überwiegend - wenn auch zum Teil aufgeteilt auf zwei Beschäftigungsverhältnisse - in Vollzeit tätig war. b) Die vorsorglichen außerordentlichen Kündigungen mit sozialer Auslauffrist vom 19. Dezember 2016, 9. Januar 2017 und 9. Februar 2017 sind unwirksam, weil ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigungen nicht gegeben ist. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine Angaben zu den Gründen für die Kündigungen gemacht, sondern sich ausschließlich darauf berufen, dass die Klägerin ordentlich kündbar sei und das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da durch den zurückgenommenen Teil der Klage keine höheren Kosten entstanden sind, konnten dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Insbesondere stellte sich keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung i. S. d. der Nr. 1 des § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Rechtsnorm zum Gegenstand hat (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 5). Die DVO.EKD hat jedoch keinen normativen Charakter; es handelt sich vielmehr um allgemeine Vertragsbedingungen (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12 mwN). Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit mehrerer ordentlicher, hilfsweise außerordentlicher Kündigungen mit sozialer Auslauffrist. Die am …. 1957 geborene Klägerin ist promovierte Theologin und ordinierte Pastorin und bei dem Beklagten seit dem 15. Oktober 2010 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. November 2010 gegen eine monatliche Bruttovergütung von … Euro als Vereinsgeschäftsführerin beschäftigt. Der Beklagte ist ein nicht eingetragener Verein und beschäftigt neben der Klägerin nur noch eine weitere Mitarbeiterin. Nach § 2 der Satzung des Beklagten in der rückwirkend ab dem Reformationstag 2011 in Kraft getretenen Fassung vom 23. Januar 2012 verfolgt der Beklagte den Zweck, die seit 1945 bestehende Zusammenarbeit der evangelischen Kirchen in Diakonie und Entwicklungsdienst fortzuführen und zu fördern. Dazu unterstützt der Beklagte u. a. die Arbeit des 2012 durch einen Zusammenschluss des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Evangelischen Entwicklungsdienstes entstandenen Evangelischen Werkes für D. und E. e.V. und dessen ökumenische Hilfs- und Entwicklungsprogramme. Mitglieder des Beklagten sind neben dem Evangelischen Werk für D. und E. e.V. verschiedene Vereinigungen altkonfessioneller und evangelischer Freikirchen. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Inhalts der Satzung des Beklagten, insbesondere der Regelungen über die Aufgaben der Mitgliederversammlung (§ 9) und der Vertretung des Vereins (§ 11) wird auf deren Ablichtung (Bl. 429 ff. d. A.) verwiesen. Im Arbeitsvertrag vom 8. November 2010 vereinbarten die Parteien auszugsweise Folgendes: „§ 2 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, richtet sich das Anstellungsverhältnis und die Vergütung nach der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) und nach den diese ergänzenden oder ändernden Bestimmungen. … § 7 Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Fristen des § 17 DVO.EKD.“ Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 7 d. A.) verwiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. November 2016 finden auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils für den Bund geltenden Fassung (TVöD) sowie die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung, soweit in der DVO.EKD nichts anderes bestimmt ist. Im Abschnitt V der DVO.EKD „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ist auszugsweise Folgendes geregelt: „§ 18 Ordentliche Kündigung (Anstelle von § 34 Absatz 1 und 2 TVöD) (1) Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Schluss eines Kalendermonats. (2) Bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. … (3) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate, zum Schluss eines Kalenderjahres. (4) Nach einer Beschäftigungszeit von fünfzehn Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unkündbar. … § 20 Beschäftigungszeit (Ergänzungen zu § 34 Absatz 3 TVöD) (1) Der Dienst a) bei der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen, b) bei den von den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildeten Zusammenschlüssen, c) bei den Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ist Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TVöD. (2) Dem Dienst nach Absatz 1 stehen Tätigkeiten gleich a) in missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland; b) in Einrichtungen und Verbänden, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; c) in einer evangelischen Kirchengemeinde oder Kirchengemeinschaft im Ausland, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer ihrer Gliedkirchen oder Zusammenschlüssen von Gliedkirchen verbunden ist; d) im Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche und des Deutschen Caritasverbandes; e) bei Einrichtungen, Werken und Verbänden weiterer Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin angeschlossen sind; f) in Dienststellen oder bei Dienstgebern des Bundes Evangelischer Kirchen. Anmerkung zu § 20 Absatz 2: Als Dienst nach Absatz 1 können auch Zeiten bei ökumenischen Partnern im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene bei Nicht-Regierungs-Organisationen und internationalen Organisationen, mit denen partnerschaftliche Kontakte bestehen, anerkannt werden. Es sind nur Zeiten anrechnungsfähig, die für die Tätigkeit beim Dienstgeber nach § 1 förderlich sind. (3) (weggefallen).“ Wegen des weiteren Inhalts der DVO.EKD in der Fassung vom 2. November 2016 wird auf die Bekanntmachung der Neufassung der DVO.EKD vom 25. August 2008 (ABl. EKD S. 341) sowie deren Änderungen bis einschließlich 2. November 2016 (abrufbar unter: https://www.kirchenrecht-ekd.de 4.13 Dienstvertragsordnung) verwiesen. Mit auf den 19. Dezember 2016 datiertem Schreiben, welches der Klägerin am 30. Dezember 2016 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31. März 2017 bzw. zum nächsten zulässigen Zeitpunkt und stellte die Klägerin mit Wirkung ab dem 2. Januar 2017 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Januar 2017 wies die Klägerin die Kündigung „wegen fehlender Vollmacht“ zurück (Bl. 9 d. A.). Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vorsorglich erneut ordentlich, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2017 bzw. zum nächsten zulässigen Zeitpunkt. Ferner erklärte er höchstvorsorglich ein etwaiges faktisches Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung für beendet. Zugleich wies er darauf hin, dass er nicht davon ausgehe, es habe zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Schließlich kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin abermals mit Schreiben vom 9. Februar 2017 ordentlich, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2017 bzw. zum nächsten zulässigen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 (Bl. 25 d. A.) und vom 3. März 2017 (Bl. 35 d. A.) wies die Klägerin auch die Kündigungen vom 9. Januar 2017 und 9. Februar 2017 „wegen fehlenden Vollmachtnachweises“ bzw. „fehlender Vollmacht“ zurück. Mit der am 9. Januar 2017 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem Beklagten am 13. Januar 2017 zugestellten und mit am 28. Januar 2017 und 3. März 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen erweiterten Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigungen vom 19. Dezember 2016, 9. Januar 2017 und 9. Februar 2017 gewandt und den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen geltend gemacht. Die Klageerweiterungen sind dem Beklagten am 30. Januar 2017 bzw. am 8. März 2017 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihres Alters und ihrer Vorbeschäftigungen sei sie nach § 18 Abs. 4 i. V. m. § 20 DVO.EKD nicht mehr ordentlich kündbar. Da ihre Vorbeschäftigungen unter § 20 Abs. 2 DVO.EKD fielen, komme es auf die Förderlichkeit für ihre jetzige Tätigkeit nicht an. Unabhängig davon sei aber auch dieses Kriterium erfüllt. Nach § 2 ihres Arbeitsvertrages seien die Regelungen der DVO.EKD über die ordentliche Unkündbarkeit auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar. § 7 des Arbeitsvertrages regele lediglich die Kündbarkeit des zunächst nur befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Außerdem seien die Kündigungen auch nach den §§ 174 und 242 BGB unwirksam. Zum Nachweis ihrer Vorbeschäftigungen hat die Klägerin eine Bescheinigung des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. vom 22. Mai 2017 bezüglich ihres beruflichen Werdegangs unter Angabe voller Jahreszahlen (Bl. 246 d. A.) eingereicht. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche, noch durch die außerordentliche Kündigung vom 19. Dezember 2016 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung vom 9. Januar 2017 aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung, noch durch die außerordentliche Kündigung vom 9. Februar 2017 aufgelöst worden ist; Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages sei § 18 Abs. 4 DVO.EKD arbeitsvertraglich gerade nicht in Bezug genommen. Abgesehen davon sei die Klägerin aber auch nicht ordentlich unkündbar im Sinne dieser Bestimmung. Nach dem Satz 2 der Anmerkung zu § 20 Abs. 2 DVO.EKD seien unter § 20 Abs. 2 DVO.EKD fallende Vorbeschäftigungszeiten den Dienstzeiten nach dem Absatz 1 des § 20 DVO.EKD nur unter der Voraussetzung der Förderlichkeit gleichzustellen. Die Klägerin habe jedoch weder substantiiert noch nachvollziehbar dargestellt, welche Tätigkeiten sie bei ihren Vorarbeitgebern im Einzelnen konkret in welchem zeitlichen Umfang ausgeführt habe und weshalb diese für ihre Geschäftsführerinnentätigkeit nützlich und förderlich gewesen seien. Im Übrigen hat der Beklagte das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr im Rahmen ihrer Vorbeschäftigungen verrichteten Tätigkeiten mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat er gemeint, Kündigungen seien auch weder nach § 174 BGB noch nach § 242 BGB unwirksam. Mit Urteil vom 15. Juni 2017, auf dessen Tatbestand (Bl. 249 - 251 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahrens noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, der gegen die ordentliche Kündigung vom 19. Dezember 2016 gerichtete Kündigungsschutzantrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Die zum 31. März 2017 ausgesprochene ordentliche Kündigung sei weder nach § 174 BGB, noch aufgrund des § 9 der Satzung des Beklagten, noch nach § 242 BGB unwirksam. Eine Unwirksamkeit nach § 18 Abs. 4 DVO.EKD scheide ebenfalls aus, da die Klägerin bezüglich ihrer Vorbeschäftigungszeiten nur runde Jahreszahlen und nicht die konkreten Anfangs- und Enddaten angegeben habe. Es sei auch nicht selbstverständlich, dass sie die beschriebenen Tätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt habe. Auf Letzteres komme es jedoch nicht entscheidend an, sodass der Klägerin diesbezüglich auch keine Erklärungsfrist habe gewährt werden müssen. Der gegen die vorsorgliche, ebenfalls zum 31. März 2017 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19. Dezember 2016 gerichtete Kündigungsschutzantrag sei unzulässig. Aufgrund der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 19. Dezember 2016 bestehe für die Feststellung der Wirksamkeit (gemeint ist wohl „der Unwirksamkeit“) dieser Kündigung kein Rechtsschutzinteresse. Die gegen die späteren Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzanträge seien nicht zur Entscheidung angefallen. Sie seien dahin auszulegen, dass sie nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der ersten Kündigung gestellt seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 252 - 254 d. A.) verwiesen. Gegen dieses der Klägerin am 27. Juni 2017 zugestellte Urteil, richtet sich die am 13. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. September 2017 mit am 27. September 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin setzt sich hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 19. Dezember 2016 mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts komme es auf die genaue Dauer ihrer Vorbeschäftigungszeiten nicht an. Selbst wenn man die Jahre, in denen sie ihre Beschäftigung gewechselt habe, jeweils nur mit einem Beschäftigungstag berücksichtige, umfasse ihre Beschäftigungszeit mehr als 15 Jahre. Vorsorglich trägt die Klägerin die konkreten Daten ihrer Vorbeschäftigungszeiten vor und bezieht sich ergänzend auf eine entsprechend konkretisierte Bescheinigung des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. vom 20. Juli 2017 (Bl. 274 d. A.) sowie diverse weitere Unterlagen (Bl. 275 ff. d. A.). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 2017 - 41 Ca 318/17 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 19. Dezember 2016, noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 19. Dezember 2016 mit sozialer Auslauffrist, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2017, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2017 mit sozialer Auslauffrist, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Februar 2017, noch durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Februar 2017 mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des allgemeinen Feststellungantrages hat die Klägerin die Klage mit Einwilligung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2018 zurückgenommen. Der Beklagte meint, die Berufung sei schon unzulässig. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19. Dezember 2016 lasse die Berufungsbegründung jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen. Aber auch sonst habe die Klägerin keine Rechtsfehler aufgezeigt. Im Übrigen verteidigt der Beklagte unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Vorsorglich bestreitet er den gesamten Vortrag der Klägerin zu den von ihr ausgeübten Vorbeschäftigungen und den in diesem Rahmen ausgeübten Tätigkeiten nochmals mit Nichtwissen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 26. September 2017 (Bl. 268 - 273 d. A.) und 31. Januar 2018 (Bl. 407 - 411 d. A.), die Schriftsätze des Beklagten vom 20. November 2017 (Bl. 349 - 401 d. A.), 7. Februar 2018 (Bl. 419 - 421 d. A.) und 9. Februar 2018 (Bl. 428 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15. März 2018 (Bl. 436 - 438 d. A.) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am 15. März 2018 hat der Beklagte die Gewährung einer Erklärungsfrist zur Auslegung des § 20 DVO.EKD beantragt.