Beschluss
6 BV 12/11
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2011:0518.6BV12.11.00
18mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Gründe : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin der Antragstellerin T.. Die Beteiligte zu 1. unterhält ein Bankunternehmen, der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb Essen/Ruhrgebiet gebildete Betriebsrat. 4 Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T. in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr (TG 6/11) des unstreitig insoweit maßgeblichen Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2010. Sie ist tarifgebunden und wendet diesen Tarifvertrag für ihre Mitarbeiter an. Dieser enthält unter anderem die folgenden Regelungen: 5 "[
] 6 § 6 Tarifgruppen 7 [
] 8 Tarifgruppe 5 9 Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden, z. B.: 10 [
]- Sekretärinnen 11 [
]Tarifgruppe 6 12 Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z. B.: 13 [
]- Sekretärinnen mit erhöhten Anforderungen 14 [
]Tarifgruppe 7 15 Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z. B.:[
]- Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung 16 [
]Tarifgruppe 8 17 Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhte Verantwortung verbunden sind, z. B.: [
]- Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken 18 [
]§ 7 Eingruppierung in die Tarifgruppen 19 1.Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. [
] 20 2.Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren. 21 3.Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren. 22 Unter dem 19.04.10 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und Eingruppierung der Mitarbeiterin T., die im Zuge der Integration ihrer früheren Arbeitgeberin, der E., in die Bereiche der Antragstellerin erforderlich wurde. Hierauf erteilte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung, nicht aber zur Eingruppierung mit Schreiben vom 29.04.10. In der Folge kam es zu Verhandlungen der Antragstellerin mit dem Betriebsrat über die Eingruppierung der Mitarbeiterin und über den Stellenzuschnitt. Auf den unter dem 12.01.11 wiederholten Antrag der Arbeitgeberin auf Erteilung der Zustimmung zur Eingruppierung in die TG 6/11 verweigerte der Betriebsrat unter dem 18.01.11 erneut die Zustimmung. 23 Wegen des Inhaltes der benannten Schreiben wird auf diese zu Bl. 15, 16, 18-20 und 24-26 d.A. Bezug genommen 24 Die Mitarbeiterin T. ist als Sekretärin des Regionalfilialleiters eingestellt und übt sehr häufig allgemeine Sekretariatsaufgaben, wie die Postbearbeitung, das Terminmanagement, die Organisation von Telefon- und Videokonferenzen, die Dienstreiseorganisation, Materialverwaltung, Reisekostenabrechnung und Raumkoordination, sowie administrative Aufgaben auch in vertraulichen Zusammenhängen, wie Stellenausschreibungen, Krankmeldungen, Urlaubsmeldungen, Ablage und Archivierung von Filialmeldungen aus. Häufig fällt die Organisation von Sitzungen mit der Terminplanung, Planung der Agenda, Zusammenstellung von Sitzungsunterlagen und Aufbereitung der Protokolle, sowie die Unterstützung der Personalverwaltung bei der Korrespondenz, dem Erstellen von Aktenvermerken, Kommunikation mit I. und den Auszubildenden an. Regelmäßig erstellt sie auch Präsentationsunterlagen und nimmt Einblick in die D. Planstellenverzeichnisse, Geburtstagslisten, Resturlaubslisten, Gehalts- und Titelauswertungen und Kreditkompetenzen zur Ausübung ihrer Unterstützungstätigkeit. Bei Bedarf leistet sie Hilfe bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter im technischen Bereich, etwa bei der Telefonanlage und die Bedienung von Outlook, sowie die Vorbereitung von Leistungs- und Zielerreichungsbögen für die Mitarbeiter. 25 Dabei nimmt Frau T. jedenfalls teilweise auch Einblick in vertrauliche e-Mails der Personalabteilung an den Regionalfilialleiter, ebenso wie in erteilte Abmahnungen gegenüber den Mitarbeitern, 26 Die Tätigkeiten mit Bezug zu vertraulichen Vorgängen, machen - insbesondere bei der Büroorganisation - den Schwerpunkt der Tätigkeit der Mitarbeiterin T. aus, 27 Wegen der Anforderungen der Stelle wird auf die Stellenbeschreibung der Antragstellerin zu Bl. 21-23 d.A. Bezug genommen. 28 Im Betrieb der Antragstellerin existieren noch elf weitere Mitarbeiter, die als Sekretärinnen, bzw. als Sekretär der Regionalfilialleitung tätig sind und die gleichen Tätigkeiten wie die Mitarbeiterin T. erledigen. Von diesen sind neun in TG 7 - eine davon mit Ausgleichszulage zur TG 9 -, einer in TG 8 und eine in TG 9 eingruppiert. Keine Sekretärin einer Regionalfilialleitung im hiesigen Betrieb ist in TG 6 eingruppiert. 29 Die Antragstellerin ist der Meinung, gleichwohl ergebe sich kein Anspruch auf Eingruppierung der Mitarbeiterin T. in die TG 7 aufgrund von Gleichbehandlung, zumal sämtliche Mitarbeiter aus Besitzstandsgründen die TG 7 erhielten. 30 Weiterhin sei für die Eingruppierung zwar zunächst das Tätigkeitsbeispiel maßgeblich, dieses aber am Maßstab des Oberbegriffes auszulegen. Damit sei die Eingruppierung in die TG 7 nur dann gegeben, wenn umfassenden Kenntnisse erfordert würden, und zudem die Ausführung der Tätigkeiten überwiegend eigene Entscheidungen erforderten. Dies sei bei überwiegend allgemeinen Sekretariatstätigkeiten indes nicht gegeben, da diese nur Unterstützungstätigkeiten darstellten. 31 Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten Entscheidung des ArbG Frankfurt am Main vom 01.09.99 - 10 BV 86/99, dass eine Sekretärin in der Zentrale der Antragstellerin zutreffend in TG 6 eingruppiert sei. 32 Die Antragstellerin behauptet, Einblicke in die Gehalts- und Zielvereinbarungen der Mitarbeiter seien der Mitarbeiterin T. nunmehr nicht mehr möglich, da nach Einführung des EDV-Systems Opera sie hierzu keine Berechtigung mehr habe. 33 Die Antragstellerin beantragt, 34 die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin Heike T. in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2010 zu ersetzen. 35 Der Betriebsrat beantragt, 36 den Antrag zurückzuweisen. 37 Der Betriebsrat behauptet, die Mitarbeiterin T. bearbeite neben der dienstlichen auch private Post des Regionalfilialleiters und habe Zugriff auf sein e-Mail Postfach. Außerdem sei sie diejenige, die Auszubildenden mitteile, ob diese übernommen werden, oder nicht. Er ist der Meinung, die Tätigkeiten der Mitarbeiterin T. fallen unter TG 7, da die Mitarbeiterin eine besondere Vertrauensstellung innehat. 38 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie Terminsprotokolle, ergänzend Bezug genommen. 39 II. 40 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T. ist nicht zu ersetzen, da die TG 6 nicht die zutreffende Eingruppierung darstellt. Dies stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar, auf den sich der Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung auch berufen hat. 41 1. Die Zustimmung gilt nicht bereits als erteilt. 42 a. Nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt; Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion, wie auch für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG, ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber (BAG vom 05.05.10 - 7 ABR 70/08). 43 aa. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist daher eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber (BAG vom 06.10.10 - 7 ABR 80/09). Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf (BAG vom 05.05.10 - 7 ABR 70/08; BAG vom 06.10.10 - 7 ABR 80/09 m.w.N.). Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten (BAG vom 06.10.10 a.a.O. m.w.N.; BAG vom 28.06.05 - 1 ABR 26/04 m.w.N.). 44 bb. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (ebenda). 45 cc. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle (ebenda). Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, welche die Wirksamkeit der Vergütungsordnung betreffen. Ein Grund für die Zustimmungsverweigerung zu einer Ein- und Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nämlich dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Ein- und Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vornehmen will. (ebenda m.w.N.) 46 dd. Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn es der Betriebsrat unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Durfte der Arbeitgeber hingegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten. (ebenda m.w.N.) 47 b. Unabhängig davon, ob die Unterrichtung des Betriebsrates als vollständig anzusehen ist, oder nicht, hat der Betriebsrat jedenfalls die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG von einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber eingehalten. Der Zustimmungsantrag ging ihm unter dem 12.01.11 zu, die Verweigerung der Zustimmung erfolgte am 18.01.11. Auf den früheren Antrag kommt es insofern nicht an, da nach der diesbezüglichen Zustimmungsverweigerung der Arbeitgeber erneut in Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die zutreffende Eingruppierung und den Stellenzuschnitt eingetreten ist. 48 2. Die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T. in die TG 6/11 ist nicht zu ersetzen, da die Eingruppierung jedenfalls in die TG 7 erfolgen müsste. 49 a. Nach § 7 Nr. 2 MTV sind Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, in diese einzugruppieren. 50 aa. Eine tarifliche Bewertung der Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ist dann nicht erforderlich, wenn die Tarifvertragsparteien als Urheber der maßgebenden Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Entgeltgruppenverzeichnis eingeordnet haben (BAG vom 21.10.09 - 4 ABR 40/08). In diesem Fall ist eine Einreihung selbst dann maßgebend, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde (ebenda; BAG vom 03.05.06 - 1 ABR 2/05). 51 bb. Die Tätigkeit der Frau T. entspricht aus Sicht der Kammer jedenfalls dem Tätigkeitsbeispiel der TG 7 - Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung. 52 (1). Eine besondere Vertrauensstellung im Sinne der TG 7 kommt demjenigen zu, in dessen Arbeitsbereich vertrauliche Vorgänge besonderer Art zu bearbeiten sind (ArbG Frankfurt am Main vom 01.09.99 - 10 BV 86/99). Unter "vertraulich" sind dabei solche Vorgänge zu verstehen, die einer gewissen Verschwiegenheit, Geheimhaltung und Diskretion unterliegen (ebenda). Diese müssen im Rahmen der jeweiligen Sekretariatsaufgaben anfallen, was sich aus den Fallgruppen des Tätigkeitsbereiches "Sekretärin" ergibt (ebenda). 53 Ebensolche Tätigkeiten stellen die der Frau T. dar. Bei ihrer Sekretariatstätigkeit ist sie in hohem Maß mit solchen Vorgängen betraut, die einer Verschwiegenheit Geheimhaltung und Diskretion bedürfen. So erbringt sie unstreitig sehr häufig administrative Tätigkeiten in vertraulichen Zusammenhängen und unterstützt häufig die Personalverwaltung, wobei sie Einblick in Datensammlungen erhält, wie die Gehalts- und Titelauswertungen, sowie die Kreditkompetenzen, die ebenfalls Vorgänge betreffen, die einer gewissen Geheimhaltung bedürfen. Außerdem erhält die Mitarbeiterin auch Einblick in vertrauliche Filialmeldungen, etwa durch die Zuleitung von Mails der Personalabteilungen an sie im "cc". In welchem Maße sie darüber hinaus noch Einblick in den privaten Postverkehr des Regionalfilialleiters nimmt, bedarf keiner Aufklärung, da jedenfalls vom Betriebsrat unbestritten vorgetragen wurde, dass die Tätigkeiten mit Bezug zu vertraulichen Vorgängen den Schwerpunkt der Tätigkeit der Mitarbeiterin ausmachen. 54 Schon aus der Art der ausgeübten Tätigkeit ergibt sich daher aus Sicht der Kammer, dass die Mitarbeiterin als Sekretärin eine "besondere Vertrauensstellung" innehat, wobei der Umgang mit vertraulichen Vorgängen nicht einmal notwendig auch das Gepräge der Tätigkeit ausmachen müsste, da bereits bei einer nicht das Gepräge der Tätigkeiten ausmachenden Betreuung hiermit eine "besondere Vertrauensstellung" begründet wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass wie die Antragstellerin angibt, auch Stenotypistinnen mit vertraulichen Vorgängen in Berührung kommen, die deutlich niedriger eingruppiert sind. Für diese sieht der Tarifvertrag die besondere Vertrauensstellung gerade nicht als ein die höhere Eingruppierung rechtfertigendes Tätigkeitsbeispiel an, so dass ein Vergleich sich insofern verbietet. 55 Dies stellt im Übrigen auch den wesentlichen Unterschied zu dem in der vorgelegten Entscheidung des ArbG Frankfurt am Main entschiedenen Fall dar, als es sich dort gerade nicht um eine Sekretärin handelte, die mit vertraulichen Vorgängen der Personalabteilung, sondern lediglich mit allgemeinen Sekretariatsaufgaben, der Materialbestellung, dem Schreiben von Geschäftsbestätigungen, den Urlaubs- und Krankmeldungen, sowie der Vertretung am Empfang und der Buchung und Abrechnung von Reisekosten betraut war. 56 (2). Darauf, dass die abstrakte Tätigkeitsbeschreibung der TG 7 - umfassende Kenntnisse als Voraussetzungen und überwiegend eigene Entscheidungen als Inhalt der ausgeübten Tätigkeit - vorliegend nicht notwendig erfüllt ist, kommt es dabei nicht mehr an (s.o., BAG vom 03.05.06 - 1 ABR 2/05). 57 (3). Dabei ist auch eine Auslegung des Tätigkeitsbeispiels anhand des abstrakten Anforderungsprofils nicht vorzunehmen. Es ist gerade durchaus möglich, dass Regelbeispiele nicht ohne weiteres unter die Obersätze zu subsummieren sind (s.o., BAG vom 03.05.06 - 1 ABR 2/05). Insbesondere dürfte der Obersatz der TG 7 "Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern" per se nur schwer mit dem Berufsbild einer Sekretärin in Einklang zu bringen sein. Dieses dürfte im Allgemeinen dadurch geprägt sein, dass organisierende, schreibende, zuarbeitende und vorbereitende Tätigkeiten erledigt werden (ArbG Frankfurt am Main vom 01.09.99 - 10 BV 86/99) und die Tätigkeit damit gerade nicht im Wesentlichen durch eigene Entscheidungen geprägt ist. Gleichwohl gingen die Tarifparteien davon aus, dass die Tätigkeit einer Sekretärin dann unter die TG 7 fällt, wenn sie eben in "besonderer Vertrauensstellung" tätig ist. Dabei ist aber vom Wortlaut auszugehen, der in keinster Weise auf Selbständigkeit oder Selbstbestimmtheit der Tätigkeiten abstellt, sondern eben nur auf die Vertrauensstellung im Sinne eines besonderen Status. 58 b. Daneben deutet aber auch die Eingruppierung der anderen Sekretärinnen und des Sekretärs der Regionalfilialleiter darauf hin, dass die Tätigkeiten zutreffenderweise jedenfalls in TG 7 einzugruppieren sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nicht bereits aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf die TG 7 besteht, soweit es sich um eine Gleichbehandlung im Irrtum handeln würde. Die Eingruppierungen der anderen Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten begründen jedoch ein weiteres Indiz für die richtige Entgeltgruppe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein vergleichbarer Arbeitnehmer der Beklagten im hiesigen Betrieb die TG 6 erhält, auch außerhalb des hiesigen Betriebes hat die Antragstellerin keine Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten in der TG 6 benannt. Nahezu sämtliche Arbeitnehmer sind in TG 7 eingruppiert, wobei hiervon einmal sogar die Differenz zu TG 9 als Zulage gezahlt wird, ein Mitarbeiter in TG 8 und eine Mitarbeiterin in TG 9. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es sich hierbei gänzlich um Besitzstandsregelungen handele, mag dies hinsichtlich der "Ausreißer" noch denkbar sein. Wenn indes alle anderen Arbeitnehmer in TG 7 eingruppiert sind, erscheint es als schwer vorstellbar, dass elf von zwölf Mitarbeitern "falsch" nämlich zu hoch eingruppiert sind, während die Mitarbeiterin T., als neu diese Tätigkeiten übernehmende Mitarbeiterin, als einzige "richtig" in die niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden soll. Dies gilt umso mehr als die Arbeitgeberin für die Wahrung von Besitzständen offenbar auf die Zahlung von Differenzbeträgen über die eigentliche Eingruppierung hinaus zurückgegriffen hat, wie das Beispiel der Mitarbeiterin, die die Differenz zwischen TG 7 und TG 9 als Zulage erhält, obwohl sie in TG 7 eingruppiert ist, zeigt. 59 c. Auf die Schlüsselung von Sekretärinnen in der EDV der Arbeitgeberin als "Sekretärin in Vertrauensstellung", die von den jeweiligen Personen, denen zugearbeitet wird, benannt werden können, kommt es insofern nicht mehr an, so dass zu dem im Termin vom 18.05.11 vorgelegten Papier der Arbeitgeberin auch keine Stellungnahmefrist einzuräumen war. 60 RECHTSMITTELBELEHRUNG 61 Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden. 62 Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 63 Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 64 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 65 Ludwig-Erhard-Allee 21 66 40227 Düsseldorf 67 Fax: 0211-7770 2199 68 eingegangen sein. 69 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 70 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 71 1.Rechtsanwälte, 72 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 73 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 74 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 75 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 76 Pletsch