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Urteil

7 C 7/11

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGRS:2011:0531.7C7.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52,61 € seit dem 10.12.2008 und aus 17,68 € seit dem 08.01.2009 sowie 14,00 € vorgericht­liche Mahnkosten, 39,00 € vorgericht­liche Rechtsanwaltskosten und 0,65 € Auskunftskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin geht aus mehrfach übergegangenem Recht der Firma X GmbH vor. Diese bietet Internet-by-Call Dienstleistungen zu unterschiedlichsten Tari­fen an. So wird verwiesen auf die von der Beklagtenseite vorgelegte „Tarifübersicht Internet by Call Tarife“, die Blatt 23 d. GA bildet. In allen Fällen wählt sich der Kunde jeweils über die in der Tarifübersicht angegebene Einwahlnummer ins Internet ein. 3 Der Beklagte ist Inhaber des Festnetzanschlusses mit der Rufnummer 02191/xxx. Über diesen Festnetzanschluss nutzte er die Internetverbindungen der Firma X im Zeitraum 02.10. bis 30.11.2008. Im Einzelnen handelt es sich um diejenigen Verbindungen, die in den Einzelverbindungsnachweisen vom 10.11.2008 (Blatt 12 ff. d. GA) sowie vom 08.12.2008 (Blatt 14 ff. d. GA) im Einzelnen aufgeführt sind. Dabei nutzte der Beklagte die Einwahlnummern aus dem Tarif „Surf2Go“ mit der Einwahlnummer 0191 xxx 5 bis zum 12.11.2008 und ab dem 13.11.2008 die Einwahlnummer 0191 xxx 9 . 4 Unstreitig betrug der Tarif für die Einwahlnummer mit der Endziffer 5 0,25 Cent pro Minute bis zum 14.10.2008 und wurde ab dem 15.10.2008 auf 4,99 Cent pro Minute erhöht. Da der Beklagte erst nach dem Zugang seiner Telefonrechnung für den Oktober 2008 die Tariferhöhung bemerkte, infor­mierte er sich auf der Internetseite der X GmbH über die am 12.11.2008 gültigen Tarife. Hierüber verhält sich die Tarifübersicht Internet by Call Tarife vom 12.11.2008 (Blatt 23 d. GA). In dieser Tarifübersicht ist für den Tarif Surf2Go die zu­nächst von dem Beklagten genutzte Einwahlnummer mit der Endziffer 5 nicht aufgelis­tet, dafür jedoch die Einwahlnummer mit der Endziffer 9 zum früheren Preis der Einwahlnummer mit der Endziffer 5 , nämlich 0,25 Cent pro Minute. 5 Oben im Kleinge­druckten unter der Überschrift dieser Tarifübersicht heißt es u.a.: „Weitere Informationen und Installationshilfen unter der jeweils angegebenen Internet­adresse.“ Diese ist für den Tarif Surf2Go angegeben mit: www.surf-2-go.de . Folgt man diesem Link, so sind in der dort befindlichen Tarifübersicht sämtliche Tarife und Einwahlnummern aus dem Tarif Surf2Go angegeben, auch die älteren und inzwi­schen abgestellte Tarife. 6 Die Klägerin macht für die von dem Beklagten unstreitig genutzten Internet by Call Verbindungen geltend: 7 Einzelverbindungsnachweis vom 10.11.2008 (Blatt 12 ff. d. GA) netto 44,21 € 8 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 8,40 € 9 Gesamtbetrag 52,61 € 10 aus dem Einzelverbindungsnachweis vom 08.12.2008 (Blatt 14 f. d. GA)netto 17,63 € 11 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 3,35 € 12 Gesamtbetrag 20,98 € 13 Gesamtbetrag der Forderung 73,59 € 14 Auf die Rechnung vom 08.12.2008 zahlte der Beklagte vorgerichtlich - 3,35 € 15 Klageforderung 70,24 €. 16 Der Beklagte wurde insgesamt sechsmal gemahnt. Schließlich wurde er durch Rechtsan­waltsschreiben vom 09.02.2009 erneut zur Zahlung aufgefordert. Hierfür macht die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend in Höhe von 39,00 €. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten zu verurteilen, an sie 70,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52,61 € seit dem 10.12.2008 und aus 17,68 € seit dem 08.01.2009 zuzüglich 14,00 € Mahnkos­ten, 39,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und 0,65 € Aus­kunftskosten zu zahlen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er empfindet die Erhöhung des Tarifes in der geschehenen Art und Weise als unred­lich und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich unstreitig um eine Erhöhung von knapp 4000 % handelt, für die es keine Benachrichtigung gab. Auch taucht die bis zu diesem Zeitpunkt günstige Einwahlnummer mit der Endziffer 5 in der von ihm vorgelegten Tarifübersicht gar nicht mehr auf, obwohl sie nach wie vor anwählbar war. Stattdessen taucht die Einwahlnummer mit der Endziffer 9 auf, die ab diesem Zeitpunkt den günstigen Tarif aufwies in der gleichen Art und Weise wie vor­her die Einwahlnummer mit der Endziffer 5 . 22 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist begründet. 25 Der Klägerin steht aus mehrfach abgetretenem Recht der Firma X GmbH der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Der Beklagte ist verpflichtet, für die von ihm unstreitig genutzten Internet by Call Verbindungen im Zeitraum 02.10. bis 30.11.2008 die hier geltend gemachten Beträge zu zahlen. Insbesondere ist er auch verpflichtet, den erhöhten Tarif für die von ihm genutzte Einwahlnummer mit der Endzif­fer 5 den ab dem 15.10.2008 geltenden, auf 4,99 Cent pro Minute erhöhten Tarif zu zahlen. 26 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit darauf, von dieser Tarifän­derung keine Kenntnis erhalten zu haben. So war die Firma X GmbH nicht verpflichtet, den Beklagten ausdrücklich auf diese Tarifänderung hinzuweisen. Entscheidend ist, dass bei dem vorliegenden Internet by Call Verfahren kein Dauerschuldverhältnis besteht, wie z. B. in der Regel zum Festnetztelefonanschlussbetrei­ber, wo beide Parteien sich für einen längeren Zeit­raum vertraglich binden und für diesen Zeitraum auch bestimmte Tarife vereinbaren. Vielmehr kommt im Falle des Internet by Call Verfahrens für jede einzelne Einwahl in das Internet jeweils ein einzelner Vertrag zwischen den beiden Vertragspartnern zu­stande und zwar zu den jeweiligen Tarifen des Anbieters. 27 Dabei trifft den Anbieter keine besondere Verpflichtung, den Nutzer auf den von ihm verlangten Preis ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht vielmehr eine Informationspflicht des entsprechenden Nut­zers. Insoweit ist der Fall vergleichbar demjenigen z. B. bei der Nutzung von Verkehrsmitteln oder dem Tanken an der Tankstelle. Hier obliegt es dem jeweiligen Kunden, sich über den jeweils geforderten Preis zu informieren. Nutzt er die Leistung des Anbieters (Trans­port oder Tanken von Benzin), so ist er anschließend verpflichtet, den geforderten Preis zu zahlen (vgl. BGH NJW 2005, 3636; LG München, Urteil vom 05.04.2007, Aktenzeichen 10 O 5580/06; AG Neuburg a.d. Donau, Urteil vom 16.02.2011, Aktenzei­chen 2 C 563/10; AG Bautzen, Urteil vom 20.10.2010, Aktenzeichen 20 C 671/10). 28 Für jede einzelne Verbindungsherstellung kommt also zwischen dem Anbie­ter und dem Kunden ein Einzelvertrag und zwar zu den jeweiligen Tarifen des Anbie­ters zustande. Für Preisänderungen bedeutet dies, dass der jeweils von dem Anbie­ter geforderte Preis gezahlt werden muss. Der Anbieter muss seinerseits nicht ausdrücklich auf irgendwelche Preisänderungen oder auf überhaupt den geltenden Preis hinweisen. Das wäre ihm im Internet by Call Verfahren auch praktisch unmög­lich, da er nicht vorhersehen kann, welcher Kunde zukünftig wieder seine Dienste in Anspruch nehmen wird. Aus diesem Grund ist es ausreichend, wenn der jeweilige Anbieter in geeigneter Art und Weise seine Preise so veröffentlicht, dass potentielle Kunden sie einsehen können. Dabei sind selbstverständlich lediglich die von dem jeweiligen Anbieter selbst herausgegebenen Informationen bindend, nicht dagegen irgendwelche Tarifzusammenstellungen, -vergleiche oder sonstige Übersichten in irgendwelchen Zeitschriften oder sonstigen Foren. 29 Für die Anbieter von Internet by Call Diensten ist es nach der herrschenden Rechtsprechung ausreichend, wenn diese insbesondere auf ihrer Internetplattform die jeweils geltenden Tarife und Preise veröffentlichen. Dem hat vorliegend die Anbieterin, die Firma X GmbH genüge getan. Es trifft zwar zu, dass in der von dem Beklagten vorgelegten Tarifüber­sicht Internet by Call Tarife der Firma X GmbH vom 12.11.2008 (Blatt 23 d. GA) der bis dahin von ihm genutzte günstige Tarif mit der Einwahlnummer mit der Endziffer 5 gar nicht aufgeführt ist. Nach dem unwiderspro­chen gebliebenen Vortrag der Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass auf der für jeden einzelnen Tarif extra angegebenen Internetseite die Tarife für sämt­liche Einwahlnummern dargestellt wurden. 30 Dieses ergibt sich auch aus der von dem Beklagten vorgelegten Tarifübersicht. Dort wird nämlich in dem Kleingedruckten unterhalb der Überschrift darauf hingewiesen, dass weitere Informationen unter den jeweils angegebenen Internetadressen zu finden sind. Diese sind jeweils über jedem Tarif angegeben, vorliegend mit: „ www.surf-2-go.de “. Folgt man diesem Link, kann man auch für die von dem Beklagten genutzte, inzwischen teurere Einwahlnummer mit der Endziffer 5 den Preis herausfinden, genauso wie dort die inzwischen abgestellten Rufnummern aufgelistet sind. Entsprechendes konnte das Gericht bei dem Selbstver­such unter dem 20.05.2011 ermitteln. Danach galt am 20.05.2011 für die hier streit­gegenständliche Einwahlnummer mit der Endziffer 5 ein Preis, 11,90 Cent pro Minute. Damit ist die Firma X GmbH durch den vorgenannten Hinweis ihrer Aufklärungspflicht auf die weitere Homepage mit sämtlichen Details ihrer diesbezüg­lichen Tarifauskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. 31 Soweit der Beklagte ferner einwendet, das diesbezügliche Geschäftsverhalten der Firma X GmbH sei zumindest „unredlich“, wird darauf hingewiesen, dass sich dieses Verhalten innerhalb der marktwirtschaftlichen Grenzen bewegt, wie sie oben aufgeführt wurden. Es ist nun einmal Risiko und Chance, dass bei einer derarti­gen Vielzahl von Einzelverträgen durch jede einzelne Einwahl der Preis entweder besonders günstig oder besonders teuer ist, während das Risiko demgegenüber bei einem wie auch immer gestalteten Dauerschuldverhältnis selbstverständlich zu Las­ten des Preises minimiert werden kann. Es ist nicht Sache der Justiz, sich in dieses marktwirtschaftliche Verhalten auf beiden Seiten einzumischen, da jedenfalls die Gren­zen zu Wucher oder Treu und Glauben vorliegend nicht überschritten werden. Der Beklagte hätte durch die Wahl eines Dauerschuldverhältnisses das Risiko einer überraschen­den Preiserhöhung minimieren können. 32 Zur Berechnung der Forderung wird auf den Tatbestand verwiesen. 33 Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288, 286 BGB. Ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ist der Beklagte verpflich­tet, die vorgerichtlichen Mahnkosten, Auskunftskosten und Rechtsanwaltskosten zu tragen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 35 Streitwert: 70,24 €.