Beschluss
10 S 2610/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0511.10S2610.22.00
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Leitsätze
1. In Fällen, in denen auf Antrag von Drittbetroffenen im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine von der Behörde für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt wurde, kann Änderungen der Sach- oder Rechtslage ausschließlich im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden. (Rn.22)
2. Unter Geltung der TA Luft 2002 sind die Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane (Nr. 5.2.7.2) ausnahmsweise drittschützend, weil es - anders als in der TA Luft 2021 (dort Nr. 4.5.1 i. V. m. Anhang 4) - an der Festsetzung entsprechender Immissionswerte fehlt.(Rn.38)
3. Die unionsrechtlich nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 (juris: EGV 1069/2009) i. V. m. der VO (EU) Nr. 142/2011 (juris: EUV 142/2011) für Verbrennungsanlagen mit hoher Kapazität vorgeschriebenen Verbrennungsbedingungen (Verweildauer von mind. zwei Sekunden bei mind. 850⁰ C in der Nachbrennkammer) begründen keinen darüber hinausgehenden Drittschutz.(Rn.45)
4. Die auf eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG erteilte Freistellungserklärung ändert den Regelungs- und Gestattungsumfang der ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht. (Rn.58)
Tenor
Auf den Antrag der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2020 - 11 K 2639/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller und ihrer nachfolgenden Klagen gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. Februar 2020 wird wiederhergestellt, soweit diese einen Betrieb der genehmigten Anlage erlaubt, der von dem in der Änderungsanzeige vom 12. März 2021 beschriebenen abweicht. Im Übrigen werden der Änderungsantrag der Beigeladenen und die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Hälfte der Kosten des Änderungsverfahrens. Von der übrigen Hälfte der Kosten des Änderungsverfahrens einschließlich der hälftigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller Ziff. 3 und - ihrerseits jeweils als Gesamtschuldner - die Antragsteller Ziff. 1 und 2 sowie die Antragsteller Ziff. 4 und 5 jeweils ein Drittel. Der Antragsgegner behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.
Der Streitwert des Änderungsverfahrens wird auf 22.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen, in denen auf Antrag von Drittbetroffenen im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine von der Behörde für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt wurde, kann Änderungen der Sach- oder Rechtslage ausschließlich im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden. (Rn.22) 2. Unter Geltung der TA Luft 2002 sind die Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane (Nr. 5.2.7.2) ausnahmsweise drittschützend, weil es - anders als in der TA Luft 2021 (dort Nr. 4.5.1 i. V. m. Anhang 4) - an der Festsetzung entsprechender Immissionswerte fehlt.(Rn.38) 3. Die unionsrechtlich nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 (juris: EGV 1069/2009) i. V. m. der VO (EU) Nr. 142/2011 (juris: EUV 142/2011) für Verbrennungsanlagen mit hoher Kapazität vorgeschriebenen Verbrennungsbedingungen (Verweildauer von mind. zwei Sekunden bei mind. 850⁰ C in der Nachbrennkammer) begründen keinen darüber hinausgehenden Drittschutz.(Rn.45) 4. Die auf eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG erteilte Freistellungserklärung ändert den Regelungs- und Gestattungsumfang der ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht. (Rn.58) Auf den Antrag der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2020 - 11 K 2639/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller und ihrer nachfolgenden Klagen gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. Februar 2020 wird wiederhergestellt, soweit diese einen Betrieb der genehmigten Anlage erlaubt, der von dem in der Änderungsanzeige vom 12. März 2021 beschriebenen abweicht. Im Übrigen werden der Änderungsantrag der Beigeladenen und die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Hälfte der Kosten des Änderungsverfahrens. Von der übrigen Hälfte der Kosten des Änderungsverfahrens einschließlich der hälftigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller Ziff. 3 und - ihrerseits jeweils als Gesamtschuldner - die Antragsteller Ziff. 1 und 2 sowie die Antragsteller Ziff. 4 und 5 jeweils ein Drittel. Der Antragsgegner behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich. Der Streitwert des Änderungsverfahrens wird auf 22.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen erteilten, zwischenzeitlich modifizierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Beseitigung sowie zum Sammeln und Lagern von Tierkörpern auf dem Grundstück Flst. Nr. …, …straße …, in … . Bei den Antragstellern handelt es sich um die Eigentümer von Grundstücken in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, auf denen sie ein Hotel mit Restaurant (Antragsteller Ziff. 1 und 2), einen Messebaubetrieb (Antragsteller Ziff. 3) bzw. ein Unternehmen für Schildertechnik (Antragsteller Ziff. 4 und 5) betreiben und zum Teil auch selbst wohnen. Der Antrag auf Erteilung der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ging am 19.02.2019 beim Landratsamt ein. In den Antragsunterlagen, die Maßstab für den genehmigten Betrieb sind (Nebenbestimmung A.1.), wird die Anlage zusammengefasst wie folgt beschrieben: „Technischer Zweck der Anlage ist die Kremation (Verbrennung) von Heimtieren. Der vermutliche Jahresdurchschnitt liegt bei ca. 6.000 Tierkörpern. Die theoretische Maximalleistung des Tierkrematoriums, unter der Annahme eines durchschnittlichen Körpergewichts von 20 kg, einer durchschnittlichen Brennleistung von 50 kg und einem 16-Stundenbetrieb und angenommenen 240 Tagen im Jahr, läge folglich bei 9.600 Tieren. Die Tierkörper werden zur Verbrennung diskontinuierlich in die Anlage aufgegeben; zur Unterstützung dient eine Erdgasfeuerung. Kennzeichnend für die Anlagenleistung/-kapazität ist der Durchsatz an Tierkörpern. Dieser wird auf 8,5 Volumen-%, Regelziel 11 Volumen-%. […] Die vorgesehenen Brenner sind NOx-arme Industriebrenner (max. Anschlussleistung ca. 700 kW für Aufheizen, einmal am Tag) und werden mit einem Gebläse versorgt. Dieses Gebläse versorgt ebenfalls die Verbrennungsluft, welche die Hauptbrennkammern (nach einem gewichtsabhängigen geregelten Management) sowie die Nachbrennkammer nach einer sauerstoffgeführten Regelgröße mit Verbrennungsluft versorgen. Die Abgase aus dem Ofen werden über einen Abgaskanal, vorbei an einer Kaltlufteindüsung, zum Saugzug und dann weiter zum Schornstein (Anlage 6) geführt (Schornsteintemperatur 250⁰ C - 300⁰ C). […] Für eine sogenannte Notfallsituation wird ein hitzebeständiger Bypass-Kanal vom Ofen zum Schornstein geführt. Die Ausführungen des Bypassfalles sind nach den derzeit geltenden Normen und Vorschriften aufgebaut. Diese Umgehung erfolgt personalunabhängig eigenständig und kann erst wieder angefahren werden, wenn alle Störungen beseitigt sind. […] Hierbei werden die Brenner abgeschaltet, das Verbrennungsluftgebläse ausgeschaltet, die Bypassklappe stromlos geöffnet und die Abgasklappe stromlos geschlossen. […] Sämtliche Ereignisse und Alarme werden sekündlich und automatisch erfasst und mindestens zwei Jahre im System gespeichert“. In den Antragsunterlagen wurden ein Abgasvolumenstrom von 2.500 - 3.500 Nm3/h an der Emissionsquelle bei Bezugs-O2 von 11 Vol.-% sowie als emittierte Stoffe O2, CO2, NOx, Staub und Dioxine/Furane angegeben. Den Antragsunterlagen beigefügt waren u. a. ein Verfahrensschema und ein Schaubild der Anlage. Die der Beigeladenen hierauf vom Landratsamt am 24.02.2020 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erging unter der aufschiebenden Bedingung der „veterinärrechtlichen“ Zulassung der Anlage nach Art. 24 i. V. m. Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. U. a. wurde geregelt, dass die Mündung des Schornsteins mindestens 16 m über Grund in die freie Luftströmung erfolgen muss, wobei eine Austrittgeschwindigkeit von 7 m/s angestrebt werden soll (Nebenbestimmung C.II.1.2). Außerdem wurden folgende Emissionsgrenzwerte festgesetzt: Staub - 20 mg/m3 oder 0,2 kg/h, Kohlenmonoxid (CO) - 50 mg/m3, Gesamtkohlenstoff (Cges) - 20 mg/m3, Stickstoffoxide (NOx) - 350 mg/m3 oder 1,8 kg/h, Bezugssauerstoff - 11 % (Nebenbestimmung C.II.1.9). Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist frühestens 3 und höchstens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage von einer Messstelle, die von der obersten Landesbehörde bekannt gegeben wurde, feststellen zu lassen (Nebenbestimmung C.II.1.6). Ferner wurde bestimmt, dass die Verweilzeitberechnung die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erfüllen hat und hierbei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Dimensionierung der Nachbrennkammer auf den ungünstigsten Fall auszulegen ist (definiert als aufaddierter maximaler Abgasvolumenstrom der einzelnen Verbrennungskammern). Die Auslegung hat daher auf 100 % des max. möglichen Abgasvolumenstromes der drei vorgesehenen Brennkammern zu erfolgen (Nebenbestimmung D.4.1). Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund der Vielzahl der im Genehmigungsverfahren eingegangenen Einwendungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung mit Widerspruch und eventuell auch Klage angegangen werde. Die hieraus resultierende Verzögerung würde bedeuten, dass die Abnahmeverpflichtung aus der bereits im Frühjahr 2019 erfolgten Bestellung der Anlage nicht erfüllt werden könnte, die Beigeladene laufende Mietzahlungen zu erbringen habe und sie die noch erforderlichen weiteren Anträge zur Verwirklichung des Projekts (veterinärrechtliche Zulassung) nicht stellen könnte. Im Verfahren seien sämtliche Belange und Genehmigungsvoraussetzungen intensiv geprüft worden. Es sei somit davon auszugehen, dass eventuell eingelegte Widersprüche keine Aussicht auf Erfolg hätten. Hierzu werde auch auf das Ergebnis der Erörterungsverhandlung verwiesen. Die Antragsteller erhoben am 18.03.2020 (Antragsteller Ziff. 1 bis 3) bzw. 23.03.2020 (Antragsteller Ziff. 4 und 5) Widerspruch gegen die ihnen am 26.02.2020 zugestellte Genehmigung. Mit nachträglicher Anordnung vom 24.11.2020, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, fasste das Landratsamt die Nebenbestimmung in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte (Nebenbestimmung C.II.1.9) neu und setzte für Staub einen Grenzwert von 20 mg/m3 fest. Mit Beschluss vom 16.12.2020 - 11 K 2639/20 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wiederhergestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Sofortvollzugsanordnung erfülle zwar die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung sei jedoch offen, ob die Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BlmSchG im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt sei, insbesondere, ob die streitgegenständliche Anlage den Anforderungen zum Schutz der Antragsteller vor luftverunreinigenden Stoffen genüge. Konkret stehe mangels einer Prognoseuntersuchung nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Anlage die Immissionswerte der TA Luft 2002 für Staub, Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffdioxid (NO2) entsprechend der Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und die Emissionsgrenzwerte für Dioxine/Furane (PCDD/PCDF) entsprechend der Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einhalte. U. a. sei die Einschätzung des Antragsgegners, eine Freisetzung von Dioxinen und Furanen sei ausgeschlossen, da bei einer Verbrennungstemperatur in der Nachbrennkammer von 850⁰ C für zwei Sekunden alle relevanten Dioxin- und Furanverbindungen zerschlagen würden, nicht näher belegt. In den Antragsunterlagen finde sich insgesamt kein schlüssiges Konzept zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen überwögen diejenigen der Antragsteller, da eine hinreichend konkrete Gefahr bestehe, dass sie durch den Betrieb der Anlage über einen längeren Zeitraum gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen ausgesetzt würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller kaum eine Möglichkeit hätten, die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte selbst festzustellen. Unter dem 12.03.2021, eingegangen beim Landratsamt am 17.03.2021, zeigte die Beigeladene gemäß § 15 Abs. 1 BlmSchG eine Änderung der genehmigten Anlage an. Diese werde um eine Filteranlage und ein Rückkühlwerk erweitert, um die Emissionswerte für Staub, Dioxine/Furane und Gesamtkohlenstoff sicher einzuhalten. Der Einbau eines Abgaswärmetauschers diene der Temperaturminderung der Abgase zum Schutz der Filter und zur Wärmeauskoppelung für eine energetische Nutzung der Wärme. Die abgekühlten Abgase gelangten über einen Drallabscheider zum Filter, der durch den Einsatz von Filtertaschen aus Aramid mit einer Abscheideleistung von 99,9 % für Staub vorgesehen sei. Für die Abscheidung der restlichen verbliebenen Dioxine und Furane werde ein Additiv auf den Filter zudosiert. Bei dem eingesetzten Verfahren handle es sich um das sog. Flugstromverfahren, das marktüblich und in der Verfahrenstechnik für Verbrennungsanlagen bewährt sei. Die Zugabe des Additivs „Sorbalit 10 %“ erfolge nach dem Selbsteinsaug-Prinzip über eine Förderleitung, die in Abhängigkeit zur Ofenklappe bzw. Anlage gesteuert werde. Mit Bescheid vom 22.03.2021 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dass für die geplante Änderung der Anlage keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, und bestätigte deren ordnungsgemäße Anzeige. Mit einer weiteren für sofort vollziehbar erklärten nachträglicher Anordnung vom 07.04.2021 fasste das Landratsamt die Nebenbestimmung in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte (Nebenbestimmung C.II.1.9) abermals neu und setzte nun auch Grenzwerte für Schwefeloxide (SOx) von 350 mg/m3 oder 1,8 kg/h sowie für Dioxine/Furane 0,1 ng/m3 oder 0,25 µg/h fest. Die Widersprüche der Antragsteller wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchbescheiden vom 21.07.2021 zurück. Am 03.08.2021 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - vorbehaltlich der aufschiebenden Bedingung bezüglich der „veterinärrechtlichen Zulassung“ sowie unter Beachtung der nachträglichen Anordnung vom 07.04.2021 und der Freistellungsentscheidung vom 22.03.2021 - erneut an. Hiergegen legten die Antragsteller entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch ein. Auf dieser Grundlage wurde die Anlage offenbar in der Zwischenzeit zumindest zeitweise auch betrieben. Mit Bescheid vom 12.04.2022 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beigeladenen die endgültige Zulassung der genehmigten Anlage als Verbrennungsanlage mit hoher Kapazität nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Den von den Antragstellern am 21.08.2021 erhobenen Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.10.2022 - 11 K 4182/21 - stattgegeben und die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24.02.2020 in der Fassung vom „07.04.2020“ (gemeint: 07.04.2021) sowie die Widerspruchsbescheide aufgehoben. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei zulasten der Antragsteller nicht bestimmt genug, weil diese mit Blick auf die Nebenbestimmung D.4.1 zu den Anforderungen an die Verweilzeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht erkennen könnten, ob die Nachbrennkammer auf den vorgeschriebenen Abgasvolumenstrom ausgelegt sei. Offenbleiben könne, ob die Genehmigung auch hinsichtlich der Verwendung des Additivs Sorbalit und der „anzustrebenden“ Austrittsgeschwindigkeit von 7 m/s am Schornstein unbestimmt sei, sowie, ob es nach den Vorschriften zur Vermeidung von Störfällen noch einer gesonderten Anordnung zur Prüfung der Sicherheitskette im laufenden Kremationsbetrieb bedürfe. Über die Unbestimmtheit der Genehmigung hinaus könnten sich die Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 5 BlmSchG nicht sichergestellt sei oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage entgegenstünden. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil haben der Antragsgegner und die Beigeladene Berufung eingelegt, die beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 10 S 2526/22 anhängig ist. Am 09.12.2022 hat die Beigeladene beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2020 zu ändern und den Antrag der Antragsteller abzulehnen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klage der Antragsteller (nur) wiederherzustellen, soweit die erteilte Genehmigung einen Betrieb der Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 50 kg je Stunde und 100 kg je Charge zulässt. Seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts seien mehrere Änderungen der Sachlage eingetreten, die seine Änderung geböten. So habe die Beigeladene eine Erweiterung des Kleintierkrematoriums um eine Abgasreinigung angezeigt und habe das Landratsamt die angegriffene Genehmigung um Grenzwerte für Schwefeloxide und Dioxine/Furane ergänzt. Zudem lägen zwischenzeitlich Berichte der ... GmbH, bei der es sich um eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle handle, vom 04.03.2022 und vom 22.04.2022 über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Bestimmung in der Nachbrennkammer und über die Durchführung von Emissionsmessungen vor. Danach würden beim Betrieb der Anlage alle vom Landratsamt festgelegten Grenzwerte sicher eingehalten. Hiervon gehe auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.10.2022 aus, in dem der Beigeladenen u. a. attestiert werde, zwischenzeitlich eine schlüssige Dioxin- und Furan-Minderungsstrategie vorgelegt zu haben. Eine weitere maßgebliche Änderung bestehe darin, dass die Beigeladene mit ihrem Änderungsantrag zum Ausdruck bringe, hilfsweise auch an einem Betrieb der Anlage mit einer verminderten Verarbeitungskapazität von 50 kg/h und einem Gewicht von 100 kg je Charge und höchst hilfsweise ebenso an einem Betrieb nur der Anlage zum Sammeln und Lagern von Tierkörpern interessiert zu sein, was von der Betriebsbeschreibung abgedeckt sei. Letzteres sei als Minus im Haupt- und Hilfsantrag enthalten. Mit den eingetretenen Änderungen stellten sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr als offen dar. Vielmehr seien schädliche Umweltauswirkungen für die Antragsteller ausgeschlossen. Die angefochtene Genehmigung erfülle entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Selbst bei einer Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung. Sie habe umfangreiche Aufwendungen getätigt, um die Anlage zu errichten. Insgesamt beliefen sich ihre Investitionen auf rund …,-- EUR, wofür neben der Gebäudemiete erhebliche Finanzierungskosten aufgewendet würden. Durch den Stillstand der Anlage seien die Einnahmen um ca. ein Drittel (ca. …,-- EUR) eingebrochen. Auf der Ausgabenseite kämen Fremdkremierungs- und Transportkosten hinzu. Könne der Betrieb während der weiteren Dauer des Klageverfahrens nicht zumindest mit beschränkter Kapazität fortgeführt werden, habe dies existenzbedrohende Konsequenzen, zumal zu erwarten sei, dass sich Tierbesitzer nach einem anderen Krematorium umsähen, wenn keine Einäscherung vor Ort erfolgen könne. Während der Antragsgegner den Antrag unterstützt, sind die Antragsteller dem Änderungsantrag entgegengetreten. Trotz Anzeige und Installierung einer Abgasreinigung mit Rückkühlwerk lägen die Voraussetzungen für eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Bewertung der Rechtslage nicht vor. Allein die Festlegung von Grenzwerten gewährleiste keinen ausreichenden Schutz der Antragsteller. Zum Schutz der Nachbarschaft fehle es vielmehr an geeigneten und notwendigen zusätzlichen Nebenbestimmungen. Die Anlage sei außerdem schon konstruktionsbedingt nicht in der Lage, u. a. die notwendige Temperatur- und Verweilzeitbedingung von 850° C bei mindestens zwei Sekunden in der Nachbrennkammer für die genehmigte Verbrennungsleistung von 120 kg/h einzuhalten. Auch deswegen müsse mit einer Überschreitung der maßgeblichen Emissionsgrenzwerte gerechnet werden. Die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der Antragsteller sei gerade nicht ausgeschlossen. Die Antragsteller haben hierzu von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen vom 02.03.2023, vom 30.01.2023, vom 24.10.2022 und vom 09.09.2022 vorgelegt, auf die sie sich beziehen. Danach sei es nicht so, dass durch die Erweiterung des Tierkrematoriums um eine Abgasreinigung nunmehr die Emissionsgrenzwerte für Staub, Dioxine/Furane, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide sicher eingehalten werden könnten. Der angezeigte Abgaswärmetauscher sei nicht für eine Verbrennungsleistung von 120 kg/h dimensioniert. Nach wie vor fehle es zudem an einem schlüssigen Konzept zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen für Luftschadstoffe. Darüber hinaus könne mit dem Bericht der ... GmbH vom 04.03.2022 der Nachweis einer Einhaltung der Verweilzeitanforderungen in der Nachbrennkammer nicht geführt werden. Der Bericht der ... GmbH vom 22.04.2022 erbringe keinen Nachweis der sicheren Einhaltung der festgelegten Grenzwerte, weil er nur einen Teillastfall betrachtet habe und nicht die genehmigte Verbrennungsleistung von 120 kg/h. Vielmehr sei davon auszugehen, dass wegen der konstruktionsbedingt zu klein dimensionierten Nachbrennkammer sowie des zu kleinen Wärmetauschers die Emissionswerte für die genehmigte Verbrennungsleistung nicht sicher eingehalten würden. Es drohten deshalb Störfälle wie am 18.07.2022 beobachtet, wenn aufgrund der Unterdimensionierung der Nachbrennkammer der „Bypassfall“ ausgelöst werde. Auch der Hilfsantrag sei abzulehnen, weil es auch für einen Teillastfall einerseits am Nachweis der Einhaltung der Temperatur- und Verweilzeitanforderungen von 850° C für mindestens zwei Sekunden und andererseits an geeigneten Nebenbestimmungen zum Schutz der Antragsteller, insbesondere einer verbindlichen Vorgabe der Zugabe des Additivs Sorbalit, fehle. Ungeachtet dessen lägen die Voraussetzungen für eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auch deswegen nicht vor, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Bestimmtheitsanforderungen zulasten der Antragsteller nicht genüge und deswegen rechtswidrig sei, wie sich zutreffend aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ergebe. Im Übrigen bleibe es dabei, dass auch bei einer Abwägung den Interessen der Antragsteller daran, vorläufig von den durch die Verbrennung von Heimtieren entstehenden zusätzlichen Immissionen verschont zu bleiben, der Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen einzuräumen sei. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums sowie die Akten des Verwaltungsgerichts zum Eil- und Hauptsacheverfahren verwiesen. II. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2020, über den der Senat wegen des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens als Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig (1.) und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet (2.). Im Übrigen ist er unbegründet und deswegen abzulehnen (3.). 1. Der Zulässigkeit des Antrags steht unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Beschwer und des Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen, dass das Landratsamt am 03.08.2021 erneut die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet hat. Auf dieser Grundlage kann die Beigeladene die genehmigte Tierkörperbeseitigungsanlage nicht rechtmäßig betreiben. Denn zur erneuten Anordnung des Sofortvollzugs war das Landratsamt aufgrund der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht befugt. Einer nachfolgenden behördlichen Vollziehbarkeitsanordnung steht die Bindungswirkung der gerichtlichen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs entgegen, sofern letztere wie hier nicht ausschließlich auf einer Verfehlung der formellen Begründungsanforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beruht (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 80 Rn. 124 m. w. N.). Dies gilt aufgrund des in § 80 Abs. 7 VwGO zum Ausdruck kommenden Vorrangs der gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit auch dann, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage nachträglich ändert (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 26.01.2012 - 12 ME 291/11 - NVwZ-RR 2012, 385 = juris Rn. 10; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 530 m. w. N.). In Fällen, in denen wie hier auf Antrag von Drittbetroffenen im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine von der Behörde für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt wurde, lässt auch der Erlass einer Änderungsgenehmigung, durch welche die ursprüngliche Genehmigung ergänzt oder geändert wird, das aus der gerichtlichen Entscheidung folgende Vollziehungshindernis für sich genommen unberührt. Soll die sofortige Vollziehbarkeit der geänderten Genehmigung erreicht werden, muss deshalb ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nunmehr abgelehnt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 15; Schoch a. a. O. § 80 Rn. 537). Dementsprechend stellt die Vollziehbarkeitsanordnung vom 03.08.2021 keine taugliche Grundlage für die Beigeladene dar, um von der ihr erteilten Genehmigung vorläufig Gebrauch zu machen. Ein Betrieb der genehmigten Anlage würde sich in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht für alle Beteiligten bindend angeordneten Suspensivwirkung der Widersprüche und nachfolgenden Klagen der Antragsteller gegenwärtig vielmehr als unzulässige faktische Vollziehung darstellen, welcher die Antragsteller durch einen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag nach §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begegnen könnten. Für die Zulässigkeit ihres Änderungsantrags muss die Beigeladene einen solchen Antrag allerdings nicht abwarten und sich in der Zwischenzeit auf die rechtswidrige erneute Sofortvollzugsanordnung verweisen lassen. Ebenso wenig kommt es insoweit auf die Entscheidung über die - entsprechend der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des Landratsamts eingelegten, mangels Verwaltungsqualität der Vollziehbarkeitsanordnung unstatthaften (vgl. hierzu Schoch a. a. O. § 80 Rn. 199, 262) - Widersprüche der Antragsteller an. 2. Der zulässige Änderungsantrag hat teilweise Erfolg. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern eingelegten Rechtsbehelfe ist nicht mehr geboten, sofern die Anlage ausschließlich mit den am 12.03.2021 angezeigten Änderungen betrieben wird. In Bezug auf diese Änderungen sind die Eilanträge nunmehr abzulehnen (vgl. zur Teilstattgabe von Nachbaranträgen nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2018 - 8 S 700/18 - VBlBW 2018, 520). Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - hier in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO - kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Abänderungsverfahren dient dabei ausschließlich dazu, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, sodass alleiniger Prüfungsmaßstab für die Entscheidung die Frage ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder des Widerspruchs geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8 und vom 25.08.2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637). Im Änderungsverfahren nicht zu prüfen ist demgegenüber, ob das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2020 unter den damaligen Umständen bei der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der - durch die Änderungsanzeige, die Freistellungserklärung des Landratsamts und die faktische Änderung der Anlagenkonfiguration nicht modifizierten - immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zutreffend von offenen Erfolgsaussichten mit Blick auf die Frage einer hinreichenden Sicherstellung drittschützender Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG ausgegangen ist. Nach diesen Maßstäben liegt hier mit der faktischen Erweiterung der Anlage um ein Abgasreinigungssystem eine Änderung der Umstände im Sinne von §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO vor (a), die zum teilweisen Wegfall der Gründe des Verwaltungsgerichts für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 16.12.2020 geführt hat (b). Die Wiederherstellung des Suspensiveffekts ist insoweit auch nicht aus den Gründen des zwischenzeitlich in der Hauptsache ergangenen Urteils vom 11.10.2022 (c) oder aus anderen Gründen (d) geboten. Auf den Änderungsantrag sind die Eilanträge der Antragsteller daher nun abzulehnen, soweit sie den Betrieb der genehmigten Anlage mit den angezeigten und umgesetzten Änderungen betreffen. a) Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidungstragend zugrundeliegenden Umstände haben sich dadurch wesentlich geändert, dass die streitgegenständliche Kremierungsanlage mit der von der Beigeladenen am 17.03.2021 angezeigten Erweiterung um eine Filteranlage und ein Rückkühlwerk eine wesentliche Änderung erfahren hat. Diese ist gerade auf eine Verringerung des Schadstoffausstoßes gerichtet. Außerdem wurden an der erweiterten Anlage am 01./02.03.2022 Emissionsmessungen durchgeführt, die Gegenstand des Berichts der ... GmbH vom 22.04.2022 sind, der sich mit der - auch die Nachbarschaft betreffenden - Luftschadstoffsituation der Anlage befasst. Flankierend hat das Landratsamt durch die nachträgliche Anordnung vom 07.04.2021 die Nebenbestimmung C.II.1.9 nochmals neu gefasst und nun auch Grenzwerte für die Emission von Schwefeloxiden und Dioxinen/Furanen festgesetzt. Die nun vorliegenden Messergebnisse dürften die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte durch die erweiterte Anlage bestätigen. b) Aufgrund der geänderten Umstände mit dem erfolgten Einbau der Filteranlage und des Rückkühlwerks kann die Begründung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aufrechterhalten werden, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die Immissionswerte für Staub, Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sowie die Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane eingehalten werden und es fehle an einem - jedenfalls im gegenwärtigen Betrieb der Anlage zur Anwendung kommenden - schlüssigen Konzept zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage einer hinreichenden Sicherstellung drittschützender Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier der Widerspruchsbescheide vom 21.07.2021. Zu diesem Zeitpunkt war die Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18.08.2021 noch nicht in Kraft getreten. Darüber hinaus bestimmt auch die Übergangsregelung in Ziff. 8 der TA Luft 2021, dass Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft vom 24.07.2002 (TA Luft 2002) zu Ende geführt werden sollen, wenn vom Vorhabenträger wie hier vor dem 01.12.2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Soweit der TA Luft bei der Beurteilung von Luftverunreinigungen als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zukommt, als sie für Luftschadstoffe den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995 - 7 B 112.94 - NVwZ 1995, 994; Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 86, 147; BayVGH, Beschluss vom 24.01.2023 - 8 ZB 22.1783 - juris Rn. 11), ist der Beurteilung im vorliegenden Fall mithin ihre Fassung vom 24.07.2002 zugrunde zu legen. aa) Davon, dass die Anlage nach der Nachrüstung des Abgasreinigungssystems, welches nach der Betriebsbeschreibung darauf ausgelegt ist, 99,9 % der Staubemissionen der Anlage abzuscheiden, hinsichtlich der nachbarschützenden Immissionswerte für Staub (noch immer) nicht auf der „sicheren Seite“ ist, kann nach der im gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach Nr. 4.2.1 TA Luft 2002 ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Schwebstaub (PM-10) sichergestellt, wenn die ermittelte durchschnittliche Gesamtbelastung eine Konzentration von 40 μg/m3 an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag ist nach Nr. 4.3.1 TA Luft 2002 sichergestellt, wenn die ermittelte durchschnittliche Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m2 · d) an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 11.10.2022 ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 25), ist zwar die Ermittlung der jeweiligen Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage nicht bereits deswegen entbehrlich, weil das Landratsamt einen Emissionsgrenzwert für Staub von 20 mg/m3 festgelegt hat, welcher der Vorgabe in Nr. 5.2.1 TA Luft 2002 entspricht (vgl. zur Bedeutung des Ermittlungsverfahrens auch Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL. April 2022, TA Luft 4.1 Rn. 7 m. w. N.). Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für einen luftverunreinigenden Stoff erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 und 4.6 TA Luft). Nach Nr. 4.1 Abs. 4 Buchst. a TA Luft 2002 soll die Ermittlung von Immissionskenngrößen bei Schadstoffen wie Schwebstaub, für welche die TA Luft Immissionswerte festlegt, aber bei geringen Emissionsmassenströmen entfallen. Als einen solchen Bagatellmassenstrom bestimmt Nr. 4.6.1.1 für Staub einen Wert von 1 kg/h (Tabelle 7), wobei sich der Massenstrom aus der Mittelung über die Betriebsstunden einer Kalenderwoche mit den bei bestimmungsgemäßem Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen ergibt. Bei einem Unterschreiten des Bagatellmassenstroms kann davon ausgegangen werden, dass bezogen auf den betreffenden Luftschadstoff, hier Staub, schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, trotz des geringen Massenstroms liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung (Nr. 4.8 TA Luft 2002) vor (Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 2 TA Luft 2002, vgl. hierzu Hansmann a. a. O. Rn. 17). Das Landratsamt hat unter Berücksichtigung der im Genehmigungsantrag angegebenen Betriebszeiten montags bis samstags von 6:00 bis 22:00 Uhr und einem maximalen Abgasvolumenstrom von 2.400 m3/h (entspricht der in den Antragsunterlagen angegebenen maximalen Fördermenge des Saugzugs/Absaugventilators) einen Massenstrom von 0,048 kg/h berechnet; eine Überschreitung der Bagatellgrenzen sei erst bei einem Volumenstrom von rund 40.000 m3/h anzunehmen (Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 09.02.2021; siehe auch S. 2 der nachträglichen Anordnung vom 07.04.2021 sowie S. 8 der Widerspruchsbescheide). Nach dieser Berechnung wäre der Bagatellwert für Staub im vorliegenden Fall um etwa das Zwanzigfache unterschritten, wobei der Berechnung freilich keine Prognose der tatsächlichen Emissionen bei ungünstigsten Betriebsbedingungen zugrunde liegt, sondern die Einhaltung des in der Genehmigung festgesetzten Grenzwerts von 20 mg/m3 als Multiplikationsfaktor angesetzt wurde. Diese Vorgehensweise dürfte hier allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, da dem Landratsamt Prüfberichte für eine bereits im Betrieb befindliche Referenzanlage desselben Anlagenbauers in der Schweiz vorlagen, die den Schluss erlaubt haben dürften, dass die festgesetzten Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb sicher eingehalten werden können. Die Annahme einer Unterschreitung der Bagatellgrenze für Staub dürfte darüber hinaus auch durch den Bericht der ... GmbH vom 22.04.2022 über die an der genehmigten Anlage - bei einem Betrieb mit dem angezeigten und tatsächlich auch nachgerüsteten Abgasreinigungssystem - am 01./02.03.2022 durchgeführten Emissionsmessungen hinreichend valide bestätigt sein. Diese ergaben für Staub maximale Messwerte von ; BayVGH, Urteil vom 25.10.2021 - 22 B 17.855 - ZUR 2022, 367 = juris Rn. 172 m. w. N.). Nr. 5.2.7.2 TA Luft 2002 bestimmt insoweit Emissionsgrenzwerte von 0,25 μg/h im Massenstrom oder eine Massenkonzentration von 0,1 ng/m3 im Abgas, die nicht überschritten werden dürfen. Das Landratsamt war ursprünglich der Auffassung, eine Freisetzung von Dioxinen und Furanen sei allein schon aufgrund der angenommenen Einhaltung der Mindestverweilzeit von zwei Sekunden bei 850⁰ C in der Nachbrennkammer ausgeschlossen, was das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2020 für sich genommen als nicht hinreichend belegt angesehen hatte (Beschlussabdruck S. 25). Mit der nachträglichen Anordnung vom 07.04.2021 wurden für die Anlage inzwischen entsprechende Emissionsgrenzwerte festgesetzt. Zu deren Einhaltung hat die Beigeladene die Anlage durch die Kombination aus einem Rückkühlwerk und einer dem Flugstromverfahren folgenden Filteranlage ergänzt. Der Aufbau und die Betriebsweise dieser Erweiterung ergibt sich im Einzelnen aus der Änderungsanzeige vom 12.03.2021. Die Beigeladene trägt damit den Empfehlungen des vom Umweltbundesamt herausgegebenen Abschlussberichts „Umweltrelevanz und Stand der Technik von Tierkrematorien“ von Dr. Sch., dem auch von den Antragstellern beauftragten Sachverständigen, sowie auch der VDI-Richtlinie 3890 „Emissionsminderung - Anlagen zur Heimtierkremation“ Rechnung. Darin wird der Abgaskühlung eine entscheidende Bedeutung für das Emissionspotential der Dioxine und Furane beigemessen, da unter Sauerstoffüberschussbedingungen PCDD und PCDF zurückgebildet werden könnten und die Abkühlzeit eine maßgebliche Rolle für den Grad der Rückbildung nach der sogenannten De-novo-Synthese spiele (vgl. Abschlussbericht Dr. Sch. S. 37). Außerdem wird für die nachfolgende Abgasreinigung das Flugstromverfahren als etabliert bezeichnet und ausgeführt, bei ordnungsgemäßem Betrieb könne man davon ausgehen, dass mit den eingesetzten Adsorptionsverfahren nach dem Flugstromprinzip mit nachgeschaltetem Gewebefilter die gewünschten Emissionskonzentrationen für Gesamtstaub, Schwefeloxid, Chlor- und Fluorwasserstoff sowie Schwermetalle und PCDD/F einzuhalten seien (vgl. Abschlussbericht Dr. Sch. S. 47, VDI-Richtlinie 3890 Ziff. 8). Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dies auch im Fall der von der Beigeladenen entsprechend erweiterten Anlage der Fall sein dürfte. Dies dürften die Antragsteller nicht dadurch erfolgreich in Frage stellen, dass sie auf die technische Notwendigkeit der Zugabe des Additivs Sorbalit für die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, fehlende Vorgaben zur Abgaskühlung oder das Fehlen einer „ganzheitlichen Dioxinvermeidungsstrategie“ verweisen. So ergibt sich der Einsatz des Additivs „Sorbalit 10 %“ über ein Selbsteinsaug-Prinzip aus der Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Änderungsanzeige war. Dort wird auch die Abgaskühlung über Wärmetauscher beschrieben. Eine von den Antragstellern in den Raum gestellte Unterdimensionierung der Wärmetauscher insbesondere im Hinblick auf betriebsbedingte, im Laufe der Zeit entstehende Verschmutzungen und alterungsbedingte Leistungsminderungen (Stellungnahme Dr. Sch. vom 30.01.2023 S. 4 f.) dürfte deren Wirksamkeit zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte jedenfalls deswegen nicht in Frage stellen, weil die Beigeladene die Grenzwerteinhaltung alle drei Jahre durch Messungen nachzuweisen hat (Nebenbestimmung II.1.7). Soweit die Antragsteller eine „ganzheitliche Dioxinvermeidungsstrategie“ fordern und insoweit auf die Verbrennung selbst abstellen, zielt dies offenbar auf die Frage der Einhaltung der Mindestverweildauer in der Nachbrennkammer. Damit dürften die Antragsteller allerdings Vorsorgegesichtspunkte ansprechen, denen kein Drittschutz zukommt, solange bereits durch wirksame andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht zu besorgen sind. Dies ist aber der Fall, wenn anderweitig - hier durch Rückkühlung und Abgasbehandlung - sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte für Dioxine/Furane eingehalten werden. Bei alldem ist ferner zu berücksichtigen, dass das Immissionsschutzrecht, das schädliche Umwelteinwirkungen vorrangig durch die Vorgabe von Grenzwerten und die Verpflichtung auf den Stand der Technik begrenzt, es dem Anlagenbetreiber freistellt, welches von mehreren geeigneten Rauchgasreinigungsverfahren er in seiner Anlage einsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 - NVwZ 2012, 176; Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08 - NVwZ 2008, 789). Die Annahme der Wirksamkeit der von der Beigeladenen ergänzten Abgasbehandlungsmaßnahmen zur sicheren Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte der TA Luft 2002 für Dioxine/Furane dürfte auch insoweit durch die Ergebnisse der Messungen der ... GmbH vom 01./02.03.2022 bestätigt werden. Bei diesen wurden maximale PCDD/PCCF-Werte von < 0,1 ng/m3 bzw. < 0,01 μg/h gemessen. Bezogen auf den Massenstrom unterschreiten diese den Emissionsgrenzwert um mehr als das 25-fache. Angesichts dieses erheblichen Unterschreitens dürfte es auch insoweit nicht darauf ankommen, dass die Anlage bei der Messung nicht mit der genehmigten Volllast von 120 kg/h betrieben wurde. Vielmehr erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass die angezeigten und umgesetzten Maßnahmen in Form einer Abgaskühlung und anschließenden Filterung nach dem Flugstromverfahren schädliche Umwelteinwirkungen auf die Antragsteller durch eine Exposition mit Dioxinen/Furanen sicher verhindern. Nichts anderes dürfte sich dabei aus der von den Antragstellern noch angeführten Luftschadstoffbelastung bei einem sog. Bypassbetrieb ergeben. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine automatisierte Notumgehung, die nur im Störfall ausgelöst wird und bei der zugleich die Brenner und das Verbrennungsluftgebläse ausgeschaltet werden sowie die Abgasklappe geschlossen wird. Ein Betrieb der Anlage über den Bypass ist demgegenüber weder vorgesehen noch genehmigt. c) Damit sind die Gründe, welche der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zugrunde lagen, allesamt entfallen, soweit die Anlage mit dem angezeigten Abgasreinigungssystem betrieben wird. Insoweit erscheint eine Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung auch nicht deswegen geboten, weil das Verwaltungsgericht den Anfechtungsklagen der Antragsteller in der Hauptsache stattgegeben hat. Denn die - auch - mit der beim Senat anhängigen Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vorgebrachten Argumente greifen aller Voraussicht nach durch. aa) Der Senat lässt offen, ob es sich bei dem vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.10.2022 - 11K 4182/21 - bemängelten Regelungsdefizit in der Nebenbestimmung D.4.1 zur Verweilzeitberechnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dem Grunde nach tatsächlich um eine Frage der hinreichenden Bestimmtheit handelt oder ob insoweit nicht eher materielle Fragen angesprochen sind. Dabei gehört zu den Mindestanforderungen an die Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG freilich in erster Linie, dass die Genehmigung klar erkennen lässt, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. In dieser Hinsicht können auch Dritte durch eine Unbestimmtheit in ihren Rechten verletzt sein, namentlich wenn das Ausmaß ihnen zugemuteter Immissionen in der Genehmigung nicht eindeutig durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festgelegt ist und mithin unklar bleibt, welche konkreten Belastungen der Nachbarschaft die Genehmigung zulässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 - VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Ausgehend hiervon erscheint es fraglich, ob der Umstand, dass die Nebenbestimmung für die Bestimmung des „ungünstigsten Falls“ als vorgegebener Grundlage für die Dimensionierung der Nachbrennkammer auf den „aufaddierten maximalen Abgasvolumenstrom der drei vorgesehenen Brennkammern“ und den „maximal möglichen Abgasvolumenstrom“ der Anlage verweist, obwohl weder die Genehmigung noch die Antragsunterlagen Angaben zu den maximalen Volumenströmen enthalten, eine Unbestimmtheit zu begründen vermag. Hiergegen könnte sprechen, dass die Nebenbestimmung der Sache nach die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicherstellen soll. Dass die danach insbesondere einzuhaltende Mindestverweildauer in allen Betriebszuständen, d. h. auch bei Maximalauslastung, erfüllt sein müssen, ist jedenfalls eindeutig geregelt. Auch werden der Aufbau, die Kapazität (maximal 120 kg/h) und die Betriebsweise der Anlage in den Genehmigungsunterlagen beschrieben. Bei den vom Verwaltungsgericht vermissten Angaben zum maximalen Abgasvolumenstrom handelt es sich demgegenüber um eine Rechengröße für den Nachweis einer ausreichenden Dimensionierung der Nachbrennkammer. Eine Dokumentation der Auslegungsberechnung für die Nachbrennkammer ist indes nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht geschuldet, wohl aber ist der Nachweis der Erfüllung der Mindestverweilzeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu führen (Nebenbestimmung D.4.3). Kommt es demnach in erster Linie auf die Sicherstellung der unionsrechtlich zu erfüllenden Verbrennungsbedingungen an, könnte dies dafürsprechen, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Unwägbarkeiten einschließlich der fehlenden Möglichkeit einer messtechnischen Ermittlung der Verweilzeit in der Nachbrennkammer (siehe hierzu Urteilsabdruck S. 18) eher Fragen der Erfüllung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) betreffen. Dass die Nebenbestimmung - ausgehend von der Rechtsauffassung des Landratsamts und des Regierungspräsidiums etwas inkonsequent (vgl. § 36 Abs. 1 LVwVfG) - die Erfüllung der Voraussetzungen für die gesondert vom Regierungspräsidium erteilte Zulassungsentscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicherstellen soll und sich dabei vordergründig nicht auf den Regelungsgegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezieht, dürfte für ihre Angreifbarkeit durch die Antragsteller dabei jedenfalls keine Rolle spielen. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Zulassung nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anbetracht ihres Anlagenbezugs an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG teilhat (vgl. in Bezug auf Waldumwandlungsgenehmigungen Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - NVwZ-RR 2020, 868). bb) Ungeachtet all dessen dürften sich die Antragsteller auf eine Verletzung der Mindestverweilanforderungen von 850⁰ C für zwei Sekunden (Art. 15 Abs. 1 Buchst. e) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 i. V. m. Anhang III Kap. I Abschnitt 2 und Kap. II Abschnitt 1 Verordnung (EU) Nr. 142/2011) und damit auch auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit jedenfalls nicht berufen können. Diese Vorgabe ist zwar nicht rein veterinärrechtlicher Natur, sondern es handelt sich ausdrücklich um Vorgaben für die Abfallverbrennung bzw. Abfallmitverbrennung, wie nicht zuletzt die Anhang- und Kapitelüberschriften in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhellen. Als materiell abfallrechtliche Bestimmungen finden sie ihre Entsprechung in Art. 50 Abs. 2 (Betriebsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen) der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie). Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden im nationalen Recht durch die Vorschrift des § 6 Abs. 1, 3 der 17. BImSchV über Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen umgesetzt. Die hiernach zu beachtenden Verbrennungsbedingungen konkretisieren die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten (vgl. Ohms in Landmann/Rohmer a. a. O. Vorbemerkung zur 17. BImSchV Rn. 30 m. w. N.). Da die Vorsorgepflicht nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen, kommt ihr wie schon ausgeführt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (vgl. nochmals Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a. a. O. Rn. 66). Soweit hiervon eine Ausnahme zu machen ist, weil für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe wie hier insbesondere Dioxine und Furane keine Immissionswerte bestimmt sind, ist dem durch die wie ausgeführt voraussichtlich sicher eingehaltenen Emissionsgrenzwerte hinreichend Rechnung getragen. Darauf, dass die der Vorsorge dienenden betrieblichen Anforderungen an die Verweilzeit eingehalten werden, dürften die Antragsteller hingegen keinen subjektiven Anspruch haben, solange die Einhaltung der hier ihrerseits drittschützenden Emissionsgrenzwerte auch anderweitig gewährleistet ist (vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2016 - 8 A 10599/16 - NVwZ-RR 2017, 409 Rn. 12). Hieran dürfte angesichts der eindeutigen Messergebnisse auch nichts ändern, dass eine Unterschreitung der Mindestverweilvorgaben für den Betrieb der Nachbrennkammer allgemein geeignet sein dürfte, die Höhe der Emissionen von Dioxinen und Furanen zu beeinflussen. Denn für die Erfüllung der entsprechenden Schutzpflicht gegenüber den Antragstellern genügt die sichere Einhaltung des einschlägigen Emissionsgrenzwerts, ohne dass die Anwendung bestimmter Betriebsvorgaben als Weg zur Erreichung dieses Ziels vom Drittschutz erfasst würde. Die Mindestverweildauer ist deswegen für sich genommen nicht drittschützend (vgl. in Bezug auf das allgemeine Emissionsminimierungsgebot Senatsurteil vom 12.03.2015 a. a. O. Rn. 67). Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass das Unionsrecht eine Qualifikation der Mindestverweilvorgaben als nachbarschützend erfordern könnte. cc) Solange die Anlage nur entsprechend der Änderungsanzeige vom 12.03.2021 betrieben wird, dürften sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine ausdrückliche Regelung zum Einsatz von Sorbalit enthält und eine Abgasaustrittsgeschwindigkeit von 7 m/s nach der Nebenbestimmung II.1.2 nur „angestrebt werden soll“. (1) Dass in der erweiterten Anlagenkonfiguration mit Abgasreinigungssystem eine Eindosierung des Additivs Sorbalit erfolgt, ergibt sich ausdrücklich aus der der Änderungsanzeige beigefügten Betriebsbeschreibung. Ein Anlagenbetrieb ohne Sorbalitzugabe würde sich damit wesentlich von der angezeigten geänderten Betriebsweise der erweiterten Anlage unterscheiden und auch die Wirksamkeit der Abgasreinigung in Frage stellen. (2) Hinsichtlich der anzustrebenden Austrittsgeschwindigkeit am Kamin heißt es in der Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (siehe dort S. 15), 7 m/s würden lediglich angestrebt, weil eine Auflage unverhältnismäßig erscheine und bei Bedarf - mit Blick auf den Schutz vor Kamingeräuschen - eine nachträgliche Regelung erfolgen könne. Eine Unbestimmtheit dürfte vor diesem Hintergrund nicht gegeben sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verzicht auf eine ausdrückliche Vorgabe die Antragsteller in ihren nachbarlichen Rechten verletzen könnte. Für die Beurteilung der durch den Betrieb der Anlage verursachten Lärmimmissionen wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 11.10.2022 verwiesen (vgl. dort S. 28 ff.), denen sich der Senat für das vorläufige Rechtsschutzverfahren anschließt. Schließlich kann der Senat Hinweise auf etwaige Unzulänglichkeiten in der Störfallvorsorge der genehmigten Anlage gegenwärtig nicht erkennen, so dass es im gegenständlichen Verfahren auch keiner Erörterung bedarf, ob der Anwendungsbereich der 12. BImSchV entgegen der Auffassung des Landratsamts (vgl. S. 15 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) überhaupt eröffnet ist. d) Die Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts der von den Antragtellern eingelegten Rechtsbehelfe erscheint - bezogen auf einen Anlagenbetrieb entsprechend der Änderungsanzeige - auch nicht aus anderen Gründen geboten. Es sind gegenwärtig keine weiteren Gesichtspunkte ersichtlich, die diesen zum Erfolg verhelfen könnten (vgl. zur Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in Drittbetroffenenfällen zuletzt Senatsbeschluss vom 22.12.2022 - 10 S 2295/22 - juris Rn. 4 m. w. N.). Für die von den Antragstellern noch angesprochenen Parameter Gesamtkohlenstoff (Cges) und Kohlenmonoxid (CO) sind im 4. Abschnitt der TA Luft 2002 keine Immissionswerte als Schutzkriterien festgesetzt. Ferner dürften insoweit auch die als Vorsorgeanforderungen formulierten Emissionsgrenzwerte des 5. Abschnitts der TA Luft 2002 beim Betrieb der Anlage deutlich unterschritten werden. Nr. 5.2.5 TA Luft 2002 formuliert für Gesamtkohlenstoff allgemeine Grenzwerte von 0,50 kg/h in Bezug auf den Massenstrom oder 50 mg/m3 in Bezug auf die Massenkonzentration. Die Emissionen an Kohlenmonoxid dürfen nach Nr. 5.2.4 TA Luft 2002 im Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die Massenkonzentration 0,10 g/m3 nicht überschreiten. Das Landratsamt hat in der Nebenbestimmung C.II.1.9 niedrigere Emissionsgrenzwerten von 20 mg/m3 für Gesamtkohlenstoff (entspricht der Vorgabe in Nr. 5.2.5 TA Luft 2021 für Abgase aus thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen) und 50 mg/m3 für Kohlenmonoxid festgesetzt. Selbst diese niedrigeren Grenzwerte dürften beim Betrieb der genehmigten Anlage bei Weitem eingehalten werden. So ergeben sich aus dem Bericht der ... GmbH vom 22.04.2022 maximale Messwerte von < 1 mg/m3 für Gesamtkohlenstoff und 11 mg/m3 für Kohlenmonoxid. Angesichts der damit ganz erheblichen Grenzwertunterschreitungen dürfte es auch insoweit unerheblich sein, dass die Anlage bei der Messung nicht mit der genehmigten Vollauslastung betrieben wurde. 3. Der Änderungsantrag kann jedoch nur insoweit Erfolg haben, als er sich auf einen Betrieb der Anlage entsprechend der Änderungsanzeige vom 12.03.2021 bezieht. Denn eine die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses rechtfertigende Änderung der Umstände liegt nur insoweit vor, als infolge der angezeigten und umgesetzten Modifikation der Anlage die ursprünglichen Bedenken des Verwaltungsgerichts - was den faktischen Betrieb der Anlage anbelangt - nunmehr ausgeräumt sind. Allein hierauf beruft sich zwar auch die Beigeladene. Da sie ihren Antrag jedoch nicht entsprechend beschränkt hat, ist er im Übrigen abzulehnen. Dabei ist wie ausgeführt im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht zu prüfen, ob die - durch die Änderungsanzeige, die daraufhin erteilte Freistellungserklärung und die faktische Änderung der Anlagenkonfiguration nicht modifizierte - immissionsschutzrechtliche Genehmigung insgesamt rechtmäßig ist, was das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2020 mit Blick auf die Beeinträchtigung der Antragsteller durch Luftschadstoffe in der ursprünglichen Anlagenkonfiguration als offen angesehen hat. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlaubt nach wie vor einen Betrieb des Krematoriums ohne die Filteranlage. Insoweit ist eine maßgebliche Änderung der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Umstände aber nicht eingetreten. Insbesondere beruhen auch die von der XX GmbH festgestellten Emissionswerte auf Messungen an der durch das Abgasreinigungssystem erweiterten Anlage. Das Landratsamt hat die erteilte Genehmigung auch nicht auf einen Betrieb der Kremationsanlage entsprechend der Änderungsanzeige vom 12.03.2021 beschränkt. Eine solche Beschränkung ergibt sich insbesondere nicht bereits aus der erfolgten Änderungsanzeige und dem vom Landratsamt daraufhin erteilten Freistellungsbescheid vom 22.03.2021. Dieser stellt mit Bindungswirkung lediglich fest, dass die angezeigte Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, d. h. ohne Weiteres formell rechtmäßig ist. Materielle immissionsschutzrechtliche Wirkungen ergeben sich hieraus nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.08.2012 - 7 C 7.11 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 9 Rn. 16; Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 6.21 - juris Rn. 13). Ebenso wird weder durch die Änderungsanzeige noch durch die daraufhin ergehende Freistellungserklärung die Reichweite der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschränkt. Aus der Anzeige, die ihrerseits keine Willenserklärung darstellt (vgl. Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 BImSchG Rn. 58 m. w. N.), folgt keine Bindung für den Betreiber der Anlage, die angezeigte Änderung auch umzusetzen oder beizubehalten. Hiermit korrespondierend lässt der Freistellungsbescheid den ursprünglichen Genehmigungsbescheid unberührt und verändert dessen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2020 - 2 L 70/28 - juris Rn. 69 m. w. N.). Solange die erteilte Genehmigung nicht entsprechend geändert wird, erlaubt sie deswegen auch den Betrieb der Anlage in ihrer ursprünglichen Konfiguration, auf die sie mit dem Verweis auf die damaligen Antragsunterlagen auch ausdrücklich Bezug nimmt. Da diesbezüglich mithin keine veränderten Umstände vorliegen, welche die Wiederherstellung des Suspensiveffekts nicht mehr geboten erscheinen lassen könnten, ist der Änderungsantrag insoweit abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Änderungsantrag nur teilweise insoweit Erfolg hatte, als er sich auf einen Betrieb der Anlage entsprechend der Änderungsanzeige vom 12.03.2021 bezieht. Angesichts des weiterreichenden Genehmigungsumfangs erscheint im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und den Antragstellern eine hälftige Kostenteilung angemessen. Billig erscheint dabei auch, dass der Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Bei der Aufteilung der danach von den Antragstellern zu tragenden Kosten nach Kopfteilen hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsteller Ziff. 1 und 2 sowie die Antragsteller Ziff. 4 und 5 jeweils ein gemeinsames Interesse verfolgen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. zur Streitwertfestsetzung im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - UPR 2020, 316 = juris Rn. 31). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.