Beschluss
66 IN 70/13
AG Norderstedt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNORDE:2021:0618.66IN70.13.00
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Leitsätze
1. Zur Berechnung der Vergütung eines abgewählten Insolvenzverwalters. (Rn.10)
2. In die Berechnungsgrundlage der Vergütung eines abgewählten Insolvenzverwalters kann in aller Regel eine Umsatzsteuererstattung, die aufgrund des der Insolvenzmasse bezüglich seiner Vergütung zustehenden Vorsteuerabzugsrechts mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht einbezogen werden. (Rn.24)
3. Zur Scheinbestandteilseigenschaft von Gebäuden auf fremdem Grund, deren Verbindung mit dem Grundstück auf Grund mietvertraglicher Regelung (vermeintlich) nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. (Rn.47)
4. Hat ein Insolvenzverwalter die Masse durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung gemehrt, kann es gerechtfertigt sein, den hierauf entfallenden Mehrbetrag nicht in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung einzubeziehen. Für die Annahme, der Insolvenzverwalter habe eine masseanreichernde unerlaubte Handlung begangen, wird in der Regel aber eine rechtskräftige Verurteilung des Insolvenzverwalters wegen einer solchen vorliegen müssen. (Rn.66)
(Rn.71)
Tenor
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des abgewählten Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Betrag
in EUR
Betrag
in EUR
Vergütung
31.325,26
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
5.951,80
Vergütung insgesamt
37.277,06
zu erstattende Auslagen
950,80
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
180,65
Auslagen insgesamt
1.131,45
Gesamtbetrag
Vergütung und Auslagen
38.408,51
in Worten:
achtunddreißigtausendvierhundertacht 51/100
2. Der aktuelle Insolvenzverwalter wird gebeten, den Betrag von 38.408,51 EUR an den abgewählten Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Berechnung der Vergütung eines abgewählten Insolvenzverwalters. (Rn.10) 2. In die Berechnungsgrundlage der Vergütung eines abgewählten Insolvenzverwalters kann in aller Regel eine Umsatzsteuererstattung, die aufgrund des der Insolvenzmasse bezüglich seiner Vergütung zustehenden Vorsteuerabzugsrechts mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht einbezogen werden. (Rn.24) 3. Zur Scheinbestandteilseigenschaft von Gebäuden auf fremdem Grund, deren Verbindung mit dem Grundstück auf Grund mietvertraglicher Regelung (vermeintlich) nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. (Rn.47) 4. Hat ein Insolvenzverwalter die Masse durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung gemehrt, kann es gerechtfertigt sein, den hierauf entfallenden Mehrbetrag nicht in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung einzubeziehen. Für die Annahme, der Insolvenzverwalter habe eine masseanreichernde unerlaubte Handlung begangen, wird in der Regel aber eine rechtskräftige Verurteilung des Insolvenzverwalters wegen einer solchen vorliegen müssen. (Rn.66) (Rn.71) 1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des abgewählten Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung 31.325,26 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 5.951,80 Vergütung insgesamt 37.277,06 zu erstattende Auslagen 950,80 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 180,65 Auslagen insgesamt 1.131,45 Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen 38.408,51 in Worten: achtunddreißigtausendvierhundertacht 51/100 2. Der aktuelle Insolvenzverwalter wird gebeten, den Betrag von 38.408,51 EUR an den abgewählten Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. In dem vorliegenden Insolvenzverfahren war Rechtsanwalt A zunächst mit Beschluss vom 18.03.2013 zum („schwachen“) vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 20.06.2013 wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 01.09.2013 wurde Rechtsanwalt A (im Folgenden: abgewählter Insolvenzverwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. In der ersten Gläubigerversammlung, dem Berichts und Prüfungstermin am 18.10.2013, wurde der erste Insolvenzverwalter von der Gläubigerversammlung als Insolvenzverwalter abgewählt und Rechtsanwalt B (im Folgenden: neu gewählter Insolvenzverwalter) zum neuen Insolvenzverwalter gewählt, der mit richterlichem Beschluss vom 25.10.2013 vom Insolvenzgericht im Amt bestätigt wurde. Dieser zweite Insolvenzverwalter verstarb, sodass mit Beschluss vom 03.02.2015 Rechtsanwalt C (im Folgenden: aktueller Insolvenzverwalter) zum Insolvenzverwalter bestimmt wurde, der das Amt bis heute innehat. Mit Antrag vom 12.12.2013 beantragte der abgewählte Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung. Mit Antrag vom 30.12.2013 korrigierte er seinen Vergütungsantrag. Mit Beschluss vom 20.10.2014 setzte das Insolvenzgericht einen Sachverständigen ein, der (unter Anderem) die Rechnungslegung des abgewählten Insolvenzverwalters und die für dessen Vergütungsantrag zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage zu prüfen hatte. Die Einreichung des Prüfungsberichts des Sachverständigen verzögerte sich infolge des Versterbens des neu gewählten Insolvenzverwalters und vieler offen gebliebener Fragen. Erst mit Schreiben vom 10.02.2016 konnte der Prüfungsbericht vom 04.02.2016 zur Gerichtsakte gereicht werden. Nach Klärung weiterer Fragen wurde schließlich mit Beschluss vom 25.07.2016 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Über die nun für den abgewählten Insolvenzverwalter festzusetzende Vergütung herrschen in Teilen bis zuletzt verschiedene Auffassungen. Die Sparkasse S. als Gläubigerin sowie der aktuelle Insolvenzverwalter haben sich in verschiedenen Schriftsätzen zur beantragten Vergütung geäußert und verschiedene Abzüge angesprochen. Mit Schreiben vom 19.03.2021 und 13.04.2021 hat der abgewählte Insolvenzverwalter auf gerichtsseits geäußerte Rechtsauffassungen reagiert und seine beantragte Vergütung präzisiert bzw. reduziert. Das ab dem 01.01.2021 geltende Vergütungsrecht findet noch keine Anwendung. Berechnungsgrundlage Wie mit Schreiben des Insolvenzgerichts vom 30.03.2021 vorgeschlagen, wird zunächst eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 355.489,77 € berücksichtigt. Hierin enthalten sind die vom aktuellen Insolvenzverwalter mitgeteilten (saldierten) Bestände, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich Verfahrenskonto (354.624,44 €), Geschäftskonto (556,33 €) und Kasse (309,- €) vom abgewählten Insolvenzverwalter übernommen wurden. Der die Vergütung beantragende abgewählte Insolvenzverwalter hat sich in seinem Schreiben vom 13.04.2021 hiermit im Grundsatz einverstanden erklärt. Ein Überschuss aus der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren wird nicht berücksichtigt. Der aktuelle Insolvenzverwalter und auch der eingesetzte Rechnungsprüfer kamen zu dem Ergebnis, dass ein solcher nicht besteht. In seinem Vergütungsantrag vom 30.12.2013 hatte der abgewählte Insolvenzverwalter zudem Betriebs- und Geschäftsausstattung (5.246,47 €), Fahrzeuge (1.904,- €) und Warenlager (1.900,- €) sowie zu erwartende Steuererstattungen (18.000,- € aus (auch vorl.) Verwaltervergütung, später mit Schreiben vom 19.03.2021 nur noch mit 15.189,49 € angesetzt) in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Fraglich ist, ob diese Positionen in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden können. Der abgewählte Insolvenzverwalter wies zutreffend darauf hin (Schreiben vom 13.04.2021), dass nicht nur bereits erfolgte Zahlungszuflüsse, sondern das gesicherte und verwaltete Vermögen in der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist. Als Berechnungsgrundlage für den ausgeschiedenen Insolvenzverwalter ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung seines Amtes anzusetzen, wobei der Wert von Massegegenständen, die bei Beendigung des Amtes noch nicht verwertet wurden, auf den Zeitpunkt der Amtsbeendigung zu bestimmen ist (MüKo/Riedel InsVV, 4. Auflage, § 1, Rn. 7; Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Auflage, § 1, Rn. 50). Der BGH hat zwar auch entschieden, dass für die Frage der Vergütung Massezuflüsse nur dann dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen sind, falls der Zufluss ausschließlich Folge der Tätigkeit des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters ist (BGH 10.11.2005, IX ZB 168/04). Nach dieser BGH-Entscheidung reiche es „nicht aus, dass der ausgeschiedene Insolvenzverwalter den späteren Massezufluss lediglich in die Wege geleitet hat, dieser dann aber durch Bemühungen seines Nachfolgers abgeschlossen worden ist“, sondern er muss „alles getan haben, was den Massezufluss bewirkt hat“. Diese Ausführungen zum „Massezufluss“ sind jedoch eher verwirrend (Prasser ZInsO 2006, 862 (863)), da wohl nur bei ausschließlich vom neuen Insolvenzverwalter erwirtschafteten Beträgen (z.B. Zinsen aus Geldanlage, die erst nach dem Ausscheiden des abgewählten Verwalters anfallen) keine Einbeziehung beim ausgeschiedenen Insolvenzverwalter erfolgen kann (Prasser a.a.O.). So hat der BGH auch in der Folgezeit grundsätzlich auf die Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung abgestellt und nicht näher nach Massezuflüssen unterschieden (vgl. BGH 10.10.2013, IX ZB 38/11; BGH 11.06.2015, IX ZB 18/13). Vor diesem Hintergrund können die vom abgewählten Insolvenzverwalter in der Berechnungsgrundlage angesetzten Werte für Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge und Warenlager grundsätzlich berücksichtigt werden. Soweit der aktuelle Insolvenzverwalter (Schreiben vom 17.02.2021) darauf hinweist, dass diese Gegenstände mit Absonderungsrechten belastet waren und dies nicht angemessen Berücksichtigung gefunden habe, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Vergleichsberechnung gem. § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV ist hier nicht nötig. Der abgewählte Insolvenzverwalter kann wählen, ob er die auf Basis der zur Masse geflossenen Beträge erhöhte Regelvergütung oder aber die besondere Vergütung gem. § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV in Anspruch nimmt (BGH 10.10.2013, IX ZB 169/11). Weil der abgewählte Insolvenzverwalter vorliegend eine besondere Vergütung gem. § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV nicht geltend macht, ist die Einbeziehung der Massezuflüsse der Sache nach nicht zu beanstanden. Da auf den Wert zum Zeitpunkt der Amtsbeendigung abzustellen ist, können die Verwertungs- und Feststellungspauschalen einbezogen werden, die angefallen wären, wenn das Amt nicht vorzeitig geendet hätte (vgl. BGH 29.03.2007, IX ZB 153/06). Kürzung ist hier nur bezüglich der Position Betriebs- und Geschäftsausstattung vorzunehmen. Diese wird statt mit 5.246,47 € lediglich mit 5.142,23 € berücksichtigt. Zur Begründung wird insoweit auf die diesbezügliche Begründung im Beschluss vom 25.07.2016 Bezug genommen, mit dem die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt wurde (Doppelberücksichtigung Fahrzeuge). Die vom abgewählten Insolvenzverwalter im Vergütungsantrag angesetzten Beträge (Betriebs- und Geschäftsausstattung gekürzt 5.142,23 €, Fahrzeuge 1.904,- € und Warenlager 1.900,- €) liegen in der Summe jedenfalls nicht höher als die (zum Zeitpunkt der Amtsbeendigung in Aussicht stehenden) einbeziehbaren Feststellungs- und Verwertungspauschalen und werden daher vorliegend in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt. Es ist fraglich, ob auch die vom abgewählten Insolvenzverwalter angesetzten, sicher zu erwartenden Umsatzsteuererstattungen, die aus der Festsetzung der Vergütungen des vorläufigen und des abgewählten Insolvenzverwalters resultieren, in die Berechnungsgrundlage des abgewählten Insolvenzverwalters einbezogen werden dürfen. Wesentliche Grundlage für die mögliche Einbeziehung sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsansprüche bildet die Entscheidung des BGH vom 25.10.2007 (IX ZB 147/06). Hiernach kann ein sich aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Insolvenzverwalters ergebender Umsatzsteuererstattungsanspruch bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung von Insolvenzverwaltern berücksichtigt werden. Der abgewählte Insolvenzverwalter ist der Meinung (Schreiben vom 08.06.2021), dass mit dieser Entscheidung die Einbeziehung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuererstattungsbeträge in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt werden könne. Die Einnahmen müssten nur sicher zu erwarten sein (davon ist vorliegend nach Ansicht des Gerichts auch auszugehen) und auch tatsächlich ausbezahlt werden. Der Vorsteuererstattungsanspruch sei bereits durch die Erbringung der Leistung entstanden. Die Einziehung dieser Beträge dürfte seiner Ansicht nach keine Voraussetzung für die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage sein. Der BGH beziehe diese Beträge ohne Wenn und Aber in die Berechnungsgrundlage ein. Zu bedenken ist aber, dass der BGH (a.a.O.) im genannten Fall nicht mit der Situation konfrontiert war, in der ein Insolvenzverwalter abgewählt wurde und die in Rede stehenden umsatzsteuerlichen Erstattungsansprüche vom nachfolgenden Insolvenzverwalter geltend zu machen und einzuziehen sind. Das Insolvenzgericht ist der Meinung, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Einbeziehung eines vergütungsbedingten Umsatzsteuererstattungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage des abgewählten Insolvenzverwalters nicht erfolgen kann. Dabei kann dahinstehen, ob es darauf ankommt, dass der Grundstein für den Vorsteuerabzug bereits, wie der abgewählte Insolvenzverwalter meint, mit Erbringung seiner Dienstleistung gelegt wurde (vgl. BeckOK/Looks UStG, 29. Edition, § 15, Rn. 96.1 und 106) oder ob ein konkreter Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt erst im konkreten (hier weit in der Zukunft liegenden) Voranmeldezeitraum entstehen kann (BGH a.a.O.; Bunjes/Leonard/Heidner UStG, 19. Auflage, § 18, Rn.9; Sölch/Ringleb/Treiber UStG, 91. EL., § 18 Rn. 235; vgl. auch BeckOK/Looks UStG, 29. Edition, § 15, Rn. 97, 98). Unerheblich ist diese Frage, weil in der Regel – so auch vorliegend – das Recht zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts (hinsichtlich der Vergütung des abgewählten Insolvenzverwalters) im Zeitpunkt der (regelmäßig überraschenden) Amtsbeendigung eines abgewählten Insolvenzverwalters (noch) keinen Wert hat. Die Vorsteuer aus einer einem Unternehmer (hier der Insolvenzmasse) gegenüber erbrachten Leistung kann erst dann gezogen werden, wenn nicht nur die Leistung erbracht wurde, sondern wenn auch eine zugehörige Rechnung des Leistenden vorliegt, § 15 Abs.1 S.2 Nr.1 UStG. Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für denjenigen Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist (Nr. 15.2 Abs.2 UStAE). Der Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum (§ 18 UStG) liegt vorliegend in jedem Falle in einem Zeitraum, der (weit) nach Beendigung des Amtes des abgewählten Insolvenzverwalters liegt. Maßgeblich ist nämlich der Voranmeldezeitraum, in dem der aktuelle Insolvenzverwalter die Vorsteuer aus der Vergütung des abgewählten Insolvenzverwalters anmelden wird. Ersterer benötigt dafür die erst noch zu erstellende Rechnung (BFH 26.09.2012, V R 9/11) des abgewählten Insolvenzverwalters, die sinnvollerweise erst nach der (rechtskräftigen) Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht vom abgewählten Insolvenzverwalter erstellt wird. Es handelt sich mithin bei dem vergütungsbedingten Vorsteuerabzugsrecht nicht um einen Vermögensgegenstand, der einfach nur noch nicht verwertet war, sondern das Recht zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts durfte während der gesamten Dauer bis zur Beendigung des Amtes des abgewählten Insolvenzverwalters durch diesen nicht ausgeübt werden, sodass es zu diesem Zeitpunkt noch ohne Wert gewesen ist. Da für die Berechnungsgrundlage des vorzeitig ausgeschiedenen Insolvenzverwalters der Wert des von ihm verwalteten Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung seines Amtes anzusetzen ist und dabei der Wert von Massegegenständen, die bei Beendigung des Amtes noch nicht verwertet wurden, auf den Zeitpunkt der Amtsbeendigung zu bestimmen ist (MüKo/Riedel InsVV, 4. Auflage, § 1, Rn. 7; Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Auflage, § 1, Rn. 50), muss der vergütungsbedingte Umsatzsteuererstattungsanspruch also unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn man dies anders beurteilen und den Erstattungsanspruch in die Berechnungsgrundlage einrechnen möchte, dürfte eine entsprechende Vergütungserhöhung aber ebenfalls ausscheiden. Der BGH (a.a.O.) hielt die Einbeziehung des aus dem Vorsteuerabzug resultierenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage für gerechtfertigt, weil der Insolvenzverwalter die Vorsteuerabzugsbeträge geltend zu machen und den Umsatzsteuererstattungsanspruch zur Masse zu ziehen habe. Vorliegend wird das aber nicht durch den abgewählten, sondern durch den aktuellen Insolvenzverwalter geschehen. Die vom BGH erkannte Rechtfertigung der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage entfällt vorliegend also für den abgewählten Insolvenzverwalter. Seine Vergütung würde größer werden, obwohl die Realisierung dieses Anspruchs keine Tätigkeit des abgewählten Insolvenzverwalters erfordert (abgesehen von seiner Rechnungsstellung, die aber jedem Dienstleister vergütungsneutral obliegt). Daher wäre nach Ansicht des Gerichts - stellte man die zu erwartende Steuererstattung in dessen Berechnungsgrundlage ein - ein Abschlag von der Vergütung in Höhe des dadurch entstehenden Vergütungsvorteils in Erwägung zu ziehen und vorliegend anzusetzen. Nach Allem kann ein vergütungsbedingter Umsatzsteuererstattungsbetrag hier nicht zu einer Erhöhung der Vergütung des abgewählten Insolvenzverwalters führen. Das gilt im vorliegenden Fall entsprechend für einen sich aus dem Vorsteuerabzug bezüglich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergebenden Steuererstattungsanspruch, da auch hier die notwendige Rechnung erst weit nach Amtsbeendigung des abgewählten Insolvenzverwalters erstellt wird/wurde. Des Weiteren hat der abgewählte Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag den Posten „Gebäude auf fremdem Grund“ in Höhe von 172.500,- € in die Berechnungsgrundlage für seine Vergütung einbezogen. Der aktuelle Insolvenzverwalter (Schreiben vom 05.05.2020) und die Sparkasse S. (Schreiben vom 22.10.2015) halten eine Einbeziehung dieses Wertes in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des abgewählten Insolvenzverwalters nicht für gerechtfertigt. Der abgewählte Insolvenzverwalter war vorangehend auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter und gleichzeitig zum Sachverständigen bestellt worden. Bereits in seinem Eröffnungsgutachten hatte er angegeben, die Schuldnerin sei Eigentümerin der Betriebsgebäude (Produktions- uns Verwaltungsgebäude), die allerdings auf einem fremden Grundstück stünden. Die Gebäude seien auf Grund mietvertraglicher Regelung nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und für die Masse verwertbar. Er wies auch darauf hin, dass diese Sonderrechtsfähigkeit jedoch zwischen ihm und der Grundpfandgläubigerin (H Bank) streitig sei. Diese Gebäude waren nach Angabe des Sachverständigen mit 172.500,- € bewertet worden. Ob die Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind oder ob die Sonderrechtsfähigkeit gem. § 95 BGB gilt, ist bis heute nie abschließend geklärt worden. Der neu gewählte Insolvenzverwalter hatte das Betriebsvermögen an eine Erwerberin veräußert. Die Erwerberin hatte parallel von der Eigentümerin das Betriebsgrundstück erworben. Auch in diesem Zuge ist eine Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht erfolgt, wobei aber Einigkeit bestand, dass die Erwerberin in jedem Falle das Eigentum am Betriebsgrundstück wie auch an den Betriebsgebäuden erlangen sollte. Ein gesondert ausgewiesener Kaufpreis für die Gebäude ist zu keiner Zeit an die Insolvenzmasse gezahlt worden. Der nach dem Versterben des von der Gläubigerversammlung neu gewählten Insolvenzverwalters eingesetzte und derzeit aktive Insolvenzverwalter hat (auch) diesen Sachverhalt sehr umfangreich aufgearbeitet. Der abgewählte Insolvenzverwalter hatte entsprechende Hinweise auf eine entsprechende (vermeintliche) Vermögensposition erteilt. Er hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass aus der Veräußerung von Grundstück und Gebäuden ein Erlös von 750.000,- € erzielt worden sei, der an die Sicherungsgläubiger weitergeleitet wurde, die somit hinsichtlich des Gebäudewertes (172.500,- €) überzahlt seien. In seinen Schlussunterlagen begründet der aktuelle Insolvenzverwalter umfangreich, dass die Sonderrechtsfähigkeit der Gebäude mindestens zweifelhaft sei. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Ansprüchen, die auf der Annahme fußen, die Gebäude seien nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, hält er für sehr gering. Der abgewählte Insolvenzverwalter teilt diese Auffassung überhaupt nicht. Er ist der festen Überzeugung, dass die Sonderrechtsfähigkeit der Gebäude eindeutig bestand, das Eigentum daran nie aus der Insolvenzmasse übertragen wurde und deshalb auch diese Vermögensposition Einzug in die Berechnungsrundlage für seine Vergütung zu finden habe. Parallel dazu hat er die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der die bestehenden Ansprüche aus dieser Position prüfen und durchsetzen solle, ggf. Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte (insbesondere wegen möglichem Verjährungseintritt) ermitteln soll. Um zum einen zu erklären, warum letztlich diese Vermögensposition nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung sein kann und zum anderen, um zu erläutern, warum das Gericht der Anregung des abgewählten Insolvenzverwalters, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen, nicht folgt (ein Insolvenzgericht hat vor der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zumindest im Ansatz zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter überhaupt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen kann, BGH 21.07.2016, IX ZB 58/15), lässt sich eine Betrachtung der materiellen Rechtslage nicht umgehen. Die Rechtsansicht des abgewählten Insolvenzverwalters zur beschriebenen materiellen Rechtslage dringt nicht durch. Die Ansicht des aktuellen Insolvenzverwalters ist mindestens vertretbar; nach Ansicht des Insolvenzgerichts ist sie - im Ergebnis - richtig. Der genaue Sachverhalt zu diesem Themenkomplex gestaltet sich wie folgt: Mit Mietvertrag vom 27.08.1980 schloss die (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin mit der (Rechtsvorgängerin der) Eigentümerin des Betriebsgrundstücks einen Mietvertrag. In diesem verpflichtete sich die Mieterin, auf eigene Kosten eine Produktionsstätte nebst Büroräumen zu errichten. In § 7 dieses Vertrags war festgehalten, dass die Bauwerke nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden, sodass sie nicht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens würden. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses könne die Vermieterin die Entfernung aller baulichen Anlagen verlangen. Sie ist aber auch berechtigt, die Übereignung der Bauwerke zu verlangen, wobei für diesen Fall eine (näher eingegrenzte) Abfindung zu zahlen sei. In § 8 dieses Mietvertrags haben die Vertragsparteien festgehalten, dass das Eigentum an sämtlichen baulichen Anlagen am 01.09.2000 auf die Vermieterin übergehe. Es wurde an dieser Stelle ausdrücklich die Einigung über diesen Eigentumsübergang festgehalten und geregelt, dass an Stelle einer Übergabe die Vermieterin zu diesem Datum berechtigt sei, sich in den Besitz der baulichen Anlagen zu setzen. Warum die Vertragsparteien diese widersprüchlichen (dazu im Folgenden mehr) Regelungen vereinbarten, ist nicht klar. Von klareren Regelungen war möglicherweise abgesehen worden, weil bei den Verantwortlichen auf Vermieter- und Mieterseite damals noch Personenidentität herrschte. Mit Vertrag vom 30.08.2000 wurde (§ 2) noch einmal festgehalten, dass die Bauwerke nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, so dass sie nicht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens seien. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses könne die Vermieterin die Entfernung aller baulichen Anlagen verlangen. Sie könne aber stattdessen auch (§ 6) die Übereignung der Bauwerke auf sich verlangen, dies insbesondere nach Ablauf von 5 Jahren beginnend ab dem 01.09.2005. Auch hier war eine Abfindungsregelung enthalten. § 8 des Mietvertrags vom 27.08.1980 fände keine Anwendung mehr (§ 10). Nachdem zunächst mit Vereinbarung vom 23.07.2010 das Mietverhältnis bis zum 30.09.2010 verlängert wurde, wurde mit zwei Zusatzvereinbarungen vom 30.09.2010 der Mietvertrag vom 30.08.2000 bis zum 31.12.2015 verlängert. Auch hier wurde unter Hinweis auf den ursprünglichen Mietvertrag vom 27.08.1980 festgehalten, dass die Bauwerke nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden seien, sodass sie nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien. Durch die an dieser Stelle erfolgte Neufassung des § 2 des Mietvertrags vom 30.08.2000 entfiel die ursprünglich dort geregelte Möglichkeit, die Entfernung der Gebäude fordern zu können, wogegen die in § 6 des Vertrags vom 30.08.2000 enthaltene Regelung zur Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Entfernung zu verlangen unangetastet blieb. Die im Grundbuch des Betriebsgrundstücks eingetragene Grundpfandgläubigerin, H Bank, hatte den abgewählten (damals noch vorläufigen) Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.07.2013 darüber in Kenntnis gesetzt, das man keine Sonderrechtsfähigkeit der Gebäude sehe. Es habe nie eine Abrissverpflichtung bestanden. Die vereinbarte Übereignungsoption sowie die vertraglichen Regelungen zum Eigentumsübergang am 01.09.2000 sprächen dafür, dass eine dauerhafte Verbindung der Gebäude mit dem Grund und Boden gewollt war. Der von der Gläubigerversammlung neu gewählte und zwischenzeitlich verstorbene Insolvenzverwalter ging offenbar nicht davon aus, dass bezüglich der Gebäude Sonderrechtsfähigkeit bestand. Er sah ausdrücklich auch die Gebäude im Eigentum der Vermieterin und aktivierte diese nicht als Vermögenswert (Bericht vom 16.12.2013, S. 3, 5, 6). Ebenso ging die Vermieterin zuletzt offensichtlich davon aus, dass ihr das Eigentum an den Gebäuden zusteht. Denn der Kaufvertrag vom 30.12.2013, mit dem die Vermieterin das Grundstück an die Betriebserwerberin veräußerte, sah ausdrücklich auch den Verkauf der Gebäude vor, stellte dies allerdings in Anbetracht der ungeklärten Rechtslage unter den Vorbehalt, dass sie wirklich Eigentümerin der Gebäude sei. Der aktuelle Insolvenzverwalter hält es aufgrund der vertraglichen Formulierungen für möglich, dass bereits bei Errichtung der Gebäude diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sein könnten. Letzteres hält das Insolvenzgericht für zutreffend. Grundsätzlich gehören auf einem Grundstück errichtete Gebäude als wesentliche Bestandteile zu diesem, § 94 Abs.1 S.1 BGB. Ausnahmen gelten für Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, § 95 Abs.1 S.1 BGB. Ein vorübergehender Zweck besteht, wenn die spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung (nicht später). Dieser innere Wille muss mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein. Dabei sind vertragliche Vereinbarungen nicht entscheidend. Diese dienen lediglich der Ermittlung dieses Willens. Die regelmäßig geltende Vermutung, ein die Sache einbringender Mieter füge diese (mangels besonderer Vereinbarung) nur vorübergehend ein (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: BGH, 26.11.1999, V ZR 302/98), ist widerlegbar.Für die Annahme, es handele sich nur um einen vorübergehenden Zweck, ist es erforderlich, dass nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere nach der Natur des Zwecks, die Aufhebung der Verbindung mit Sicherheit erwartet werden kann (BeckOK/Mössner BGB, Stand 01.04.2020, § 95, Rn. 13). Mit anderen Worten ist es nicht ausreichend, dass die Aufhebung der Verbindung nur eine potenzielle Möglichkeit darstellt. In der Kommentierung finden sich unter anderem folgende Beispiele für einen nur vorübergehenden Zweck: Tribünen, die nur für einen Festzug, Ausstellungshallen, die nur für eine Messe, Bauhütten und Gerüste, die nur für die Dauer der Baustelle errichtet werden (zu Allem: MüKo/Stresemann BGB, 8. Auflage 2018, § 95, Rn. 3). Nicht vorübergehend ist der Zweck, wenn eine bei einem normalen Ablauf der Dinge als dauernd gedachte, nicht von vornherein zur Wiederaufhebung bestimmte Verbindung hergestellt wird (MüKo a.a.O., Rn. 5). Eine Sache wird wesentlicher Bestandteil, wenn der Errichtende von der Erwartung ausgeht, einen langfristigen Mietvertrag mit einer Übernahme des Gebäudes durch den Vermieter abzuschließen (MüKo a.a.O., Rn. 6). Die Vermutung, es handele sich nur um einen vorübergehenden Zweck, kommt nicht zum Tragen, wenn die objektiven Umstände den Schluss zulassen, dass die Sache mit dem Ende des Nutzungsrechts dem Grundstückseigentümer zufallen soll. Das ist anzunehmen, wenn im Vertrag bestimmt ist, dass die eingefügte Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen soll. Auch hier gilt, dass die vertraglichen Regelungen nicht direkt entscheidend sind, sondern nur zur Ermittlung des Willens des Einbringenden herangezogen werden können (BeckOK a.a.O., Rn.10). Insbesondere greift die Vermutung, es handele sich nur um einen vorübergehenden Zweck, nicht, wenn – wie vorliegend im ursprünglichen Mietvertrag vom 27.08.1980 – dem Grundstückseigentümer ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob er das Gebäude übernehmen oder dessen Beseitigung verlangen will, wenn ihm also die Übernahme des Gebäudes freigestellt ist (MüKo a.a.O., Rn. 9; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Gerhard/Ring BGB, 3. Auflage 2016, § 95, Rn. 18, 25). Die durch §§ 93 ff. BGB ausgelösten Folgen bzgl. der Eigenschaft von Gegenständen, können nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden (MüKo a.a.O., Rn. 5, 9). So ist insbesondere die vertragliche Regelung, eine Anlage sei nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut, für die Scheinbestandteilseigenschaft des § 95 BGB völlig unerheblich, denn die sachenrechtliche Zuordnung nach den §§ 93-95 BGB steht eben nicht zur Disposition der Parteien (MüKo a.a.O., Rn. 11; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Gerhard/Ring a.a.O., Rn. 19). Nach diesen Maßstäben kann ein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB nur angenommen werden, wenn der das Gebäude einbringende Mieter von vornherein (alternativlos) verpflichtet war, bei Beendigung des Pachtverhältnisses das Gebäude zu beseitigen (vgl. MüKo a.a.O., Rn. 18). Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB ist nicht anzunehmen für ein vom Mieter errichtetes Gebäude, das der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit gegen Ablösungssumme zu übernehmen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (MüKo a.a.O., Rn. 21). Vorliegend war die (alternativlose) Entfernung der Gebäude zu Vertragsende nicht von vornherein beabsichtigt, bzw. konnte schon allein wegen des durchgeregelten Eigentumsübergangs (§ 8 des Mietvertrags vom 27.08.1980) nicht einmal ansatzweise erwartet werden. Der Mietvertrag sah vielmehr ausdrücklich die Übereignung der Gebäude auf die Vermieterin vor, die sich laut Vertrag nach Zeitablauf sogar selbst in den Besitz hätten setzen können. Die (alternativlose) zwingende Aufhebung der Verbindung der Sache war vorliegend nicht geregelt, worauf sich die H Bank in ihrem Schreiben vom 24.07.2013 daher auch zurecht berufen hatte. Die Betriebsgebäude sind daher vorliegend von Anfang an wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der aktuelle Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis kommt, dass Ansprüche, die auf der Annahme beruhen, die Gebäude seien nur Scheinbestandteile des Grundstücks gewesen, nur mit sehr geringen Erfolgsaussichten durchgesetzt werden könnten. Das gilt besonders auch deswegen, weil derjenige, der sich auf die Sonderrechtsfähigkeit des Gebäudes auf fremdem Grund beruft, für diese Behauptung beweispflichtig ist (BeckOK a.a.O., Rn.55; MüKo a.a.O., Rn 39). Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Formulierung, es gäbe nur sehr geringe Aussichten auf erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung, eher noch zu hoch gegriffen. In keinem Fall ist es – wie es der abgewählte Insolvenzverwalter darzustellen versucht – eindeutig, dass die Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden waren. Soweit sich der abgewählte Insolvenzverwalter darauf beruft, die Schuldnerin hätte in ihren Bilanzen durchweg die Gebäude als ihr Eigentum aktiviert, ist das zwar richtig (zumindest der Jahresabschluss vom 31.12.2011 liegt dem Gericht vor; in diesem sind in der Tat die drei Gebäude mit einem (Erinnerungs-?) Wert von je 1,- € verzeichnet). Das mag dokumentieren, dass sich die Schuldnerin selbst im Irrtum über die tatsächliche Rechtslage befand. Wenn aber schon mit vertraglichen Regelungen die sachenrechtliche Zuordnung der §§ 93-95 BGB nicht abbedungen werden kann (s.o.), dann kann erst recht nicht durch schlichte (unzutreffende) Einbeziehung in die Aktiva einer Bilanz eine Eigentümerstellung bezüglich einzelner Vermögensgegenstände generiert werden. Die Ausführungen des abgewählten Insolvenzverwalters zu den Erfordernissen eines den §§ 929 ff. BGB entsprechenden nachträglichen Eigentumsübergangs von der Mieterin auf die Vermieterin sind für sich genommen zwar nicht falsch, gehen aber an der Sache vorbei. Wie dargestellt, waren die Gebäude von Anfang an wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum der Vermieterin geworden. Wo er das Fehlen einer den §§ 929 ff. BGB entsprechenden Eigentumsübertragung anmahnt, ist der abgewählte Insolvenzverwalter zudem (ohne dass es vorliegend hierauf noch ankommt) auf § 8 des Mietvertrags vom 27.08.1980 zu verweisen, in dem Einigung und Übergabe geregelt wurden. Aus diesen Gründen kommt auch die vom abgewählten Insolvenzverwalter angeregte (mit nicht unerheblichen Kosten verbundene) Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters nicht in Betracht. Insoweit ist auch der Hinweis des abgewählten Insolvenzverwalters, der aktuelle Insolvenzverwalter hätte die Nichtverfolgung von Ansprüchen bezüglich der Gebäude auf fremdem Grund gem. § 160 Abs.2 InsO der Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorlegen müssen, wenig zielführend. Ob auch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs unter § 160 InsO fällt (oder eher unter § 197 Abs.1 Nr.3 InsO?), sei einmal dahingestellt. Abgesehen davon, dass auch der abgewählte Insolvenzverwalter in seinen ihm vom hiesigen Gericht übertragenen Insolvenzverfahren Themen um Ansprüche, die er mangels Erfolgsaussicht ganz ausbucht, regelmäßig nicht der Gläubigerversammlung vorzulegen pflegt, hat im vorliegenden Verfahren die Gläubigersammlung am 18.10.2013 (Global-) Ermächtigung im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 InsO erteilt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen sowie zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder Schiedsvertrag zu schließen. Ebenso wenig überzeugt der in diesem Zusammenhang vom abgewählten Insolvenzverwalter erfolgte Hinweis, der Insolvenzverwalter hätte einen Prozessfinanzierer beauftragen müssen, bei dem er kostenlos eine weitere Rechtsmeinung hätte einholen können. Woraus er eine solche Verwalterpflicht ableitet, führt er nicht an. Zwar ist es gerichtsbekannt, dass professionelle Prozessfinanzierer für gewöhnlich auf Erfolgsbasis abrechnen. Kommt ein Prozessfinanzierer nach eigener Prüfung zu dem Schluss, das Kostenrisiko sei zu hoch, würde dieser sicherlich die Finanzierung eines Prozesses ablehnen und der Insolvenzverwalter hätte auf diese Weise in der Tat eine weitere Rechtsmeinung eingeholt. Welchen Sinn es noch ergibt, einen Prozessfinanzierer einzubeziehen, wenn schon der Insolvenzverwalter selbst nach intensiver Prüfung zu dem Schluss kommt, es gäbe allenfalls geringe Erfolgsaussichten, erschließt sich kaum. Soweit in der Literatur die Meinung vertreten wird, es könne (im Einzelfall) zu den Pflichten eines Insolvenzverwalters gehören, einen Prozessfinanzierer einzuschalten, wird auch dort ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht vorausgesetzt, das der Insolvenzverwalter der Angelegenheit selbst beimisst. Das Geschäftsmodell von Prozessfinanzierern würde sich sicherlich schnell ändern, wenn alle Insolvenzverwalter künftig mit allen eigentlich auszubuchenden Ansprüchen an diese herantreten, nur um sich (sicherheitshalber) eine kostenlose Rechtsmeinung einzuholen. Es ist mithin aus den genannten Gründen (mindestens) gut vertretbar, dass für die Betriebsgebäude kein Veräußerungserlös zur Masse geflossen ist und auch nicht fließen wird. Damit scheidet aber auch jede Berücksichtigung dieser Vermögensposition in der Berechnungsgrundlage der (aller) Insolvenzverwalter in diesem Verfahren aus. Der vom abgewählten Insolvenzverwalter für die Gebäude auf fremdem Grund angesetzte Betrag in Höhe von 172.500,- € ist nicht in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung einzubeziehen. Auch dringt der abgewählte Insolvenzverwalter nicht mit dem Argument durch, der von der Gläubigerversammlung neu gewählte und später verstorbene Insolvenzverwalter einerseits und der diesem nachfolgende aktuelle Insolvenzverwalter hätten der Berücksichtigung der hier nun durch das Gericht abgezogenen Vermögenswerte nicht widersprochen. Diese hatten tatsächlich Stellung bezogen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Rechtsansicht des abgewählten Insolvenzverwalters richtig sei. Der neu gewählte Insolvenzverwalter, der auch sonst bei mehreren Verfahrensaspekten nicht gerade durch beanstandungsfreie bzw. sorgfältige Insolvenzverwaltung aufgefallen ist, hatte ohne nähere Erläuterungen (obwohl er vom Gericht gebeten wurde, zu den Berechnungsgrundlagen Stellung zu nehmen) lediglich mitgeteilt, dass gegen die beantragten Vergütungen des vorläufigen und des abgewählten Insolvenzverwalters keine Bedenken bestünden (Schreiben vom 08.05.2014). Zu diesem Zeitpunkt fehlte noch für einen kleinen Zeitraum die zugehörige Rechnungslegung des abgewählten Insolvenzverwalters, die dieser erst später nachgereicht hatte. Bei einer – von ihm offensichtlich nicht vorgenommenen – vertieften Prüfung des Vergütungsantrags hätte dem neu gewählten Insolvenzverwalter zumindest dieser zu diesem Zeitraum noch nicht aufgeschlüsselte Zeitraum, der im Vergütungsantrag auch berechnungsmasseerheblich war, auffallen müssen. Bezüglich der Gebäude auf fremdem Grundstück war der neu gewählte Insolvenzverwalter zudem – wie oben schon dargestellt – selbst der Auffassung, dass diese der Vermieterin gehören. Es ist aus heutiger Sicht überhaupt nicht nachzuvollziehen, dass er die Vergütungsanträge des abgewählten Insolvenzverwalters nicht entsprechend beanstandet hat. Seiner Äußerung, die Vergütungsanträge seien nicht zu beanstanden, kann folglich kein großer Wert beigemessen werden. Der aktuelle Insolvenzverwalter hatte in seiner Stellungnahme vom 02.03.2016 (als er noch mit der aufwendigen Aufarbeitung aller Sachverhalte beschäftigt war) angegeben, dass zu diesem Zeitpunkt eine Stellungnahme zu den Vergütungsanträgen nur eingeschränkt möglich sei. Einzelne Punkte im Vergütungsantrag hatte er zwar näher beleuchtet. Die Einbeziehung der hier nun abgezogenen Vermögenspositionen hatte er damals noch nicht thematisiert. Wie sich zeigte, mussten verschiedene Sachverhalte erst umfangreich aufgearbeitet werden. Nachdem er auch diesen Sachverhalt umfangreich aufgearbeitet hat, hat er sich klar positioniert und die Einbeziehung dieses Wertes für ungerechtfertigt erachtet. Auch der Umstand, dass das Insolvenzgericht bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Position „Gebäude auf fremdem Grund“ mit 172.500,- € noch nicht abgezogen, mithin bei der Festsetzung berücksichtigt hatte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung entfaltet keinerlei materiellrechtliche Wirkung. Ein Prozessgericht und auch das Insolvenzgericht bei der nachfolgenden Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ist an diese Rechtsauffassung nicht gebunden. Die damalige Rechtsaufassung des Insolvenzgerichts beruhte auf der damaligen (25.07.2016) Aktenlage und in entscheidenden Punkten noch auf den (wie sich jetzt herausstellt) eher oberflächlichen Schilderungen des abgewählten Insolvenzverwalters. Erst die umfangreiche Aufarbeitung des aktuellen Insolvenzverwalters brachte die Erkenntnislage, auf der heute entschieden wird. Bekanntlich ist das Insolvenzgericht auch in die Prüfung eingestiegen, ob die vorläufige Verwaltervergütung nachträglich zu ändern war, weil sich die nach jetzigen Maßstäben zu beurteilende Berechnungsgrundlage um mehr als 20 % geändert haben könnte, § 11 Abs.2 InsVV. Eine entsprechende Änderung war vorliegend nur unterblieben, weil sich letztlich nur eine Abweichung von weniger als 20 % ergab. Die Einbeziehung des Wertes für Gebäude auf fremdem Grund mit 172.500,- € kommt daher unter keinem Gesichtspunkt in Frage. In den Geldbeständen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung übernommen wurden, ist auch eine Einnahme in Höhe von 42.500,- € enthalten. Dieser Betrag war direkt nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aus der noch nicht ausgeschöpften Kontokorrentkreditlinie bei der Sparkasse S. abgerufen und auf das Geschäftskonto der Schuldnerin transferiert worden. Von dort wurden im Laufe des vorläufigen Verfahrens diverse Guthabenbeträge in weit übersteigender Höhe auf das Insolvenzverfahrenskonto übertragen. In der Folge war zwischen dem (vorläufigen/abgewählten) Insolvenzverwalter und der Sparkasse S. streitig, ob dieser Betrag abgerufen werden durfte, oder ob der vorläufige Insolvenzverwalter hier eine unerlaubte Handlung vorgenommen bzw. an einer solchen mitgewirkt hatte. Der aktuelle Insolvenzverwalter hält auch die Einbeziehung dieses Betrages in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des abgewählten Insolvenzverwalters nicht für gerechtfertigt (Schreiben vom 05.05.2020). Auch das Insolvenzgericht hatte im Zuge einer Überprüfung der festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.S.d. § 11 Abs.2 InsVV (nachträgliche Abweichung der Berechnungsgrundlage um 20 %) darauf hingewiesen, dass bezüglich des in Rede stehenden Betrages ein Abzug von der Berechnungsgrundlage ins Auge zu fassen sein könnte (Schreiben vom 17.06.2020). Der abgewählte Insolvenzverwalter bestreitet, dass der Betrag in Höhe von 42.500,- € (oder Teile davon), der aus der Inanspruchnahme der bei der Sparkasse S. geführten Kreditlinie herrührt, von der Berechnungsgrundlage abzogen werden könne. Das Gericht ist der Meinung, dass eine Kürzung an dieser Stelle nicht vorzunehmen ist. Die Sparkasse S. hatte den (vorläufigen) Insolvenzverwalter in die persönliche Haftung genommen und entsprechende Klage eingereicht. Weil es eine vorsätzliche Schädigungshandlung des (ehemaligen) vorläufigen Insolvenzverwalters erkannt hat, hat das Landgericht H. (Az.: 303 O 92/15) mit Urteil vom 30.09.2016 den (ehemaligen) vorläufigen Insolvenzverwalter vollumfänglich zur Rückzahlung des Betrags von 42.500,- € verurteilt und die Haftung ausdrücklich auf eine unerlaubte Handlung gestützt (§§ 823 Abs.2, 826 BGB, 263 Abs.1 StGB, 60 InsO). Das Prozessgericht hat es in erster Instanz laut Urteilsbegründung als erwiesen angesehen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter „pflichtwidrig an dem Abrufen des noch bestehenden Kontokorrentkredits mitgewirkt und dabei pflichtwidrig und schuldhaft eine Information der Klägerin über den erfolgten Insolvenzantrag der Schuldnerin […] unterlassen [hat]“. Er habe „zur Überzeugung des Gerichts zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet, dass dieser Betrag nicht würde an die Klägerin zurückgezahlt werden können. Er hat diese ernsthafte Möglichkeit auch billigend in Kauf genommen, mag er auch gehofft haben, dass durch die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sowie weitere Maßnahmen die Krise des Unternehmens würde überwunden werden können. Bei einer solchen Sachlage war der Beklagte gehalten, seine Zustimmung zur Überweisung der 42.500,- € nur dann zu erteilen, wenn der Umstand der Insolvenzantragstellung zuvor der Klägerin mitgeteilt worden war“. Es „war aus Sicht des Beklagten – sicherlich bei entsprechender Hoffnung auf Rückzahlung – völlig unklar, ob die 42.500,- € würden zurückgezahlt werden können oder ob ausreichende Sicherheiten bestünden“ (die Urteilsbegründung wird an dieser Stelle nur sehr verkürzt dargestellt). Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Letztlich wurde von dem Oberlandesgericht H. (Az.: 13 U 308/16) mit Beschluss vom 18.02.2019 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Hiernach hat der vorläufige Insolvenzverwalter 4/5 der Forderung, nämlich 34.000,- € an die Sparkasse S. zu zahlen. Der Rechtsstreit fand damit seine Erledigung. Vorausgegangen war in der Sitzung am 20.12.2018 zunächst eine Vergleichsüberlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Angebot einer Zahlung von ¾ der Klagforderung) aber auch noch ein vorläufiger richterlicher Hinweis, wonach „das Prozessrisiko deutlich auf Seiten des [vorläufigen Insolvenzverwalters] liegen dürfte, sodass eine Erledigung des Rechtsstreits durch eine Zahlung seinerseits in Höhe von 3/4 oder auch 4/5 der Klagforderung angemessen sein könnte“. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass Einnahmen, die Insolvenzverwalter aus selbst begangenen unerlaubten Handlungen erzielen, grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der für ihre Vergütung maßgeblichen Berechnungsgrundlage führen können. Zwar weist der abgewählte Insolvenzverwalter zutreffend darauf hin (Schreiben vom 31.07.2020 und 13.04.2021 a.E.), dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, die Berechnungsgrundlage um Beträge zu kürzen, die aus einer (von ihm weiter bestrittenen) unerlaubten Handlung des Insolvenzverwalters herrühren. Allerdings ist der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch außerhalb der normierten Regeln die Kürzung oder gar vollständige Verwirkung von Vergütungsansprüchen eines Insolvenzverwalters nicht unbekannt. Namentlich können Vergütungsansprüche verwirkt sein, wenn besonders schwerwiegende, insbesondere strafrechtlich relevante Pflichtverstöße vorliegen, der Insolvenzverwalter mithin seine Treuepflichten vorsätzlich oder grob leichtfertig so schwerwiegend verletzt, dass er sich (entsprechend des Rechtsgedankens aus § 654 BGB) seines Lohns als unwürdig erweist (BGH 22.11.2018, IX ZB 14/18; BGH 09.06.2011, IX ZB 248/09; BGH 06.05.2004, IX ZB 349/02). Dass in der vorliegenden Fallgestaltung der Masse kein Schaden entstanden ist, ändert nach hiesiger Ansicht daran erst einmal nichts, denn nicht nur die Insolvenzmasse, sondern alle Verfahrensbeteiligten müssen von Insolvenzverwaltern rechtmäßiges Handeln erwarten können. Es erscheint mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar, aus unerlaubten Handlungen noch einen finanziellen Nutzen ziehen zu können. Insbesondere scheint es nicht vorstellbar, dass der Gesetz- / Verordnungsgeber mit einer Vergütung rechtswidriger Schädigungshandlungen bedenkenlos einverstanden wäre, würde er sich mit dieser Sachlage beschäftigen. Auch wenn also eine Möglichkeit zum Abzug solcher Einnahmen von der Berechnungsgrundlage nicht normiert wurde, hält es das Gericht im Grundsatz für möglich, Einnahmen aus unerlaubten Handlungen von der Berechnungsgrundlage abzuziehen, weil Insolvenzverwalter sich zumindest in Bezug auf solche Einnahmen wegen schwerwiegender Treuepflichtverletzung der hierauf entfallenden Vergütung als unwürdig erweisen. Dem abgewählten Insolvenzverwalter ist jedoch zuzugestehen (sein Schreiben vom 31.07.2020), dass vorliegend keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, die die unerlaubte Handlung attestiert, auch wenn der Prozessverlauf relativ deutlich gegen den abgewählten Insolvenzverwalter spricht. Der aktuelle Insolvenzverwalter geht in seiner Stellungnahme vom 05.05.2020 insoweit unzutreffend von einer rechtskräftigen Verurteilung aus. Das Gericht geht davon aus, dass Kürzungen der Berechnungsgrundlage um Beträge, die aus unerlaubten Handlungen von Insolvenzverwaltern herrühren, grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang rechtskräftig verurteilt wurde. Denn es ist regelmäßig nicht Sache der Insolvenzgerichte, solche materiellrechtlichen bzw. strafrechtlichen Fragestellungen abschließend zu entscheiden (auch wenn der obige Passus zum Thema „Gebäude auf fremden Grund“ schon fast einen anderen Eindruck erweckt). Es mag Einzelfälle geben, in denen sich die Sach- und Rechtslage schon auf den ersten Blick als überschaubar und eindeutig darstellt und zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts eine unerlaubte Handlung angenommen werden kann. In einem solchen Fall könnte möglicherweise auch ohne eine rechtskräftige Verurteilung ein Abzug von der Berechnungsgrundlage in Frage kommen (vgl. etwa die Rechtsprechung des BGH zur Entlassung eines Insolvenzverwalters gem. § 59 InsO: BGH 08.12.2005, IX ZB 308/04, wonach ausnahmsweise das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen kann und gegebenenfalls hier der Schutz der Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, und die Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK, zurücktreten müssen, weil der Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse tätig wird und Grundrechte der Gläubiger, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, gefährdet sind). Um einen leicht überschaubaren und ganz eindeutigen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Der Prozessakte lässt sich entnehmen, dass die Erinnerungen des als Zeugen vernommenen damaligen Geschäftsführers weder besonders vollständig noch besonders sicher waren, was den Inhalt der damals zwischen ihm und dem vorläufigen Insolvenzverwalter stattgefundener Gespräche sowie den Ablauf des Abrufs des in Rede stehenden Betrags bei der Sparkasse S. anging. Es ergaben sich im Prozess auch komplexe Fragestellungen darüber, welche Sicherheiten die betroffene Kreditlinie absichern und auch darüber, welchen Ausfall die Gläubiger im Insolvenzverfahren hinzunehmen haben werden (eine Frage, die insbesondere aufgrund der verschiedenen noch ausstehenden komplexen Vergütungsfestsetzungen auch derzeit noch gar nicht vollständig beantwortet werden könnte). Eine schon auf den ersten Blick erkennbare eindeutige Rechtslage ist mithin nicht gegeben. Ohne rechtskräftige Verurteilung des Insolvenzverwalters wird im Zweifel eine Kürzung der seiner Vergütung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage wegen Einnahmen aus unerlaubten Handlungen nicht erfolgen können. Daher erfolgt vorliegend an dieser Stelle keine Kürzung der Berechnungsgrundlage. Ohne weitere Bedeutung ist es daher, ob eine entsprechende Kürzung auch deshalb ausscheidet, weil die in Rede stehende Handlung nicht vom Insolvenzverwalter, sondern vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen wurde und daher ein entsprechender Abzug bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ausscheiden könnte (vgl. BGH 21.09.2017, IX ZB 28/14). Nach diesen Ausführungen ergibt sich eine Berechnungsgrundlage für die Vergütung des abgewählten Insolvenzverwalters in Höhe von insgesamt 364.436 €. Die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beträgt hiernach gem. § 2 Abs.1 InsVV 33.683,08 €. Abschlag wegen vorzeitiger Beendigung des Amtes Vorliegend ist gem. § 3 Abs.2c InsVV ein Abschlag anzusetzen, weil das Insolvenzverwalteramt des abgewählten Insolvenzverwalters vorzeitig endete. Das hat der abgewählte Insolvenzverwalter auch erkannt und in seinem Antrag vom 30.12.2013 insoweit einen Abschlag in Höhe von 20 % angesetzt. Allerdings hat er die Berechnung zunächst nicht korrekt vorgenommen. Ist der genannte Abschlag - wie vorliegend - einschlägig, muss zunächst die Regelvergütung um diesen Abschlag gekürzt werden. Erst auf die sich so ergebende verringerte (Regel-) Vergütung sind dann weitere Zu- und Abschläge zu berechnen (BGH 16.12.2004, IX ZB 301/03). Bei mehreren hintereinander bestellten Verwaltern sollte die Regelvergütung des vorzeitig ausscheidenden Verwalters - von notwendiger Doppelarbeit und doppelten Aufwendungen abgesehen - dem Prozentsatz entsprechen, der sich aus dem Verhältnis der von ihm geleisteten Arbeit und der voraussichtlich noch zu leistenden Arbeit im konkreten Insolvenzverfahren ergibt. Maßgeblich zur Bestimmung des Abschlages sind dabei insbesondere Dauer und Umfang seiner Tätigkeit sowie alle Umstände des konkreten Einzelfalls. Der Abschlag, der hiernach vorzunehmen ist, ist umso höher, je weniger von der vom Insolvenzverwalter geschuldeten Leistung bereits erbracht ist (BGH 16.12.2004, IX ZB 301/03), wobei die geschuldete Leistung diejenige ist, die der vollständigen Bearbeitung des konkreten Einzelfalles entspricht. Für die Vergütung bei vorzeitiger Beendigung kann als (nur) grobe Richtschnur die sog. 50-20-30 Regelung herangezogen werden. In Höhe dieser Anteile verteilen sich dieser Richtschnur zufolge die Schwerpunkte der Arbeit eines Insolvenzverwalters. Der Verfahrensabschnitt bis zum Berichtstermin wäre hiernach mit 50 %, die Forderungsprüfung mit 20 % und die Verwertungshandlungen einschließlich Verfahrensabwicklung mit 30 % der gesamten Arbeit des Insolvenzverwalters im einzelnen Verfahren zu bewerten. Diese Regelung geht aber davon aus, dass die überwiegenden und arbeitsintensiven Tätigkeiten bereits bis zur ersten Gläubigerversammlung erfüllt wurden (zu allem: Lissner ZInsO 2016, 953). Die Forderungsprüfung war vorliegend noch in ganz erheblichen Teilen von den Nachfolgern des abgewählten Insolvenzverwalters im Amt zu bearbeiten. Auch war überwiegend noch keine Verwertung der Vermögenswerte erfolgt. Die Betriebsübertragung war nicht beendet (wenngleich die vom abgewählten Insolvenzverwalter diesbezüglich an den Tag gelegten Tätigkeiten einen Zuschlag rechtfertigen). Die Aufarbeitung der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die steuerliche Bearbeitung des Verfahrens erfolgten ganz wesentlich nach Abwahl des abgewählten Insolvenzverwalters. Die Durchsetzung bestehender Forderungen aus Lieferung und Leistung erfolgte zu einem wesentlichen (insbesondere streitigen) Teil erst durch die Nachfolger des abgewählten Insolvenzverwalters. Das gilt ebenso für Geschäftsführerhaftungsansprüche und auch für ganz erhebliche Teile der Anfechtungsansprüche. Weitere (kleinere) Abwicklungen erfolgten ebenfalls erst nach Abwahl des Insolvenzverwalters. Die umfangreiche Abrechnung der Absonderungsrechte war ebenfalls erst durch die nachfolgenden, vor allem durch den aktuellen Insolvenzverwalter erfolgt. Zwar hält das Gericht die Forderung der Sparkasse S. in deren Schreiben vom 22.10.2015, insoweit einen Abschlag in Höhe von 70 % vorzunehmen, für zu weitgehend. Allerdings dürfte ein Abschlag in Höhe von 50 % gerechtfertigt sein, keinesfalls aber 40 % unterschreiten. Auf Vorhalt hat der abgewählte Insolvenzverwalter hierzu Stellung genommen (Schreiben vom 19.03.2021) und im Grundsatz die Heranziehung der 50-20-30 Regelung bestätigt. Er meint, dass für den Abschnitt bis zum Berichtstermin (50 %) kein Abschlag zu berücksichtigen sei. Für die Forderungsprüfung (20 %) könne höchstens eine Verringerung auf 10 % erfolgen. Für die Verwertung (30 %) ergebe sich eine Verringerung auf 10 %. In der Summe sehe er so einen Abschlag in Höhe von 30 % als gerechtfertigt an. Das Gericht kann sich den Ausführungen anschließen, soweit sie die Forderungsprüfung und die Verwertung betreffen. Der insoweit vom abgewählten Insolvenzverwalter angesetzte Abzug von 30 % ist zunächst in Ordnung. Allerdings vermag das Gericht nicht zuzustimmen, dass auch der Abschnitt bis zum Berichtstermin (50 %) keiner Kürzung unterliege. Denn die 50-20-30 Richtschnur geht davon aus, dass die überwiegenden und arbeitsintensiven Tätigkeiten bereits bis zur ersten Gläubigerversammlung erfüllt wurden (Lissner a.a.O. S. 957). Wie ausgeführt, waren erhebliche Nacharbeiten zur Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung nötig und insbesondere äußerst umfangreiche Abrechnungen der Absonderungsrechte vorzunehmen. Auch die Aufklärung der Verhältnisse rund um die „Gebäude auf fremden Grund“ (s.o.) war nach den nur rudimentären Ermittlungen des abgewählten Verwalters ganz wesentlich und sehr umfangreich vom aktuellen Insolvenzverwalter aufzuklären. Daher muss es zu einer höheren Bemessung des Abschlags kommen. Das Gericht bleibt daher dabei, dass der Abschlag wegen der vorzeitigen Beendigung mit mindestens 40 % bemessen werden muss. In dieser Höhe wird der Abschlag vorliegend berücksichtigt. Die für den abgewählten Insolvenzverwalter maßgebliche Regelvergütung beläuft sich mithin auf 60 % der Regelvergütung, hier also (60 % von 33.683,08 € =) 20.209,85 €. Weitere Zu- und Abschläge Mit seinem Antrag vom 30.12.2013 hatte der abgewählte Insolvenzverwalter verschiedene Zuschläge geltend gemacht, Nach gerichtlicher Aufforderung (Schreiben vom 01.02.2021) hat der abgewählte Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19.03.2021 die geltend gemachten Zuschläge konkretisiert und erheblich reduziert. Er hatte zunächst einen Zuschlag für die auch im eröffneten Verfahren geleistete Betriebsfortführung in Höhe von 25 % angesetzt. Das begegnet vor dem Hintergrund zahlreicher betriebsbedingter Einnahmen und Ausgaben, die es zu begleiten galt, keinen Bedenken. Eine Vergleichsberechnung zur Vermeidung doppelter Vergütung ist obsolet, da keine Überschüsse aus der Fortführung zu berücksichtigen sind, mithin insoweit noch keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage erfolgt ist. Auch die relativ kurze Dauer der Fortführung (knapp zwei Monate) steht diesem Zuschlag nicht entgegen, weil der kurzen Dauer bereits durch den vorgenommenen Abschlag wegen vorzeitiger Beendigung des Amtes Rechnung getragen wurde. Des Weiteren hatte er mit Antrag vom 30.12.2013 zunächst weitere Zuschläge in Höhe von insg. 75 % beantragt für die Bemühungen um den Erhalt der Arbeitsplätze und der Vorbereitung der Betriebsveräußerung, wegen Gebührendegression und wegen des obstruktiven Geschäftsführers. Mit Schreiben vom 19.03.2021 hat der abgewählte Insolvenzverwalter dann in Reaktion auf das gerichtliche Schreiben vom 01.02.2021 diese Zuschläge auf 40 % reduziert und weiter begründet. Es ging insgesamt um 15 Arbeitsplätze, für deren Erhaltung er sich eingesetzt hat. Er hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit noch neun weiteren Interessenten über eine Betriebsübernahme verhandelt. Er hatte auch mit der geplanten Betriebsübernehmerin das zugehörige Vertragswerk ausgehandelt. Zum Abschluss des Vertrags kam es dann nach seiner Abwahl nicht mehr. Seine Bemühungen sind aber dennoch zu vergüten. Des Weiteren hatte der Geschäftsführer unzureichend mitgewirkt. Der Insolvenzverwalter musste ihn entlassen. Schon bis zur Entlassung waren notwendige Informationen von diesem zumindest nicht in erforderlichem Maße zu erhalten. Viele Informationen mussten über Mitarbeiter beschafft werden, die allerdings dem ehemaligen Geschäftsführer den Rücken decken wollten und ebenfalls nicht uneingeschränkt Auskünfte zur Verfügung stellten. Vor diesem Hintergrund kann der Zuschlag von 40 % angesetzt werden. Weil der abgewählte Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war und auf diese Weise umfangreiche Einblicke in das Verfahren gewann, die ein erst mit Eröffnung ins Verfahren tretender Insolvenzverwalter nicht gehabt hätte, ist ein Abschlag von 10 % zu berücksichtigen, § 3 Abs.2a InsVV. Der abgewählte Insolvenzverwalter hatte sich auf Vorhalt des Gerichts hiermit einverstanden erklärt. Das Gericht hatte im Schreiben vom 01.02.2021 noch in Erwägung gezogen, nach Vornahme einer Gesamtschau noch einen weiteren Abschlag in Höhe von 15 % anzusetzen, weil sich die Zuschlagstatbestände überschnitten und weil es sich der abgewählte Insolvenzverwalter mit seiner Rechnungslegung eher einfach gemacht hatte (keine Verwendung eines Kontenrahmens, nicht aufgeschlüsselte Sammelbuchungen). Die Zuschlagstatbestände überschneiden sich auch weiterhin. Und auch das Vorbringen des abgewählten Insolvenzverwalters (Schreiben vom 19.03.2021), er verfüge über eine normale Datev-Buchhaltung, aus der sich auch die Sammelbuchungen hätten aufschlüsseln lassen, entkräftet die Schwächen seiner Schlussrechnungslegung nicht. Denn er muss das, was er offiziell als Schlussrechnung beim Insolvenzgericht einreicht, auch gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf zurückziehen, dass jemand hätte nachfragen können, ob er nicht noch weitere Buchhaltung liefern könne. Da aber der abgewählte Insolvenzverwalter zwischenzeitlich seine angesetzten Zuschläge näher begründet sowie erheblich reduziert hat und diese nun nach Meinung des Gerichts moderat bemessen wurden, ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau keine weitere Kürzung erforderlich. Mithin ergibt sich in der Summe ein Zuschlag von 55 %, der auf die (s.o.: verringerte) Regelvergütung aufzuschlagen ist. Die Vergütung des abgewählten Insolvenzverwalters beträgt daher vorliegend (20.209,85 € zzgl. 55 % Zuschlag =) 31.325,26 €. Auslagen/Umsatzsteuer Für die knapp zwei Monate dauernde Tätigkeit kann gem. § 8 Abs.3 InsVV eine Auslagenpauschale von 500,- € festgesetzt werden. Die Zustellungen waren dem abgewählten Insolvenzverwalter übertragen worden, § 8 Abs.3 InsO. Für 161 Zustellungen zu je 2,80 € pauschaler Vergütung ist ihm ein weiterer Betrag in Höhe von 450,80 € festzusetzen. Gem. § 7 InsVV war die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % hinzuzusetzen.