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IX ZB 169/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/11 vom 10. Oktober 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richte- rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 96.296,71 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wird nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtspre- chung des Senats kann die Sondervergütung nach dieser Bestimmung nur zu- gebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, Rn. 4; vom 17. April 2013 - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2). Würde die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV neben der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV gewährt, die anhand der um die Feststellungspauschalen erhöhten Berechnungsgrundlage 1 2 - 3 - bestimmt würde, käme es zu einer Doppelvergütung, die zumindest in der ers- ten Degressionsstufe, bei höheren Stufen jedenfalls bei - wie hier - gewährten Zuschlägen die Deckelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zunichte machen würde. Der Verwalter hat deshalb ein Wahlrecht, ob er die erhöhte Berech- nungsgrundlage oder die Sondervergütung in Anspruch nimmt (BGH, aaO). Hat er, wie vorliegend, beides in Anspruch genommen und haben das Insolvenzge- richt und das Beschwerdegericht die Berechnung anhand der höheren Berech- nungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 InsVV vorgenom- men, läge eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn die Vordergerichte verpflichtet gewesen wären, anstelle des Verwalters für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und sodann die für ihn günstigere Be- rechnungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Dies haben die Vordergerichte unter- lassen. Einen Zulässigkeitsgrund zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung aber insoweit nicht auf. Auf die Frage, wie die alternative Berechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV richtigerweise hätte erfolgen müssen, wenn sie der Festset- zung der Vergütung hätte zugrunde gelegt werden müssen, kommt es danach nicht an, weil die angestrebte Sondervergütung in der von der Rechtsbe- schwerde angestrebten kumulativen Form ausscheidet. Im Übrigen sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV im Streit. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichti- gung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. Novem- 3 4 - 4 - ber 2012 - IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Rüge zu den Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorge- nommen, sondern bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung den Ge- samtzuschlag durch Addition der einzelnen zugebilligten Zuschläge bestimmt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.07.2010 - 2 IN 97/99 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.05.2011 - 1 T 418/10 Hn - 5 6