Beschluss
IX ZB 58/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gläubigerversammlung kann nur die Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beschließen, die tatsächliche Bestellung erfolgt durch das Insolvenzgericht.
• Die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter widerspricht nicht grundsätzlich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO).
• Das Insolvenzgericht muss prüfen, ob aufgrund der Aktenlage oder des Vortrags hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass ein Gesamtschadensersatzanspruch möglich oder hinreichend wahrscheinlich ist, bevor es eine Sonderinsolvenzverwaltung anordnet.
• Bei der Entscheidung hat das Insolvenzgericht die Kosten, Verzögerungsfolgen und das gemeinsame Interesse der Gläubiger abzuwägen; geringe oder zweifelhafte Ansprüche können gegen die Bestellung sprechen.
• Einzelne Gläubiger haben kein eigenständiges Antrags- oder Beschwerderecht zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; ein abgeleitetes Beschwerderecht kommt nur zur Durchsetzung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter: Gläubigerantrag zulässig, Gericht prüfungspflichtig • Die Gläubigerversammlung kann nur die Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beschließen, die tatsächliche Bestellung erfolgt durch das Insolvenzgericht. • Die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter widerspricht nicht grundsätzlich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO). • Das Insolvenzgericht muss prüfen, ob aufgrund der Aktenlage oder des Vortrags hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass ein Gesamtschadensersatzanspruch möglich oder hinreichend wahrscheinlich ist, bevor es eine Sonderinsolvenzverwaltung anordnet. • Bei der Entscheidung hat das Insolvenzgericht die Kosten, Verzögerungsfolgen und das gemeinsame Interesse der Gläubiger abzuwägen; geringe oder zweifelhafte Ansprüche können gegen die Bestellung sprechen. • Einzelne Gläubiger haben kein eigenständiges Antrags- oder Beschwerderecht zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; ein abgeleitetes Beschwerderecht kommt nur zur Durchsetzung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung in Betracht. Über das Vermögen einer GbR wurde im April 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Eine Gläubigerin hielt eine Forderung in sechsstelliger Höhe, eine Sparkasse hatte einen abgetretenen Tabellenanspruch. Nach Vorlage des Schlussberichts beantragte die Gläubigerin November 2014 die Einberufung einer Gläubigerversammlung, um die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zu beschließen. Die Versammlung beschloss mit Stimmenmehrheit, Rechtsanwalt B. zum Sonderinsolvenzverwalter zu beantragen; die Sparkasse widersprach mit der Begründung, dies schädige die Masse. Das Insolvenzgericht bestellte auf Antrag einen Sonderinsolvenzverwalter und verweigerte zunächst die Aushändigung des Beschlusses, da Rechtsmittel anhängig waren. Die Sparkasse erhob Erinnerungen und Beschwerden bis zur Rechtsbeschwerde beim BGH. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wurde bejaht, in der Sache aber zurückgewiesen. • Die Gläubigerversammlung kann nur einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters stellen; die tatsächliche Bestellung obliegt allein dem Insolvenzgericht (vgl. §§ 27, 56 ff. InsO). • Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind wegen der Gläubigerautonomie grundsätzlich zu respektieren, können aber aufgehoben werden, wenn sie eindeutig das gemeinsame Interesse der Gläubiger verletzen oder rechtsmissbräuchlich sind. • Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen ist zulässig; das Insolvenzgericht muss prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob die Anordnung masseschädlich wäre. • Das Insolvenzgericht muss nicht vorab beweisen, dass ein Anspruch tatsächlich besteht; es genügt nicht, dass ein Anspruch lediglich nicht ausgeschlossen ist. Vielmehr sind hinreichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die das Bestehen eines Gesamtschadensersatzanspruchs als möglich oder summarisch wahrscheinlich erscheinen lassen. • Das Gericht hat zudem die zu erwartenden Kosten und Verzögerungen der Sonderverwaltung gegen den möglichen Nutzen abzuwägen und die Interessen der Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen. • Ein einzelner Gläubiger hat kein eigenständiges Antrags- oder Beschwerderecht; lediglich ein von einem Beschluss der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht kommt zur Durchsetzung des Mehrheitsbeschlusses in Betracht. Die Rechtsbeschwerde der Sparkasse blieb in der Sache ohne Erfolg; der BGH wies die Beschwerde auf Kosten der Sparkasse zurück. Die Entscheidung bestätigt, dass die Gläubigerversammlung einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters stellen kann, die eigentliche Bestellung jedoch vom Insolvenzgericht vorgenommen und geprüft werden muss. Das Insolvenzgericht darf die Bestellung nicht automatisch umsetzen, sondern hat anhand der Aktenlage oder des Vortrags zusammenfassend zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte für mögliche Gesamtschadensersatzansprüche vorliegen und ob die Bestellung masseschädlich wäre. Bei dieser Prüfpflicht sind die voraussichtlichen Kosten, Verzögerungsfolgen und das gemeinsame Interesse der Gläubiger zu berücksichtigen. Ergebnis ist daher: Antrag der Gläubigerversammlung ist nicht rechtswidrig, die Sparkasse hat mit ihrer Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.