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Beschluss

IX ZB 14/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschwerdebeschluss eines Beschwerdegerichts über die Besetzung nach § 568 Satz 1 ZPO ist nicht durch die Kammer, sondern nur durch einen aktenkundigen Beschluss des Einzelrichters zu übertragen. • Der Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen führt die Verwirkung zum vollständigen Ausschluss der Vergütung (§ 63 InsO i.V.m. dem aus § 654 BGB abgeleiteten Rechtsgedanken). • Ist die Verwirkung gegeben, kommt statt einer teilweisen Kürzung keine teilweise Vergütung in Betracht; die Verwirkung erfasst regelmäßig auch die pauschalierten Auslagen. • Bei Prüfung der Verwirkung sind Art, Zielrichtung, Dauer und Ausmaß der Pflichtverletzung sowie das Vorliegen eines systematischen Vorgehens zu würdigen; Umstände, die außerhalb der Person und des Verhaltens im betroffenen Insolvenzverfahren liegen, sind regelmäßig nicht mildernd. • Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts nach § 568 Satz 1 ZPO führt wegen des absoluten Rechtsbeschwerdegrundes zur Aufhebung und Zurückverweisung an den zuständigen Einzelrichter.
Entscheidungsgründe
Verwirkung der Insolvenzverwaltervergütung bei schwerer Treuepflichtverletzung; Besetzung des Beschwerdegerichts • Ein Beschwerdebeschluss eines Beschwerdegerichts über die Besetzung nach § 568 Satz 1 ZPO ist nicht durch die Kammer, sondern nur durch einen aktenkundigen Beschluss des Einzelrichters zu übertragen. • Der Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen führt die Verwirkung zum vollständigen Ausschluss der Vergütung (§ 63 InsO i.V.m. dem aus § 654 BGB abgeleiteten Rechtsgedanken). • Ist die Verwirkung gegeben, kommt statt einer teilweisen Kürzung keine teilweise Vergütung in Betracht; die Verwirkung erfasst regelmäßig auch die pauschalierten Auslagen. • Bei Prüfung der Verwirkung sind Art, Zielrichtung, Dauer und Ausmaß der Pflichtverletzung sowie das Vorliegen eines systematischen Vorgehens zu würdigen; Umstände, die außerhalb der Person und des Verhaltens im betroffenen Insolvenzverfahren liegen, sind regelmäßig nicht mildernd. • Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts nach § 568 Satz 1 ZPO führt wegen des absoluten Rechtsbeschwerdegrundes zur Aufhebung und Zurückverweisung an den zuständigen Einzelrichter. Über das Vermögen der A. GmbH wurde 2000 Insolvenz eröffnet; weiterer Beteiligter zu 2 war zunächst Insolvenzverwalter. Er vereinbarte mit einer Bank, Massegelder anzulegen und ließ sich hierfür höhere Gebühren rückvergüten, indem er Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen stellte. In mehreren Verfahren flossen insgesamt Rückvergütungen von erheblicher Höhe an ihn und seine Lebensgefährtin. Nach Selbstanzeige der Bank wurde der weitere Beteiligte zu 2 entlassen und strafrechtlich wegen Untreue verurteilt; die Bank erstattete die Rückvergütungen an die Massen. Der weitere Beteiligte zu 2 beantragte die Festsetzung seiner Vergütung; das Insolvenzgericht lehnte ab. Das Landgericht erklärte den Vergütungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und verwies zur Höhe zurück. Der weitere Beteiligte zu 1 rügte vor dem Bundesgerichtshof die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts; zugleich steht die Frage der Verwirkung der Vergütung wegen treuwidrigen Verhaltens im Raum. • Das Beschwerdegericht durfte das Verfahren nicht durch die Kammer übernehmen, weil in erster Instanz ein Rechtspfleger entschieden hatte; nach § 568 Satz 1 ZPO hätte ein Einzelrichter die Übertragung durch einen aktenkundigen Beschluss anordnen müssen. • Die Rechtsbeschwerde ist daher wegen fehlerhafter Besetzung begründet; der Aufhebungs- und Zurückverweisungsgrund nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, sodass die erstinstanzlichen und die fehlerhaften Kammerbeschlüsse aufzuheben sind. • In der Sache ist festzuhalten, dass die Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters nach dem aus § 654 BGB abgeleiteten allgemeinen Rechtsgedanken zu beurteilen ist; wegen des Art. 12 Abs.1 GG sind die Anforderungen hoch und der Ausschluss der Vergütung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. • Voraussetzung der Verwirkung ist eine vorsätzliche oder grob leichtfertige, schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht, die den Verwalter seines Lohnes als unwürdig erscheinen lässt; maßgeblich sind Art, Zielrichtung, Dauer, Ausmaß und insbesondere ein systematisches Vorgehen zum Nachteil der Masse zugunsten eigener Vorteile. • Ist die Verwirkung gegeben, führt dies grundsätzlich zum vollständigen Ausschluss der Vergütung; eine bloße Kürzung ist mit dem Prinzip der Tätigkeitsvergütung der InsO-Vergütung nicht vereinbar. • Bei der Würdigung sind ausschließlich Umstände in der Person und im Verhalten des Verwalters im betroffenen Insolvenzverfahren maßgeblich; Ersatz durch Dritte oder pflichtgemäßes Verhalten in anderen Verfahren mildern regelmäßig nicht. • Die Verwirkung erstreckt sich regelmäßig auch auf pauschalierte Auslagen; die Frage tatsächlicher Auslagen bleibt offen und war hier nicht geltend gemacht. • Weist das Beschwerdegericht Mängel in der Würdigung auf, ist es zur erneuten, ordnungsgemäßen Entscheidung, gegebenenfalls durch Überweisung an die Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO, zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolgreich; die Beschlüsse des Landgerichts Halle vom 8. Januar 2018 werden aufgehoben und die Sache an den zuständigen Einzelrichter zurückverwiesen. In der Sache bleibt offen, ob dem weiteren Beteiligten zu 2 die Vergütung vollständig zu versagen ist; der Senat stellt jedoch klar, dass die Verwirkung des Vergütungsanspruchs nur bei Vorliegen einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht kommt und im Falle ihrer Feststellung zum vollständigen Ausschluss der Vergütung (einschließlich der pauschalierten Auslagen) führt. Bei erneuter Entscheidung hat das Beschwerdegericht insbesondere Art, Zielrichtung, Dauer, Ausmaß und ein etwaiges systematisches Vorgehen zum Nachteil der Masse zu würdigen und nur Umstände der Person und des Verhaltens im betroffenen Verfahren als mildernd zu berücksichtigen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen.