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Beschluss

IX ZB 18/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Entlassung des Treuhänders ist die zur Vergütungsberechnung heranzuziehende Masse der Schätzwert der Masse bis zur Entlassung. • Ein während des Insolvenzverfahrens entstandener Pflichtteilsanspruch gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse, kann jedoch bei Zweifeln an der Durchsetzbarkeit nur mit dem im Zeitpunkt der Entlassung realistisch zu erwartenden Wert angesetzt werden. • Die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV steht nur für Zeiträume zu, in denen insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht wurden; Zeiten ohne solche Tätigkeiten sind nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Treuhänders bei vorzeitiger Entlassung und Wertermittlung der Masse • Bei vorzeitiger Entlassung des Treuhänders ist die zur Vergütungsberechnung heranzuziehende Masse der Schätzwert der Masse bis zur Entlassung. • Ein während des Insolvenzverfahrens entstandener Pflichtteilsanspruch gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse, kann jedoch bei Zweifeln an der Durchsetzbarkeit nur mit dem im Zeitpunkt der Entlassung realistisch zu erwartenden Wert angesetzt werden. • Die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV steht nur für Zeiträume zu, in denen insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht wurden; Zeiten ohne solche Tätigkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Der Treuhänder (weiterer Beteiligter zu 1) wurde 2000 in einem Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt und vorzeitig im Dezember 2008 abgelöst. Während des Verfahrens übte der Schuldner zeitweise eine selbständige Tätigkeit aus und es entstand ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erbin. Der Treuhänder verklagte die Erbin (Stufenklage) und schloss außerdem einen Vergleich mit der Ehefrau des Schuldners; später zahlte die Erbin im Vergleich 7.500 €. Nach Entlassung beantragte der Treuhänder eine Vergütungsfestsetzung auf einen hohen Betrag, das Insolvenzgericht setzte deutlich weniger fest, das Landgericht erhöhte die Vergütung wieder wesentlich. Der neu bestellte Treuhänder (weiterer Beteiligter zu 2) legte Rechtsbeschwerde ein; Streitpunkte waren insbesondere die Bemessung der zur Vergütung heranzuziehenden Masse, die Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs und die Höhe der Auslagenpauschale. • Statthaft sind die Rechtsbeschwerden; in der Sache hatte die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 teilweisen Erfolg, die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 war unbegründet. • Bei vorzeitiger Entlassung ist für die Vergütungsberechnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV der Schätzwert der Masse maßgeblich, die bis zur Ablösung des Treuhänders seiner Verwaltung unterlegen hat. • Der Überschuss aus der selbständigen Tätigkeit (3.586,89 €) gehört zur Masse; hiervon sind bereits berücksichtigte buchhalterische Kosten nicht nochmals abzuziehen. • Der Pflichtteilsanspruch entstand während des Verfahrens und gehört grundsätzlich zur Masse; wegen erkennbarer Durchsetzbarkeitszweifel und dem späteren Vergleich ist er für die Wertermittlung zum Zeitpunkt der Entlassung mit 7.500 € anzusetzen, nicht mit dem ursprünglich geltend gemachten Nominalbetrag. • Die Forderung aus dem Vergleich mit der Ehefrau (5.000 €) ist als wirksame, werthaltige Forderung in voller Höhe zur Masse zu rechnen; die Vereinbarung war nicht als schwebend bedingt auszulegen. • Zuschläge auf die Regelvergütung sind bei erheblichen Abweichungen vom Regelfall zulässig; die Bemessung von Zu- und Abschlägen obliegt dem Tatrichter und ist nur auf offenkundige Maßstabsverschiebungen überprüfbar; hier lag eine Gesamtverdopplung der Regelvergütung nicht zu beanstanden. • Die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur für Zeiträume gewährt werden, in denen insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht wurden; Tätigkeiten zur Verfolgung von Anfechtungsansprüchen durch einzelne Gläubiger gehören nicht zu den Aufgaben des Treuhänders im vereinfachten Verfahren, sodass für die Jahre ohne notwendige Tätigkeit die Pauschale zu streichen war. Der Beschluss des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, als die Vergütung des bisherigen Treuhänders auf 14.659,10 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 war damit zum Teil erfolgreich; die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wurde zurückgewiesen. Entscheidend war, dass bei vorzeitiger Entlassung nur die bis zur Ablösung zur Verwaltung gehörende Masse (24.885,97 €) maßgeblich ist, der Pflichtteilsanspruch wegen Durchsetzbarkeitszweifeln nur mit 7.500 € zu berücksichtigen war und die Auslagenpauschale für Jahre ohne insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeit nicht zusteht. Die Verteilung der Verfahrenskosten und der Streitwert wurden vom Senat ebenfalls festgesetzt.