Endurteil
2 C 21/23 (4)
AG Kaufbeuren, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Auskunftsanspruch zu Prämienanpassungen vergangener Jahre in der privaten Krankenversicherung ergibt sich nicht aus Art. 15 DS-GVO, da die Tarifprämien keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift sind. Sie dokumentieren nicht den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat (Anschluss an OLG München BeckRS 2021, 40311). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus Art. 15 DS-GVO folgt auch kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der die Prämienanpassung auslösenden Faktoren, da der auslösende Faktor sich auf die jeweilige Beobachtungseinheit eines Tarifs bezieht und mit der individuellen Person des Versicherungsnehmers nichts zu tun hat. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich erforderliche Information nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Auskunftsuchende die begehrte Auskunft in der Vergangenheit erhalten, aber nicht vorgehalten hat. Dass die Unterlagen ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auskunftsanspruch zu Prämienanpassungen vergangener Jahre in der privaten Krankenversicherung ergibt sich nicht aus Art. 15 DS-GVO, da die Tarifprämien keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift sind. Sie dokumentieren nicht den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat (Anschluss an OLG München BeckRS 2021, 40311). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus Art. 15 DS-GVO folgt auch kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der die Prämienanpassung auslösenden Faktoren, da der auslösende Faktor sich auf die jeweilige Beobachtungseinheit eines Tarifs bezieht und mit der individuellen Person des Versicherungsnehmers nichts zu tun hat. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich erforderliche Information nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Auskunftsuchende die begehrte Auskunft in der Vergangenheit erhalten, aber nicht vorgehalten hat. Dass die Unterlagen ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.200,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Amtsgericht Kaufbeuren ist örtlich gemäß § 215 VVG zuständig. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit hat die Beklagtenseite auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet. II. Die Klage ist unbegründet. Die Frage der Verjährung kann dahinstehen, da bereits keine Anspruchsgrundlagen einschlägig sind. 1. Auskunftsanspruch/ Herausgabe Unterlagen Die Klägerseite begehrt Auskunft über die Beitragsanpassungen durch Zurverfügungstellung von geeigneten Unterlagen die insbesondere die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife beinhalten sollen. Für einen solchen Anspruch gibt es keine Anspruchsgrundlage. Das Gericht schließt sich insofern den Ausführungen des OLG München (14. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 24.11.2021 – 14 U 6205/21 vollumfänglich an. a) Ein Auskunftsanspruch, wie er hier beantragt war und ist, ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 (Satz 1) VVG, da Rechtsfolge dieser Vorschrift kein Auskunftsanspruch ist. Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag verfolgt und der sich ausweislich seiner 3-gliedrigen ausdifferenzierten Struktur darauf richtet, die Beitragserhöhungen unterlagenmäßig und in strukturierter Form neu aufbereitet zu erhalten. b) Der Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 DS-GVO. Die Tarifprämien sind keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift. Sie dokumentieren nämlich nicht „den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands“, sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Was die Person für die Versicherungsleistung ausgibt, ist nicht unter die personenbezogenen Daten zu rechnen. Wenn „die Kalkulation der Beitragshöhe für jeden Tarif individuell“ erfolgt, so macht das die Prämienhöhe noch nicht zu einer Angabe, die die Identifizierung einer bestimmten Person ermöglicht. Ob im Falle einer Änderung von Risikozuschläge, die unmittelbar an Vorerkrankungen oder vorhergegangenen Gesundheitsprüfungen anknüpfen, eine personenbezogene Angabe vorlag kann hier offenbleiben, da nicht vorgetragen ist, dass es sich im Einzelfall so verhielte. Von all dem abgesehen ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Sondern die DSGVO bezweckt eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht. Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge, jedoch betrifft das nicht vermögensrechtliche Ansprüche, sondern durch das Auskunftsrecht sollen persönliche Rechte aus dem 3. Abschnitt unterstützt werden, beispielsweise Löschungsansprüche. c) Auch aus § 242 BGB besteht kein Auskunftsanspruch. Hierfür muss der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen sein und sich erforderliche Information nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können. Unstreitig hat der Kläger seinerzeit von der Beklagten die Unterlagen bekommen, die ihm Aufschluss gegeben haben, welche Tarife angepasst werden und in welchen Fällen sich der Tarif aus anderen Gründen als einer Anpassung geändert hat. Der Kläger hat unstreitig auch die angepassten Beträge gezahlt. Dass die Unterlagen ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. Gründe für eine Entschuldbarkeit sind nicht transparent angegeben. Vielmehr ist eine sorgfältige Aufbewahrung derartiger Unterlagen üblich und sinnvoll, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können. Wenn der Kläger eine derart übliche Sorgfalt bei seinen Unterlagen nicht walten lässt, liegt dies allein in seiner eigenen Verantwortung. d) Auch aus § 810 BGB besteht kein Auskunftsanspruch. Rechtsfolge der Vorschrift ist ein Akteneinsichtsrecht. Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identisch noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus. 2. Auskunft zur Höhe der auslösenden Faktoren a) Es besteht kein Anspruch aus § 15 DSGVO, da der auslösende Faktor kein personenbezogenes Datum ist. Der Beklagtenseite ist dahingehend zuzustimmen, dass der auslösende Faktor sich auf die jeweilige Beobachtungseinheit eines Tarifs bezieht und mit der individuellen Person der Klagepartei nichts zu tun hat. b) Es besteht auch kein Anspruch aus vertraglichen Nebenpflichten i.Vm. § 242 BGB. aa) Die Klägerseite behauptet ausdrücklich, dass ihr Interesse an dieser Information nicht der Vorbereitung eines Leistungsantrages diene, sondern anhand der angeforderten Auskunft Rückschlüsse über die Werthaltigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des versicherten Tarifes gezogen werden könnten und der Kläger insofern sich anschließend an die Auskunft zu einem Tarifwechselrecht in gleichartige Tarife beraten lassen könne um gegebenenfalls eine Tarifumstellung vollziehen zu können. Diese Ausführungen stehen aus Sicht des Gerichtes im klaren Widerspruch zum Auskunftsantrag in Ziffer 1 der Klage. Welchen anderen Sinn sollen Auskünfte über die erhobenen Beitragsanpassungen der letzten Jahre sonst haben, wenn nicht gerade eine Leistungsklage auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen vorzubereiten und die formelle und materielle Wirksamkeit der Erhöhungen anzugreifen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägervertreterkanzlei deutschlandweit in Massenverfahren solche Beitragsrückerstattungsklagen geltend macht, liegt aus Sicht des Gerichtes der wahre Zweck der hier anhängigen Auskunftsklage genau darin, eine solche Klage vorzubereiten. Zu diesem Zweck besteht aber kein Auskunftsanspruch. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des OLG Karlsruhe Urt. v. 28.3.2023 – 25 U 348/22, BeckRS 2023, 14728 Rn. 119-123, beck-online, an. Die Beklagte trifft im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise eine Auskunftspflicht. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Es besteht für den Kläger kein Bedürfnis, vorab Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren zu erhalten, um mögliche Ansprüche auf Beitragsrückerstattung wegen potentiell unwirksamer Beitragsanpassungen geltend zu machen. Für die Frage, ob eine Prämienanpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG formell wirksam erfolgt ist, ist die konkrete Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien rechtlich ohne Belang. Entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, zur Information des Versicherungsnehmers ebenso wenig erforderlich wie über die konkrete Höhe der Veränderung. Auch soweit der Kläger mit der Information über die konkrete Höhe der auslösenden Faktoren die materielle Wirksamkeit der Prämienkalkulation angreifen möchte, rechtfertigt dies nicht die isolierte Auskunft über einen einzelnen internen Kalkulationsfaktor der Beklagten. Eine tragfähige Plausibilitätskontrolle würde eine umfassende Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraussetzen. bb) Selbst wenn man die behauptete Intention der Klägerseite, lediglich eine Prüfung eines Tarifwechsels vorzubereiten, als wahr unterstellt, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Auskunft. Der Kläger hat unstreitig in den letzten Jahren sämtliche Unterlagen zu den Beitragserhöhungen erhalten. Es war ihm damit ohne Probleme möglich die Entwicklung der Tarife über die letzten Jahre zu beobachten. Wenn er dem keine Beachtung schenkt und insbesondere derart wichtige Unterlagen nicht aufbewahrt, gilt das bereits oben Ausgeführte, nämlich dass er sich selbstverschuldet in die Unwissenheit begeben hat. Darüber hinaus gilt: sollte der Kläger einen anderen Tarif in Erwägung ziehen, steht es ihm unbenommen sich auch von unabhängigen Beratern über die unterschiedlichen Tarife der unterschiedlichen Anbieter informieren zu lassen. III. Kosten Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.