Beschluss
4 S 5/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0320.4S5.25.00
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Leitsätze
Der Dienstherr kann das Verfahren auch nach der Auswahlentscheidung noch rechtmäßig abbrechen, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr kann das Verfahren auch nach der Auswahlentscheidung noch rechtmäßig abbrechen, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beteiligten streiten über den Abbruch eines Auswahlverfahrens. Der Antragsteller, der als Regierungsinspektor (BesGr. A 9) bei der SenatsverwaltungX ... des Antragsgegners dienstlich tätig ist und der vom 1. Februar bis 30. April 2024 im Rahmen einer Abordnung bei der Senatsverwaltung k ... tätig war, ohne dass es zu einer Versetzung kam, begehrt der Sache nach, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, das Auswahlverfahren zur Kennzahl X ... bzgl. des ausgeschriebenen Dienstpostens einer „Sachbearbeitung für Maßnahmen und Projekte der Freiraumplanung“ (BesGr. A 11) bei der X ... durch Umsetzung der getroffenen Auswahlentscheidung fortzuführen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zurückgewiesen. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die mit Vermerk vom 30. September 2024 getroffene Abbruchentscheidung des Antragsgegners in materieller Hinsicht rechtmäßig sei, und meint, er sei vielmehr in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Dem vom Antragsteller angeführten Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert einen sachlichen Grund, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 – juris Rn. 14, BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – OVG 4 S 48/21 – juris Rn. 8). Dementsprechend kann der Dienstherr das Auswahlverfahren auch dann abbrechen, wenn er die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, insbesondere weil er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 19; Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – OVG 4 S 48/21 – juris Rn. 8). Gemessen daran ergibt sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war, weil keine der vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen würde. Das Verwaltungsgericht sieht, gestützt auf den Vermerk des Antragsgegners vom 30. September 2024, den sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens in den zwischenzeitlich entstandenen Zweifeln des Antragsgegners an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, weil dieser in seiner Bewerbung seine vorherige (im Ergebnis erfolglose) Abordnung an die Senatsverwaltung für R ... nur durch eine unscharfe Formulierung im Bewerbungsanschreiben vom 30. Mai 2024 als „Hospitation in einer … anderen Senatsverwaltung“ erwähnt habe und die Abordnung in dem beigefügten Lebenslauf nicht angegeben wurde. Im Zusammenhang mit der Adressierung des Schreibens an die Senatsverwaltung für R ... sei aufgrund der Formulierung „andere Senatsverwaltung“ für den Adressaten des Anschreibens fernliegend, dass es sich dabei um die adressierte Senatsverwaltung selbst handeln könnte. Das Vertrauen in die Aufrichtigkeit des Antragstellers sei hierdurch erschüttert und führe zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Zu Recht geht dabei das Verwaltungsgericht davon aus, dass zu den an einen Beamten zu stellenden Anforderungen auch die charakterliche Eignung zählt (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausgangs- und Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Beamte nach seinen persönlichen Eigenschaften in der Lage ist und erwarten lässt, den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§§ 30 ff. BeamtStG) zu genügen. Beispielhaft sind in der Rechtsprechung hierfür Elemente der Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung benannt worden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21.23 – juris Rn. 13). Bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Beamten steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung des Antragsgegners, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden, für beurteilungsfehlerfrei gehalten, weil der Antragsteller durch die irreführende Erwähnung der Abordnung als „Hospitation“ bei einer anderen Senatsverwaltung in Kauf genommen habe, dass der die Entscheidung treffende Fachbereich des Antragsgegners seine Auswahlentscheidung auf einer unvollständigen Erkenntnisbasis treffen würde. Der Antragsgegner dürfe jedoch Aufrichtigkeit erwarten. Es habe sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, dass die vorige Abordnung einen potentiellen Einfluss auf die Einschätzung des Antragsgegners von seiner Eignung haben könnte und mit hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere im Rahmen des Auswahlgespräches thematisiert worden wäre. Dies gelte umso mehr, als die Abordnung zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers erst einen Monat zurückgelegen habe und zum anderen auch eine inhaltliche Nähe zum Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle gehabt habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die unscharfe Formulierung im Anschreiben bzw. die Nichterwähnung der Abordnung im Lebenslauf etwa auf ein Versehen des Antragstellers zurückzuführen sei. Im Gegenteil spreche der Umstand, dass der Antragsteller – nach Durchführung des Auswahlgespräches und nachdem die Auswahlentscheidung getroffen worden war – gegenüber einem Mitarbeiter des Personalmanagements des Antragsgegners auf seine Befürchtung hingewiesen habe, aufgrund der vorherigen Abordnung einen Nachteil zu erleiden, gerade dafür, dass er sich der potentiellen Bedeutung für das Stellenbesetzungsverfahren bewusst gewesen sei. Dass der Antragsteller die Abordnung auch im Auswahlgespräch nicht erwähnt habe, lasse ebenfalls darauf schließen, dass es sich nicht um ein Versehen gehandelt habe. Dass nach der Beurteilung des Antragsgegners die zwischenzeitlich bei ihm entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers einen sachlichen Grund im oben genannten Sinne für den Abbruch des Auswahlverfahrens bilden, wird auch nicht durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, die Begründungserwägung des Verwaltungsgerichts sei nicht „tragfähig“. Sie ließe die Frage außen vor, ob im Rahmen einer Bewerbung eine Offenbarungspflicht bezüglich einer vorherigen kurzen Hospitation bei eben der Behörde des Antragsgegners, bei der er sich bewerbe, bestanden habe. Der Antragsteller stellt weiter die Frage, ob er „die unglückliche Hospitation“ habe ansprechen müssen, wenn dies der Antragsgegner nicht getan habe. Der Antragsteller berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass es hier nicht darum geht, ob er durch Nichteröffnung eines Sachverhaltes eine arglistige Täuschung durch bewusst unrichtige Angaben getätigt hat, sondern allein darum, ob die Beurteilung des Antragsgegners zur charakterlichen Eignung des Antragstellers zu beanstanden ist, weil Zweifel an der Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers bestünden, da dieser seine vorherige Abordnung nur durch eine unscharfe Formulierung im Bewerbungsanschreiben als „Hospitation“ erwähnt und die Abordnung im beigefügten Lebenslauf nicht angegeben hat. Unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht darf der Antragsgegner wegen dieses Verhaltens Zweifel an der Aufrichtigkeit des Antragstellers hegen. Auch soweit der Antragsteller meint, nur ein „listiges“ Verschweigen könne die Annahme einer mangelnden Aufrichtigkeit begründen, legt er nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu den Elementen der Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung des Antragstellers hier vom Antragsgegner überschritten wurde. Auch soweit der Antragsteller die oben genannten Grundsätze (S. 3) zum Erfordernis eines sachlichen Grundes bei Abbruch der Auswahlentscheidung in Frage zu stellen versucht durch den Hinweis, dass hier eine Konstellation vorliege, bei der die „mangelnde Bewährung“ nach Auswahl, aber vor deren Umsetzung durch eine Beförderung in Frage gestellt werde, berücksichtigt er nicht, dass der Dienstherr das Verfahren auch noch nach der Auswahlentscheidung rechtmäßig abbrechen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12.20 – juris Rn. 23), wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der wie hier den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt, weil er nach der Auswahlentscheidung Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers erlangt. Art. 33 Abs. 2 GG begründet für einen Bewerber grundsätzlich nicht den Anspruch auf Vergabe des öffentlichen Amtes. Selbst die Stellung desjenigen Bewerbers, der im Auswahlverfahren obsiegt, ist relativ schwach. Er hat nicht einmal eine Anwartschaft inne, weil er das Erstarken seiner Rechtsposition zum Vollrecht nicht selbst bewirken kann (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12.20 – juris Rn. 23). 2. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung weiter ausgeführt, dass der Antragsgegner seine Abbruchentscheidung bereits auf den (tragfähigen) sachlichen Grund der Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers stützen könnte, weshalb es auf die weiterhin vom Antragsgegner aufgeführten Zweifel an seiner fachlichen Eignung nicht ankomme. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, die Annahme der mangelnden fachlichen Eignung entbehre einer hinreichenden Grundlage, da der Antragsgegner nicht dargelegt habe, weshalb die dreimonatige „Hospitation“, die nicht zu einer Versetzung geführt habe, die fachliche Eignung des Antragstellers generell in Zweifel ziehen könne, so betrifft dieses Vorbringen des Antragstellers einen weiteren sachlichen Grund, dessen Vorliegen hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ergebnis des Beschlusses des Verwaltungsgerichts etwas ändern würde. Das Vorbringen des Antragstellers ist insoweit also unerheblich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es ist der volle, für ein Hauptsacheverfahren angemessene Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Auffangwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – OVG 4 S 48/21 – juris Rn. 14; Beschluss vom 30. Juni 2021 – OVG 4 S 17/21 – juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2022 – 5 Bs 149/22 – juris Rn. 32). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).