Urteil
1 K 143/22
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0515.1K143.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Abschlussnachricht vom 15. März 2022 verpflichtet, eine Neubescheidung der Beschwerde der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit vorzunehmen, als die datenschutzrechtliche Bewertung der E-Mail-Korrespondenz zum polizeiärztlichen Gutachten vom 21. Februar 2020 gegenständlich ist (Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten); darüber hinaus ist die Frage neu zu bescheiden, ob das polizeiärztliche Gutachten vom 21. Februar 2020 in datenschutzrechtlich ordnungsgemäßer Weise zur Personalakte der Klägerin genommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu vier Fünfteln, und die Beklagte zu einem Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Abschlussnachricht vom 15. März 2022 verpflichtet, eine Neubescheidung der Beschwerde der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit vorzunehmen, als die datenschutzrechtliche Bewertung der E-Mail-Korrespondenz zum polizeiärztlichen Gutachten vom 21. Februar 2020 gegenständlich ist (Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten); darüber hinaus ist die Frage neu zu bescheiden, ob das polizeiärztliche Gutachten vom 21. Februar 2020 in datenschutzrechtlich ordnungsgemäßer Weise zur Personalakte der Klägerin genommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu vier Fünfteln, und die Beklagte zu einem Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klagebefugnis ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO. Danach hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeentscheidung der Beklagten als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzuordnen ist, stellt sie jedenfalls einen rechtsverbindlichen Beschluss im Sinne von Art. 78 Abs. 1 DSGVO dar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris, Rn. 29). In Abweichung zu § 61 Nr. 2 und 3 VwGO ist vorliegend die Beklagte und nicht das Land Berlin passivlegitimiert gemäß Art. 51 DSGVO i. V. m. § 20 Abs. 2, Abs. 4 sowie Abs. 5 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Bundesgesetzgeber hat damit – auch für die Länder – einheitlich das Behördenprinzip geregelt, einer landesrechtlichen Regelung nach § 61 Nr. 3 VwGO bedarf es insofern nicht (Gola/Heckmann/Lapp, 3. Aufl. 2022, BDSG § 20 Rn. 11). Dass die Klägerin vorliegend das Land Berlin, vertreten durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, als Beklagten benannt hat, führt hier nicht dazu, dass eine subjektive Klageänderung erforderlich wäre. Vielmehr handelte es sich um eine bloße Rubrumsberichtigung, weil davon auszugehen war, dass das im hiesigen Fall geltende Behördenprinzip versehentlich nicht berücksichtigt worden ist. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 VwGO ist – wenn man bezüglich der Abschlussnachricht der Beklagten von einem Verwaltungsakt und damit von einer Verpflichtungsklage als statthafter Klageart (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ausgehen würde – eingehalten. Es ist davon auszugehen, dass die Abschlussnachricht der Klägerin am 17. März 2022 bekannt gegeben worden ist, da die von ihr mit der Klage eingereichte Kopie der Abschlussnachricht vom 15. März 2022 einen Eingangsstempel dieses Datums trägt. Grundsätzlich wäre die Frist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB am 17. April 2022 abgelaufen. Da aber der 17. April 2022 Ostersonntag gewesen ist, endete die Frist hier gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des 19. April 2022, sodass die Klage fristgerecht erhoben worden ist. II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht ist Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 2 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO, 3. Auflage 2021, Art. 77 Rn. 5). Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei ihr im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621/22, juris Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, juris Rn. 53, 70). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte ihre Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde der Klägerin überwiegend erfüllt. 1. Nur in Bezug auf die durch die Klägerin beanstandete E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Polizeiärztlichen Dienst und dem Personalservice sowie in Bezug auf die Art der Aufbewahrung des ärztlichen Gutachtens in der Personalakte hat sich die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend mit der Beschwerde befasst. a) Die Frage der Vereinbarkeit der Übermittlung der ergänzenden polizeiärztlichen Auskunft an den Personalservice per E-Mail vom 3. April 2020 (Bl. 93 d. Verwaltungsvorgangs der Beklagten) ist bei der Prüfung der klägerischen Beschwerde durch die Beklagte unberücksichtigt geblieben. Sie hat in ihrer Abschlussnachricht lediglich festgestellt, dass die ergänzende ärztliche Auskunft ebenfalls auf Grundlage des § 45 Abs. 1 LBG erfolgen dürfe. Mit der Zulässigkeit des Übermittlungsweges per E-Mail hat sie sich insofern nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin hat dies jedoch entgegen dem Einwand der Beklagten jedenfalls mit ergänzendem Schreiben vom 4. Mai 2021 zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht, indem sie dort ausdrücklich moniert hat, dass die betreffende Kommunikation zwischen Polizeiärztlichem Dienst und Personalservice über den unsicheren Weg der E-Mail erfolgt sei (Bl. 158 d. Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Damit hat sie die Möglichkeit eines datenschutzrechtlichen Verstoßes, die Art der konkreten Datenübermittlung betreffend, hinreichend dargelegt. Ein datenschutzrechtlicher Verstoß erscheint insofern auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f. DSGVO müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Diese Anforderungen dürften aber etwa im Falle einer gänzlich unverschlüsselten E-Mail-Korrespondenz nicht erfüllt sein (vgl. ArbG Suhl, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 6 Ca 704/23 –, juris). Dies gilt umso mehr, als die hier per E-Mail erteilte, ergänzende ärztliche Auskunft Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO enthält. Gesundheitsdaten sind danach personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Hierunter fallen insbesondere Informationen über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person (Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 106). In der streitgegenständlichen E-Mail vom 3. April 2020 werden insofern ärztliche Diagnosen beschrieben und die daraus folgenden Leistungseinschränkungen der Klägerin genannt. Die Gesundheitsdaten unterliegen nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO einem besonderen Schutz, bei ihrer Übermittlung besteht grundsätzlich eine Verschlüsselungspflicht (Kühling/Buchner/Weichert, 4. Aufl. 2024, BDSG § 22 Rn. 38). Im Übrigen stellt sich die Frage, ob nicht insoweit auch § 45 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LBG Anwendung finden müsste, wonach die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden ist, weil schließlich die E-Mail eine ergänzende ärztliche Auskunft im Zusammenhang mit dem ärztlichen Gutachten darstellt. b) Darüber hinaus ist die Beklagte auf den Umstand, dass das ärztliche Gutachten in einem zur Personalakte gehörenden, gesonderten sog. Polizeiarzt-Vorgang abgeheftet ist und nicht in einem geschlossenen Umschlag aufbewahrt wird, bei ihrer Prüfung nicht hinreichend eingegangen. aa) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass allein die Existenz eines gesonderten, als "Pol-Arzt"-Vorgang bezeichneten Ordners im Rahmen der Personalaktenführung bei der Dienstbehörde der Klägerin datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO und des BDSG ist insoweit zunächst eröffnet, Art. 2 Abs. 1 DSGVO, § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Denn auch in einer in Papierform geführten Personalakte werden personenbezogene Daten verarbeitet, die in einem Datensystem gespeichert werden oder gespeichert werden sollen. Nach Artikel 4 Nr. 6 DSGVO ist ein "Datensystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Unter Personalakten im formellen Sinn sind diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, welche der Arbeitgeber als "Personalakte" führt und die diesen als Bei-, Neben- oder Sonderakten zugeordnet sind. Derartige Aktenbestände sind äußerlich erkennbar in Ordnern, Heftern oder Blattsammlungen geführt, entsprechend gekennzeichnet und sind nach der Art ihrer Registrierung oder Aufbewahrung als zueinander gehörend bestimmbar. In der Personalakte werden personenbezogene Daten strukturiert gesammelt und nach bestimmten Kriterien zugänglich gemacht (LAG Halle (Saale), Urteil vom 23. November 2018 – 5 Sa 7/17 –, juris Rn. 64 ff.; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 3 L 1028.19 –, juris zu einer Schülerakte). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Personalaktenführung ist grundsätzlich Art. 6 Abs. 2 lit. c DSGVO i. V. m. § 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 84 LBG. § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG statuiert eine Pflicht der Dienststelle zur Führung einer Personalakte als Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Schwarz, 36. Ed. 1.1.2025, BeamtStG § 50 Rn. 2). Die Polizei Berlin hat insofern ausgeführt, dass die Personalakte in verschiedene Unterordner gegliedert sei und in dem Polizeiarztordner alle Unterlagen im Zusammenhang mit von dort veranlassten polizeiärztlichen Untersuchungen aufbewahrt würden. Die Möglichkeit einer solchen Untergliederung der Personalakte sieht § 84 Abs. 3 Satz 1 LBG ausdrücklich vor. Danach kann die Personalakte nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Eine Teilung von Personalakten ist sogar als geboten anzusehen, wenn sie Vorgänge enthalten, die besonders sensibler Natur sind und daher nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen (BeckOK BeamtenR Bund/Schwarz, 36. Ed. 1.1.2025, BeamtStG § 50 Rn. 3.2). So liegt der Fall hier, da der Polizeiarzt-Vorgang mit den Unterlagen zur polizeiärztlichen Untersuchung Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Nr. 15 DSGVO und damit besonders schutzwürdige Daten enthält. Hierdurch soll nach Angaben der Polizei Berlin gewährleistet werden, dass diese sensiblen Unterlagen insbesondere bei einer Personalaktenanforderung durch die Personalsteuerungsbereiche nicht mit übermittelt werden. bb) Dass das ärztliche Gutachten als solches auch zur Personalakte genommen werden darf, ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LBG. Voraussetzung ist danach aber, dass es verschlossen zur Personalakte genommen wird. Ob die Aufbewahrung des Gutachtens in dem gesonderten Polizeiarzt-Ordner diesen Anforderungen genügt, hat die Beklagte nicht hinreichend geprüft. Sie ist in ihrer Abschlussnachricht offenbar davon ausgegangen, dass sich das Gutachten lediglich in der Gesundheitsakte und nicht auch – wie von der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgetragen und durch die Polizei Berlin bestätigt wurde - in der Personalakte befindet. Denn sie führt in der Abschlussnachricht aus, das Gutachten dürfe bei einer Aufbewahrung in der Personalakte tatsächlich nur verschlossen aufbewahrt werden, es sei jedoch nicht vorgetragen worden, dass das Gutachten zur Personalakte genommen worden sei. Insofern scheint ihr der Umstand, dass der Polizeiarzt-Ordner zwar gesondert geführt wird, aber als Unterordner zur Personalakte gehört, nicht bewusst gewesen zu sein. Ob in dieser Art der Aufbewahrung ein datenschutzrechtlicher Verstoß gesehen werden kann, ist fraglich. Die Berliner Polizei hat insoweit zunächst zutreffend eingewandt, dass das Erfordernis eines verschlossenen und versiegelten Umschlags gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LBG lediglich für die Übersendung des Gutachtens an die Dienststelle vorgeschrieben ist. Während die Parallelvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) regelt, dass das Gutachten bzw. die ärztliche Mitteilung "versiegelt" zur Personalakte zu nehmen und dies wohl so zu verstehen ist, dass hiermit die Aufbewahrung in einem versiegelten gesonderten Umschlag erforderlich ist (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 36. Ed. 1.10.2023, BBG § 48 Rn. 7), verlangt § 45 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LBG demgegenüber lediglich, dass die ärztliche Mitteilung verschlossen zur Personalakte zu nehmen ist. Da der Polizeiarzt-Ordner nach Angaben der Berliner Polizei nur von einem begrenzten Personenkreis eingesehen werden kann, könnte dies dafür sprechen, dass dieser Ordner insgesamt als "verschlossen" anzusehen ist. 2. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde der Klägerin erfüllt. Sie hat den Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt, indem sie das Beschwerdevorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und die Polizei Berlin auf Grundlage dieses Beschwerdevorbringens zur Stellungnahme aufgefordert hat. Anschließend hat sie das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme ihrer insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden Prüfung zugrunde gelegt und der Klägerin ein begründetes Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt. Anhaltspunkte für einen datenschutzrechtlichen Verstoß bot das Beschwerdevorbringen der Klägerin – abgesehen von den unter Ziff. 1 erörterten Aspekten – nur insoweit, als sie die Aufbewahrung des Schreibens der Berliner Ärztekammer an Herrn X... vom 24. Oktober 2019 in ihrer Gesundheitsakte beanstandet hat, hier hat die Beklagte wegen fehlender Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 b DSGVO einen datenschutzrechtlichen Verstoß festgestellt. Darüber hinaus sind datenschutzrechtliche Verstöße nicht erkennbar. a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Polizeiärztliche Dienst habe das sie betreffende ärztliche Gutachten an den Personalservice übersandt, ohne dass sie ihn insofern von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden habe, ist ein datenschutzrechtlicher Verstoß im konkreten Fall nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die über das ärztliche Gutachten hinausgehenden Informationen, die auf Anfrage des Personalservices durch den Polizeiärztlichen Dienst weitergegeben worden sind. Das ärztliche Gutachten vom 21. Februar 2020 enthält – ebenso wie die ergänzende E-Mail - Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Auf Seite 2 des Gutachtens werden verschiedene Diagnosen zum Teil mit den dazugehörigen ICD-Codes sowie die Auswirkungen dieser Erkrankungen in Bezug auf Leistungseinschränkungen der Klägerin genannt. Für Gesundheitsdaten enthält Art. 9 Abs. 1 DSGVO ein präventives Verbot der Datenverarbeitung, für das nach Art. 9 Abs. 2, 6 Abs. 1 DSGVO aber ein Erlaubnisvorbehalt besteht. Im vorliegenden Fall greift, soweit es die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses betrifft, der Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO (i. V. m. Art. 88 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche die ihm aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann. Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO setzt ferner eine mitgliedstaatliche Norm voraus, die geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht. Gemäß § 26 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Insoweit ist der Dienstherr bei Vorliegen einer solchen Dienstunfähigkeit verpflichtet, die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen zu veranlassen, insbesondere auch, um ihn oder sie nicht durch Weiterbeschäftigung im Arbeitsalltag der Gefahr einer Verschlechterung seines oder ihres Gesundheitszustands auszusetzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 CS 14.624 –, juris Rn. 16). Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer vom Dienstherrn einzuholenden medizinischen Beurteilung bzw. eines ärztlichen Gutachtens (BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 36. Ed. 1.10.2023, BeamtStG § 26 Rn. 8). Als Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende ärztliche Untersuchungsanordnung dient § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG. Im Falle der Durchführung einer solchen ärztlichen Untersuchung teilt gemäß § 45 Abs. 1 LBG die Ärztin oder der Arzt der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende abschließende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Einer Entbindung von der Schweigepflicht durch den oder die Betroffene/n bedarf es hierzu nicht. Der auf Gesetz beruhende Gutachtenauftrag ist hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB, § 9 MBO-Ä) ein Rechtfertigungsgrund zur Offenbarung der ermittelten Fakten gegenüber der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde (Spitzlei, in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, GKÖD I: BR 12/21, L § 48 BBG, Rn. 5). Zulässig ist insoweit nur die Übermittlung der tragenden Feststellungen und Gründe, deren Kenntnis für die Dienstbehörde – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – erforderlich ist, um die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zu treffen (§ 45 Abs. 1 2. Halbsatz LBG). Zugleich müssen die weitergegebenen Informationen die Dienstbehörde aber in die Lage versetzen können, eine substantiierte Entscheidung hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand zu treffen. Hierzu müssen insbesondere die Einschätzungen der zu erwartenden Leistungseinschränkungen an die Verwaltung übermittelt werden. Denn ist die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Mangels an Informationen nicht schlüssig dargelegt, kann dies die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand begründen. Allein die Bewertung als dienstunfähig ohne Fakten oder die bloße Mitteilung des Untersuchungsergebnisses reicht daher nicht (Spitzlei, in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, GKÖD I: BR 12/21, L § 48 BBG, Rn. 5). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 B 49/12 –, juris Rn. 9). Dabei dürfen entgegen der Auffassung der Klägerin grundsätzlich auch die medizinischen Diagnosen – soweit erforderlich - als solche mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 - Az. 2 B 49/12 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21/23 –, Rn. 34; a.A.: VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 28 L 844/12.WI.D –, juris, Rn. 40 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe durfte das ärztliche Gutachten vorliegend in Gänze dem Personalservice nach § 45 Abs. 1 LBG übermittelt werden, weil es sich auf die Benennung der Diagnosen sowie der daraus folgenden Leistungseinschränkungen beschränkt und daher ausschließlich die Informationen enthält, die die Dienststelle der Klägerin für die Entscheidung über ihre Versetzung in den Ruhestand benötigt hat. Dass das ärztliche Gutachten keine über das Maß der Erforderlichkeit hinausgehenden Angaben enthält, zeigt sich auch in der ergänzenden Nachfrage des Personalservices an den Polizeiärztlichen Dienst, weil die im Gutachten enthaltenen Informationen der Dienststelle offenbar nicht ausgereicht haben, um eine substantiierte Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand treffen zu können. Insofern ist auch die ergänzende ärztliche Auskunft in der E-Mail vom 3. April 2020 im Hinblick auf § 45 Abs. 1 LBG nicht zu beanstanden. Ein entgegenstehendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin ist insofern nicht erkennbar. b) Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen doppelten Aktenführung in Bezug auf die vermeintlich in der Gesundheitsakte enthaltene neue Geburts- und Eheschließungsurkunde hat die Beklagte entgegen den Einwendungen der Klägerin den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Art. 77 Abs. 2 DSGVO trifft keine Aussage über den Prüfungsumfang. Diesbezügliche Vorgaben sind in Art. 57 Abs. 1 lit. f und EG 141 enthalten. Danach müssen die Untersuchungen so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind vor allem die individuelle Bedeutung der Sache, die Schwere des zu prüfenden Verstoßes und die in Art. 83 Abs. 2 genannten Kriterien (Böhm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 77, Rn. 17; FG Köln, Urteil vom 19. Mai 2021 – 2 K 2918/19 –, juris, Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 33). Insoweit steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zu (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris, Rn. 30 m. w. N.). Das von der Klägerin geltend gemachte Verbot (teilweise) doppelter Aktenführung folgt aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der von der (Personal-) Akte im Singular spricht und damit zum Ausdruck bringt, dass für jeden Beamten nur eine Personalakte geführt werden darf. Dies wird weiter bestätigt durch die Regelung des § 84 Abs. 3 Satz 3 LBG, wonach Nebenakten – diese definiert als Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden - nur geführt werden dürfen, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. Damit soll aber für den Regelfall, in dem diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verhindert werden, dass identische Aktenbestandteile doppelt vorgehalten werden, um so die Einheitlichkeit und Klarheit der Personalakte sicherzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 A 203/17 –, juris Rn. 14 ff.) Vorliegend hat die Berliner Polizei lediglich in Bezug auf die letzte Beurteilung der Klägerin, die noch auf ihren vormaligen Namen lautete, angegeben, dass diese tatsächlich zunächst zur Akte genommen worden sei, weil die Klägerin diese selbst eingereicht habe. Sie sei aber inzwischen wieder entfernt worden. Im Übrigen hat sie das Vorhandensein der auf den neuen Namen der Klägerin ausgestellten Geburts- und Eheschließungsurkunde in der Gesundheitsakte verneint. Die Beklagte kam insofern zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß nicht feststellbar sei. Dies ist unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs der Beklagten nach Art. 77, 57 lit. f DSGVO nicht zu beanstanden. Sie war allein aufgrund des durch die Polizei substantiiert bestrittenen Vortrags der Klägerin weder verpflichtet, die Akte beizuziehen, noch den Sohn der Klägerin, der bei der Akteneinsicht anwesend gewesen sein soll, als Zeugen zu laden. Ermessensfehler, auf die die gerichtliche Prüfung hier nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind insofern nicht ersichtlich. c) Bezüglich der von der Klägerin beanstandeten Vorgehensweise bei der Führung ihrer Personal- und Gesundheitsakte im Hinblick auf die Trennung ihrer vollzogenen Personenstands- und Vornamensänderung lässt sich ein datenschutzrechtlicher Verstoß ebenfalls nicht konstatieren. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass die unter ihrem vormaligen Namen geführten Alt-Akten entsprechend dem Zweckbindungsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht (mehr) gespeichert bzw. aufbewahrt werden dürften, dass aber jedenfalls eine Trennung der Alt-Akte von der neuen Akte vorzunehmen sei, um dem Offenbarungsverbot nach § 5 TSG Rechnung zu tragen. Das TSG ist inzwischen außer Kraft getreten und durch das seit dem 1. November 2024 geltende Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) abgelöst worden. Das Offenbarungsverbot findet sich dort in § 13 Abs. 1, wonach, wenn Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 SBGG geändert worden sind, die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen. Dies entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 5 Abs. 1 TSG. aa) Es ist bereits fraglich, ob ein Verstoß gegen § 13 SBGG überhaupt Teil des Prüfprogramms der Beklagten ist. Jedenfalls folgt aus § 13 Abs. 1 SBGG nicht, dass die Altakten zu vernichten wären. Denn der aus der Norm folgende besondere Geheimnisschutz richtet sich schon nicht gegen die zuständigen Personalsachbearbeiter. Ein Offenbaren kann zwar auch innerhalb der jeweiligen Behörde stattfinden, wenn Informationen an Bedienstete weitergegeben werden, die für die Erledigung der jeweiligen Verwaltungsaufgabe nicht zuständig sind. Die Beschäftigten der Beklagten, die für die Personalverwaltung zuständig sind, sind jedoch gerade die zuständigen Bediensteten für diese Verwaltungsaufgabe, sodass diesen gegenüber kein Offenbaren stattfinden kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 5 Bf 225/18.Z –, juris, Rn. 16). Vielmehr dürfen sie weiterhin mit den alten Aktenbestandteilen arbeiten. Die Aufbewahrung der Alt-Akten verstößt auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO, denn die Zweckbindung entfällt nicht etwa mit der Änderung der Geschlechtsangabe und des Vornamens. Ihre Entfernung würde vielmehr gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten verstoßen. Die Personalakte ist Grundlage und Voraussetzung für den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beamten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer effizienten Personalverwaltung und - Wirtschaft. Beide Zwecke erfordern, dass die Personalakte vollständig und richtig ist. Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt, dass die Personalakte ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit des Beamten geben und ein zutreffendes Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf vermitteln soll. Personalakten sind deshalb nach dem Grundsatz der Offenheit und Richtigkeit (Wahrheit) zu führen (VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2010 – 2 A 5587/08 –, juris, Rn. 25 m. w. N., vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2008 – 10 K 5154/05 –, juris, Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 1 A 655/08 –, juris). Dem Zweck der Personalakte, ein zutreffendes und objektives Bild über die Persönlichkeit des Beamten und seine dienstliche Laufbahn zu liefern, würde es aber zuwiderlaufen, wenn die Altaktenbestandteile vernichtet würden. bb) Ein Anspruch auf Trennung der Personalakten nach einer Personenstands- und Vornamensänderung ist gesetzlich nicht normiert. Ob sich ein solcher Anspruch aus § 5 TSG bzw. jetzt § 13 Abs. 1 SBGG ableiten lässt, ist fraglich. Das SG Marburg hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 (Az. S 8 AS 167/20 ER) einen entsprechenden Anspruch auf getrennte Führung der Verwaltungsvorgänge angenommen (Rn. 44 ff.), insofern ging es allerdings um Leistungsakten einer sozialhilfeberechtigten Person, welche das SG Marburg im Übrigen in Abgrenzung zu Personalakten setzt, bei denen die Nachvollziehbarkeit der Entwicklung des Dienstverhältnisses im Vordergrund stehe (Rn. 52). Im Übrigen steht die Entscheidung, wie diese getrennte Aktenführung umgesetzt wird, aber jedenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (SG Marburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - S 8 AS 167/20 ER-, juris Rn. 58). Soweit es die Personalakte der Klägerin betrifft, hat ihre Dienststelle zumindest eine Trennung vollzogen, indem sie die Alt-Akte in einem gesonderten Kuvert zu der neuen Personalakte aufbewahrt, welches mit Klebestreifen verschlossen und inzwischen auch mit Behördensiegeln versehen ist. Das Anbringen eines dienstlichen Verschlusssiegels, wie die Klägerin es gefordert hatte, kann darüber hinaus nicht verlangt werden. Auch gibt es einen Einlagebogen zu der Personalakte. Das Erfordernis, diesen in dem Kuvert abzulegen und nur für die Alt-Akte zu führen, ist insofern nicht zwingend. Die Klägerin kann sich diesbezüglich auch nicht auf Art. 18 DSGVO berufen, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht gegeben sind. Die Verarbeitung der in der Alt-Akte enthaltenen Daten ist insbesondere nicht unrechtmäßig (lit. b) und auch der Zweck für ihre Verarbeitung ist nicht entfallen (lit. c), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakte ergibt. Ein Anspruch auf Trennung der Gesundheitsakte besteht nicht. Man könnte bereits in Frage stellen, ob § 13 Abs.1 SBGG hier überhaupt zur Anwendung kommt, da die Gesundheitsakte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und daher grundsätzlich ohnehin nur von dem hierfür befugten Personenkreis eingesehen werden kann, sodass ein Offenbaren im Sinne des § 13 Abs. 1 SBGG schon regelmäßig nicht vorliegen dürfte. Jedenfalls aber stünden der Trennung besondere Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SBGG entgegen. Die Polizei Berlin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Gesundheitsakte chronologisch fortgesetzt werden müsse, weil die medizinische Vorgeschichte Bestandteil der Lebensgeschichte sei und Konsequenzen für die Gesundheitsbeurteilung der Person zur Folge haben könne. Die Gesundheit der Klägerin und die Sicherstellung einer adäquaten medizinischen Beurteilung erfordern daher eine durchgehende, einheitliche Aktenführung. d) Soweit die Klägerin vorgebracht hat, dass mutmaßlich die klinischen Diagnosen bzw. das ärztliche Gutachten auch an die von ihr genannten weiteren Stellen übersandt worden sei, hat sich die Polizei Berlin hierzu geäußert und mitgeteilt, dass lediglich eine Kopie des Gutachtens an den X... wegen der dort verankerten Personalsteuerung zur Kenntnis und Herbeiführung der nach § 41 Abs. 1 LBG angeforderten Erklärung des Dienstvorgesetzten zur Kenntnis übermittelt worden sei. Dies ist als solches nicht zu beanstanden und findet seine rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 LBG. Für weitergehende Ermittlungen bestand für die Beklagte insofern kein Anlass. e) Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Widerspruchsbescheid vom 7..., der auf ihren Widerspruch gegen den Zurruhesetzungsbescheid ergangen ist, wiederum die ärztlichen Diagnosen und dazu gehörigen ICD-Codes enthalte, ist festzustellen, dass sich die Beklagte hiermit zwar nicht näher befasst hat, es insoweit aber auch keine Anhaltspunkte für einen datenschutzrechtlichen Verstoß gibt. Die Widerspruchsstelle kann ihre Entscheidung ebenso wie die Dienststelle selbst nur auf eine tragfähige Grundlage stützen, wenn ihr das ärztliche Gutachten vorliegt, sodass auch insoweit die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 c, 9 Abs. 2b DSGVO i. V. m. § 45 Abs. 1 LBG grundsätzlich gerechtfertigt ist. Auch in der Versendung ihrer Personal- und Gesundheitsakte durch die Berliner Polizei im Rahmen der Erwiderung auf die von der Klägerin erhobenen Untätigkeitsklage an das Verwaltungsgericht Berlin kann ein datenschutzrechtlicher Verstoß nicht gesehen werden. Als Rechtsgrundlage dienen insoweit Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. lit. 2 b und f DSGVO. Denn zum einen sind Behörden gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage der Personal- und Gesundheitsakte auf entsprechende gerichtliche Anordnung verpflichtet. Zum anderen erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO die Datenverarbeitung auch dann, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Das gilt auch bei der Abwehr von Ansprüchen, weil die Norm der Sicherung des Justizgewährleistungsanspruchs dient (VG Stuttgart: VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 39; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Januar 2022 – 6 K 361/21.WI –, juris, Rn. 73). f) Soweit die Klägerin beanstandet hat, es befinde sich in der Personalakte nicht der Umschlag, mit dem das ärztliche Gutachten an den Personalservice übersandt worden sei, sodass nicht feststellbar sei, ob die Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 LBG bei dessen Übermittlung eingehalten worden seien, ist zwar anzumerken, dass die Beklagte diesen Aspekt in ihrer Abschlussnachricht nicht aufgreift, allerdings insoweit auch kein weiterer Anhaltspunkt für einen Verstoß bestand. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, den Versandumschlag aufzubewahren und allein aus dem Umstand, dass dieser nicht zur Akte genommen wurde, lässt sich nicht ableiten, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz LBG nicht eingehalten wurde. Die Beklagte war insofern nicht gehalten, diesem Beschwerdevorbringen weiter nachzugehen. Die Klägerin kann von der Aufsichtsbehörde keine Ermittlungen ins Blaue hinein verlangen (VG Mainz, Urteil vom 22. Juli 2020 – 1 K 473/19.MZ –, juris, Rn. 23). g) Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Berliner Polizei keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das Etikett auf der Gesundheitsakte, aus dem die Klägerin zu entnehmen meint, dass die auf ihren neuen Namen lautende Gesundheitsakte erst im Jahr 2019 eingerichtet worden sei, beruht lediglich auf der Einführung einer neuen Fachanwendung, wofür die Akten sukzessive mit einem den entsprechenden Barcode enthaltenden Etikett ausgestattet werden. Der Personalservice durfte auch dem Polizeiärztlichen Dienst die Personenstands- und Vornamensänderung zum Zwecke der Änderung der Gesundheitsaktenführung mitteilen. Es ist bereits nicht ersichtlich, worin insoweit der datenschutzrechtliche Verstoß zu sehen sein sollte, zumal der Klägerin gerade daran gelegen war, dass auch ihre Gesundheitsakte fortan unter ihrem nunmehr amtlichen Namen geführt wird. Dass das ärztliche Gutachten nicht auch direkt an die Klägerin versandt worden ist, mag einen Verstoß gegen § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG darstellen. Dieser Verstoß ist jedoch nicht datenschutzrechtlicher Natur und fällt damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass noch weitere, der Klägerin bislang unbekannte Personalaktenteile existieren. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr alter Dienstausweis befinde sich lediglich lose in einem Umschlag in dem Kuvert für die alte Personalakte und sei nicht abgeheftet, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit dies datenschutzrechtlich zu beanstanden wäre. 3. Bezüglich des von der Beklagten festgestellten Verstoßes wegen des in der Gesundheitsakte aufbewahrten Schreibens der Berliner Ärztekammer steht der Klägerin kein Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme durch die Beklagte zu. Die Beklagte hat hinsichtlich der Wahl der geeigneten und erforderlichen Abhilfebefugnisse Ermessen, dessen Ausübung vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein Ermessensfehler ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere ist die Beklagte nicht in jedem Fall, in dem eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt wurde, verpflichtet, eine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris, Rn. 41 ff.). Die Dienststelle der Klägerin hat die unrechtmäßige Aufbewahrung des betreffenden Schreibens eingeräumt und erklärt, dieses unverzüglich aus der Gesundheitsakte zu entfernen. Insofern hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen für nicht erforderlich gehalten. Eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass ein Anspruch auf Vornahme einer Abhilfemaßnahme bestünde, wäre anzunehmen, wenn der Verstoß so schwerwiegend in die Rechte der betroffenen Person eingreift, dass das Ergreifen aufsichtlicher Maßnahmen die einzig rechtmäßige Handlungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde darstellt, oder wenn nur das Ergreifen (weiterer) aufsichtlicher Maßnahmen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände führt (VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2024 – AN 14 K 20.00941 –, juris, Rn. 39). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, der festgestellte Verstoß wurde ohne weiteres Zutun der Beklagten durch die Behörde eigenständig und umgehend beseitigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Abschlussnachricht der Beklagten vom 15. März 2022 zum Aktenzeichen 4... Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin und war bei der Berliner Polizei tätig. Ein von Amts wegen initiiertes Verfahren zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen einer dauerhaft bestehenden Dienst- und Polizeidienstunfähigkeit ist – nach Angaben der Klägerin - mittlerweile abgeschlossen. Die Klägerin hat einen transidenten Hintergrund. Durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 9... zum Aktenzeichen 4... wurde ihre Personenstandsänderung vollzogen und ihr Vorname von "R..." zu "X..." geändert. Die Klägerin setzte ihre Dienststelle hierüber mit Schreiben vom 12. Juli 2017 in Kenntnis. Mit weiterem Schreiben vom 30. August 2017 bat sie u. a. um Auskunft darüber, welche Vorkehrungen entsprechend § 5 des Transsexuellengesetzes (TSG) in Bezug auf ihre Personenstandsänderung getroffen würden. Der Personalservice der Polizei Berlin teilte ihr hierauf mit Schreiben vom 14. September 2017 mit, dass die alte Personalakte versiegelt und eine neue Personalakte angelegt worden sei. Die Klägerin nahm anschließend mehrfach – zunächst am 23. April sowie am 11. Juli 2019 - Einsicht in ihre bei dem Personalservice der Polizei Berlin geführte Personalakte. Dabei beanstandete sie zuletzt mündlich gegenüber dem Personalservice, dass sich die noch unter ihrem vormaligen Namen "R..." geführte Alt-Akte lediglich in einem verschlossenen Kuvert neben der Personalakte befinde, das vor Zugriffen nicht weiter geschützt sei, und bat darum, dieses zu versiegeln und die Personalakte außerdem mit einem Einlagebogen zu versehen, auf dem vermerkt werden solle, wer aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt Einsicht genommen habe. Im Anschluss wurden zwei Behörden-Klebesiegel auf dem Kuvert angebracht. Eine weitere Einsichtnahme in die Personalakte erfolgte durch die Klägerin am 3. Juni 2020. Bei den Akteneinsichtnahmen waren – jedenfalls teilweise - auch ihr Sohn, X..., sowie ihre Ehefrau, Q... anwesend. Am 18. Juli 2019 sowie am 15. Juni 2020 nahm die Klägerin außerdem Einsicht in ihre bei dem Polizeiärztlichen Dienst geführte Gesundheitsakte. Mit Schreiben vom 4. September 2020 reichte die Ehefrau der Klägerin in deren Namen Beschwerde bei der Beklagten ein, mit der im Wesentlichen die nachfolgend aufgelisteten datenschutzrechtlichen Verstöße geltend gemacht wurden: - Im Zusammenhang mit einer Beschwerde der Klägerin an die Ärztekammer Berlin gegen zwei in Berlin niedergelassene Ärzte habe es ein Schreiben einer Mitarbeiterin der Berufsabteilung der Ärztekammer Berlin - K... - vom 24. Oktober 2019 gegeben, welches an einen dieser Ärzte gerichtet und mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" gekennzeichnet gewesen sei. Dieses Schreiben habe sich, wie die Klägerin bei Einsichtnahme in ihre Gesundheitsakte festgestellt habe, als Blatt 272 in der Akte befunden, versehen mit einem handschriftlichen Vermerk "Bitte zur Akte". - Ferner sei in Bezug auf die Gesundheitsakte keine Trennung und Versiegelung der unter dem Namen "R..." geführten Alt-Akte vorgenommen worden, sodass jedem im Falle einer Einsichtnahme in die Gesundheitsakte sofort bekannt würde, dass die Klägerin eine Personenstandsänderung vorgenommen habe. Dies verstoße gegen § 5 Abs. 1 TSG. Die Gesundheitsakte mit ihrem nunmehr amtlichen Namen sei darüber hinaus auch laut eines Aufklebers auf dem Deckblatt erst am 21. Februar 2019 eingerichtet worden. - Der Personalservice habe mit Schreiben vom 14. Juli 2017 auch dem Polizeiärztlichen Dienst die vollzogene Vornamens- und Personenstandsänderung der Klägerin mitgeteilt. - Ebenfalls zu beanstanden sei, dass beim Personalservice eine separate Akte mit der Aufschrift "Pol-Arzt" geführt werde, obwohl eigentlich (nur) die Personalakte beim Personalservice, die Gesundheitsakte hingegen beim Polizeiärztlichen Dienst geführt würde. - Der Polizeiärztliche Dienst habe außerdem patientenbezogene Informationen an den Personalservice weitergegeben, ohne dass die Klägerin diesen von der Schweigepflicht entbunden hätte, indem er das vollständige ärztliche Gutachten der Frau I... vom 21. Februar 2020 zur Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin an den Personalservice übermittelt habe. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 20 f. d. Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. - Zudem seien an den Personalservice auf entsprechende Nachfrage der Gruppenleiterin, K..., über das Gutachten hinaus ärztliche Informationen durch die Ärztin, Frau I..., per E-Mail weitergegeben worden. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der E-Mail wird auf Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. - Schließlich sei festzustellen, dass, nachdem sie um Versiegelung der alten Personalakte gebeten habe, man beim Personalservice lediglich zwei weiß-rote, schlecht klebende Finanzsiegel auf dem betreffenden Kuvert angebracht und es auch keinen Einlagebogen bei der Personalakte gegeben habe. Am 23. September 2020 nahm die Klägerin sodann nochmals Einsicht in ihre Personalakte, wobei ihr dieses Mal ein Einlagebogen zu der Personalakte vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 ergänzte die Ehefrau der Klägerin in deren Namen die Beschwerde dahingehend, dass bei der Einsichtnahme in die Personalakte am 23. September 2020 erstmalig drei Aktenordner und ein Zusatzordner vorgelegt worden seien, die jeweils Unterlagen zu einem gegen die Klägerin geführten Straf- und Disziplinarverfahren enthalten hätten. Sie befürchte insofern, dass es womöglich noch weitere, ihr nicht bekannte Personalaktenteile gebe. Eine weitere Ergänzung der Beschwerde erfolgte mit Schreiben vom 16. Februar 2021. Beanstandet wurde insoweit, dass die Benennung der in dem ärztlichen Gutachten enthaltenen klinischen Diagnosen und ICD-Codes wohl nicht nur an den Personalservice, sondern mutmaßlich auch an andere Stellen erfolgt sei. Dabei handle es sich um die Leiterin der I..., die I... – X...8..., den Personalrat der I..., die stellvertretende Frauenvertreterin der I... sowie die Schwerbehindertenbeauftragte der I.... Zudem befinde sich das polizeiärztliche Gutachten, wie bei Einsichtnahme in die Personalakte habe festgestellt werden können, dort nicht in einem verschlossenen Kuvert, sondern sei Bestandteil eines zur Einsichtnahme übergebenen Ordners gewesen. Mit nachfolgenden Schreiben vom 23. März und vom 5. April 2021 beschwerte sich die Klägerin außerdem darüber, dass auch der Widerspruchsbescheid vom 7..., der auf ihren Widerspruch gegen das behördlich initiierte Zurruhesetzungsverfahren ergangen sei, die Diagnosen und ICD-Codes aus dem ärztlichen Gutachten benenne, sodass nun auch die Widerspruchsstelle und ihr eigener Rechtsanwalt unnötigerweise mit dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens vertraut seien. Außerdem habe ihre Dienststelle im Zuge der Klageerwiderung bezüglich der von ihr erhobenen Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin (Q...) – die wohl im Zusammenhang mit dem Zurruhesetzungsverfahren stand - dem Gericht die Personalakte und die Gesundheitsakte übersandt, ohne dass sie hierzu befragt worden sei. Das Justiziariat der Polizei Berlin nahm auf entsprechende Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 15. April 2021 Stellung und führte aus, die Personalakte werde im Wesentlichen durch den Personalservice geführt und gliedere sich in der Regel in verschiedene Teilakten bzw. Unterordner. Dabei werde getrennt zwischen laufbahnbezogenen, besoldungsbezogenen und personenbezogenen Unterlagen, hinzu komme ein Krankordner und ggf. ein separater Beurteilungsordner sowie ein Polizeiarztordner ("Pol-Arzt"). Letzterer enthalte alle Unterlagen im Zusammenhang mit von dort veranlassten, polizeiärztlichen Untersuchungen zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung bzw. der Dienst- und Polizeidienstfähigkeit. Hierzu würden u.a. Anschreiben an die Dienstkraft zur Entscheidung über eine ggf. zu veranlassende polizeiärztliche Untersuchung, der Untersuchungsauftrag, die Information der Frauen- u. ggf. der Schwerbehindertenvertretung sowie das polizeiärztliche Gutachten gehören. Die Gesundheitsakte hingegen werde durch den Ärztlichen Dienst geführt und enthalte alle medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit vom Einstellungsbüro oder dem Personalservice veranlassten ärztlichen Untersuchungen. Sie unterlägen der ärztlichen Schweigepflicht, eine Einsichtnahme in die Gesundheitsakte etwa durch den Personalservice sei nicht möglich. Es sei richtig, dass eine Trennung der Gesundheitsakte nicht erfolgt sei. Jede Gesundheitsakte werde mit der Einstellung in den Dienst der Polizei Berlin angelegt und chronologisch fortgesetzt, weil die medizinische Vorgeschichte Bestandteil der Lebensgeschichte sei und Konsequenzen für die Gesundheitsbeurteilung der Person zur Folge haben könne. Im Übrigen würden sämtliche Gesundheitsakten derzeit im Zuge der Einführung der Fachanwendung T... seit Oktober 2018 sukzessive mit einem Etikett (Aufkleber) beschriftet. Die Weitergabe von ärztlichen Gutachten nach einer durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung erfolge nach Maßgabe des § 45 des Berliner Landesbeamtengesetzes (LBG). Es sei im Übrigen zutreffend, dass das Schreiben von Frau U... von der Berliner Ärztekammer vom 24. Oktober 2019 als Kopie im Retent der Gesundheitsakte enthalten sei, es stehe im Zusammenhang mit einer polizeiärztlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2019 und einer von der Klägerin vorgebrachten (weiteren) Beschwerde gegen den Polizeiarzt, Herrn M... . Aufgrund dieses Zusammenhangs sei der Beschwerdevorgang versehentlich zur Akte genommen worden, er werde unverzüglich entfernt. Es sei ferner zutreffend, dass der Polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 14. Juli 2017 über die Änderung des Vornamens der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden sei. Die noch unter dem Namen "R..." geführte Personalakte werde in einer Versandtasche aufbewahrt, die keine Beschriftung mit "R..." aufweise und mit rotweißen Behördenaufklebern der Berliner Verwaltung verschlossen sei. Die vorhandene Verschließung des Kuverts sei insofern ausreichend. Ein Einlagebogen sei bei der Akteneinsicht am 3. Juni 2020 nur nicht herausgenommen worden, da dieser üblicherweise im Rahmen einer Akteneinsicht nicht vorgelegt werde. Es gebe schließlich auch keine weiteren Personalakten zu der Klägerin. Im Namen der Klägerin trug deren Ehefrau mit Schreiben vom 4. Mai 2021 gegenüber der Beklagten weiter vor, die Klägerin habe nunmehr entdeckt, dass in ihrer Gesundheitsakte auch ihre letzte Beurteilung - diese noch unter dem Namen "R...-, ihre neue Geburtsurkunde sowie ihre neue Eheschließungsurkunde enthalten seien. Dies stelle eine doppelte Aktenführung dar und außerdem würden diese Dokumente nicht in die Gesundheitsakte gehören. Es gebe außerdem keinen Beleg dafür, dass das ärztliche Gutachten vom 21. Februar 2020 in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag versandt worden sei. Das Gutachten sei zudem direkt an den Personalservice gesandt worden und nicht auch an die Klägerin. Zudem sei für die ergänzende ärztliche Auskunft an den Personalservice im Anschluss an das Gutachten der unsichere Weg der E-Mail-Korrespondenz genutzt worden. Das Justiziariat der Polizei Berlin nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2021 ergänzend Stellung. Da der Personalservice die beamten- und dienstrechtlichen Entscheidungen treffe, müsse das Gutachten ihn in die Lage versetzen, rechtssichere Entscheidungen treffen zu können, gemäß § 45 LBG seien insofern auch die Diagnosen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu nennen, eine Entbindung von der Schweigepflicht sei insofern nicht erforderlich. Die Gruppenleiterin des zuständigen Dienstbereiches I..., Frau L..., habe es außerdem für notwendig gehalten, dass die untersuchende Ärztin weitere Ausführungen zur Dienstunfähigkeit vornehme, um die Feststellung einer vorliegenden Dienstunfähigkeit nachvollziehbar treffen zu können (§ 45 Abs. 1 LBG). Das Gutachten enthalte gem. § 45 Abs. 1 LBG die tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich sei und werde Bestandteil der Personalakte, allerdings in dem separat geführten, sog. Polizeiarzt-Vorgang. Dadurch werde gewährleistet, dass diese sensiblen gesundheitlichen Unterlagen etwa bei Personalaktenanforderungen der Personalsteuerungsbereiche nicht übermittelt würden. Der gesamte Polizeiarzt-Vorgang unterliege damit als solcher erhöhten Beschränkungen und werde insgesamt als verschlossen betrachtet (§ 45 Abs. 2 LBG), ohne dass das Gutachten dann zusätzlich in einen verschlossenen Umschlag komme. Für andere, ggf. am Verfahren einer Versetzung in den Ruhestand beteiligte Dienststellen wie auch die Widerspruchsstelle müsse zur Prüfung der Begründetheit der dienstrechtlichen Entscheidung Einblick in die Entscheidungsgrundlagen gewährleistet sein. Davon zu unterscheiden sei die Übermittlung der Untersuchungsbefunde, die nach § 45 Abs. 2 LBG in einem gesonderten verschlossenen und versiegelten Umschlag zu erfolgen habe. Das Original des Gutachtens befinde sich in der Personalakte und eine Kopie im Vorgang zur Versetzung in den Ruhestand. Eine weitere Kopie sei an den X... wegen der dort verankerten Personalsteuerung zur Kenntnis und Herbeiführung der nach § 41 Abs. 1 LBG angeforderten Erklärung des Dienstvorgesetzten übermittelt worden. Da sich aus dem Gutachten die Versetzung in den Ruhestand ergeben habe, sei erst die Erklärung des Dienstvorgesetzten eingeholt worden, bevor das Gutachten an die Klägerin übersandt worden sei. Das Ergebnis der Untersuchung sei der Klägerin im Übrigen am 8... persönlich durch Frau I... mitgeteilt worden. In der Gesundheitsakte befinde sich im Übrigen weder eine Eheschließungs- noch eine Geburtsurkunde der Klägerin. Eine Kopie ihrer Beurteilung habe die Klägerin selbst im Rahmen eines Beschwerdevorgangs eingereicht, diese sei nach Rücklauf der Original-Gesundheitsakte, die sich zwischenzeitlich bei Gericht befunden hätte, ordnungsgemäß aus dieser entfernt worden. Das Gutachten befinde sich hier nicht gesondert in einem verschlossenen Umschlag, es sei Bestandteil der Gesundheitsakte, diese unterliege in ihrer Gänze der ärztlichen Schweigepflicht. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 2. September 2021, der Einlagebogen zur Personalakte müsse im Kuvert selbst sein, anderenfalls sei nicht sichergestellt, dass jegliche Einsichtnahmen aktenkundig gemacht würden. Er enthalte auch zu wenig Eintragungen. Im Übrigen sei auch ihr alter Dienstausweis nur in einem Umschlag in das Kuvert getan und nicht abgeheftet worden. Mit Abschlussnachricht vom 15. März 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das auf ihre Beschwerde vom 4. September 2020 hin eingeleitete Überprüfungsverfahren abgeschlossen sei und ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch die Polizei Berlin – Personalservice und Polizeiärztlicher Dienst – nur teilweise habe festgestellt werden können. Lediglich das Schreiben von Frau U...von der Berliner Ärztekammer vom 24. Oktober 2019 hätte nicht zur Gesundheitsakte genommen werden dürfen, da es hierfür an einem Zweck und damit auch an einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung fehle. Es gebe bislang aber keinen Anspruch darauf, dass nach bekanntgegebener Personenstandsänderung eine neue oder getrennte Personal- oder Gesundheitsakte angelegt werden müsse. Die Akte unterliege jedoch einem besonderen Geheimnisschutz nach § 5 Abs. 1 TSG. Dies verpflichte Personalsachbearbeitende dazu, besonders zu prüfen, ob und in welchem Umfang Dritten die Personalakte zur Verfügung gestellt werden dürfe, sie selbst dürften jedoch weiterhin mit der vollständigen Akte arbeiten. Bezüglich des Einlagebogens könne nicht sicher festgestellt werden, ob dieser zu Beginn nicht vorhanden oder nur nicht vorgelegt worden sei. Gleiches gelte für die vermeintliche doppelte Aktenführung in Bezug auf die Geburts- und Eheschließungsurkunde. Das ärztliche Gutachten werde lediglich in der Gesundheitsakte und nicht auch in der Personalakte aufbewahrt, nur bei einer Aufbewahrung in der Personalakte würde aber § 45 Abs. 2 LBG gelten und müsste dieses in einem verschlossenen Behältnis verwahrt werden. Die Weitergabe der tragenden Feststellungen und Gründe der amtsärztlichen Begutachtung sei nach § 45 Abs. 1 LBG im Zurruhesetzungsverfahren zulässig, ebenso die Rückfrage der Personalsachbearbeiterin an die begutachtende Ärztin. Tatsächlich hätte die Ärztin der Klägerin zwar das Gutachten nach § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG direkt übermitteln sollen. Dass sie dies nicht getan habe, stelle aber keinen datenschutzrechtlichen Verstoß dar. Es bestehe auch keine Verpflichtung einer möglichst zeitnahen Übermittlung. Es solle daher das Verfahren mit einem Hinweis an die Polizei Berlin abgeschlossen und die Frage der gesonderten Personalaktenführung bei dem Personalservice insgesamt überprüft werden. Die Klägerin hat am 19. April 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte habe gegen Art. 57 Abs. 1 lit. a und h der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen, indem sie den Sohn der Klägerin nicht als Zeugen hinzugezogen und auch die Personal- und Gesundheitsakte der Klägerin nicht beigezogen habe. Auch habe die Beklagte nach Art. 58 Abs. 2 lit. b und i DSGVO nur zwei Möglichkeiten der Sanktionierung, ein Hinweis sei nicht vorgesehen. Es lägen datenschutzrechtliche Verstöße vor, sodass die Beklagte gegen die Dienstbehörde ein Bußgeld hätte verhängen oder zumindest eine Verwarnung hätte aussprechen müssen. Der auf den vormaligen Namen der Klägerin lautende Teil der Personalakte sowie die in der Gesundheitsakte enthaltene Geburts- und Heiratsurkunde und der Schriftverkehr mit der Ärztekammer hätten gemäß dem Zweckbindungsgrundsatz nicht gespeichert werden dürfen, dies verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und e DSGVO. Die alte Personalakte sei auch nicht im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit c DSGVO gesperrt gewesen, denn ein Klebestreifen und zwei Aufkleber würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Weitergabe des vollständigen ärztlichen Gutachtens an den Personalservice verstoße gegen Art. 6 DSGVO. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zum Aktenzeichen 4... vom 15. März 2022 zu verpflichten, das Begehren der Klägerin vom 4. September 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, sie habe die Eingabe der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2022 abschließend beschieden, sich mit der Beschwerde befasst und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht. Ein Anspruch auf Vornahme bestimmter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen und Feststellungen oder die Verhängung von Bußgeldern habe die Klägerin nicht. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Personalservice und der Ärztin, Frau I..., habe die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht als möglichen Datenschutzverstoß moniert, sodass dieser nicht der gerichtlichen Überprüfung im hiesigen Verfahren unterliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.