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Endurteil

51 S 1560/23

LG Kempten, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise nicht mehr im Besitz der herausverlangten Unterlagen ist. Eine Erklärung, dass die betreffenden Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden, reicht zur Darlegung eines entschuldbaren Verlustes nicht aus (Anschluss an BGH BeckRS 2023, 26057). (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auf Art. 15 DS-GVO kann ein Auskunftsbegehren zu zurückliegenden Prämienanpassungen nicht gestützt werden, weil der Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO entgegensteht, wonach der alleinige Zweck des Auskunftsrechts darin besteht, dass die betroffene Person sich ein Bild darüber machen kann, wie der Verpflichtete die Daten verarbeitet sowie diesen Vorgang auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise nicht mehr im Besitz der herausverlangten Unterlagen ist. Eine Erklärung, dass die betreffenden Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden, reicht zur Darlegung eines entschuldbaren Verlustes nicht aus (Anschluss an BGH BeckRS 2023, 26057). (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auf Art. 15 DS-GVO kann ein Auskunftsbegehren zu zurückliegenden Prämienanpassungen nicht gestützt werden, weil der Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO entgegensteht, wonach der alleinige Zweck des Auskunftsrechts darin besteht, dass die betroffene Person sich ein Bild darüber machen kann, wie der Verpflichtete die Daten verarbeitet sowie diesen Vorgang auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17.10.2023, Az. 2 C 21/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Darstellung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Der Kläger (und Berufungskläger) ist bei der Beklagten privat krankenversichert und macht gegenüber dieser Auskunftsansprüche bezüglich in der Vergangenheit liegender Beitragsanpassungen geltend. Der Kläger ist seit dem 25. Januar 2002 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren von der Beklagten angepasst. Diese Anpassungen wurden dem Kläger unter Übersendung von Nachtragsversicherungsscheinen nebst Informationsschreiben jeweils mitgeteilt. Der Kläger zahlte in der Folge die von der Beklagten festgesetzten Beiträge. Der Kläger nimmt an, dass die Prämienanpassungen der Begründungspflicht von § 203 Abs. 5 VVG nicht genügen und somit Teilbeträge rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlt worden seien. Er möchte daher die erfolgten Beitragsanpassungen einer formellen und materiellen Überprüfung unterziehen und eventuell zu Unrecht überzahlte Prämien zurückfordern. Er behauptet, dass ihm die einzelnen Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Begründungsschreiben nicht mehr vorlägen. Erstinstanzlich hatte er diesbezüglich am 02.12.2022 erklärt (Anlage KGR R1): „hiermit erkläre ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass die für die o. g. Versicherung ausgestellten Nachträge zum Versicherungsschein sowie Beiblätter zum Teil nicht mehr auffindbar sind. Ich bitte Sie um Übersendung dieser Unterlagen. Trotz sorgfältiger Nachforschungen konnte nicht ermittelt werden, wo sich die Dokumente befinden. Sollte der Versicherungsschein wieder in meinen Besitz kommen, werde ich Sie unverzüglich in Kenntnis setzen.“ Zweitinstanzlichen trägt er diesbezüglich vor (Berufungsbegründung vom 14.02.2024, Seite 7 unten, Blatt 80 der Akte und Anlage KGR B2 vom 01.11.2023): hiermit gebe ich nach bestem Wissen und Gewissen folgende Erklärung ab: die benötigten Unterlagen aus den Jahren 2015 – 2021 liegen mir nicht mehr vor und ich habe keine Möglichkeit diese wieder zu beschaffen. Ich habe diese Unterlagen Ende 2021 im Zuge einer Aktenbereinigung vernichtet, weil ich davon ausging, diese nicht mehr zu benötigen. Die Beklagte hat bis dato die erneute Übermittlung der streitgegenständlichen Unterlagen verweigert. Der Kläger ist in rechtlicher Hinsicht nach wie vor der Auffassung, dass sich der streitgegenständliche Anspruch auf Art. 15 DSGVO, § 3 Abs. 3 VVG und § 242 BGB stütze. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über sämtliche Beitragsanpassungen mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016,2017, 2018, 2019, 2020, zu erteilen, die die Beklagte seit dem 01.01.2013 in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Vers.-Nr. 100.008165919 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitrags Anpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, - die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie - die der Klägerseite zum Zweck der Beitragsanpassung übermittelten Mitteilungen. Von der Wiedergabe des in 2. Instanz nicht weiter verfolgten zusätzlichen Antrages wird abgesehen. Die Klageabweisung beantragende Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die erneute Übersendung der Unterlagen verweigert. Sie ging davon aus, dass der Kläger die eingeklagten Informationen und Unterlagen bereits erhalten und nach wie vor habe. Das Verlangen nach erneute Übersendung sei rechtsmissbräuchlich und diene der unzulässigen Ausforschung. Das Amtsgericht hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen, Urteil vom 17.10.2023, Blatt 44- 57 der Akte: Im Hinblick auf § 3 Abs. 3 VVG hat das Amtsgericht ausgeführt, dass Rechtsfolge diese Vorschrift kein Auskunftsanspruch sei. Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag verfolgt und der sich ausweislich seiner 3-gliedrigen ausdifferenzierten Struktur darauf richte, die Beitragserhöhungen unterlagenmäßig und in strukturierter Form neu aufbereitet zu erhalten. Im Hinblick auf Art. 15 DSGVO hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tarifprämien keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift seien. Sie dokumentierten nicht den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, sondern gäben lediglich Aufschluss darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person habe. Die Vorschrift bezwecke eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitze und was weiter damit geschähe, beträfe jedoch nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Im Hinblick auf § 242 BGB hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berechtigte diesbezüglich in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen sein müsse und sich die erforderlichen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen könne. Gründe für den behaupteten Umstand, dass ihm die Unterlagen nicht mehr vorlägen, habe der Kläger nicht transparent angegeben. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17.10.2023 abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgende Anträge zu verurteilen. Er stellt den erstinstanzlichen Antrag in modifizierter Form wie folgt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über sämtliche Beitragsanpassungen mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2020 zu erteilen, welche die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer 100.008165919 vorgenommen hat sowie hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2020. 2) Hilfsweise zum vorstehenden Klageantrag zu 1) beantragt der Kläger: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 100.008165919 – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2020 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. Bezüglich des Antrages zu 1) bezieht sich der Kläger auf das Urteil des BGH vom 27.09. 2023, AZ: IV ZR 177 / 22, und ist unter Hinweis auf die Erklärung des Klägers von 01.11.2023, Anlage KGR B2, der Auffassung, dass der Kläger damit die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB erfüllt habe. Bezüglich des hilfsweise gestellten Antrages bezieht sich der Kläger ebenfalls auf die vorgenannte Rechtsprechung des BGH und ist der Auffassung, dass sich ein Anspruch aus Art. 15 DSGVO ergebe. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf den Fortgang des vorgenannten Verfahrens vor dem OLG Frankfurt am Main, 3 U 266/21, sowie weiteren Gerichten, welche den Hilfsantrag als begründet angesehen hätten, durch kursive Wiedergabe des Wortlauts dieser Entscheidungen. Die Beklagte ist weiterhin der Überzeugung, dass sich der Kläger schon und noch im Besitz der geforderten Informationen befindet. In rechtlicher Hinsicht wiederholt sie ihr Vorbringen des Fehlens einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass der Hilfsantrag sich lediglich als „Minus“ zum ursprünglichen Klageantrag darstelle, und es entsprechend des Urteils des BGH vom 27. 09. 2023 Berücksichtigung gefunden haben würde, wenn der BGH von einem grundsätzlichen Anspruch aus Art. 15 DSGVO ausgegangen wäre. Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen beider Instanzen Bezug genommen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 07.10.2023, Az. 2 C 21/23. Die Berufungskammer des Landgerichts Kempten hat am 24.04.2024 mittels Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Rücknahme der Berufung nahegelegt, Blatt 110 -116 der Akte. Eine Rücknahme der Berufung ist nicht erfolgt; die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. II. Begründung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Das erstinstanzliche Urteil weist keine Rechtsfehler auf, §§ 513, 546 ZPO. Auch die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Streitiger Besitz der Informationen. Allerdings steht dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht dessen – von der Beklagtenseite bestrittene – Behauptung entgegen, wonach er (der Kläger) nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Unterlagen sei. Eine von anderen Gerichten gesehene weitere Beweisverpflichtung des Klägers bezüglich des Nichtmehrvorhandenseins der Unterlagen kann aus tatsächlichen Gründen nicht gesehen werden. Aufgrund der Denkgesetze kann in rechtlicher Hinsicht nur davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Unterlagen entweder tatsächlich noch in Besitz hat oder dass dies tatsächlich nicht der Fall ist. Im ersten Fall würde er die Möglichkeit haben, diese Unterlagen durch seine rechtlichen Vertreter prüfen zu lassen. Die streitgegenständliche auf Auskunft gerichtete Klage wäre dann nicht erforderlich. Im zweiten Fall wäre er auf die streitgegenständliche Auskunft angewiesen. Anhaltspunkte für eine Alternative, wonach der Kläger die Unterlagen hat, jedoch aus Schikane dieselben nochmals herausverlangt, sind hier nicht vorhanden. Im Übrigen kann das Nichtvorhandensein des Besitzes von Unterlagen mit den der ZPO bekannten Beweismitteln nicht bewiesen werden. Insofern lässt der Bundesgerichtshof die nachvollziehbare Darlegung der Gründe des (behaupteten) Verlusts durch den Versicherungsnehmer ausreichen. 2. Der weiterhin verfolgte Hauptantrag Die Berufung beruft sich diesbezüglich im Ergebnis zunächst vollumfänglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023, Aktenzeichen V ZR 177/22, und ist der Auffassung, dass aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Erklärung des Klägers vom 01.11. 2023 die Voraussetzungen für eine Auskunftsverpflichtung aus § 242 BGB erfüllt sei. Die Berufungskammer sieht dies nicht so. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Erklärung um ein zuzulassendes neues Angriffsmittel handelt, § 531 ZPO, begründet diese Erklärung keinen Anspruch gemäß des Hauptantrages. Im Einzelnen: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27.09. 2023 abschließend ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO, § 3 Abs. 3 VVG sowie § 810 BGB keine Anspruchsgrundlagen im Hinblick auf das erstinstanzliche Begehren begründen. Der BGH stellt fest, dass auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis nach der Senatsrechtsprechung besonders von Treu und Glauben geprägt sei, nicht folge, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer gleichsam voraussetzungslos in seinem Besitz befindliche Dokumente erneut zur Verfügung stellen müsse, damit dieser Ansprüche gegen ihn prüfen könne. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass es dem BGH darauf ankommt – wie einer Vielzahl von Oberlandesgerichten auch – dass maßgeblich bei der Entscheidung sei, ob der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist. Der BGH betont, dass nicht zugrunde gelegt werden dürfe, dass nach § 242 BGB ein Versicherer zur Auskunft über den Inhalt der bereits übersandten Mitteilungen auch dann verpflichtet sei, wenn der Versicherungsnehmer nur glaubhaft erkläre, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Zentral ist damit die Frage, ob es der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, dass er die entsprechenden ihm unstreitig übersandten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung hat. Hierzu muss der Versicherungsnehmer darlegen, aus welchem Grund er nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist. Hier hat der Kläger zunächst die Anlage KGR R1 vom 02.12.2022 vorgelegt. Dies stellte allerdings nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Kammer schon einen mangelnden Vortrag zu den Gründen (es sind keine genannt) des Verlustes dar. Ein anspruchsbegründender Sachverhalt ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Klägers vom 01.11.2023. Hier ist zunächst festzuhalten, dass die nach wie vor klageweise geltend gemachten Jahre 2013 und 2014 überhaupt nicht erfasst sind und dieser Umstand insofern ebenso einen mangelnden (nämlich keinen) Vortrag zu den Gründen des Verlust darstellt. Im Übrigen stellt die Begründung des Verlustes (Vernichtung) einen Widerspruch zur Erklärung vom 02.12.2022 dar und somit einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO (Wahrheitspflicht), da sich die Erklärungen widersprechen. Diesen Widerspruch hat der Kläger auch nach dem Hinweis der Kammer vom 24. 04. 2024 nicht aufgelöst. Im Übrigen wäre von einem Eigenverschulden des Klägers auszugehen. Es gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab. Einen von § 276 Abs. 2 BGB abweichenden Verschuldensmaßstab sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen, vergleiche § 277 BGB, vor; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Wenn der Kläger in einem laufenden Vertragsverhältnis vorsätzlich Vertragsunterlagen vernichtet, ist dies ohne weitere Diskussion als selbstverschuldet anzusehen. Der eventuell hinter dem Vernichtungsvorgang stehende Gedanke auf Klägerseite, dass die zu vernichtenden Unterlagen keine rechtliche Bedeutung mehr entfalten würden, stellen einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Im Ergebnis ist damit das amtsgerichtliche Urteil rechtsfehlerfrei ergangen. 3. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag Die Berufungskammer hält den Hilfsantrag für zulässig im Sinne von § 533 Nummer 2 ZPO. Die Berufungskammer hält den Hilfsantrag jedoch für nicht begründet. Die Berufung trägt vor, dass der Hilfsantrag seine Begründetheit in Art. 15 DSGVO finde. Die Beklagtenseite hat eingewandt, dass sich der Inhalt des Begehrens des Hilfsantrages lediglich als „Minus“ zum ursprünglichen Hauptantrag darstelle. Letzteres ist aus tatsächlichen Gründen zutreffend. Beide Parteien sind sich von Anfang an darüber einig, dass der Kläger die Informationen benötigt, um überprüfen lassen zu können, ob eventuelle Prämienerhöhungen rechtlich wirksam waren. Es ist beiden Parteien von vornherein klar gewesen, dass es dem Kläger nicht auf Grußformeln oder allgemein gehaltene Floskeln in den jeweiligen Schreiben der Beklagten an den Kläger ankommt, sondern auf lediglich jene Informationen, welche ihm die rechtliche Überprüfung ermöglichen. Dieses Begehren war von Anfang an zwangsläufiger Inhalt des ursprünglichen Hauptantrages. Im Hinblick auf den vorgetragenen Anspruch gemäß § 242 BGB kann insofern auf die vorgenannten Ausführungen der Berufungskammer verwiesen werden. Nach wie vor sieht die Berufungskammer einen Anspruch gemäß Art. 15 DSGVO als nicht gegeben an. Die begehrte Auskunft entspricht ersichtlich nicht den Erwägungsgründen der DSGVO. Gemäß Art. 1 DSGVO enthält die Verordnung Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere das Recht der natürlichen Personen auf Schutz personenbezogener Daten. Erwägungsgrund 2 zur DSGVO unterstreicht dies. Hinsichtlich des Auskunftsrechtes, auf welche sich die Klägerseite beruft, ist Erwägungsgrund 63 zur DSGVO einschlägig und wegweisend. Danach ist alleiniger Zweck des Auskunftsrechtes, dass die betroffene Person sich ein Bild darüber machen kann, wie der Verpflichtete die Daten verarbeitet sowie diesen Vorgang auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Insbesondere kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass Erwägungsgrund 62 zur DSGVO davon ausgeht, dass eine Informationspflicht sich dann erübrigt, wenn die betroffene Person die Informationen bereits hat. Genau dies ist hier unstreitig der Fall; die Beklagte hat dem Kläger alle Informationen im Laufe der Jahre zur Verfügung gestellt. Nur hat dieser die Informationen aus eigenem Antrieb vernichtet. Im Übrigen dient der Auskunftsanspruch in keiner Weise der Feststellung vertraglicher Abreden. Andernfalls würde dies zur strukturellen Veränderung der geltenden Zivilprozessrechtsordnung führen, was von der DSGVO nicht bezweckt wurde. Das Zivilprozessrecht ist vom Beibringungsgrundsatz und vom prinzipiellen Verbot der Beweisausforschung geprägt. Das deutsche Prozessrecht gibt dem Kläger keine Hilfsmittel an die Hand, um erst die Grundlage für konkreten Tatsachenvortrag zu erlangen; eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht, vergleiche BGH, Beschluss vom 26. 10. 2006 – III ZB 2/06, sowie Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 284 Rn. 49. Insoweit helfen hier dem Kläger auch nicht die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob es einem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO es ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über den betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnissen zu ermöglichen, vgl. Zöller 35. Auflage 2024, § 138, Rn. 8 b. Denn diese Grundsätze entfalten ausschließlich Geltung im Rahmen eines bestehenden Prozessverhältnisses, jedoch nicht für Begehren, die der möglichen Vorbereitungen eines Forderungsprozesses dienen sollen. Insoweit befindet man sich wieder im Bereich des unzulässigen Ausforschungsbeweises und es gelten wiederum die vom BGH am 27.09.2023 aufgestellten Grundsätze, welche sich mit der Entschuldbarkeit des nicht mehr Vorhandenseins bereits übermittelte Unterlagen befassen. Der Verneinung des behaupteten Anspruches gemäß der Datenschutzgrundverordnung steht auch nicht die Passage mit der Rn. 55 des Urteils des BGH vom 27. 9. 2023 (sowie der Folgeentscheidung vom 06.02.2024, Aktenzeichen VI ZR 15/ 23) entgegen. Denn der BGH bezieht sich hier auf die Entscheidung der 1. Kammer des EuGH vom 04.05.2023, NJW 2021, 2253. Dort ging es um den Anspruch gegen eine Kreditauskunftei, welche auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert und zu diesem Zweck persönliche Daten des dortigen Klägers verarbeitet hatte, also in rechtlicher Hinsicht dem originären Bereich der Datenschutzgrundverordnung. Hier hat der EuGH im Leitsatz festgehalten, dass ganze Dokumente zu übermitteln seien, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich sei, um der betreffenden Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung (VO (EU) 2016/679 Art. 15 III 1, 3) verliehenen Rechte zu ermöglichen. Der EuGH hat hier klargestellt, dass mit „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Dateien abzustellen ist und diesbezüglich auf die Definition in Art. 4 Nummer 1 DSGVO abgehoben, wonach es sich bei dem Begriff der personenbezogenen Daten um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und dass als identifizierbar eine natürliche Person angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Intensität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Solche Daten – welche seine Person betreffen – begehrt der Kläger aber gerade nicht. Er begehrt Informationen zur Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung. Vertragliche Beziehungen als solche benennt der EuGH (naturgemäß) jedoch gerade nicht. Insofern konnte die Berufung nicht erfolgreich sein. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nummer 10, 713 ZPO. IV. Im Hinblick auf den Umstand, dass verschiedene Oberlandesgerichte zueinander konträre Schlüsse aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 im Hinblick auf den Hilfsantrag (Seite 5, Ziffer 2) dieses Urteils) ziehen, war die Revision zuzulassen gemäß § 543 Abs. 2 Nummer 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist beschränkt auf den vorgenannten Hilfsantrag.