Beschluss
2 M 440/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0314.2M440.24OVG.00
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Leitsätze
1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nicht zwingend zu beteiligen, wenn der Sachverhalt offensichtlich keinen Bezug zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich hat. (Rn.30)
2. Die Bestimmung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 PersVG M-V (juris: PersVG MV) vermittelt einem Beamten kein subjektives Recht. (Rn.34)
3. Ein besonderes Vollzugsinteresse an der Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe liegt vor, wenn dieser eine vorsätzliche Straftat begangen hat. (Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. November 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.058,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nicht zwingend zu beteiligen, wenn der Sachverhalt offensichtlich keinen Bezug zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich hat. (Rn.30) 2. Die Bestimmung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 PersVG M-V (juris: PersVG MV) vermittelt einem Beamten kein subjektives Recht. (Rn.34) 3. Ein besonderes Vollzugsinteresse an der Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe liegt vor, wenn dieser eine vorsätzliche Straftat begangen hat. (Rn.42) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. November 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.058,61 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2020 zum Polizeimeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 10. September 2022 reiste der Antragsteller gemeinsam mit drei weiteren Personen, alle Beamte der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern, vom privaten Besuch eines Fußballspiels in Düsseldorf in einem PKW mit dem Kennzeichen ROS-00 00 als Beifahrer zurück. Bei einem Halt gegen 23.15 Uhr auf dem Parkplatz der Burger King-Filiale, Am Dorn 11, 48308 Senden, sprühte der Antragsteller auf eine Säule der Filiale mit weißer Sprühfarbe den Schriftzug „Hansa“. Dabei wurde er von zwei Zeugen beobachtet, die die Polizei verständigten. Bei einem Halt an der benachbarten Tankstelle wurde der Antragsteller von Polizeibeamten nach der Zugehörigkeit zum PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ROS-00 00 befragt. Er erklärte, er sei ein Mitfahrer. Der Aufforderung sich auszuweisen kam er zunächst nicht nach, weil es dafür keinen Grund gebe. Erst nach Erläuterung, dass eine Durchsuchung und gegebenenfalls eine Mitnahme zur Polizeiwache zwecks Identitätsfeststellung folgen könne, wenn er sich weiterhin weigern sollte, gab der Antragsteller an, er führe keinen Personalausweis oder ein amtliches Dokument, mit dem er sich ausweisen könne, mit sich. Er nannte daraufhin einen falschen Vor- und Nachnamen, ein falsches Geburtsdatum und gab eine falsche Wohnadresse an. Bei der Durchsuchung des PKW wurde der Personalausweis des Antragstellers aufgefunden. Zudem wurde im PKW eine Tasche, in der sich Sprühdosen befanden, gefunden. Die Tasche gehörte dem Antragsteller. Im von der Staatsanwaltschaft Münster wegen Sachbeschädigung eingeleiteten Ermittlungsverfahren gestand der Antragsteller mit Schreiben vom 23.09.2022 die Sachbeschädigung. Er sei sich aufgrund seines Alkoholkonsums an diesem Tag nicht mehr ganz bewusst gewesen, was er tue. Er bitte um Verzeihung und wolle sich bei dem Geschädigten entschuldigen und für den Schaden aufkommen. Versuche in diese Richtung seien erfolglos geblieben, weil er keinen richtigen Ansprechpartner gefunden habe. Die Staatsanwaltschaft Münster stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 05.01.2023 unter Auflage einer Zahlung von 500 € an die Staatskasse gemäß § 153a StPO vorläufig ein. Nach Zahlung des Betrages erfolgte die endgültige Einstellung am 14.03.2023. Mit Verfügung vom 10.02.2023 leitete die Polizeiinspektion Stralsund wegen des sich aus dem Geschehen vom 10.09.2022 ergebenden Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Mit Bescheid vom 19.07.2023 wurde die Probezeit des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens verlängert. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben. Der Polizeipräsident war mit der von der Polizeiinspektion Stralsund als Disziplinarmaßnahme vorgeschlagenen Geldbuße in Höhe von 500 € nicht einverstanden und hielt eine Gehaltskürzung für notwendig und daneben eine Beendigung des Beamtenverhältnisses. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Disziplinarrechtlich sei mit einer Kürzung der Dienstbezüge auf das im Geschehen vom 10.09.2022 liegende Dienstvergehen zu reagieren, so dass die Entlassung gestützt auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG erfolgen solle. Zugleich bestünden aufgrund des in Rede stehenden Verhaltens erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dementsprechend wäre auch eine Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG gerechtfertigt. Der Antragsteller äußerte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2023. Er verwies auf den für ihn ungewohnten starken Alkoholkonsum am 10.09.2022, seine geständige Einlassung, seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung und dass es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen handle, das nicht besonders schwer wiege. Der Leiter der Polizeiinspektion Stralsund beteiligte im Dezember 2023 die Gleichstellungsbeauftragte seines Hauses. Diese stimmte der beabsichtigten Entlassung nicht zu. Der örtliche Personalrat der Polizeiinspektion Stralsund stimmte der beabsichtigen Entlassung mit Schreiben vom 22.12.2023 nicht zu. Auch der Bezirkspersonalrat stimmte mit Schreiben vom 22.02.2024 nicht zu. Auch der Hauptpersonalrat stimmte mit Schreiben vom 30.05.2024 nicht zu. Das Innenministerium bat mit Schreiben vom 17.07.2024 das Polizeipräsidium Neubrandenburg um Übernahme des Entlassungsverfahrens, weil es auch für das Disziplinarverfahren zuständig sei. Das Polizeipräsidium Neubrandenburg übernahm das Verfahren und beteiligte die Koordinierungsbeauftragte für Gleichstellung des Polizeipräsidiums Neubrandenburg. Diese erkannte keine Gleichstellungsbelange und verneinte die Voraussetzungen für eine Mitwirkung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GlG M-V). Der Bezirkspersonalrat wurde unter Fristsetzung von fünf Tagen ebenfalls beteiligt. Dieser stimmte mit Schreiben vom 01.08.2024 der beabsichtigten Entlassung nicht zu. Der Polizeipräsident widersprach mit Schreiben vom 02.08.2024 den Einwendungen des Bezirkspersonalrates. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, gab der Bezirkspersonalrat den Vorgang an das Innenministerium ab. Der Hauptpersonalrat lehnte die Zustimmung mit Schreiben vom 28.08.2024 ab. Das Innenministerium stimmte mit Schreiben vom 17.09.2024 der Entlassung des Antragstellers zu. Mit Bescheid vom 18.09.2024 wurde der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Zur Begründung wurde angegeben, dass unter Zugrundelegung des im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhaltes im Disziplinarverfahren gegen einen Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen werden würde. Dies erfülle den Tatbestand des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. Weiter seien die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG erfüllt. Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG werde der Antragsteller ohne Einhaltung einer Frist entlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde begründet. Der Bescheid wurde am 19.09.2024 zugestellt. Der Antragsteller legte am 04.10.2024 Widerspruch gegen den Entlassungsbescheid ein. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Verlängerung der Probezeit des Antragstellers rechtswidrig sei und er seit dem 01.08.2024 einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit habe. Bereits dies mache die Entlassung rechtswidrig. Der Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG liege nicht vor. Dies wurde näher begründet. Ebenso nicht der Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Die auf die letztgenannte Norm gestützte Entlassung hätte auch nicht fristlos erfolgen dürfen. Der Antragsteller suchte um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Greifswald nach. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2024 abgelehnt. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das Suspensivinteresse des Antragstellers wiege weniger schwer als das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners, weil der Antragsteller weit überwiegend wahrscheinlich in der Hauptsache unterliegen werde. Die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung begegne keinen Bedenken. Der Bescheid könne auch auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt werden, weil dessen tatbestandlichen Voraussetzungen, was näher ausgeführt wird, vorlägen. Auf die weitere Begründung hinsichtlich § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG komme es nicht an. Gegen diesen frühestens am 11.11.2024 übersandten Beschluss richtet sich die am 25.11.2024 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, die er mit am 08.12.2024 eingegangenem Schriftsatz umfangreich begründet hat. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.11.2024 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.09.2024, durch den die fristlose Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherzustellen, hilfsweise, die Vollziehung des Bescheids bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 -; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 – m.w.N.). Der dargestellte Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts erweitert sich um die Darlegungen, die der Beschwerdegegner seinerseits in das Beschwerdeverfahren einführt, denn die Begrenzung des Prüfungsumfanges nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich auf die Beschwerdebegründung, führt aber nicht dazu, dass der Beschwerdegegner mit eigenem Vortrag ausgeschlossen ist, der dann vom Beschwerdegericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entgegnung des Beschwerdeführers zu prüfen ist. Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde erfolglos bleibt. Der Antragsteller rügt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Begründung des Sofortvollzuges genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Er hält die Begründung für unzureichend, weil sie nur allgemeine Erwägungen ohne nachvollziehbaren Bezug zu bestimmten Gefahren auf den Einzelfall und für die Allgemeinheit enthalte. Das überzeugt nicht. In der Begründung des Sofortvollzuges wird dargelegt, dass es zum einen im öffentlichen, hier fiskalischen Interesse liegt, dass ein offensichtlich zu entlassender Beamter nicht bis zum Abschluss eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens Bezüge erhalten würde. Bereits darin liegt die Darlegung eines auf den Einzelfall bezogenen besonderen Vollzugsinteresses. Zum anderen wird angeführt, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass ein Polizeivollzugsbeamter, dessen charakterliche Nichteignung feststeht, eine Planstelle besetzt, die an einen anderen geeigneteren Bewerber vergeben werden könnte. Dabei verweist der Antragsgegner auf die begrenzte Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen. Auch dies ist eine ausreichende Begründung des besonderen, über das allgemeine Interesse am Vollzug einer Entlassung hinausgehenden Vollzugsinteresses. Schließlich wird das besondere Vollzugsinteresse damit begründet, dem Antragsteller bereits jetzt die Möglichkeit zu geben, sich beruflich neu zu orientieren, weil eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausgeschlossen sei. Auch dies ist eine auf den Einzelfall bezogene Begründung. Damit ist den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es nicht an (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2024, § 80 VwGO Rn. 246, beck-online). Die Überlegung des Antragstellers, die Dauer des Verfahrens rechtfertige die Anordnung des Sofortvollzuges nicht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie hat auf die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Auswirkungen, insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens andauernde Beschäftigung bedeute, dass nach Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes und der anschließenden Durchführung des vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens kein besonderes Vollzugsinteresse mehr bestehe. Vielmehr ist die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens rechtsstaatlich geboten. Mit dem besonderen Vollzugsinteresse hat dies aber keinen inneren Zusammenhang. Der Antragsteller rügt weiter, die Entlassungsverfügung sei formell rechtswidrig, denn die Gleichstellungbeauftragte sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch diese Rüge führt nicht zum Erfolg. Die Gleichstellungsbeauftragte ist jedenfalls dann nicht zwingend zu beteiligen, wenn der Sachverhalt offensichtlich keinen Bezug zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich hat. So liegt der Fall hier: der Sachverhalt, der der Entlassungsverfügung zu Grunde liegt, lässt keinerlei Bezug zum Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 1 GlG M-V erkennen, so dass ihre Beteiligung nicht erforderlich war. Aus diesem Grund führt auch die Rüge, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht frühzeitig im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GlG M-V beteiligt worden, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im Übrigen weist der konkrete Einzelfall die Besonderheit auf, dass im Verwaltungsverfahren die Gleichstellungsbeauftragte der Polizeiinspektion Stralsund bereits beteiligt worden war, bevor das Polizeipräsidium Neubrandenburg das Verfahren an sich gezogen hat und das Polizeipräsidium Neubrandenburg daher auf diese Beteiligung zurückgreifen konnte, weil sich der Sachverhalt nicht geändert hatte. Insoweit erfolgte auch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig. Die Rüge, dass die Koordinierungsbeauftragte nach § 18 Abs. 6 GlG M-V die gesetzlich zuständige Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt habe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Beteiligung nach § 18 Abs. 6 Satz 2 GlG M-V bezieht sich auf die Koordinierungstätigkeit der Koordinierungsbeauftragten. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Rüge, der Personalrat sei nicht rechtzeitig beteiligt worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Wann der örtliche Personalrat der Polizeiinspektion Stralsund angehört wurde, ist rechtlich unerheblich, weil die Polizeiinspektion Stralsund für die hier streitbefangene Maßnahme nicht zuständig war. Maßgeblich ist, wann der Bezirkspersonalrat beteiligt worden ist. Dass dies nicht rechtzeitig geschehen ist, legt die Beschwerde nicht dar. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung zutreffend rügt, der Bezirkspersonalrat sei entsprechend § 62 Abs. 10 Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) beteiligt worden, weil keine Erörterung im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt ist. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (BVerwG Beschl. v. 12.10.1989 – 2 C 22/87 -, juris Rn. 24). So liegt der Fall hier. Der Bezirkspersonalrat hätte die Möglichkeit gehabt, eine mündliche Erörterung mit dem Ziel der Einigung zu beantragen; von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, sondern von sich aus das Stufenverfahren eingeleitet. Für das Verfahren der Mitwirkung des Hauptpersonalrats gilt entsprechendes. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Bestimmung des § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PersVG M-V berufen, da diese Vorschrift keine subjektiven Rechte des von der Maßnahme Betroffenen begründet. Keine Veranlassung zur Änderung des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus der Argumentation des Antragstellers, er habe spätestens seit August 2023 einen Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten. Dem steht die Bestandskraft des Bescheides vom 19.07.2023 entgegen, durch den die Probezeit bis zum bestandskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens verlängert wurde. Gründe, aus denen sich die Nichtigkeit dieses Bescheides ergeben könnte, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Dass das Disziplinarverfahren nach Auffassung des Antragstellers innerhalb von sechs Monaten hätte beendet werden müssen, ergibt sich aus dem vom ihm herangezogenen § 4 Satz 1 LDG M-V i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Folgen überlanger Disziplinarverfahren mögen sich unter besonderen Umständen im Disziplinarverfahren auswirken; eine Nichtigkeit der Verlängerung der Probezeit bewirkt eine Überlänge des Disziplinarverfahrens grundsätzlich nicht. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, z.B. eine missbräuchliche Verfahrensgestaltung im Disziplinarverfahren, trägt die Beschwerdebegründung nicht vor. Soweit die Beschwerdebegründung darlegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 LDG M-V nicht vorlägen, weil es zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht angezeigt sei, begründet sie dies damit, dass das Verwaltungsgericht „völlig überzogen“ den Anschein der inneren Verbundenheit des Antragstellers mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten eines Teils der Fanszene des FC Hansa A-Stadt, mit welchem die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen von Problemlagen bei Einsätzen, wie es dem Antragsteller bekannt sein dürfte, regelmäßig konfrontiert ist, angenommen habe. Selbst wenn damit zutreffend zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Antragsteller nicht den Rechtsschein gesetzt hat, er gehöre zur gewaltbereiten, d.h. Körperverletzungen mindestens billigend in Kauf nehmenden Fanszene des FC Hansa A-Stadt, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, bereits in der Begehung vorsätzlicher Straftaten durch Polizeibeamte liege ein im besonderen Maße das Vertrauen in die Integrität des Landesbeamtentums erschütternder Umstand. Dies allein genügt nach der Entscheidungsstruktur des angegriffenen Beschlusses, um eine zusätzliche Pflichtenmahnung angezeigt sein zu lassen. Die Beschwerdebegründung hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe ein mittelschweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertige, für rechtsfehlerhaft. Dabei setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit dem Umstand auseinander, dass der angefochtene Beschluss - rechtlich nicht zu beanstanden - die Schwere des Dienstvergehens anhand aller Umstände des Einzelfalles bewertet und dabei das planvolle Vorgehen hinsichtlich der Sachbeschädigung und das Verhalten des Antragstellers nach der Tat zur Begründung seiner Auffassung, bei einem Beamten auf Lebenszeit wäre eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen worden, herangezogen hat. Seine - vom Antragsteller hervorgehobene - Alkoholisierung hat das Verwaltungsgericht als rechtlich nicht erheblich angesehen, weil sie keinen schuldausschließenden Grad überschritten habe. Auch dem Umstand, dass es sich um einen Polizeivollzugsbeamten handelt, der eine vorsätzliche Straftat begangen hat, die er offensichtlich in ihren Grundzügen geplant hatte und für die er nur eine Gelegenheit suchte, ist vom Verwaltungsgericht als Begründung für seine Prognose, bei einem Beamten auf Lebenszeit wäre eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen worden, berücksichtigt worden. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Beschwerdebegründung rügt die hypothetische Ermessenausübung als fehlerhaft, weil nur eine geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung in die künftige pflichtgemäße Amtsführung des Antragstellers vorliege. Der Antragsteller habe sich nach der Tat uneingeschränkt pflichtbewusst verhalten. Zudem beständen Milderungsgründe, die das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe. Es habe sich um eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat gehandelt, der Antragsteller habe den Schaden freiwillig wiedergutgemacht und sein Fehlverhalten offenbart. Auch der Entwurf der Disziplinarverfügung der Polizeiinspektion Stralsund habe nur eine Geldbuße vorgesehen. Die Schadenshöhe liege unter 50,00 €. Darin liegt keine ausreichende Auseinandersetzung mit den insoweit einschlägigen Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die angeführten Milderungsgründe verneint, ohne dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, aus welchen konkreten Gründen dies fehlerhaft sein soll. Dass sich der Antragsteller nach der Tat als pflichtbewusster Beamter benommen hat, mindert den Vertrauensverlust nicht, denn dies ist selbstverständlich. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vor, ist die Entlassung die zwingende Folge, weil die Bewährung in der Probezeit nach § 10 BeamtStG zwingende Voraussetzung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist (OVG Münster Beschl. v. 21.09.2022 – 6 A 2601/20 –, juris Rn. 20). Abwägungsfehler, wie sie die Beschwerde geltend macht, liegen nicht vor. Die Beschwerdebegründung rügt, dass es für eine Abwägung nicht ausreiche, wenn das Verwaltungsgericht allein auf die aus seiner Sicht mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache abstelle. Auch diese Rüge führt nicht zum Erfolg. Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein allgemeines Vollzugsinteresse, das bei einem sich als weit überwiegend rechtmäßig erweisenden Verwaltungsakt vorliegt, nicht ausreicht, sondern ein darüber hinaus gehendes besonderes Vollzugsinteresse in der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen ist. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse liegt hier darin, dass ein Polizeibeamter auf Probe, der eine vorsätzliche Straftat begangen hat, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht als Beamter tätig sein soll, um das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität der Polizei nicht (weiter) zu erschüttern. Dass der Antragsteller dadurch seine wirtschaftliche Existenz verliert, ist zwar insoweit zutreffend, als er über kein Einkommen aus seinem Beamtenverhältnis mehr verfügt. Dass er nicht mehr in den von ihm so genannten zivilen Arbeitsmarkt wechseln kann, wie er behauptet, ist hingegen nicht ersichtlich. Objektive Gründe dafür hat er nicht vorgetragen. Seine privaten Interessen überwiegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht. Ohne dass es für die Beschwerdeentscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die vom Antragsgegner für die Entlassung ebenfalls – allerdings wohl hilfsweise – herangezogene Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG als Rechtsgrundlage für die Entlassung ausreichen würde. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG Urt. v. 10.10.2024 - 2 C 21.23 -, BeckRS 2024, 41206, beck-online). Die Beschwerdebegründung setzt sich damit nicht auseinander. Soweit sie auf einen Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verweist, trifft dies aus den oben dargelegten Gründen nicht zu. Die Ausführungen zur Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens des Antragstellers betreffen nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG. Dass der Dienstherr nach Ablauf der Probezeit nicht über die Bewährung des Antragstellers entschieden habe, ist unzutreffend, denn die Probezeit wurde bis zum bestandskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens verlängert. Das Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen setzt sie nur ihre eigene Einschätzung der Bewährung an die Stelle der des Antragsgegners. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.