Beschluss
103 II 6668/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0121.103II6668.10.0A
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Leitsätze
1. Beim Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs ist auch dann von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG auszugehen, wenn dem Rechtsanwalt mehrere Aufträge erteilt werden. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt auf Grund von mehreren gegen den Mandanten wegen urheberrechtsverletzender Downloads gerichteten Abmahnungen verschiedener Rechtsanwälte mehrere Schreiben fertigen muss (Fortführung AG Halle (Saale), 11. Januar 2011, 103 II 4303/10) (Rn.3)
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2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Tenor
Die Erinnerung vom 11. November 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs ist auch dann von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG auszugehen, wenn dem Rechtsanwalt mehrere Aufträge erteilt werden. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt auf Grund von mehreren gegen den Mandanten wegen urheberrechtsverletzender Downloads gerichteten Abmahnungen verschiedener Rechtsanwälte mehrere Schreiben fertigen muss (Fortführung AG Halle (Saale), 11. Januar 2011, 103 II 4303/10) (Rn.3) . 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Erinnerung vom 11. November 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Die vorliegende Sache ist die gleiche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 103 II 103 II 6667/10, in welcher dem Antragsteller bereits Beratungshilfe gewährt worden ist. Im Bereich des ALG II geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen ist, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es natürlich, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt. (Beschluss vom 11. Januar 2011, Az. 103 II 4303/10, veröffentlicht bei juris). Diese Grundsätzen sind auch auf andere Rechtsgebiete zu übertragen: Im vorliegenden Fall betreffen beide Verfahren Abmahnungen, der der Antragsteller wegen Downloads aus dem Internet bekommen hat. Es geht also in beiden Fällen um die gleiche Rechtsmaterie. Beide Beratungshilfeanträge datieren auf denselben Tag. Daher ist nach der genannten Rechtsprechung, an der das Gericht festhält, auch dann von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind und wenn der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss. Unerheblich ist auch, dass vorliegend die Abmahnungen von zwei verschiedenen Rechtsanwälten bzw. zwei verschiedenen Rechteinhabern stammen und dass eine Abmahnung einen Film und eine Abmahnung ein Computerspiel betraf. Dies lässt den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Verfahren nicht entfallen. Was der Antragstellervertreter mit Mandanten vereinbart, die ihre Rechtsanwaltkosten selbst tragen, ist unerheblich. Es kann aber nicht angehen, dass der Antragstellervertreter zu Lasten der Staatskasse einen einheitlichen Lebensvorgang, der das Vorliegen von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG begründet, in mehrere Aufträge aufsplittet.