Beschluss
103 II 5446/09
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0520.103II5446.09.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, wann von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG auszugehen ist, wenn der rechtssuchende Bürger den Rechtsanwalt mit der Abwehr mehrerer Abmahnungen wegen Downloads aus dem Internet beauftragt.(Rn.8)
2. Das Vorliegen von nur einer einheitlichen Angelegenheit kann nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09, NJW 2011, 155) auch wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat bejaht werden (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Januar 2011, VI ZR 63/10, NJW 2011, 784).(Rn.9)
3. Haben von einem Rechtsanwalt gefertigte Antworten auf Abmahnungen, die in zeitlicher Nähe zueinander erfolgten, einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt ist von einer einheitlichen Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BeratHiG auszugehen (vergleiche BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, VI ZR 152/09, NJW 2011, 783 und AG Halle (Saale), Beschluss vom 9. März 2011, 103 II 6314/10, AGS 2011, 335).(Rn.11)
Tenor
Die Erinnerung des Rechtsanwalts K… vom 28. Februar 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 2. Februar 2011 in Verbindung mit der teilweise erfolgten Abhilfe durch Vergütungsfestsetzung vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, wann von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG auszugehen ist, wenn der rechtssuchende Bürger den Rechtsanwalt mit der Abwehr mehrerer Abmahnungen wegen Downloads aus dem Internet beauftragt.(Rn.8) 2. Das Vorliegen von nur einer einheitlichen Angelegenheit kann nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09, NJW 2011, 155) auch wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat bejaht werden (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Januar 2011, VI ZR 63/10, NJW 2011, 784).(Rn.9) 3. Haben von einem Rechtsanwalt gefertigte Antworten auf Abmahnungen, die in zeitlicher Nähe zueinander erfolgten, einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt ist von einer einheitlichen Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BeratHiG auszugehen (vergleiche BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, VI ZR 152/09, NJW 2011, 783 und AG Halle (Saale), Beschluss vom 9. März 2011, 103 II 6314/10, AGS 2011, 335).(Rn.11) Die Erinnerung des Rechtsanwalts K… vom 28. Februar 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 2. Februar 2011 in Verbindung mit der teilweise erfolgten Abhilfe durch Vergütungsfestsetzung vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Unter dem 4. September 2009 erhielt der rechtssuchende Bürger von einer Anwaltskanzlei ein Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet. Am 14. September 2009 suchte er den antragstellenden Rechtsanwalt auf, der ihm erläuterte, dass die Sache über Beratungshilfe abgerechnet werde könne, dass der rechtssuchende Bürger aber noch Unterlagen vorbeibringen müsse, um den Antrag auf Beratungshilfe stellen zu können. Mit Schreiben vom selben Tag fertigte der antragstellende Rechtsanwalt ein Schreiben an den gegnerischen Anwalt, in welchem er die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückwies. Der rechtssuchende Bürger übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Stellung eines Antrages auf Beratungshilfe nicht dem antragstellenden Rechtsanwalt, sondern beantragte am 15. September 2009 selbst bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgericht Halle (Saale) die Erteilung eines Beratungshilfescheins für die Angelegenheit „Urheberrechtsverletzung (Internet)“. Der beantragte Schein wurde ihm auch erteilt. Unter dem 16. September 2009 erhielt der rechtssuchende Bürger von derselben Anwaltskanzlei wie beim vorigen Mal ein weiteres Abmahnschreiben wegen einer weiteren Urheberrechtsverletzung im Internet. Der rechtssuchende Bürger beantragte zunächst am 6. Oktober 2009 bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts einen weiteren Beratungshilfeschein, der ihm nicht erteilt wurde, wobei eine schriftliche Entscheidung des Rechtspflegers allerdings nicht zur Akte gelangt ist. Der antragstellende Rechtsanwalt wies darauf mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 an den gegnerischen Rechtsanwalt auch die weitere Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zurück. Der antragstellende Rechtsanwalt reichte daraufhin zwei undatierte, bei Gericht jeweils am 31. Januar 2011 eingegangene, Vergütungsfestsetzungsanträge ein, in welchen er jeweils die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 70,00 € gemäß Nr. 2503 VV RVG nebst Dokumentenpauschale in Höhe von 14,00 € und Umsatzsteuer in Höhe von 15,96 €, im Ergebnis mithin jeweils 99,96 € beantragte. Der Rechtspfleger wies mit Beschluss vom 2. Februar 2011 zunächst beide Vergütungsfestsetzungsanträge zurück, weil der Rechtsanwalt schon tätig geworden sei, bevor der Antrag auf Beratungshilfe gestellt wurde. Der „Beschwerde“ des antragstellenden Rechtsanwalts half der Rechtspfleger insoweit ab, als er unter dem 4. März 2011 Gebühren und Auslagen im Rahmen der Beratungshilfe in Höhe von 99,96 € festsetzte. Im übrigen half er der „Beschwerde“ nicht ab, da es sich bei beiden dem Rechtsanwalt erteilten Aufträgen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG gehandelt habe. II. Das Gericht legt die „Beschwerde“ vom 28. Februar 2011 so aus, dass nicht Erinnerung gemäß § 6 Abs. 2 BerHG gegen die Versagung eines zweiten Beratungshilfescheins namens und in Vollmacht des rechtssuchenden Bürgers eingelegt werden soll. Vielmehr ist die Erinnerung so auszulegen, dass der Rechtsanwalt im eigenen Namen Erinnerung gegen die teilweise Zurückweisung seines Vergütungsfestsetzungsantrages einlegt. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Über die Erinnerung entscheidet nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, veröffentlicht bei juris). Die Erinnerung ist nicht begründet. Bei beiden Aufträgen, die dem antragstellenden Rechtsanwalt erteilt worden sind, handelt es sich nur eine Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG, sodass auch nur eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG nebst Dokumentenpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall betreffen beide Aufträge Abmahnungen, der der rechtssuchende Bürger wegen Downloads aus dem Internet bekommen hat. Es geht also in beiden Fällen um die gleiche Rechtsmaterie. Beide Abmahnungen erfolgten in zeitlicher Nähe zueinander. Daher ist auch dann von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind und wenn der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss. Unerheblich ist es, ob die Abmahnungen von zwei verschiedenen Rechtsanwälten bzw. zwei verschiedenen Rechteinhabern stammen. In derartigen Fällen ist vom Vorliegen von nur einer Angelegenheit auszugehen (Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Az. 103 II 6668/10, veröffentlicht bei juris). Der BGH hat mit Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff.) klargestellt, dass von nur einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.). Auch dies zeigt, dass von nur einer Angelegenheit auszugehen ist. Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011, Az. VI ZR 64/10, NJW 2011, 784f.). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall in beiden Fällen die von dem Rechtsanwalt gefertigten Schreiben nahezu wortgleich sind. Dies spricht ebenfalls für das Vorliegen von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG. An dieser mit Beschluss des Gerichts vom 9. März 2011 (Az. 103 II 6314/10, veröffentlicht bei juris) zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung hält das Gericht trotz der Kritik von Kathrin Berger, jurisPR-ITR 7/2011 Anm. 2 fest. Richtig ist allein, dass die Entscheidung des BGH vom 19. Oktober 2010 nicht aus dem Bereich des Urheberrechts, sondern aus dem Bereich des Presserechts stammt. An den grundsätzlichen Aussagen des BGH zum Begriff der Angelegenheit ändert das aber nichts. Zu verweisen ist weiter auf den Urteil des BGH vom 5. Oktober 2010 (Az. VI ZR 152/09, NJW 2011, 782f.), in welchem der BGH nochmals betont hat, dass von nur einer Angelegenheit dann gesprochen werden kann, wenn zwischen den anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Insbesondere hat der BGH betont, dass der Begriff derselben Angelegenheit nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Der Begriff der Angelegenheit ist, so der BGH überzeugend, abzugrenzen von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Vielmehr ist Angelegenheit das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Für die Annahme nur eine Angelegenheit ist es laut BGH ausreichend, wenn verschiedene Gegenstände vom Anwalt einheitlich bearbeitet werden können. Dass dies vorliegend angesichts der wortgleichen Schreiben des Rechtsanwalts vom 14. September 2009 und 6. Oktober 2009 der Fall war, ist evident. Auch der BGH hat in dem erwähnten Urteil vom 5. Oktober 2010 klargestellt, dass es für die Annahme von nur einer Angelegenheit spricht, wenn (vom Rechtsanwalt gefertigte) Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Entsprechendes muss auch gelten, wenn die vom Rechtsanwalt gefertigten Antworten auf Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Entgegen der Meinung von Kathrin Berger a. a. O. ist das Gericht daher der Ansicht, die Rechtsprechung der BGH – die offensichtlich von dem Bestreben getragen ist, die Annahme von mehreren verschiedenen Angelegenheiten nicht ausufern zu lassen – nicht fehlzuinterpretieren. Da es vorliegend um Beratungshilfe geht, ist auch folgendes in den Blick zu nehmen: Die Beratungshilfe will dem Rechtsanwalt einer mittellosen Partei eine Mindestvergütung sichern, mehr nicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Januar 2009, Az. 4 W 171/08, zitiert nach juris). Mit dieser vom OLG Bamberg zutreffend erkannten Intention des Gesetzgebers wäre eine exzessive Annahme des Vorliegens von mehreren Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG unvereinbar. Der Fall, der der von Kathrin Berger a. a. O. kritisierten Entscheidung zu Grunde lag, illustriert das exemplarisch: Hätte das Gericht für jedes der 10 von der Rechtsanwältin gefertigten Antwortschreiben auf eine Abmahnung wegen „Filesharing“ eine eigene Angelegenheit angenommen, hätte die Rechtsanwältin für ein einziges Schreiben, das sie in den neun Parallelverfahren jeweils nur minimal abgewandelt hatte, fast 1.200,00 € erhalten. Eine derartige Luxusvergütung läuft dem Zweck der vom Steuerzahler finanzierten Beratungshilfe eklatant zuwider. Gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG ist die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Frage, wann von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen ist, ist in einer Vielzahl von Beratungshilfeverfahren, auch und gerade wegen illegaler Downloads aus dem Internet, umstritten. Der vorliegende Fall, der erst nach Inkrafttreten des FamFG und der OLG-Zuständigkeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG bei Gericht anhängig wurde, gibt Anlass zu der Hoffnung, dass nunmehr die von Rechtsanwälten mitunter vermisste Grundsatzentscheidung des OLG Naumburg ergehen kann. Dass es bisher nicht dazu kam, liegt daran, dass bisher die Rechtsanwälte den Streit um das Vorliegen einer oder mehrerer Angelegenheiten nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren (wo eine Beschwerde ggf. möglich ist), sondern im Bewilligungsverfahren (wo gemäß § 6 Abs. 2 BerHG der Richter am Amtsgericht abschließend entscheidet) austrugen.