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Beschluss

103 II 1402/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0415.103II1402.11.0A
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Leitsätze
Klärung von Unterhaltsproblemen und Klärung des Umgangsrechts ist jedenfalls dann eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG, wenn eine einheitliche Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfolgen kann (Anschluss AG Halle (Saale), 10. Februar 2011, 103 II 6317/10).(Rn.2)
Tenor
Die Erinnerung vom 14. März 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klärung von Unterhaltsproblemen und Klärung des Umgangsrechts ist jedenfalls dann eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG, wenn eine einheitliche Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfolgen kann (Anschluss AG Halle (Saale), 10. Februar 2011, 103 II 6317/10).(Rn.2) Die Erinnerung vom 14. März 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Die vorliegende Sache ist die gleiche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 103 II 7078/10, in welcher dem Antragsteller bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist.. Es liegt ein innerer Zusammenhang beider Verfahren vor, der es rechtfertigt, von nur einem Verfahren auszugehen: In beiden Fällen geht es um Rechtsprobleme aus dem Familienrecht, die ihren Ursprung darin haben, dass der Antragsteller Vater des Kindes J… A… ist. Beim Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs ist auch dann von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen, wenn dem Rechtsanwalt mehrere Aufträge erteilt werden. (Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Az. 103 II 6668/10, veröffentlicht bei juris). Daher ist die Frage des Unterhalts für das Kind einerseits und die Umgangsregelung betreffend dieses Kind andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG. In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von nur einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011, Az. VI ZR 64/10, NJW 2011, 784f.). Nach diesen Grundsätzen ist am Vorliegen von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nicht zu zweifeln, denn der erstrebte Erfolg ist letztlich einheitlich: Eine Klärung bezüglich der verschiedenen Probleme, die sich daraus ergeben, dass der Antragsteller Vater des Kindes J… A… ist. Das Gericht verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 10. Februar 2011 (Az. 103 II 6317/10, veröffentlicht bei juris) in einer vergleichbaren Sache. Dass vorliegend, anders als in dem der Entscheidung vom 10. Februar 2011 zu Grunde liegenden Fall, die Beratungshilfeanträge mehrere Monate auseinanderliegen, ist unerheblich. Die Klärung der Unterhaltsangelegenheit in der Sache 103 II 7078/10 war noch nicht abgeschlossen, als der vorliegende Beratungshilfeantrag für die Umgangsangelegenheit gestellt wurde, sodass im folgenden eine einheitliche Bearbeitung durch die Rechtsanwältin erfolgen konnte. Die von der Rechtsanwältin beantragte Zulassung der Beschwerde kommt nicht in Betracht, da eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Richter am Amtsgericht entscheidet im Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe gemäß § 6 Abs. 2 BerHG vielmehr abschließend, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung gibt es nicht (OLG Naumburg, Beschluss vom 25. November 2010, Az. 2 Wx 41/10, zitiert nach juris). Soweit die Rechtsanwältin auf § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG anspielt, betrifft diese Regelung ein anderes Verfahren als das hier vorliegende Bewilligungsverfahren, nämlich das Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts.