Beschluss
103 II 6317/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0210.103II6317.10.0A
8mal zitiert
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unterhalt für ein Kind, Umgangsrecht mit dem Kind und Klärung der Abstammung des Kindes sind dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG (Festhaltung AG Halle (Saale), 21. Januar 2011; 103 II 6668/10; vergleiche BGH, 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09, NJW 2011, 155; BVerfG, 31. Oktober 2001, 1 BvR 1720/01, AGS 2002, 273; BVerfG, 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, NJW 2009, 209; BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 1811 und BGH, 10. März 2005, XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; entgegen OLG Hamm, 20. September 2004, 4 WF 164/04, AGS 2005, 350 und AG Wolfsburg, 14. Januar 1991, 3 II 109/90, JurBüro 1991, 669) (Rn.3)
(Rn.4)
.
2. Sowohl hinsichtlich des Unterhalts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts ist in einfach gelagerten Fällen eine Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG (Rn.6)
.
Tenor
Die Erinnerung vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterhalt für ein Kind, Umgangsrecht mit dem Kind und Klärung der Abstammung des Kindes sind dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG (Festhaltung AG Halle (Saale), 21. Januar 2011; 103 II 6668/10; vergleiche BGH, 19. Oktober 2010, VI ZR 237/09, NJW 2011, 155; BVerfG, 31. Oktober 2001, 1 BvR 1720/01, AGS 2002, 273; BVerfG, 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, NJW 2009, 209; BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 1811 und BGH, 10. März 2005, XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; entgegen OLG Hamm, 20. September 2004, 4 WF 164/04, AGS 2005, 350 und AG Wolfsburg, 14. Januar 1991, 3 II 109/90, JurBüro 1991, 669) (Rn.3) (Rn.4) . 2. Sowohl hinsichtlich des Unterhalts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts ist in einfach gelagerten Fällen eine Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG (Rn.6) . Die Erinnerung vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 13. Januar 2011, zu denen die Antragstellerin jeweils rechtliches Gehör hatte und die es sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die vorliegende Sache ist dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 103 II 6315/10, in welcher der Antragstellerin bereits Beratungshilfe bewilligt wurde. Es liegt ein innerer Zusammenhang beider Verfahren vor, der es rechtfertigt, von nur einem Verfahren auszugehen: In beiden Fällen geht es um Rechtsprobleme aus dem Familienrecht, die ihren Ursprung darin haben, dass die Antragstellerin mit dem Kindesvater ein gemeinsames Kind hat. Zudem stammen in beiden Fällen die Anträge auf Beratungshilfe vom selben Tag. Beim Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs ist auch dann von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen, wenn dem Rechtsanwalt mehrere Aufträge erteilt werden. (Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Az. 103 II 6668/10, veröffentlicht bei juris). Daher ist auch die Klärung der Abstammung des Kindes einerseits und die Umgangsregelung betreffend dieses Kind andererseits (und auch der in einem weiteren Beratungshilfeantrag zum Gegenstand gemachte Unterhaltsanspruch für dieses Kind) dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG. In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von nur einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Nach diesen Grundsätzen ist am Vorliegen von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nicht zu zweifeln, denn der erstrebte Erfolg ist letztlich einheitlich: Eine Klärung mit dem Kindesvater bezüglich der verschiedenen Probleme betreffend das Kind. Geradezu irreführend ist zudem der Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2001 (Az. 1 BvR 1720/01, zitiert nach juris): Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss gerade entschieden, dass es „noch vertretbar“ sei, die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters als dieselbe Angelegenheit anzusehen, insbesondere beruhe diese Auffassung nicht auf einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 20. September 2004, Az. 4 WF 164/04, zitiert nach juris), vermag das Gericht nicht zu folgen. Zudem ging das OLG Hamm davon aus, dass keine einheitliche Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte, während vorliegend, soweit ersichtlich, die Beauftragung des Rechtsanwalts einheitlich erfolgte. Außerdem besteht, soweit die Antragstellerin Unterhalt geltend machen und Probleme mit dem Umgangsrecht klären lassen will, eine andere zumutbare Möglichkeit zur Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, nämlich die Inanspruchnahme einer Beratung durch das Jugendamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (soweit es um Unterhaltsansprüche geht) bzw. gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (soweit es um die Ausgestaltung des Umgangsrechts geht). Das Gericht hat für den Bereich des Unterhalts schon entschieden, dass in einfach gelagerten Fällen die Inanspruchnahme einer Beratung durch das Jugendamt ein andere zumutbare Möglichkeit zur Hilfe ist (Beschluss vom 21. Januar 2011 a. a. O.). Für Probleme mit dem Umgangsrecht gilt nichts anderes. Die Antragstellerin zeigt auch nicht auf, warum nicht von einem einfach gelagerten Fall auszugehen sein soll. Die Jugendämter sind auf Grund ihrer besonderen Aufgaben und der spezifischen Qualifikation ihrer Mitarbeiter sogar besonders geeignet, hier beratend und unterstützend tätig zu werden. Die übrigen Ausführungen in der Erinnerung und der Stellungnahme vom 7. Februar 2011 liegen neben der Sache. Soweit die Antragstellerin behauptet, es gebe keine Subsidiarität der Beratungshilfe gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten, so folgt das Gegenteil aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Das Argument, dass immer dann, wenn der Rechtssuchende einen Rechtsanwalt beauftragt, damit automatisch bewiesen sei, dass eine andere Möglichkeit zur Hilfe nicht mehr zumutbar sei, würde § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG leerlaufen lassen und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen, zur Disposition des Antragstellers stellen. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des AG Wolfsburg vom 14. Januar 1991 (Az. 3 II 109/90, zitiert nach juris) stellt eine vom Gericht nicht geteilte Mindermeinung dar. Neben der Sache liegen vor allem auch die Ausführungen dazu, ob eine Beratung durch das Jugendamt billiger ist oder nicht. Das Gesetz spricht in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nicht von einer billigeren Möglichkeit zur Hilfe, sondern nur von einer anderen Möglichkeit zur Hilfe. Dass schließlich die Gebührenreferenten (!) der Rechtsanwaltskammern die Verweisung von Bedürftigen an die Jugendämter für grundgesetzwidrig halten, verwundert nicht: Schließlich geht es den Gebührenreferenten zweifellos – und legitimerweise – um die Verdienstmöglichkeiten der Rechtsanwälte. Auch der Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten (vergleiche BVerfG, 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, NJW 2009, 209 und BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 1811) gebietet nicht die Bewilligung von Beratungshilfe. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen muss, würde zunächst eine Klärung durch das Jugendamt versuchen und nicht sogleich einen Rechtsanwalt einschalten. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht (Beschluss vom 2. September 2010, Az. 1 BvR 1974/08, zitiert nach juris). Verfehlt ist der Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2005 (Az. XII ZB 19/04, zitiert nach juris). Dort ging es um eine völlig andere Frage, nämlich um die Frage, wann eine Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist. Das hat mir der hier zu beantwortenden Frage nach der anderen zumutbaren Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nicht zu tun. Zumindest originell ist die Auslegung von § 3 BRAO, die die Antragstellerin anstrebt. Würde diese Vorschrift „im Zusammenspiel mit Art. 3 GG“ bedeuten, dass jedem Bedürftigen immer schon dann Beratungshilfe zu gewähren ist, wenn er dies wünscht, wäre dies mit den Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes nicht zu vereinbaren. Schließlich ist auch für das Gericht der von Rechtsanwälten ständig wiederholten Behauptung entgegenzutreten, die Rechtspfleger und Richter verstünden sich als „Hüter der öffentlichen Kasse“. Vielmehr versteht sich das Gericht, wie jedes Gericht, als Hüter des Rechts, wenn diese anspruchsvolle Bezeichnung erlaubt ist. Zu dem dem Gericht anvertrauten Recht gehört aber auch das Beratungshilfegesetz, an welches das Gericht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG gebunden ist. Das Gericht ist nicht befugt, aus Sympathie für die Rechtsanwälte und die rechtssuchende Bevölkerung Beratungshilfe auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Entscheidung darüber, wann die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen und ob insbesondere die Beratungshilfe subsidiär zu anderen zumutbaren Hilfsmöglichkeiten sein soll, liegt in einer Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) beim parlamentarischen Gesetzgeber. Wenn die Rechtsanwälte mit der geltenden Rechtslage unzufrieden sind, steht es ihnen frei, eine Gesetzesänderung anzuregen. Richter und Rechtspfleger als „Hüter der öffentlichen Kassen“ zu beschimpfen und ihnen zu unterstellen, es ginge ihnen entgegen ihrer Amtspflicht nicht um Recht und Gesetz, sondern um fiskalische Belange, ist aber mit Sicherheit der falsche Weg. Soweit die Antragstellerin eine Klärung der Abstammung anstrebt, kommt allerdings eine Verweisung an das Jugendamt nicht in Betracht. Insoweit ist der Antragstellerin aber bereits im Verfahren 103 II 6315/10 Beratungshilfe gewährt worden.