V ZR 196/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Oktober 1991 V ZR 196/90 BGB §§ 1018, 1004, 925, 95 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 7; ZPO §§ 62, 256, 286 Grunddienstbarkeit an Teilfläche; Geltendmachung einer Grunddienstbarkeit; Begriff des wesentlichen Bestandteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau in einer einfachen Rechtsgemeinschaft stehen (vgl. BGHZ 106, 222, 226 m. w. N.), da der_ gemeinschaftliche ぬrwe ri・ dungszweck eine rechtliche Liriteilbarkeit begrondet. Die Haftung der Beklagten . als Gesamtschuldner folgt aus §§427, 421 BGB . II. Unbegrondetist die Revision auch, soweit das Berufungsgericht die Beklagten zur Freistellung von Verfahrenskosten verurteilt hat. Es legt das Schreiben des ProzeBbevolimachtigten des Beklagten zu 2 vom 10. 9. 1987 als Auftrag zur Eirilegurig und Durchfohrung der mdglichen Rechtsbehelfe gegen den Beitragsbescheid aus. Diese Auslegung laBt einen Rechtsfehler nicht erkennen. DaB der Beitragsbescheid an den Klager gerichtet waち schlieBt einen eritspre・ chenderi Auftrag des Beklagten nicht aus, da Rechtsbehelfe gegen den Bescheid mit RUcksicht auf die FreistellurigspfHcht der Beklagten auch in deren Interesse lagen. Es kann offenbleiben, ob auch die Beklagte zu 1 einen eritsprechenden Auftrag erteilt hat, denn insoweit stotzt das Berufungsgericht den Freistell urigsanspruch des Klagers jedenfalls hilfsweise und zutreffend auf Geschaftsfohrung ohne Auftrag( §§683, 670 BGB ). Unter ぬrweisung auf die Gronde des landgerichtlichen Urteils geht es davon aus, daB die Rechtsbehelfseinlegung und -durchfohrung jedenfalls dem Willen der.Beklagten zu 1 entsprach, wie er auch nach den Feststellungen des Landgerichts fordie Beklagte zu 1 in dem Schreiben ihres ProzeBbevollmachtigten vom 22. 1. 1988 geauBert wurde. Entgegen der Auffassung der Revision macht der Klager Freistellungsansproche in bezug auf seine Ehefrau nicht geltend; die Beklagten sind nur verurteilt worden,,, den Klager" von entsprechenden ぬrfahrenskosten freizustellen. Auch wenn die ぬrurteilung der Beklagten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht, namlich Auftrag und Ge-・ schaftsfohrung ohne Auftrag, steht dies der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht entgegen (BGHZ 19, 114, 124; 52, 39, 44). Die Beklagten schulden die gleiche Leistung. Die beiden ぬrpflichtungen stehen in einem inne ren- Zusammenhang, der sie zu einer rechtlichen Zweckgemeinschaft zusammenfaBt ( BGHZ 43, 227 , 229; 52, 39, 43; 59, 97, 101). 2. BGB§§1018, 1004, 925, 95 Abs. 1 Satz 1; BeurkG§7; ZPO §§62, 256, 286 (Grunddienstba,火eit an Tei/f/che; Ge/加ndmachung einer Grunddienstbarkeit; Begriff 叱s wesentlichen Bes治ndteils), a) Eine Grunddienstbarkeit mit Ausobungsbeschr谷nkung auf einen Teil des GrundstUcks ist zul谷ssig auch dann, wenn sie eine Art der Nutzung gestattet, die den Grund・ stockseigentUmer von jeglicher Mitbenutzung aus・ schlieBt. b) Geht die St6rung der Ausobung einer Grunddienstbarkeit von dem Zustand wesentlicher Bestandteile des dienen・ den Grundstocks aus, mossen alle MiteigentUmer als notwendige Streitgenossen auf Beseitigung der St6rung verklagt werden. Auf einzelne MiteigentUmer kann die Klage jedoch dann beschr谷nkt werden, wenn sich die anderen zu der Beseitigungspflicht bekannt haben. c) Eine Kinderschaukel und ein Sandkasten sind auch bei fester Verbindung mit dem Boden keine wesentlichen Bestandteile des GrundstUcks, sondern nur fUr einen vor・ o bergehenden Zweck errichtet. d) Ist die notarielle Beurkundung der Auflassung nach§7 -BeurkG nichtig, so ist nicht deswegen auch die Auflassungserkl谷rung unwirksam. e) Bei der auf die negative Feststellung gerichteten Klage, daB sich der Beklagte zu Unrecht eines Schadensersatz・ anspruchs berohmt, trifft den Beklagten die Darlegungsund Beweislast for Grund und H6he seines angeblichen Anspruchs. BGH, Urteil vom 25. 10.1991 一 v ZR 196/90 一,mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 后tbestand: Der Klager, ein Notar, Ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentomer des. Hausgrundstocks Im F. 8. Eigentomerin des 1.856 qm groBen Nachbargrundstocks Im F. 6 awarfroherdie Beklagtezu 5. Diese verDflichtete sich durch notariellen ぬrtraa vom 20. 6. 1984. von dem いrunasiucK eine nocn aDzuvermessenae, an aas じrunaslucK aes Klagers und seiner Ehefrau grenzende Tellflache von 856 qm der Ehefrau zu o bereignen. Da die hierzu n6tige Teilungsgenehmigung nicht zu erreichen war, bewilligte die Beklagtezu 5 am 5. 12. 1985 zu Lasten ihres Grundstocks die Eintragungvon zwei Grunddienstbarkeiten for den jeweiligen Eigentomer des Nachbargrundst0cks Im F. 8, und zwar die eine Dienstbarkeit (Nr. 1) mit der Berechtigung, die Teilflache von 856 qm als Garten zu nutzen, die andere (Nr. 2) mit der Befugnis, einen nach Umfang und Lage bestimmten Streifen jener 仏i Iflache von dem her円chenden GrundstUck aus zu o berbauen. Die Dienstbarkeiten wurden am 3. 1. 1986 in das Grundbuch des dienenden Grundstocks eingetragen. Durch Erklarung gegenober dem Grundbuchamt vom 19. 12. 1985 teilte die Beklagte zu 5 ihr Grundstockseigentum in Miteigentums-anteile auf, jeweils in ぬrbindung mit Wohnungs・bzw. Tefleigentum lm,Jahre 1986 kauften die Beklagten zu 1 bis 4 von der Beklagten zu 5 durch vom Klager beurkundete ぬrtrage jeweils einen Miteigentumsanteil und das zugeh6rige Sondereigentum an einer Wohnung in dem auf dem Grundstock errichteten Gebaude. Auch der Klager und seine Ehefrau erwarben von der Beklagten zu 5 einen Miteigentums-anteil nebst Teileigentum an einem Abstellraum sowie das Sondernutzungsrecht an der unbebauten Grundstocksteilflache von 856 qm. Die ぬrtrage wurden dinglich vollzogen. Spater entstanden Streitigkeiten o ber die von dem Klager und seiner Ehefrau beanspruchte Nutzung der 856 qm. Die Beklagten zu 1 bis 4 stellten u.a. dieWirksamkeitderGrunddienstbarkeiten in Frage, weil der KI白ger o ber deren rechtliche Tragweite in seiner Eigenschaft als Notar falsche Auskunfte gegeben habe. Zugleich berohmten sich deswegen diese Beklagten jeweils eines Schadensersatzanspruches, ebenso die Beklagte zu 5, diese mit der Behauptung, einem Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1 ausgesetzt zu sein, weil der Klager in deren Kaufvertrag eigenmachtig den 陥11er als,, Kriechkeller" bezeichnet habe. Der KI白ger hat in erster Instanz folgende Antrage gestellt: 1. die Beklagten zu 1 bis 4 zu verurteilen, bestimmte Gegenstande sowie ,,grenzUberschreitende" Pflanzen von dem,, Restgrundstock'‘一 der Tellflache von 856 qm 一 zu entfernen; 2. festzustellen, daB die Beklagten zu 1 bis 4 keinen Anspruch auf Bes&tigung des zwischen ,,Haupt- und Restgrundstock" errichteten Zaunes haben; 3. festzustellen, daB denBeklagten zu 1 bis 5 keine Ansproche,, im Zusammenhang mit der Beurkundung des Erwerbs der vier Eigentumswohnungen" zustehen, hinsichtlich der Beklagten zu 5 bezogen auf die Kaufvertrage der Beklagten zu 1 und 2; 4. den Beklagten zu 1 a zu verurteilen, Beleidigungen und Verleumdungen des Klagers zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Klager die weitere Feststellung beantragt, daB er gegenober den Beklagten zu 1 bis 4 nach MaBgabe der Grunddienstbarkeit Nr. 2 zum Grenzoberbau berechtigt sei, hilfsweise, -daB den Beklagten zu 1 bis 4 kein Schadensersatzanspruch bei Ausobung des o berbaurechts zustehe. AuBerdem hat der Klager zu seinem erstinstanzllchen Antrag Nr. 3 einen Hilfsantrag gestellt, in welchem er die H6he angegeben hat, derer sich die Beklagten zu 1 bis 5 jeweils eines Anspruches berohmen. Auch zu den Antragen Nr. 1, 2 und 4 hat er Hilfsantrage gestellt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung bis auf den Haupt- und Hilfsantrag zu 4 zurockgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klager die Klage in dem abgewiesenen Umfang weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurUckzuweisen. Aus 78 MittBayNot 1993 Heft 2 Aus den Gr0nden: 1. Das Berufungsgericht halt die Grunddienstbarkeiten, die den Klager und seine Ehefrau berechtigen, das im Miteigentum der Beklagten zu 1 bis 4 stehende GrundstUck auf einer Flache von 856 qm als Garten zu nutzen und einen Teil dieser Flache zuo berbauen,fUr unwirksam, weil bei diesem Inhalt der Rechte den Eigentomern des betroffenen Grundstocks allenfalls eine unwesentliche,, Restnutzungsm6glichkeit" verbleibe. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Eine Grunddienstbarkeit gestattet nach§1018 BGB die Nutzung des belasteten Grundstocks nur,, in einzelnen Beziehungen'1 Daraus wird gefolgert, daB sie den Eigentomer des Grundst0cks nicht auf eine nur unwesentliche MOglichkeit der Nutzung einschranken dorfe (OLG Hamm, Rpfleger 1981, 105 ; OLG K6ln, DNotZ 1982, 442 ; OLG Frankfurt, Rpfleger 1985, 393 【= DNotZ 1986, 93 ];a. M. BayObLG, NJW-RR 1990, 208 im AnschluB an BayObLGZ 1987, 359, 361 f. = MittBayNot 1988, 33 =DN0tZ 1988, 313]; 「 ebenso Haegele/Schdnet旧めbeち Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rdnr. 130). Diese Frage kann hier unentschieden bleiben. Zulassig ist jedenfalls eine Dienstbarkeit, die zwar auf dem ganzen Grundstロck lastet, deren Ausobung sich aber 一 sei es rechtsgeschaftlich, wie hieち oder tatsachlich 一 auf eine Teilflache beschrankt (SenatsbeschluB vom 6. 3. 1981, v ZB 2/81, NJW 1981, 1781 【= MittBayNot 1981, 12 =DN0tZ 1982,228]; BGHZ 90, 181 , 183【= MittBayNot 1984, 84 = DN0tZ 1985, 37]). Dies gilt auch, wenn die Dienstbarkeit zu einer Art der Nutzung berechtigt, die den Eigentomer von jeglicher Mitbenutzung des betroffenen Grundstocksteils ausschlieBt; denn ihm verbleibt an dem von der Ausobung nicht befaBten Teil die volle Nutzung. Wenigstens in einem solchen Fall ist das for die Dienstbarkeiten bestehende Erfordernis einer Gestattung der Nutzung nur in einzelnen Beziehungen gewahrt. Das wftd weder von der Rechtsprechung noch im Schrifttum in Frage gestellt. Vorliegend sind in der EintragungsbewUligung vom 5. 12. 1985, auf welche die Eintragung in dem Grundbuch des damals noch nicht in Miteigentumsantei le aufgeteilten GrundstUcks Bezug nimmt ( §874 BGB), der 6 rtliche AusUbungsbereich der Grunddienstbarkeiten sowie die Art der Nutzu ngsberechtigung eindeutig bestimmt. AuBer Streit ist, daB die Dienstbarkeiten aus diesem geschlossenen Grundbuch in die Wohnungsgrundbocher o bertragen worden sind. Soweit das Berufungsgericht seinen diese Rechtslage verkennenden Standpunkt auch damit begrUndet, daB die Ehefrau des Klagers am 20. 6. 1984 mit der Beklagten zu 5 einen auf Erwerb der Teilflache von 856 qm gerichteten, bisher mangels Teilungsgenehmigung nicht vollzogenen ぬrtrag geschlossen habe und weiterhin die rechtliche Verselbstan-・ digung der Teilflache erstrebe, ist dies ein bedeutungsloser Gesichtspunkt. Denn solange die Ehefrau noch nicht Eigentomerin der Teliflache ist, sind allein die daran gegenwartig bestehenden sachenrechtlichen Verhaltnisse maBgebend, so daB der Klager aus den Grunddienstbarkeiten vorgehen kann. 2. Mit der im Berufungsurteil gegebenen Begrondung kann daher die Abweisung der Klageantrage auf Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur Beseitigung storender Sachen, auf Feststellung der Berechtigung des Klagers zur Einzaunung der Ausobungsflache der Dienstbarkeit Nr. 1 und seines Rechts aus der Dienstbarkeit Nr. 2 zum Grenzしberbau keinen MittBayNot 1993 Heft 2 Bestand haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil nur in einem geringfogigen Umfang aus anderen Gronden im Ergebnis richtig( §563 ZPO). a) Nach§1027 BGB I.V. mit §1004 Abs. 1 BGB kann der Be-・ rechtigte einer Grunddienstbarkeit die Beseitigung der die Ausobung des Rechts st6renden Be&ntrachflgungen verlangen. Dieser Abwehranspruch steht for den hier gegebenen Fall, daB das herrschende Grundstock gemeinschaftliches Eigentum ist, jedem einzelnen der aus der Dienstbarkeit berechtigten MiteigentUmer zu ( §1011 BGB). DemgemaB best曲t auch kein Zwang zu gemeinsamer ProzeBfoh・ rung ( BGHZ 92, 351 ff). Daher kann der Klager den Anspruch ohne Mitwirkung seiner Ehefrau geltend machen. Der Beseitigungsanspruch ist gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Miteigentomer des dienenden GrundstUcks gerichtet, ohne Rocksicht darauf, wer von ihnen die St6rungen herbeigefohrt' hat .,, Storer"i m Sinne des§1004 BGB kann indessen der Grundstockseigentomer als solcher auch dann sein, wenn er nicht selbst die St6rungsursache gesetzt hat, jedoch von seinem Willen die Beseitigung des storenden Zustands abhangt (standige Rechtspr. des Senats, vgl. Urteil vom 17. 9. 1954, V ZR 35/54, LM BGB§1004 Nr.14; BGHZ、 29, 314, 317 und vom 22. 3. 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360 , 1361; vgl. auch UrteH vom 21. 4. 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541, 2542). Dieser Gesichtspunkt kommt hier insoweit in Betracht, als die Storung von Sachen ausgehen sollte, die wesentliche GrundstUcksbestandteile sind und deshalb M iteigentomern gemeinschaftl ich geh6ren. In dieser Hinsicht ist nicht von Belang, daB auch die Ehefrau des Klagers 一 zusammen mit ihm selbst 一 einen Miteigentumsanteil an dem dienenden Grundst0ck hat. Zwar sind bei der Klage aus einerGrunddienstbarkeit samtliche Miteigen-tomer des belasteten Grundstocks notwendige Streitgenossen im Sinne des§62 (2.Alt.) ZPO und deshalb gemeinschaftlich zu verklagen ( BGHZ 36, 187 , 189; Senatsurteil vom 4. 5. 1984, V ZR 82/83, NJW 1984, 2210 . Das gilt folgerichtig auch for den Anspruch auf Beseitigung der von dem Zustand des Grundstocks ausgehenden St6rung der Dienstbarkeits-・ ausしbung. Zulassig ist jedoch die Klage gegen einzelne Streitgenossen dann, wenn die anderen sich zuvor zu der verlangten Leistung als verpflichtet bekannt haben (Senatsurteil vom 8. 6. 1962, V ZR 171/61, NJW 1962, 1722 , 1723 und vom 26. 10. 1990, V ZR 105/89, WM 1991, 239 , 240 m. w. N. Das trifft auf die Ehefrau des Klagers zu, weil sie.ihm ihre,, Mit-, eigentomerposition" an dem herrschenden und an dem dienenden GrundstUck abgetreten und dadurch der Geltendmachung des Abwehranspruchs zugestimmt hat. . . . AuBer Frage steht, daB die als St6rer in Anspruch genommenen Beklagten zu 1 bis 4 wirksam Miteigentum an dem dienenden Grundstock erlangt haben. Auch wenn die vom Kl-・ ger beurkundeten Kaufvertrage eine ihm selbst und (oder) seine Ehefrau betreffende Angelegenheit geregelt haben mogen, so hatte er zwar seine Amtspflicht aus§3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeurkG verletzt; dies konnte gem.§7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeurkG zur Folge haben, daB die Beurkundung der getroffenen Abrede unwirksam ist. Wirksam ist aber jedenfalls die Auflassung, selbst wenn diese dem Klager oder seiner Ehefrau einen rechtlichen Vorteil im Sinne des§7 BeurkG verschafft haben sollte. Denn for die Auflassung ist nach§4Abs.2WEG in ぬrbindung mit§925 Abs. 1 BGB keine notarielle Beurkundung, sondern nur die Erklarung vor dem Notar erforderlich, so daB die etwaige Nichtigkeit der Beurkundung die Auflassungserklarung als solche geltenden§17 BNotO; LG Oldenburg, Rpfleger 1980, 224 ). Keine wesentflchen Bestandteile sind die Kinderschaukel und der Sandkasten, und zwar schon deshalb nicht, weil derartige Anlagen nur zu einem vorobergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden( §95 Abs. 1 Satz 1 BGB), namlich auf die Dauer des Bedarfs for spielende Kinder. 3. GBO §29 (Erforderlich肥lt einer Apostille bei Unterschriftsbeglaubiguhg durch einen amenねnischen,, No加ク Publicつ Die in den ぬreinigten Staaten von Amerika von einem Notary Public vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung bedarf im Grundbucheintragungsverfahren zum Nachweis ihrer Echtheit grundsatzlich einer Apostille. Liegt statt einer vom zust谷ndigen Secretary 01 State oder seinem ぬrtreter erteilten Apost川e eine Echtheitsbescheinigung des Clerk of the Circuit Court vor, in der auf eine Bescheinigung des Secretary of State Bezug genommen wird, so kann das Grundbuchamt auf die Vorlage einer Apost川e verzichten und den Echtheitsnachweis auch ohne eine solche als ・ erbracht ansehen. BayObLG, BeschluB vom 19.11. 1992 一 2 Z BR 100/92 一, mitgeteilt von Johann Demhar旭r, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 bis 9 sind im Grundbuch als Eigentumer in Erbengemeinschaft eines Grundstocks eingetragen. Am 20.3.1991 lieBen die Beteiligten zu 1 und 21as Grundstock an die Beteiligte zu 10 auf, die zugunsten des jeweiligen Eigentomers eines Nachbargrund-stocks die Eintragung einer Grunddienstbarkeit bewilligte. Bei der Auflassung handelte die Beteiligte zu 1 zugleich auch fur die Beteilig-ten zu 3 bis 9. Die Unterschriften der Beteiligten zU 3 und 7 bis 9 unter den Vollmachten wurden in den Vereinigten Staaten von Amerika von einem,, Notary Public'' beglaubigt. Die Zustandigkeit des Notary Public, der die Unterschrift der Beteiligten zu 3 beglaubigte, ist von einem,, Clerk ofthe Circuit Court'' des Staates Indiana bestatigt worden. In der Folgezeit lieB die Beteiligte zu 10 das Grundstock an die Beteiligten zu 11 auf. Nachdem das Grundbuchamt durch Zwischenverfogung erfolglos die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung (Apostille) hinsichtlich der Beglaubigungsvermerke zu den Unterschriften der Beteiligten zu 3 und 7 bis 9 verlangt hatte, hat es durch BeschluB vom 3. 8. 1992 die Antrage auf Eintragung der Auflassung des Grundstucks an die Beteiligte zu 10 und sodann an die Beteiligten zu 11 sowie auf Ein tragung einer Grunddienstbarkeit abgewiesen. Die Erinnerung/ Beschwerde hiergegen hat das Landgericht durch BeschluB vom 20. 8. 1992 zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. der,, Secretary of State" oder sein ぬrtreter. Die Bescheini・ gung stamme jedoch nicht von einer dieser Personen, sondern vom Cierk of the Circuit Court. Dies reiche nicht aus. 2. Die Entscheidung des 臣ndgerichts halt der rechtlichen Nachprofung stand. a) Gem.§19 GBO hat das Grundbuchamt zu profen, ob eine wirksame Eintragungsbewilligung vorliegt, im Fall einer Auflassung gern.§20 GBO darQber hinaus auch, ob eine wirksame Einigung im Sinn der §§873, 925 BGB erklart ist. Im Vordergrund steht hier die Eintragung der von den Beteiligten zu 1 bis 9 erklarten Auflassung eines Grundstocks; dabei handelte die Beteiligte zu 1 fUr die Beteiligten zu 3 bis 9 aufgrund Vollmacht. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt eine wirksame Vollmacht in der Form des§29 Abs.1 GBO nachzuweisen (BayObLG MittBayNot 1989, 273 /275; Horbenl Demhar旭r GBO 19. Aufl.§19 Anm. 16 a und§20 Anm. 8 a). Die Unterschriften der Beteiligten zu 3 und 7 bis 9 wurden in den ぬreinigten Staaten von Amerika von einem Notary Public beglaubigt; damit liegt eine auslandische 6 ffentliche Urkunde vor (vgl.§415 ZPO; Horber/Demharter§29 Anm. 7). Ihre Echtheit ist grundsatzHch durch eine 山galisation nachzuweisen (vgl. §438 Abs. 1, 2 ZPO ; BayObLG a. a. 0.; Horber/ Demhaだer§29 Anm. 14 a). Staatsvertr如e, die eine allge・ meine Befreiung von dem Erfordernis der Legalisation enthalten, liegen im 肥rhaltnis zu den ぬreinigten Staaten von Amerika nicht vor (vgl. Horber/Demharter§29 Anm. 14 b); jedoch gilt insoweit das Haager o bereinkommen vom 5_ 10. 1961 (BGBI II 1965, 875) zur Befreiung auslandischer 6ffentlicher Urkunden von der Legalisation (vgl. die Bekanntmachung vom 16.9. 1981, BGBI II 5.903; Horber/Demharter §29 Anm. 14 c). Dies hat zur Folge, daB gemaB Art. 2 des Ubereinkommens eine 臨galisation nicht verlangt werden kann; an deren Stelle tritt jedoch eine von der zustandigen Beh6rde des Errichtungsstaats erteilte Echtheitsbeschei nigung, die sogenannte Apostille (Art.3 Abs. 1, Art.4, 5 des Ubereinkommens). Eine solche Echtheitsbescheinigung liegt nicht vor. Auch die Bescheinigung auf der Vollmacht der Beteiligten zu 3 erf0llt weder nach ihrer a uBeren Form noch nach ihrem Inhalt (vgl. Art.4 Abs.l des o bereinkommens) die an die Apostille zu stellenden Anforderungen; sie ist von dem Urkundsbeamten des Bezirksgerichts und damit nicht von der zustandigen Stelle ausgestellt; zustandig ist der Secretary of State oder sein 肥rtreter (5. hierzu BOlow/ Bdckstiegel Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handeissachen Bd. II Abschn. D Nr.1 Buchst.f 5.765.16). b) Soweit durch eine Legalisation die Echtheit einer auslandischen 6 ffentlichen Urkunde nachzuweisen ist, kann Aus den Grnden: auf die Echtheitsbescheinigung verzichtet werden, wenn nach dem Ermessen des Grundbuchamts aufgrund der be Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. sonderen Urnstande des Einzelfalls der Echtheitsnachweis 1. Das Landgericht hat ausgefohrt: auch ohne 巨galisation als erbracht angesehen werden Bei den Vollmachten der Beteiligten zu 7 bis 9 fehle zu der kann (BayObLG a. a. 0.; Horber/Demharter§29 Anm. 14 a, von einem auslandischen Notar vorgenommenen BeglaubiKEHE/Herrmann Grundbuchrecht 4. Aufl.§29 Rdnr.114, gung der Unterschriften jeder weitere Zusatz und damit die jeweils m.w.N.). Nichts anderes kann for die Apost川e Echtheitsbescheinigung hinsichtlich der Beglaubigung gelten, sofern sie wie hier an die Stelle der Legalisation tritt. (Apostille). Zwar stehe es i m Ermessen des Grundbuchamts, Danach kann durch die auf der Vollmacht der Beteiligten eine solche zu verlangen; das Grundbuchamt habe sein zu 3 angebrachte Bescheinigung des Urkundsbeamten des Ermessen aber nicht schon dadurch ausgeobt, daB es die Bezirksgerichts, sofern sie ordnungsgemaB mit einem Auflassungsvormerkung als eine nur vorlaufige MaBnahme Siegel versehen ist, der erforderliche Nachweis als erbracht eingetragen habe, ohne eine Apostille zu verlangen. Zustanangesehen werden, zumal dort auf die Bescheinigung des dig sei fordie Echtheitsbescheinigung der im Fall der Betei・ for die Ausstellung der Apostille zustandigen Secretary of ligten zu 3 im Staat Indiana vorgenommenen Beglaubigung State Bezug genommen wird. Auch hierfor eine f6rmliche MittBayNot 1993 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.10.1991 Aktenzeichen: V ZR 196/90 Erschienen in: MittBayNot 1993, 78-80 Normen in Titel: BGB §§ 1018, 1004, 925, 95 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 7; ZPO §§ 62, 256, 286