Urteil
1 O 395/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0528.1O395.07.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger den halben Anteil des im Grundbuch des Amtsgerichts X eingetragenen Grundstückes X von X, Blatt X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, X, mit einer ursprünglichen Größe von 68,77 Ar mit einer Teilfläche von ca. 3.400 qm gemäß des dem Testament des am 01. November 2003 verstorbenen X beigefügten Lageplans mit den Buchstaben A, B, C, D, E, F, G, H, I nebst allen wesentlichen Bestandteilen und gesetzlichem Zubehör zu je ½ zu übertragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Auflassung des vorerwähnten Grundbesitzes an die Kläger zu je ½ zu bewilligen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 115.000,00 €. 1 Tatbestand 2 Die Parteien sind Geschwister und mit ihrem Bruder X gemeinsame Erben ihres am 01. November 2003 verstorbenen Vaters, X . Die Kläger begehren von der Beklagten die Übertragung eines Teils des geerbten Grundbesitzes. Der Erblasser X sen. errichtete unter der Urkundenrolle –Nummer X vor der Notarin X am 7. Juni 2001 ein notarielles Testament (Anlage A 2). In diesem Testament setzte der Erblasser seine vier Kinder als Erben zu jeweils ¼ ein. Zudem ordnete der Erblasser unter III. des notariellen Testaments u.a. folgende Vermächtnisse an: 3 "2. Einen ½ Anteil an derjenigen Teilfläche aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts X von X verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung X Flur X X , Gebäude- und Freifläche, X , groß 68,77 Ar, die in dem Testament als Anlage beigefügten Lageplan mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-G-H-I bezeichnet ist und eine Größe von ca. 3400 qm hat, nebst allen wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör erhalten meine Söhne 4 a) X , vorgenannt, 5 b) X junior, vorgenant, 6 zu je ½ Anteil –nachfolgend "Vermächtnisnehmer" genannt-. 7 Die Erben sind verpflichtet, den Vermächtnisnehmern diesen ½ Grundbesitzanteil zu verschaffen (§§ 2169, 2170 BGB). 8 (....) 9 Aus Ausgleich für das vorgenannte Vermächtnis sind die Vermächtnisnehmer verpflichtet, an ihre Geschwister X und X folgende Beträge zu zahlen: 10 a) X zahlt an seinen Bruder X einen Betrag von DM 100.000,-- . 11 b) X zahlt an seine Schwester X geborene X einen Betrag von DM 100.000,--. 12 (...) 13 3. Einen ½ Anteil an der verbleibenden Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung X Flur X , X , nebst allen wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör erhalten meine Kinder 14 a) X geborene X , vorgenannt, 15 b) X , vorgenannt 16 zu je ½ Anteil (...)." 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des notariellen Testaments (Anlage A 2) Bezug genommen. Das vorgenannte Grundstück stand zunächst im Alleineigentum der Ehefrau des Erblassers, Frau X , und ging nach ihrem Tod am 16.02.1998 im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf den Erblasser X zu ½ und auf die hiesigen Parteien sowie den Bruder X zu je ¼ über. 18 Die in dem Testament verfügten Ausgleichszahlungen erfüllten die Kläger vollumfänglich. Unter dem 8.11.2004 schlossen die Kläger mit ihrem Bruder X und der Beklagten, vertreten durch den Kläger zu 1) ohne Vertretungsmacht, einen Erbauseinandersetzungs- und Vermächtniserfüllungsvertrag (Anlage A 3). Die Beklagte verweigerte jedoch die Genehmigung der für sie abgegebenen Willenserklärung und die Erfüllung des Auseinandersetzungsvertrages. Mit Schreiben vom 20. März 2007 ist die Beklagte vergeblich aufgefordert worden, die Aufteilung des Grundbesitzes zu bewilligen. 19 Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich bei dem testamentarischen Vermächtnis des Erblassers um ein Verschaffungsvermächtnis, so dass die Beklagte die Eigentumsübertragung zu bewilligen habe. 20 Ursprünglich ist die Klage allein von dem jetzigen Kläger zu 1), X X , erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 (Bl. 27 d.A.) ist der Bruder des Klägers, X , als Kläger zu 2) dem Rechtsstreit beigetreten. 21 Die Kläger beantragen, 22 Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger den halben Anteil des im Grundbuch des Amtsgerichts X eingetragenen Grundstückes X von X Blatt X, Gemarkung X , Flur X , X , Gebäude- und Freifläche, X , mit einer ursprünglichen Größe von 68,77 Ar mit einer Teilfläche von ca. 3.400 qm gemäß des dem Testament des am 01. November 2003 verstorbenen X beigefügten Lageplans mit den Buchstaben A, B, C, D, E, F, G, H, I nebst allen wesentlichen Bestandteilen und gesetzlichem Zubehör zu je ½ zu übertragen. Die Auflassung des vorerwähnten Grundstücks an die Kläger zu je 1/2 zu bewilligen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie ist der Ansicht, das Vermächtnis zugunsten der Kläger sei unwirksam, da der Erblasser nicht in Gänze über den Vermächtnisgegenstand habe verfügen können. Zudem habe der Erblasser nicht berücksichtigt, dass er nicht Alleineigentümer des Grundstücks gewesen sei und daher die Ausgleichszahlung zu niedrig angesetzt. Die Beklagte bestreitet, dass dem Erblasser X bei Erstellung seines Testaments seine Eigentümerstellung und die Eigentümerstellung seiner Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft bekannt gewesen sei. 26 Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übertragung der von ihr gehaltenen Grundstücksanteile gemäß §§ 2169, 2170 Abs. 1, 2174 BGB. 28 I. 29 Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnten die Kläger vorliegend auch lediglich die Beklagte klageweise in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist im Falle einer Gesamthandsklage von einer notwendige Streitgenossenschaft auszugehen, so dass mehrere Verpflichtete gemeinschaftlich auf Leistung verklagt werden müssen (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 62 Rn. 17f.). Es gibt jedoch dann eine Ausnahme vom Grundsatz der notwendigen Streitgenossenschaft, wenn die nicht mitverklagten Schuldner vor Klagerhebung erklärt haben, zur Leistung verpflichtet und erfüllungsbereit zu sein (Urteil des BGH vom 25.10.1991, Az.: V ZR 196/90). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Kläger erklärten durch die Erhebung der Klage konkludent ihre Zustimmung zu der begehrten Verfügung. Auch seitens des Bruders, X , bestand Einverständis, da dieser den notariellen Vertrag vom 8.11.2004 unterzeichnete. 30 II. 31 Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 2169, 2170 Abs. 1, 2174 BGB. 32 1. 33 Der Erblasser ordnete in dem notariellen Testament vom 7. Juni 2001 teils ein reguläres und teils ein Verschaffungsvermächtnis zugunsten der Kläger an. 34 1.1. 35 Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nach X war der Erblasser neben seinen vier Kindern zu einem ideellen Anteil von ½ an dem streitgegenständlichen Grundstück beteiligt. Hinsichtlich dieses Anteils konnte der Erblasser den Klägern ein reguläres Vermächtnis gemäß §§ 1939, 2147 BGB zuwenden. Zur Erfüllung dieses Vermächtnisses ist die Erbengemeinschaft nach § 2174 BGB verpflichtet. 36 1.2. 37 An dem weiteren hälftigen Grundstücksanteil waren die Kläger, die Beklagte und der Bruder X jeweils zu ideellen Anteilen von 1/8, insgesamt somit zu ½, beteiligt. Diesen Anteil konnte der Erblasser den Klägern nicht im Wege eines regulären Vermächtnisses zuwenden. Er konnte jedoch ein Verschaffungsvermächtnis gemäß §§ 2169, 2170 BGB anordnen. Bei einem Verschaffungsvermächtnis ist ein nicht (vollständig) zum Nachlass gehörender Gegenstand vermacht und der Beschwerte nach dem Willen des Erblassers verpflichtet, den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Ein solcher Wille des Erblassers ist in aller Regel anzunehmen, wenn dieser das Vermächtnis in Kenntnis der Tatsache anordnet, dass der Vermächtnisgegenstand nicht zu seinem Vermögen gehört. Das Bewusstsein der Nichtzugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass ist jedoch nicht Voraussetzung für ein Verschaffungsvermächtnis, sondern ein qualifizierter Zuwendungswille (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2169 Rn. 3f.). 38 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Erblasser hat in seinem notariellen Testament ausdrücklich auf die §§ 2169, 2170 BGB Bezug genommen. Es ist davon auszugehen, dass der Erblasser nicht grundlos die Vorschriften des Verschaffungsvermächtnisses in sein Testament aufgenommen hat. Die Bezugnahme kann vielmehr nur dahingehend verstanden werden, dass dem Erblasser bewusst war, dass ihm der streitgegenständliche Grundbesitz nicht alleine zustand. Durch die Anführung der Vorschriften über das Verschaffungsvermächtnis wollte der Erblasser dementsprechend sicherstellen, dass die Kläger das vollständige Eigentum an dem ihnen zugedachten Grundstücksteil erhalten. Da das Testament in Gegenwart der Notarin X errichtet wurde, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Erblasser irrtümlich auf die §§ 2169, 2170 BGB Bezug genommen hat. 39 Soweit die Beklagte bestreitet, dass dem Erblasser die Eigentümerstellung seiner Kinder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bewusst war und diese auch erörtert wurde, reicht dieser Vortrag angesichts des eindeutigen Wortlauts des notariellen Testaments nicht aus. Die Beklagte hätte konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass der Erblasser trotz Zitierung der Vorschriften über das Verschaffungsvermächtnis sich dieser Umstände gerade nicht bewusst war. 40 2. 41 Unerheblich ist auch, ob die der Beklagten im Testament zugedachte Ausgleichszahlung für die Grundstücksübertragung zu niedrig bemessen ist. Auf die Wirksamkeit des Verschaffungsvermächtnisses hat dies keinen Einfluss. Es bestand keine Verpflichtung des Erblassers für das zugewendete Verschaffungsvermächtnis überhaupt eine Ausgleichszahlung einzuräumen. Erst Recht musste ein solcher Ausgleich nicht nach dem Grundstückswert oder nach dem zu verschaffenden Vermächtnisanteil bemessen werden. Zudem wendete der Erblasser der Beklagten zusammen mit ihrem Bruder, X , im notariellen Testament ebenfalls ein Vermächtnis hinsichtlich der nicht den Klägern vermachten Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstücks ein. 42 3. 43 Die Einwendungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Mai 2008 sind nicht berücksichtigungsfähig und rechtfertigen darüber hinaus kein anderes Ergebnis in der Sache. Die Beklagte trägt keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die nahe legen, dass der Erblasser - entgegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften über das Verschaffungsvermächtnis – ein solches gerade nicht anordnen wollte. 44 III. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. 46 IV. 47 Streitwert: 100.000 €