V ZR 106/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Juni 1992 V ZR 106/91 BGB §§ 133, 157, 257 Regelung der Tragung von Erschließungskosten in notariellem Vertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 川. R e c h 1 s p r e c h u n g A. Borgerliches Recht 1. BGB §§133, 157, 257 (Regelung der Tragung von ErschlieBungskosten in notariellem ゆrtrag) a) Zur Auslegung einer Klausel, mit der in einem GrundstUckskaufvertrag die Tragung von ErschlieBungsbeitragen dahin geregelt ist, daB die,, for bis zum BesitzUbergang durchgefUhrten MaBnahmen vom Verkaufer, fUrdanach durchgefUhrte MaBnahmen vom Kaufer" zu tragen sind. b) Ist in einem GrundstUckskaufvertrag vereinbart, daB der ぬrk谷ufer den Kaufer von bestimmten ErschlieBungs・ beitragen freizustellen hat, so kann der Kaufer nach Zahlung der Beitrage deren Erstattung vom Verkaufer verlangen, auch wenn noch nicht feststeht, ob und in welcher H6he der Beitragsbescheid der Gemeinde zu Recht ergangen ist. Es genUgt, wenn die Verurteilung von der Einschrankung abhangig gemacht ist, daB der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung eventueller RockzahlungsansprUche des Klagers gegen die Gemeinde bezahlen muI3 BGH, Urt. v. 12.6.1992 一 v ZR 106/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH und Notar Dr. F Kastenbauer, Starnberg Aus dem Tatbestand: Der Klager erwarb zusammen mit seiner Ehefrau durch notariellen Vertrag vom 28. 11. 1980 von den Beklagten das Erbbaurecht an einem bebauten Grundstock. Die an der 6 stlichen Grundstocksgrenze entlangfUhrende H.-straBe war zur Zeit des vereinbarten Besitzobergangs (1. 12. 1980) bis zu einer abzweigenden QuerstraBe vollstandig hergestellt. Ein ErschlieBungsbeitrag for die schon Mitte der 70er Jahre abgeschlossenen BaumaBnahmen war bis dahin von den Anliegern nicht erhoben worden. Insoweit war im notariellen ぬrtrag folgendes festgelegt: ,,ErschlieBungsbeitr白ge Den Beteiligten ist ferner bekannt, daB auf dem Grundbesitz ErschlieBungsbeitrage nach dem Bundesbaugesetz und Beitrage nacft dem Kommunalabgabengesetz als 6 ffentliche Lasten ruhen k6nnen ErschlieBungsbeitrage und AnschluBkosten aller Art sowie Beitrage nach dem Kommunalabgabengesetz for bis zum Besitzobergang durchgefohrte MaBnahmen werden vom ぬrkaufeち for danach durchgefohrte MaBnahmen vom Kufer getragen. Gleichgoltig ist dabei, wann diese Beitrage、und Kosten fallig und wem sie in Rechnung gestellt werden.'' In den Jahren 1983/1986 wurde die H.-straBe in ein anschlieBendes Neubaugebiet fortgefUhrt und mit Bescheid vom 20. 8. 1987 zu Lasten des Erbbaugrundstocks ein ErschlieBungsbeitrag in H6he von 29.246,04 DM festgesetzt. Der Klager u bersandte den ihm zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 25. 8. 1987 an den Beklagten zu 2 und forderte ihn auf, den Beitrag an die Gemeinde zu zahlen. Darauf antwortete der Beklagte mit Schreiben seines ProzeBbevoll machtigten, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig und wesentlich o berh6ht und der Klager solle dagegen vorgehen. Dem kam der Klager nach, sah sich aber nach mehreren Mahnungen veranlaBt, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Gemeinde im Juni 1988 den festgesetzten Beitrag nebst Stundungszinsen von 292 DM aus einem hierfor aufgenommenen Bankkredit zu bezahlen Der Klager hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur 乙hlung von 28.310,31 DM nebst Zinsen und 292 DM nebst Zinsen sowie zur Freistellung von Ansprochen der ぬrwal-tungsbeh6rden und seines Rechtsanwalts im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen mit der Einschrankung stattgegeben, daB Zug um Zug gegen 為hlung eventuelle Rockzahlungsansproche des Klagers und seiner Ehefrau gegen die Gemeinde B. wegen zu Unrecht bezahlter ErschlieBungskosten an die Beklagten abzutreten sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten nach MaBgabe einer Neufassung des Tenors zurockgewiesen; auf die AnschluBberufung des Klagers hat es die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 29.482,30 DM nebst 8% Zinsen aus 29.199,20 DM sowie 4% Zinsen aus 283,10 DM, jeweils seit 21. 10. 1988, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rockzahlungsansproche des Klagers und seiner Ehefrau gegen die Gemeinde B. und zur Freistellung des Klagers von Ansprochen der ぬrwaltungsbeh6rden und seines Pro zeBbev.ol Irnachtigten 1 m Widerspruchsverfahren sowie von Kostenansprロchen im ぬrwaltungsrechtsstreit verurteilt. Die 一 zugelassene 一 Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Zahlungsanspruch des Klagers auf Erstattung des gezahlten ErschlieBungsbei-trages nebst Stundungszinsen. Es legt die betreffende ぬrtragsklausel dahin aus, daB die ぬrteilung der ErschileBungskostenbeitrage im lnnenverhaltnis nach dem im Zeitpunkt des Besitzobergangs augenscheinlich gegebenen baulich abgesch lossenen Zustand der StraBenersch UeBung erfolgen sollte und die Beklagten Im Falle konftiger 良stset・ zung Beitrage jedenfalls bis zu der in diesem Zeitpunkt angefallenen H6he zu tragen haben, die Kaufer dagegen allenfalls eine sich aus der StraBenverlangerung ergebende Erh6hung der auf das Erbbaugrundstock entfallenden ErschlieBungsbeitrage zahlen sollten. Unstreitig sei eine so 1 c h e 日hbhung aber nicht eingetreten, vielmehr habe sich der ErschlieBungsbeitrag fur das Grundstock gegenober einer Abrechnung zur Zeit des Besitzobergangs sogar ermaBigt. Qies halt den Revisionsangriffen stand. 1. a) Der Senat kann die tatrichterliche Auslegung des Vertrages nur im beschrankten Umfang o berprofen. Bei der hier fraglichen Klausel handelt es sich nicht um eine formularvertragUche ぬreinbarung. Auch wenn 一 wie das Berufungs・ gericht im Zusammenhang mit der Revisionszulassung ausfohrt 一 gleiche odera hnliche Klauseln in Grundstockskaufvertragen vielfach gebrauchlich sind, mag dies dafor sprechen, daB die Notare Vertrage nach gebrauchlichen Mustern entwerfen. Dies allein gibt den ぬreinbarungen aber noch 76 MittBayNot 1993 Heft 2 nicht den Charakter eines Formularvertrages im Sinne von §1 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. 11. 1990, v ZR 217/89, NJW 1991, 843 「= MittBayNot 1991, 21 =DNotZ 1991, 6801. Die Revision spricht zwar 一 wie auch beilaufig das Berufungsgericht 一 von einer,, offenbar formularmaBig gebrauchten Formulierung", will aber 一 wie i hre weiteren Ausfohrungen zeigen 一 den Individualcharakter der Vereinbarung damit nicht in Frage stellen. Das Berufungsgericht stellt weder Tatsachen fest noch zeigt die Revision ねtsachenvortrag dafor auf, daB die Klausel als for eine Vielzahl v舶ぬrtragen vorformulierte ぬrtragsbedingung von einer ぬrtei der anderen,, gestellt" worden 崎re. Zudem gibt es keinen Anhaltspunkt, daB die Klausel o ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus formularmaBig ぬrwend u n g findet (vgl. BGHZ 33, 293 , 296; 47, 207, 215; BGH, Urteil vom 23.11.1983, V川 ZR 197/82, NJW 1984, 669 ), b) Individualvertragliche ぬreinbarungen unterliegen auf Revision einer Nachprufung nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssatze oder ぬrfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff auBer acht gelassen ist (st. Rspr. des BGH, z. B. Urteile vom 30.7.1977, VIII ZR 69/76, WM 1978, 266 ; vom 8. 12. 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423 , 424「= DN0tZ 1990, 592]. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat nicht o bersehen, daB der in der Klausel verwendete Begriff,, durchgefUhrte MaBnahmen" nicht eindeutig ist, sondern es fohrt ausdrロ cklich aus, daB er sowohl rechtstechnisch im Sinne von ErschlieBungsanlage( §130 BBauG; §130 BauGB ) als auch bautechnisch im Sinne der zur jeweiligen Herstellung der ErschlieBungsanlage dienenden BaumaBnahmen verstanden werden kann. Es hat sich jedoch nach den gesetzlichen Auslegungsgrundsatzen( 133, 157 BGB) dahin entschieden, den Begriff im §§ letzteren Sinne auszulegen. MaBgebend stellt es dabei auf den damaligen a uBeren Anschein des ErschlieBungszustands (voll erschlossenes Kaufgrundstock) und auf den obereinstimmenden Vortrag der 田 rteien aり daB sie eine Fortfuhrung der H.-straBe in n6rdlicher Richtung nicht erwartet haben. For diesen,, nicht bedachten Fall" zieht es eine Pflicht der Kaufer zur Tragung der ErschlieBungsbei・ trage nur dann in Erwagung, falls diese (endgoltig) h6her sein sollten als eine abschfflttsweise Abrechnung (vgl.§130 Abs.2 Satz 1 BBauG und§130 Abs.2 Satz 1 und 2 BauGB) im Zeitpunkt des Besitzobergangs, was nach seinen Feststellungen nicht der Fall ist. weit eine Kostenberechnung anzustellen, zeigt schon ihre Auskunft im Schreiben vom 11. 5. 1988, die das Berufungsgericht verwertet. Im ロbrigen geht die Revision in anderem Zusammenhang selbst davon aus, daB eine abschnittsweise Abrechnung, bezogen auf den Ausbauzustand im Zeitpunkt des Besitzobergangs, hatte erfolgen k6nnen. UnbegrUndet i st die Revision auQh insoweit, als sie geltend macht, die Verkaufer dorften allenfalls mit einem verhaltnismaBigen Anteil der ErschlieBungskosten belastet werden. Sie raumt zwar ein, daB die Beklagten bei einer abschnittsweisen Beitragsfestsetzung, bezogen auf den Ausbauzustand vom 1. 12. 1980, noch einen h6heren ErschlieBungsbeitrag geschuldet hatten, meint aber, daB dann der Klager und seine Ehefrau,, for den weiteren ErschlieBungsabschnitt ebenfalls einen ganz betrachtlichen ErschlieBungsbeitrag hatten bezahlen mossen". Gerade darin liegt aber ein Denkfehler. Waren die bei BesitzUbergang des KaufgrundstUcks entstandenen ErschlieBungskosten abschnittsweise abgerechnet worden, hatte der Erbbauberechtigte nicht mehr for die ErschlieBungskosten des weiteren Ausbaus herange-zogen werden k6nnen, weil sein Anteil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt nicht h6her ausgefallen ware als bei einer abschnittsweisen Berechnung. Der Vorteil der sp谷teren Entwicklung, namhch ein im Ergeb-nis niedrigerer ErschlieBungsbeitrag, kommt damit allein den Beklagten zugute, 2. Das Berufungsgericht konnte offen lassen, ob und in welcher H6he der Beitragsbescheid der Gemeinde zu Recht ergangen waち und brauchte auch nicht zu berしcksichtigen, daB er zwischenzeitlich im verwaltungsgerichtlichen Verf ah胆 n durch ein (allerdings noch nicht rechtskraftiges) Urteil aufgehoben wurde. Es verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Einschrankung, daB die Beklagten nurZug um Zug gegen Abtretung eventueller Ruckzahlungs-ansproche des Klagers und seiner Ehefrau bezahlen mos-・ sen. Entscheidend aber ist, daB es im vorliegenden Fall um eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien zur Tragung 6 ffentlich-rechtlicher ErschlieBungsbeitrage geht. Diese Beitr谷 ge wurden einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fallig ( §135 Abs. 1 BBauG;§135 Abs.1 BauGB). Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung( §80 Abs.2 Nr.1 VwGO). Eine Aussetzung der Vollziehung( §80 Abs.4 VwGO) ist nicht erfolgt; die aufschiebende Wirkung wurde auch nicht gerichtlich angeordnet ( §80 Abs.5 VwGO). Der Klager war also verpflichtet, den festgesetzten Beitrag einschlieBlich der StunSoweit die Revision demgegenUber auf die Fertigstellung dungszinsen an die Gemeinde zu bezahlen, solange der der ErschlieBungsanlage (der ganzen StraBe) im Sinne des Bescheid bestand. Da nach der Auslegung des Berufungs Baugesetzbuchs abheben m6chte, w川 sie nur die Aus・ gerichts feststeht, daB die Beklagten die Kaufer von der legung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzen. Beitragsschuld freizustellen hatten, k6nnen diese ErstatEs kann keine Rede davon sein, daB allein die,, erschtietung der geleisteten Zahlung verlangen und die Beklagten Bungsrechtliche Betrachtungsweise" dem Interesse und hinsichtlich deren Einwendungen gegen die RechtmaBigkeit dem mutmaBlichen Willen der 田rteien entspricht. Die vom des Bescheids auf die Abtretung der eventuellen RUckBerufungsgericht auf bestimmter Tatsachengrundlage (Auszahlungsansproche und auf den endaoltiaen Ausaana des bauzustand, Erwartungshaltung der 田rteien u ber den weiteverwaltungsstreltverraFlrens verweisen (vgl. BG H, Urteil ren StraBenausbau) vorgenommene Auslegung berocksich-vom 24. 6. 1970, V川 ZR 268/67, NJW 1970, 1594 ). tigt vielmehr gerade die Interessenlage der Parteien. Die insoweit vom Berufungsgericht festgestel Iten Tatsachen 3. Zu Unrecht zieht die Revision die Aktivlegitimation des werden von der Revision aber ificht angegriffen und sind Klagers und die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagdamit fUr den Senat bindend (vgl. Senatsurteil vom ten in Zweifel. Der Klager kann allein die Zahlung des Ersfat8. 12. 1989 a. a. 0.). Es widerspricht auch weder den Denktungsbetrages an sich und seine Ehefrau verlangen ( §432 gesetzen noch. der allgemeinen 山benserfahrung, auf den Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt aし ch im Falle einer im nator-tatsachlichen Ausbauzustand im Zeitpunkt des Besitzoberlichen Sinn teilbaren 山istung, wenn die Glaubiger (Kaufer) gangs abzustellen. DaB es der Gemeinde m6glich war, inso一 wie hier 一 hinsichtlich der geltend gemachten Forderung MittBayNot 1993 Heft 2 刀 in einer einfachen Rechtsgemeinschaft stehen (vgl. BGHZ 106, 222, 226 m. w. N.), da der_ gemeinschaftliche ぬrwe ri・ daB sich der Beklagte zu Unrecht eines Schadensersatz・ dungszweck eine rechtliche Liriteilbarkeit begrondet. Die anspruchs berohmt, trifft den Beklagten die DarlegungsHaftung der Beklagten . als Gesamtschuldner folgt aus und Beweislast for Grund und H6he seines angeblichen §§427, 421 BGB . Anspruchs. II. Unbegrondetist die Revision auch, soweit das Berufungsgericht die Beklagten zur Freistellung von Verfahrenskosten verurteilt hat. Es legt das Schreiben des ProzeBbevolimachtigten des Beklagten zu 2 vom 10. 9. 1987 als Auftrag zur Eirilegurig und Durchfohrung der mdglichen Rechtsbehelfe gegen den Beitragsbescheid aus. Diese Auslegung laBt einen Rechtsfehler nicht erkennen. DaB der Beitragsbescheid an den Klager gerichtet waち schlieBt einen eritspre・ chenderi Auftrag des Beklagten nicht aus, da Rechtsbehelfe gegen den Bescheid mit RUcksicht auf die FreistellurigspfHcht der Beklagten auch in deren Interesse lagen. Es kann offenbleiben, ob auch die Beklagte zu 1 einen eritsprechenden Auftrag erteilt hat, denn insoweit stotzt das Berufungsgericht den Freistell urigsanspruch des Klagers jedenfalls hilfsweise und zutreffend auf Geschaftsfohrung ohne Auftrag( §§683, 670 BGB ). Unter ぬrweisung auf die Gronde des landgerichtlichen Urteils geht es davon aus, daB die Rechtsbehelfseinlegung und -durchfohrung jedenfalls dem Willen der.Beklagten zu 1 entsprach, wie er auch nach den Feststellungen des Landgerichts fordie Beklagte zu 1 in dem Schreiben ihres ProzeBbevollmachtigten vom 22. 1. 1988 geauBert wurde. Entgegen der Auffassung der Revision macht der Klager Freistellungsansproche in bezug auf seine Ehefrau nicht geltend; die Beklagten sind nur verurteilt worden,,, den Klager" von entsprechenden ぬrfahrenskosten freizustellen. Auch wenn die ぬrurteilung der Beklagten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht, namlich Auftrag und Ge-・ schaftsfohrung ohne Auftrag, steht dies der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht entgegen (BGHZ 19, 114, 124; 52, 39, 44). Die Beklagten schulden die gleiche Leistung. Die beiden ぬrpflichtungen stehen in einem inne ren- Zusammenhang, der sie zu einer rechtlichen Zweckgemeinschaft zusammenfaBt ( BGHZ 43, 227 , 229; 52, 39, 43; 59, 97, 101). 2. BGB§§1018, 1004, 925, 95 Abs. 1 Satz 1; BeurkG§7; ZPO §§62, 256, 286 (Grunddienstba,火 eit an Tei/f/che; Ge/ 加ndmachung einer Grunddienstbarkeit; Begriff 叱s wesentlichen Bes治 ndteils), a) Eine Grunddienstbarkeit mit Ausobungsbeschr谷 nkung auf einen Teil des GrundstUcks ist zul 谷ssig auch dann, wenn sie eine Art der Nutzung gestattet, die den Grund・ stockseigentUmer von jeglicher Mitbenutzung aus・ schlieBt. b) Geht die St6rung der Ausobung einer Grunddienstbarkeit von dem Zustand wesentlicher Bestandteile des dienen・ den Grundstocks aus, mossen alle MiteigentUmer als notwendige Streitgenossen auf Beseitigung der St6rung verklagt werden. Auf einzelne MiteigentUmer kann die Klage jedoch dann beschr谷 nkt werden, wenn sich die anderen zu der Beseitigungspflicht bekannt haben. c) Eine Kinderschaukel und ein Sandkasten sind auch bei fester Verbindung mit dem Boden keine wesentlichen Bestandteile des GrundstUcks, sondern nur fUr einen vor・ o bergehenden Zweck errichtet. d) Ist die notarielle Beurkundung der Auflassung nach§7 -BeurkG nichtig, so ist nicht deswegen auch die Auflassungserkl 谷 rung unwirksam. BGH, Urteil vom 25. 10.1991 一 v ZR 196/90 一,mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus 后tbestand: Der Klager, ein Notar, Ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentomer des. Hausgrundstocks Im F. 8. Eigentomerin des 1.856 qm groBen Nachbargrundstocks Im F. 6 awarfroherdie Beklagtezu 5. Diese verDflichtete sich durch notariellen ぬrtraa vom 20. 6. 1984. von dem いrunasiucK eine nocn aDzuvermessenae, an aas じrunaslucK aes Klagers und seiner Ehefrau grenzende Tellflache von 856 qm der Ehefrau zu o bereignen. Da die hierzu n6tige Teilungsgenehmigung nicht zu erreichen war, bewilligte die Beklagtezu 5 am 5. 12. 1985 zu Lasten ihres Grundstocks die Eintragungvon zwei Grunddienstbarkeiten for den jeweiligen Eigentomer des Nachbargrundst0cks Im F. 8, und zwar die eine Dienstbarkeit (Nr. 1) mit der Berechtigung, die Teilflache von 856 qm als Garten zu nutzen, die andere (Nr. 2) mit der Befugnis, einen nach Umfang und Lage bestimmten Streifen jener 仏i Iflache von dem her円chenden GrundstUck aus zu o berbauen. Die Dienstbarkeiten wurden am 3. 1. 1986 in das Grundbuch des dienenden Grundstocks eingetragen. Durch Erklarung gegenober dem Grundbuchamt vom 19. 12. 1985 teilte die Beklagte zu 5 ihr Grundstockseigentum in Miteigentums-anteile auf, jeweils in ぬrbindung mit Wohnungs・ bzw. Tefleigentum lm,Jahre 1986 kauften die Beklagten zu 1 bis 4 von der Beklagten zu 5 durch vom Klager beurkundete ぬrtrage jeweils einen Miteigentumsanteil und das zugeh6rige Sondereigentum an einer Wohnung in dem auf dem Grundstock errichteten Gebaude. Auch der Klager und seine Ehefrau erwarben von der Beklagten zu 5 einen Miteigentums-anteil nebst Teileigentum an einem Abstellraum sowie das Sondernutzungsrecht an der unbebauten Grundstocksteilflache von 856 qm. Die ぬrtrage wurden dinglich vollzogen. Spater entstanden Streitigkeiten o ber die von dem Klager und seiner Ehefrau beanspruchte Nutzung der 856 qm. Die Beklagten zu 1 bis 4 stellten u.a. dieWirksamkeitderGrunddienstbarkeiten in Frage, weil der KI白ger o ber deren rechtliche Tragweite in seiner Eigenschaft als Notar falsche Auskunfte gegeben habe. Zugleich berohmten sich deswegen diese Beklagten jeweils eines Schadensersatzanspruches, ebenso die Beklagte zu 5, diese mit der Behauptung, einem Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1 ausgesetzt zu sein, weil der Klager in deren Kaufvertrag eigenmachtig den 陥11er als,, Kriechkeller" bezeichnet habe. Der KI白ger hat in erster Instanz folgende Antrage gestellt: 1. die Beklagten zu 1 bis 4 zu verurteilen, bestimmte Gegenstande sowie ,,grenzUberschreitende" Pflanzen von dem,, Restgrundstock'‘一 der Tellflache von 856 qm 一 zu entfernen; 2. festzustellen, daB die Beklagten zu 1 bis 4 keinen Anspruch auf Bes&tigung des zwischen ,,Haupt- und Restgrundstock" errichteten Zaunes haben; 3. festzustellen, daB denBeklagten zu 1 bis 5 keine Ansproche,, im Zusammenhang mit der Beurkundung des Erwerbs der vier Eigentumswohnungen" zustehen, hinsichtlich der Beklagten zu 5 bezogen auf die Kaufvertrage der Beklagten zu 1 und 2; 4. den Beklagten zu 1 a zu verurteilen, Beleidigungen und Verleumdungen des Klagers zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Klager die weitere Feststellung beantragt, daB er gegenober den Beklagten zu 1 bis 4 nach MaBgabe der Grunddienstbarkeit Nr. 2 zum Grenzoberbau berechtigt sei, hilfsweise, -daB den Beklagten zu 1 bis 4 kein Schadensersatzanspruch bei Ausobung des o berbaurechts zustehe. AuBerdem hat der Klager zu seinem erstinstanzllchen Antrag Nr. 3 einen Hilfsantrag gestellt, in welchem er die H6he angegeben hat, derer sich die Beklagten zu 1 bis 5 jeweils eines Anspruches berohmen. Auch zu den Antragen Nr. 1, 2 und 4 hat er Hilfsantrage gestellt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung bis auf den Haupt- und Hilfsantrag zu 4 zurockgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klager die Klage in dem abgewiesenen Umfang weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurUckzuweisen. MittBayNot 1993 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.06.1992 Aktenzeichen: V ZR 106/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 76-78 Normen in Titel: BGB §§ 133, 157, 257