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V ZR 175/92

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. April 1994 V ZR 175/92 ZPO §§ 415, 419; BGB § 439 Abs. 1 Eingeschränkte Beweiskraft bei handschriftlichen Änderungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau MUnchen das Grundrecht gegenUber dem anderen Teil, so k6nnte dieser m6glicherweise im Wege der Drittwirkung das Grundrecht dem Erfllungsanspruch des anderen Teils im Rahmen der Einrede unzulassiger Rechtsausubung( §242 BGB ) entgegensetzen. Ob im bloBen Unterzeichnen einer Genehmigungserklarung ohne Belehrung und Beratung durch den beglaubigenden Notar (der im U brigen auch hierzu nicht verpflichtet ist) stets auch ein Verzicht auf das Grundrecht auf rechtliches Geh6r gegenUber dem beurkundenden Notar gesehen werden kann, erscheint mehr als fr昭lich. Regelm郎ig wird davon auszugehen sein, daB in solchen 恥llen der Erklarungswille des Genehmigenden den Verzicht auf die institutionellen Garantien des fairen Verfahrens vor dem Notar nicht beinhaltet. 7. Bedauerlich an der Entscheidung des LG ぬssau ist, daB die Beschwerdekanimer die weitere Beschwerde zum B習er. Obersten Landesgericht nicht zugelassen hat. Eine Chance zur Fortbildung des Rechts wurde damit vertan. Notar a. D. Dr. Oliver Anmerkung der Schriftleitung: Zu Vertragen, die vorbehaltlich Geneh面gung abgeschlossen werden vgl. auch das Urteil BGH MittB習Not 1994, 414 m. Anm.Korte (in diesem Heft). Beurkundungs- und Notarrecht 38. ZPO§§415, 419; BGB§439 Abs. 1 (Eingeschrnkte Beweiskraft bei han虜chrftlichen A n鹿run gen) 1. Enthalt e血e Notarurkunde handschriftliche Anderun-gen am Rande des Textes, ohne dan die EinfUgung vom Notar entsprechend §30 Abs. 3 DONot NRW gesondert unterzeichnet ist, ent樹lt insoweit 血e Beweiskraft der Urkunde nach §415 Abs. 1 ZPO und das Gericht hat darUber nach freier Uberzeugung zu entscheiden. 2. Zur Frage der Kenntnis von einem Rechtsmangel (hier: V而hnungsbesetzungsrecht). (Nur Leitsa女.) BGH, Urteil vom 15. 4. 1994 一 V ZR'175/92っmitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatb賀加nd: Mit notariellem Vertrag vom 14. 8. 1987 kauften die Klager von den Beklagten eine mit6 ffentlichen Mitteln gefrderte Eigentumswohnung, an der bis 1991 ein Wohnungsbesetzungsrecht zugunsten des Landes N. bestand. Eingangs des zu den Grundakten gereichten Notarvertrages ist der Notar als Urkundsperson genannt, obwohl der Vertrag vor seinem Vertreter geschlossen wurde. Seite 6 enth組t Uber dem maschinenschriftlichen 恥xt fnf Zeilen eines handschriftlich zugefgten Hinweises auf das Besetzungsrecht. Die Klager lehnten mit Anwaltsschreiben vom 9. 8. 1990 die Erfllung des Vertrages ab. Nachdem die Beklagten ihrer Mfforderung vom 28. 6. 1990, das Recht bis 10. 7. 1990 l6schen zu lassen, nicht nachgekommen waren, forderten sie Schadensersatz. Sie haben das 1破山nungseigentum im Verlauf des Rechtsstreits verkauft. . . . Aus dヒn GrUnden: II. 1. Ohne Erfolg bekampft die Revision allerdings den Standpunkt des Berufungsgerichts, d郎 der wegen VerstoBes gegen §9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG , §313 Satz 1 BGB formnichtige Vertrag durch Umschreibung des Eigentums im Grundbuch geheilt worden sei ( §313 Satz 2 BGB ): Die Heilung setze eine formgUltige und rechtswirksam erklarte Auflassung voraus, an der es hier, da sie in derselben fehlerhaften Urkunde enthalten sei, ebenfalls fehle. Dies ist schon deshalb nicht richtig, weil die Auflassung nicht der Form des Verpflichtungsgeschafts(§925 BGB; vgl. auch §20 GBO ) bedarf. Selbst die Unwirksamkeit einer Beurkundung wUrde daher grundsatzlich nicht die Rechtswirksamkeit der Auflassung (Senatsurteil vom 25. 10. 1991, V ZR 196/90, BGHR BeurkG§7 一 Auflassung 1【= MittB習Not 1993, 78= DNotZ 1993, 55 ] und BGHZ 22, 312 ff., 315) berUhren. 2. Ohne Erfolg rUgt die Revision auch, daB das Berufungsgericht gemeint habe,U ber die Beweiskraft der notariellen Urkunde sei hier wegen der handschriftlichen Einschaltung des Notarvertreters in freier BeweiswUrdigung nach§419 ZPO zu befinden. Die einer notariellen Urkunde durch §415 ZPO zugewiesene volle Beweiskraft u ber den beurkundeten Vorgang wird gem.§419 ZPO eingeschrankt, sofern eine solche Urkunde Durchstreichungen und Einschaltungen enthalt, die nicht ihrerseits unter Beobachtung der gesetzlichen Form beurkundet worden sind (Senats-urteil vom 22. 2. 1956, V ZR 114/54, BB 1956, 542 ;石rart mann in Baum加ch/Lauterbach, ZPO 52. Aufl. §419 Rdnr. 3). Das war hier nicht der Fall. Die auf Blatt 6 der NotarurkundeU ber dem maschinenschriftlichen Text handschriftlich zugefgten 鐘nf Zeilen stellen einen Zusatz bzw. eine A nderu昭 im Sinne des§30 Abs. 3 der Dienstordnung fr Notare (DONot fr das Land NRW, AV vom 25. 1. 1985 [JMB1 5. 35]) dar. Sie waren von dem Notar besonders zu unterzeichnen( §30 Abs. 3 Satz 1 DONot ); denn es han-delte sich nicht nur um eine geni昭fgige A nderung, und sie ist auch nicht am SchluB der Urkunde vor den Unterschriften vermerkt worden. DaB dieser erhebliche Zusatz nicht am seitlichen, sondern am oberen Rande des Urkundenblattes angebracht worden ist,如dert nichts. Entscheidend fr die Notwendigkeit einer Unterzeichnung des,, am Rande vermerkten" Zusatzes durch den beurkundenden Notar ist namlich, daB bei der Zufgung am Rand 一 anders als bei einer Zufgung am SchluB der Urkunde vor den Unterschriften 一 Zweifel U ber den Zeitpunkt der Zufgung vor Verlesung und Unterzeichnung der Urkunde ausgeschlossen werden sollen. Hat der Notar die Vorschrift, wie hier, nicht beachtet, liegt darin nicht lediglich eine folgenlose Verletzung dieser Sollvorschrift. Der Senat hat vielmehr in der bereits zitierten Entscheidung vomノ22. 2. 1956 auch entschieden, daB bei Verletzung einer Sollvorschrift nur noch eine Beurkundung vorliegt,U ber deren Beweiskraft das Gericht nach freier Uberzeugung im Sinne des§419 ZPO zu entscheiden hat. Diese Rechtsauffassung hat Zustimmung gefunden (vgl. z. B.石勿rtmann a. a. 0.; Seybold/石勿rnig, BNotO 5. Aufl., Ani. 1§30 Rdnr. 6; vgl. auch Schreiber in MtinchKomm-ZPO§420 Rdnr. 3 Fn. 12). Damit hat der Zusatz nicht de Vermutung der Richtigkeit und Vollstandigkeit fr ich, ohne daB es darauf ankame, wann er zugefgt worden ist. MittB習Not 1994 Heft 5 477 3. a) Das Berufungsgericht hat damit zu Recht die Einschaltung im Notarvertrag frei gewUrdigt. Die WUrdigung der erhobenen Beweise ist dabei dem 血trichter vorbehalten und kann vom Revisionsgericht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern ti berprUft werden. Solche liegen hier jedoch vor. Fehlt der Urkunde wegen Verletzung von§30 Abs. 3 Satz 1 DONot die Richtigkeitsvermutung, 1邪t dies allein nicht den SchluB zu, die Hinzufgung sei eine Falschung (des Notarvertreters). Auch die sonstigen hier zu bemtngelnden Formfehler und Auslassungen reichen dazu nicht aus. Das Berufungsgericht stUtzt sich u. a. darauf, daB insoweit im 一 formularmaBigen 一 Eingang und Text der Urkunde stets vom,, Notar" die Rede sei, obwohl der Notarvertreter die Beurkundung vorgenommen habe; auch sei in§2 sachlich unzutreffend festgehalten, daB der Notar bei der Einsicht in das Grundbuch festgestellt habe, in Abteilung II seien keine Eintr昭ungen vorhanden. Da bei einer unsorgfltig errichteten Urkunde vorgedruckter Text 一 ersichtlich versehentlich 一 nicht gestrichen wurde, obwohl er einem handschriftlichen Zusatz entgegensteht, rechtfertigt nicht die SchluBfolgerung des Berufungsge-richts, dies beseitige jegliche (auch nur mndi五elle) Beweiskraft des handschriftlichen Zusatzes. Dies gilt um so mehr, als die Sachverhaltsalternative 一 Anbringung des Zusatzes erst nach der Beurkundung 一 die Unterstellung einer Urkundenverflschung durch den Notarvertreter bedeutet. Zu Recht rUgt die Revision in diesem Zusammenhang, daB das Berufungsgericht sich nicht mit der Tatsache befaBt hat, d郎 die Notarurkunde mit dem Zusatz bereits am nachsten, der Beurkundung. folgenden, \ 厄rktag ausgefer-tigt und mit einem Anschreiben dem Grundbuchamt vom Notarvertreter u bersandt worden ist. Eine plausible Erklarung fr eine Flschung der Urkunde in so en即m zeitlichen Ablauf ist nicht erkennbar, zumal an demselben 血ge das Besetzungsrecht unstreitig in der Bankurkunde genannt wird. b) Zu Recht bemangelt die Revision in diesem Zusammenhang auch, d郎 das Berufungsgericht nicht den auch durch Partemvernehmung der Klager angetretenen Beweis daruber erhoben hat, der Beklagte zu 1 habe die Klager vor der Beurkundung auf das V而hnungsbesetzungsrecht und darauf hingewiesen, daB sie die V而hnung deshalb nicht selbst beziehen knnten. (J' 分d au昭叩ihrt.) 39. BNotO§§92, 93; DONot§3 (切にu危ssiger 石rinweis auf Notar auf Praxisschild einer Anwaltskanzlei) Ein Notar darf Naiiens- oder Amtsschilder nur am Ort seiner Gesch証tsstelle anbringen・ Ein Hinweis auf eine Sozietat von im Bereich des Nurnotariats ansassigen Rechtsan唖Iten mit einem in einem anderen Stadtteil ta廿gen,, Rechtsanwalt und Notar" stellt eine IrrefUhrung des Publikums und unzulassige W吐bung des Notars dar. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG K6ln, BeschluB vom 23. 6. 1992 一 2 VA (Not) 4/92 一 Tatbestand der Schriftleitung: In Teilen der Stadt D. gilt das Anwaltsnotariat, in Teilen das Nurnotariat. Der Antragsteller war bis 1991 in Soziet 飢 Rechtsanwalt in D.-R. (im Bereich des Nurnotariats). Seit seiner Bestellung zum Anwaltsnotar hat er seine Kanzlei in D.-M., einem anderen Stadtteil. Die Soziett besteht jedoch weiter. Nach seiner Ernennung zum Notar wurde am Haus in D.-R. ein Praxisschild angebracht, das Namen und Berufsbezeichnungen der Sozien enthalt, bezUglich des Antmgstellers .,, Rechtsanwalt und Notar in D.-M." Der Antragsgegner (der Prasident des Landgerichts) sieht hierin einen VerstoB gegen§3 DONot und das Wけbeverbot der Notare. Er hat den Antragsteller gem. §§92, 93 BNotO angewiesen, das Praxisschild zu entfernen oder die Bezeichnung als,, Notar" unkenntlich zu machen. Der Antragsteller ist dagegen der Ansicht, es handele sich um einen zulassigen Hinweis auf die Sozietat ohne w吐bewirkung. Der gegen den Bescheid ein即legte Antr昭 auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Aus den G威nden: Das Praxisschild verstdBt gegen§3 DONot. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist der Notar berechtigt, am Eingang zu seiner Geschaftsstelle und an dem Gebaude, in dem sich seine Geschaftsstelle befindet, ein Amtsschild anzubringen. Hat er kein Amtsschild angebracht, so hat er durch ein Namensschild auf seine Geschaftsstelle hinzuweisen. Namensschilder durfen nur am Eingang zur Geschaftsstelle des Notars und an dem Gebaude, in dem sich seine Geschaftsstelle befindet, angebracht werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang von§3 Abs. 2 卿amensschilder) und §3 Abs. 1 DONot (Amtsschild), ferner aus dem M厄rbeverbot, dem der Notar als unabhangiger Trager eines 6ffentlichen Amtes unterliegt ( §§1, 14 BNotO ). Das Namensschild dient ebenso wie das Amtsschild der Kennzeichnung der Geschaftsstelle des Notars.§3 DONot regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschilderung (BGH DNotZ 1984, 246 , 248). Es ist unzulassig, an mehreren Stellen oder a叩erhalb des Bereichs der Geschaftsstelle 面t Hinweisschildern zu werben (WeingひtnerSch6ttler, Dienstordnung fr Notare§3 Rdnr.55). Das hier in Rede stehende Praxisschild, fernab von der Geschaftsstelle des Antragstellers und zudem im Bereich des Nurnotariats, ist unzulassmg, soweit es auf die Notartatigkeit des Antragstellers im Teil von D., der zum Bereich des Anwaltsnotariats geh6rt, hinweist. Zwar mag sich aus ihm ergeben, daB in D.-R. keine notarielle Betreuung durch den Antragsteller stattfindet 一 sicher ist nicht einmal das angesichts dessen, daB juristische Laien vielfach nicht wissen, daB der Notar seine Urkundstatigkeit grundsatzlich nur innerhalb seines Amtsbereichs ausUben soll ( a Abs. 2 §10 BNotO )一. Jedenfalls wird durch das Praxisschild aber der Eindruck erweckt, daB sich potentielle Mandanten in der Sozietat, der der Antragsteller angeh6rt, um価send sowohl anwaltlich als auch notariell betmuen lassen 局nnen. Es ist nicht allgemein bekannt, daB ein Notar grundsatzlich von einer Urkundstatigkeit absehen soll, wenn er oder ein mit ihm verbundener Rechtsanwalt den Mandanten in derselben Angelegenheit anwaltlich beraten hat. DaB der Antr昭steller die Beschrankun即n, denen er insoweit als Notar unterliegt, zu beachten bereit ist 加 , dert nichts daran, daB das Praxisschild geeignet ist, den Mandantenstamm der Anwaltskanzlei, der er angeh6rt, fr eine nota-rielle Betreuung durch ihn,, anzuwerben". Die Behauptung MittB町Not 1994 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.04.1994 Aktenzeichen: V ZR 175/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 477-478 Normen in Titel: ZPO §§ 415, 419; BGB § 439 Abs. 1