Urteil
3 K 2823/23.TR
VG Trier 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2024:0514.3K2823.23.TR.00
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Leitsätze
1. Ein Ruhestandsbeamter begeht ein schweres Dienstvergehen, wenn er einer Weisung seines Dienstherrn zur Durchführung der zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen konkreten therapeutischen Maßnahmen keine Folge leistet, sofern diese geeignet und zumutbar sind.(Rn.38)
2. In solchen Fällen kann regelmäßig die Höchstmaßnahme verhängt werden, wenn der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich handelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung auf Dauer unmöglich macht.(Rn.59)
3. Ein Beamter, der aufgrund seiner prekären wirtschaftlichen Situation schlichtweg untätig bleibt, anstatt alle Möglichkeiten der Finanzierung der zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit angeordneten Therapiemaßnahmen (wie etwa die Inanspruchnahme von Beihilfe, der privaten Krankenversicherung, einen Antrag auf Erhöhung des Beihilfesatzes oder die Bitte um ein zinsloses Darlehen seines Dienstherrn) umfassend zu prüfen, kann sich im Nachhinein nicht mit Erfolg auf eine finanzielle Unzumutbarkeit berufen.(Rn.57)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ruhestandsbeamter begeht ein schweres Dienstvergehen, wenn er einer Weisung seines Dienstherrn zur Durchführung der zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen konkreten therapeutischen Maßnahmen keine Folge leistet, sofern diese geeignet und zumutbar sind.(Rn.38) 2. In solchen Fällen kann regelmäßig die Höchstmaßnahme verhängt werden, wenn der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich handelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung auf Dauer unmöglich macht.(Rn.59) 3. Ein Beamter, der aufgrund seiner prekären wirtschaftlichen Situation schlichtweg untätig bleibt, anstatt alle Möglichkeiten der Finanzierung der zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit angeordneten Therapiemaßnahmen (wie etwa die Inanspruchnahme von Beihilfe, der privaten Krankenversicherung, einen Antrag auf Erhöhung des Beihilfesatzes oder die Bitte um ein zinsloses Darlehen seines Dienstherrn) umfassend zu prüfen, kann sich im Nachhinein nicht mit Erfolg auf eine finanzielle Unzumutbarkeit berufen.(Rn.57) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage führt in Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 10, 11 des Landesdisziplinargesetzes (i.d.F. der Bek. vom 2. März 1998 (GVBl. 1998, S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. 2015, S. 90)) – LDG – zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Die Disziplinarklageschrift und das behördliche Disziplinarverfahren leiden an keinen wesentlichen Mängeln (I). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht (II.), das unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der von ihm verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Aberkennung des Ruhegehaltes erforderlich macht (III.). I. Weder die Disziplinarklageschrift noch das der Disziplinarklage vorausgegangene förmliche Disziplinarverfahren sind in formeller Hinsicht zu beanstanden. 1. Das behördliche Disziplinarverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und weist keine wesentlichen Mängel i.S.v. § 64 Abs. 1 Var. 1 LDG auf. Soweit der Kläger es versäumt hat, den Beklagten bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens auf seine Rechte nach § 26 Abs. 1 S. 3 LDG hinzuweisen, handelt es sich nicht um einen wesentlichen Mangel im Sinne von § 64 Abs. 1 Var. 1 LDG. Es lässt sich im Hinblick auf die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens ausschließen, dass dieser rein formelle Fehler sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung: Gansen, a.a.O., § 55 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 –, juris, Rn. 7), da der Beklagte sich nachfolgend dennoch eines Bevollmächtigten bedient und durch diesen im weiteren Verlauf des Verfahrens schriftlich Stellung genommen hat. Überdies hat der Kläger die erforderliche Belehrung anlässlich der Fortführung des Disziplinarverfahrens nachgeholt. 2. Auch die Disziplinarklageschrift weist keinen wesentlichen Mangel i.S.v. § 64 Abs. 1 Var. 2 LDG auf. Insbesondere wurde sie ordnungsgemäß durch die zuständige oberste Dienstbehörde i.S.v. § 40 Abs. 2 S. 1 HS 2 i.V.m. 14 Abs. 2 S. 1 LDG – das Ministerium der Justiz – erhoben und durch eine Beamtin beim Verwaltungsgericht eingereicht, die als Leiterin des Referats 557 des Ministeriums der Justiz (Justiziariat, Datenschutz, Transparenzrecht, Disziplinarverfahren, Personalgewinnung und Stiftung Entschuldungshilfe) mit der Aufgabe der Erhebung von Disziplinarklagen im Bereich Justizvollzug nach den internen Regelungen über die Organisation und Geschäftsverteilung eigenverantwortlich betraut ist und über die entsprechende Zeichnungsbefugnis verfügt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 3.10 –, juris, Rn. 10). Letztere ergibt sich aus § 16 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Staatskanzlei und die Ministerien in der Fassung vom 23. Februar 2023 – GGO –, denn hiernach unterzeichnet jeder Mitarbeiter die von ihm verfassten Schriftstücke selbst, sofern die Schlusszeichnung nicht dem Vorgesetzten vorbehalten ist, was hier nicht der Fall ist. Insbesondere enthalten weder die Hausverfügung Nr. 1/2005 des Ministeriums der Justiz noch der nach § 16 GGO ergänzend anwendbare Anhang 2 zur GGO (Gemeinsame Regeln für den Inneren Dienstbetrieb der Staatskanzlei und der Ministerien) abweichende Bestimmungen zur Zeichnungsbefugnis. II. In der Sache steht unter Würdigung der dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Disziplinar- und Personalakten fest, dass sich der Beklagte durch sein Verhalten nach seiner Versetzung in den Ruhestand eines schweren Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 des Beamtenstatusgesetzes (i.d.F. der Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl. I 2008, S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 389)) – BeamtStG – i.V.m. § 61 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (i.d.F. vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2024 (GVBl. 2024, S. 47)), – LBG – und § 29 Abs. 4 BeamtStG schuldig gemacht hat. 1. Seiner rechtlichen Würdigung legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde: In der Verfügung vom 18. Januar ... über seine Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf des Monats Januar ... wurde der Beklagte über seine Pflicht, sich nach § 29 Abs. 4 BeamtStG geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, belehrt und ihm die Weisung erteilt, die folgenden, nach dem suchtspezifischen Zusatzgutachten erforderlichen therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zeitnah aufzunehmen und vollständig durchzuführen: 1. Kontaktaufnahme zu einer Suchtberatungsstelle zur Vorbereitung der Entgiftungs- und Therapiemaßnahmen, 2. eine stationäre Entgiftung von Drogen (einen sogenannten qualifizierteren Entzug) in einer Suchtklinik oder Suchtstation, 3. anschließend vorrangig eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung (sogenannte Langzeit-Rehatherapie) in einer Spezialeinrichtung für Suchtkranke zur Erreichung einer dauerhaften Drogenabstinenz. Da der Beklagte die Erfüllung dieser Weisung in der Folgezeit nicht nachwies, wurde er mit Schreiben vom 18. Juni ... sowie vom 18. August ... aufgefordert, der Weisung nachzukommen und zunächst binnen eines Monats einen Nachweis über die Kontaktaufnahme zu einer Suchtberatungsstelle vorzulegen. Zudem wurde er zuletzt darauf hingewiesen, dass er gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen durchzuführen und seine Gesunderhaltungspflicht verstoße, wenn er die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen nicht durchführe. Er habe insoweit mit erheblichen disziplinarischen Folgen zu rechnen, die bis zur Aberkennung des Ruhegehalts führen könnten. Eine Rückmeldung oder sonstige Reaktion seitens des Beklagten erfolgte nicht. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Disziplinarakte und wurde vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 2. Durch die Nichtbefolgung der Weisung zur Durchführung der zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen konkreten therapeutischen Maßnahmen hat der Beklagte seine Pflicht, sich gemäß § 61 Nr. 2 LBG und § 29 Abs. 4 BeamtStG geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, verstoßen. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der disziplinare Vorwurf auf den Zeitraum von der Ruhestandsversetzung bis zur Klageerhebung. Bei der Verweigerung einer vom Dienstherrn angewiesen gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit handelt es sich um ein Dauerdelikt, weshalb es einer Spezifizierung des disziplinaren Vorwurfs nach Beginn und Ende des angeschuldigten Zeitraums bedarf. Dauert ein solches Delikt bei Erhebung der Disziplinarklage noch an, kommt auch eine Anschuldigung für einen Zeitraum nach der Klageerhebung bis maximal zur Schließung der mündlichen Verhandlung in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Klageschrift insoweit hinreichend deutlich gefasst und in ihrer zeitlichen Fortdauer so bestimmbar ist, dass der Beklagte seine Verteidigung gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe hierauf einstellen kann (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 26. November 2021 – 12 A 96/21.D –, juris, Rn. 56). Dies zugrunde gelegt ist Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs vorliegend der Zeitraum von der Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand, in welcher der Beklagte erstmals zur Durchführung der erforderlichen Therapiemaßnahmen aufgefordert worden ist, bis zur Erhebung der Disziplinarklage. Für eine darüberhinausgehende Fortdauer des Vorwurfs lassen die in der Disziplinarklage verwendeten, in die Vergangenheit gerichteten Formulierungen, wonach der Beklagte seiner Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 BeamtStG nicht „nachgekommen ist“ und „Trotz mehrfacher Aufforderung ist dies nicht erfolgt.“ nichts erkennen. Der Beklagte war verpflichtet, der Weisung seines Dienstherrn Folge zu leisten, denn die hier vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit waren geeignet und zumutbar. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Kläger ihn aufgefordert hat, sich zunächst an eine Suchberatungsstelle zu wenden. Zwar hat die Zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung – ZMU – die Anbindung an eine Suchtberatungsstelle nicht als ersten Schritt, sondern als ergänzende längerfristige Maßnahme empfohlen, jedoch war die vom Kläger vorgenommene zeitliche Präzisierung zweifelsfrei geeignet, um sicherzustellen, dass der Beklagte bei der Planung und Vorbereitung der anschließenden Therapieschritte fachkundig beraten und unterstützt würde. Zudem steht außer Zweifel, dass die daran anschließende stationäre Entgiftung von Drogen (ein sogenannter qualifizierterer Entzug) in einer Suchtklinik oder Suchtstation sowie eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung (sogenannte Langzeit-Rehatherapie) in einer Spezialeinrichtung für Suchtkranke zur Erreichung einer dauerhaften Drogenabstinenz geeignet waren, um die Dienstfähigkeit des Beklagten wiederherzustellen. Beide Maßnahmen entsprechen den Empfehlungen der ZMU, welche ihrerseits auf den Feststellungen und Vorschlägen des mit der Begutachtung des Beklagten beauftragten Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beruhen. Dieser hat anhand einer Prüfung des Vorliegens der Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung sowie auf der Grundlage des durchgeführten Multidrogenschnelltests, welcher positive Ergebnisse für Morphin und Derivate, d.h. Opioide (wozu Tilidin gehört) ergeben hat, nachvollziehbar die Abhängigkeit von Tilidin bestätigt sowie die erforderlichen Therapiemaßnahmen herausgearbeitet. Die während der Begutachtung erfolgte Einlassung des Beklagten, er habe zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits seit zwei Monaten kein Tilidin mehr eingenommen, vermag die Richtigkeit dieser Diagnose nicht in Frage zu stellen, denn insoweit hat Dr. ... plausibel dargelegt, dass er dies letztlich nicht für glaubwürdig halte und der Beklagte zu einer gewissen Überschätzung und Kritikminderung bezüglich der Suchtproblematik neige. Diesen gutachterlichen Feststellungen ist der Beklagte im Disziplinarverfahren auch nicht dezidiert entgegengetreten. Dass der Kläger seiner Weisung die jeweils die von der ZMU bevorzugte optimale Maßnahmengestaltung zugrunde gelegt hat, ist mit Blick auf das Ziel, möglichst schnell die Dienstfähigkeit des Beklagten wiederherzustellen, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die angeordneten Maßnahmen waren dem Beklagten überdies zumutbar. Ob die Heilbehandlung zumutbar ist, kann nur nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Dabei sind insbesondere die Notwendigkeit, die Geeignetheit und die Erfolgsaussichten der Behandlung zu berücksichtigen, aber auch finanzielle Gründe können es für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen, die Behandlung durchzuführen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1983 – 1 D 98.82 –, Rn. 20; BayVGH, Urteile vom 25. Oktober 2017 – 16a D 15.1110 –, Rn. 41, und vom 14. Oktober 2015 – 16a D 14.351 –, Rn. 58; VGH BW, Beschluss vom 29. Oktober 1996 – 4 S 2393/96 – Rn. 3; jeweils juris). Hiervon ausgehend lagen im vorliegenden Einzelfall keine Umstände vor, die zur Unzumutbarkeit der Durchführung der angeordneten Therapiemaßnahmen geführt hätten. In medizinisch-gesundheitlicher Hinsicht sind derartige Umstände weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aber auch die Einlassung des Beklagten, er habe sich die angeordneten Therapiemaßnahmen finanziell nicht leisten können, führt nicht zu deren Unzumutbarkeit. Im Hinblick auf den ersten Schritt, das Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil deren Beratung in der Regel nicht kostenpflichtig ist, so auch bei der am Wohnort des Beklagten gelegenen Drogenberatungsstelle der Stadt A. (vgl. https://www...., Stand 14. Mai 2024). Wie vom Kläger zutreffend ausgeführt, hätte der Beklagte sich dort zugleich über die Finanzierung der erforderlichen Therapiemaßnahmen beraten lassen können. Auch die weitere Behandlung war dem Beklagten zumutbar, denn trotz seiner unbestrittenen erheblichen finanziellen Schwierigkeiten hätte er diese in erster Linie durch die Beantragung von Beihilfe und Inanspruchnahme seiner privaten Krankenversicherung, in zweiter Linie aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen finanzieren können (vgl. VGH München Urteil vom 14. Oktober 2015 – 16a D 14.351 –, beck-online, Rn. 63). Als Ruhestandsbeamter hätte er nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfeverordnung (i.d.F. vom 22. Juni 2011 (GVBl. 2011, S. 199), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2021 (GVBl. 2021, S. 577)) – BVO – Anspruch auf Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. gehabt. Dieser hätte gemäß § 2 BVO und §§ 394, 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (i.d.F. der Bek. vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I 2005, 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411)) – BGB – sowie § 851 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (i.d.F. der Bek. vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I 2005, S. 3202, I 2006, S. 431, I 2007, S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411)) – ZPO – grundsätzlich nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der Pfändung durch Gläubiger bezüglich des ihnen für ihre Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe. Selbst wenn letzteres hinsichtlich zurückliegender medizinischer Behandlungen der Fall gewesen sein sollte, wofür die Schilderungen des Beklagten sprechen, betrifft dies nicht künftige, aus der Durchführung der angeordneten Therapiemaßnahmen entstehende Beihilfeansprüche in dem Sinne, dass diese bereits im Vorhinein pauschal der Pfändung unterworfen und zur Befriedigung Dritter verwendet worden wären. Die Behauptung des Beklagten, nach Aussage einer Sachbearbeiterin beim Amtsgericht A. würden auch die von der Beihilfe gezahlten Beträge generell zur Befriedigung seiner Gläubiger verwendet, stellt sich als bloße unsubstantiierte Schutzbehauptung dar. Weder hat der Beklagte hierfür Beweis angeboten noch erscheint die Einlassung auch nur im Ansatz plausibel. Wären im Falle der Durchführung der angeordneten Therapiemaßnahmen seitens des jeweiligen Gläubigers die entsprechenden Beihilfeansprüche des Beklagten gepfändet worden, hätte dies jedenfalls objektiv den Beihilfeanteil als solchen nicht geschmälert. Um nicht in Vorkasse treten zu müssen, hätte der Beklagte sich zudem darum bemühen können, die erforderliche Behandlung in einem Krankenhaus durchzuführen, mit dem das Land gemäß § 63 Abs. 2 BVO eine Rahmenvereinbarung über die Direktabrechnung geschlossen hat. Es wäre im Übrigen Sache des Beklagten gewesen, sich mit dem (früheren) Dienstherrn oder der Beihilfestelle in Verbindung zu setzen und die näheren Umstände zu klären. Dies war ihm möglich und zumutbar. Hinsichtlich der verbleibenden 30 v.H. der Aufwendungen für die erforderlichen Therapiemaßnahmen hätte der Beklagte – welcher nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach wie vor privat krankenversichert ist – einen Erstattungsanspruch gegenüber seiner privaten Krankenversicherung gehabt. Dieser wäre seinerseits nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 ZPO nur bedingt pfändbar gewesen, wobei nach voriger Anhörung der Beteiligten unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, eine Billigkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre (vgl. zur Anwendbarkeit von § 850b ZPO: Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 850b ZPO, Rn. 9). Hierbei wäre auch dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der Beklagte seitens seines Dienstherrn rechtlich verbindlich zur Durchführung der Therapiemaßnahmen verpflichtet worden ist. Obschon der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, dass er die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht zuverlässig zahle, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese sämtliche Zahlungen eingestellt hätte. Vielmehr hat der Beklagte sich auch insoweit darauf berufen, dass die für ärztliche Zahlungen auf seinem Konto eingegangenen Beträge zur Befriedigung seiner Schuldner verwendet würden – was entsprechende Zahlungen voraussetzt. Hinsichtlich etwaiger – etwa durch die private Krankenversicherung – nicht abgedeckter Kosten hätte darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, nach § 58 Abs. 4 BVO eine Erhöhung des Beihilfesatzes zu beantragen. Zudem befand der Beklagte sich trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten insofern in einer – gegenüber anderen Suchterkrankten – vorteilhaften Situation, als dass er in Gestalt des Ruhegehaltes laufende Einnahmen hatte und im Rahmen des Pfändungsschutzkontos monatlich über einen festen Betrag verfügen konnte. Diesbezüglich hätte er nach § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die erforderlichen Therapiemaßnahmen ferner eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags beantragen können. Dies gilt zumindest, soweit die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden wären (vgl. m.w.N.: Riedel, in: BeckOK ZPO, 51. Edition.2023, § 850f Rn. 23). Überdies hätte der Beklagte sich, wenn all diese Maßnahmen erfolglos geblieben wären, mit der Bitte um finanzielle Unterstützung, etwa in Gestalt eines zinslosen Darlehens, an seinen Dienstherrn wenden können. Nachdem der Beklagte ausweislich seiner Einlassungen in der mündlichen Verhandlung schlichtweg untätig geblieben ist, anstatt all diese Möglichkeiten zeitnah umfassend zu prüfen oder mit der Bitte um Hilfe an den Dienstherrn heranzutreten, kann er sich nicht mit Erfolg auf die finanzielle Unzumutbarkeit der auferlegten Therapiemaßnahmen berufen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass es ausgerechnet in seinem Fall unmöglich gewesen wäre, unter Ausschöpfung aller vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten bereits im Vorfeld die Finanzierung der Therapie zu sicherzustellen. Auch soweit der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung drauf berufen hat, er sei bei den im Januar 2020 durchgeführten Beratungsgesprächen bei der Suchtberatungsstelle A. ehemaligen Häftlingen begegnet, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit dieser Maßnahme, denn es hätte ihm offen gestanden, entweder um eine streng vertrauliche Beratung zu bitten oder sich an eine weiter entfernte Drogenberatungsstelle, bei der die Begegnungsgefahr wesentlich geringer gewesen wäre, zu wenden. Ohnehin bestand im hier maßgeblichen Zeitraum keine unmittelbare Begegnungsgefahr im beruflichen Kontext, da der Beklagte aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand keinen Dienst mehr verrichtete. Im Übrigen hätte es ihm oblegen, mit diesem Anliegen an seinen Dienstherrn heranzutreten, so dass dieser im Falle einer Reaktivierung des Beklagten vor dem Hintergrund seiner diesem gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht dafür Vorsorge hätte treffen können, dass dieser beruflich nicht mit solchen Häftlingen in Kontakt käme, die Kenntnis von seiner Suchtproblematik haben. Gleiches gilt im Hinblick auf die Befürchtung des Beklagten, während der weiteren Therapiemaßnahmen ehemaligen oder gegebenenfalls künftigen Häftlingen zu begegnen. Das nach alledem zur Last zu legende Dienstvergehen hat der Beklagte vorsätzlich begangen, da ihm seine Verpflichtung zur Durchführung der angeordneten Therapiemaßnahmen aufgrund der entsprechenden Schreiben des Klägers positiv bekannt war und er gleichwohl in Kenntnis dessen völlig untätig geblieben ist. Im Übrigen belegen seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass er von der Befolgung der Weisung ganz bewusst abgesehen hat, um weitere finanzielle Verbindlichkeiten zu vermeiden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte schuldunfähig war. Allein die Abhängigkeitserkrankung erfüllt kein Eingangsmerkmal des § 20 des Strafgesetzbuches (i.d.F. der Bek. vom 13. November 1998 (BGBl. I 1998, S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I, Nr. 109)), – StGB –. Hinzukommen müssen besondere Umstände wie etwa schwere, auf einen langjährigen Drogenkonsum zurückführbare Persönlichkeitsveränderungen oder Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 – 2 WD 7.13 –, juris, Rn. 54; SächsOVG, Urteil vom 26. November 2021 – 12 A 96/21.D –, juris, Rn. 71). Für derart schwerwiegende Persönlichkeitsveränderungen im angeschuldigten Zeitraum bieten die vorliegenden medizinischen Unterlagen der ZMU indes keinerlei Anhaltspunkte und sie sind auch sonst im Hinblick auf den fraglichen Zeitraum nicht erkennbar. Vielmehr geht aus den angesprochenen Unterlagen hervor, dass der Beklagte bei der Begutachtung Ende 2020 bewusstseinsklar und sein Gedankengang geordnet war und keine akuten produktiv-psychotischen Symptome oder Hinweise für Wahnvorstellungen u.ä. vorlagen. Ebenso wenig handelt es sich bei dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel um eine Beschaffungstat im obigen Sinne. Sonstige Umstände, die für eine durchgehende Schuldunfähigkeit im gesamten hier relevanten Zeitraum sprechen würden, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Das festgestellte und einheitlich zu würdigende Dienstvergehen kann nur mit der Höchstmaßnahme ausreichend geahndet werden, da der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren hat und sein Verhalten auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen richtet sie sich nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte – beim Ruhestandsbeamten ist eine hypothetische Betrachtung anzustellen – auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. Ist dagegen die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt bzw. ihm das Ruhegehalt aberkannt werden (vgl. zu alledem in ständ. Rspr. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 –, juris, Rn. 7; Urteil der erkennenden Kammer vom 18. September 2018 – 3 K 14676/17.TR –, juris, Rn. 243 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte nach seiner Versetzung in den Ruhestand ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten nach dem Beamtenverhältnis obliegenden Pflichten ist auf dessen Substanz von erheblichem Einfluss: Ohne körperlich und geistig jederzeit voll einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder – wie hier – durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung von erheblichem disziplinaren Gewicht dar. In solchen Fällen ist die Höchstmaßnahme jedenfalls dann zu verhängen, wenn der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich handelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung voraussehbar auf Dauer unmöglich macht. In diesen dienstlichen Auswirkungen wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die Schwere der entsprechenden Pflichtverletzung offenbar. Der Beamte zeigt durch sein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten ein so hohes Maß an Verschulden nicht nur gegen sich selbst, sondern auch gegenüber seinem Dienstherrn, dass diesem die Fortsetzung des (aktiven) Beamtenverhältnisses in der Regel nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. zu Ruhestandsbeamten: BVerwG, Urteil vom 16. März 1993 – 1 D 67.91 –, juris, Rn. 22; vgl. zu aktiven Beamten: BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 – 1 D 12.93 –, Rn. 7, juris; vgl. zur Verhängung der Höchstmaßnahme, wenn durch die Therapieverweigerung die dauernde Dienstunfähigkeit eintritt: BVerwG, Urteil vom 26. September 1990 – 1 D 62.89 –, juris; BVerwG, Urteil vom 31. August 1999 – 1 D 14.96 –, juris, Rn. 33; OVG RP, Urteil vom 30. August 2000 – 3 A 10529/00.OVG –, nicht veröffentlicht). Ebenso ist der vorliegende Fall gelagert, denn solange er die angeordneten Therapiemaßnahmen vorsätzlich verweigert, macht der Beklagte seine amtsgerechte Verwendung voraussehbar auf Dauer unmöglich. Anhaltspunkte dafür, dass er seine Dienstfähigkeit ohne die von ihm geforderten Therapiemaßnahmen in absehbarer Zeit hätte wiederherstellen können, sind dem vorliegenden fachärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr geht hieraus hervor, dass aus der für den hier fraglichen Zeitraum maßgeblichen Sicht die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 10 bis 12 Monaten nur bei hoher Abstinenz- und Behandlungsmotivation des Beklagten, raschem Therapieeintritt zur Entgiftung und nahtloser oder schneller Aufnahme in die Entwöhnungsbehandlung möglich war. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte sich den konkreten und wiederholten Weisungen seines Dienstherrn über einen erheblichen Zeitraum widersetzt hat, anstatt die Therapie seiner Suchterkrankung in Angriff zu nehmen. An Anlässen hierzu und an verschiedenen besonderen Anstößen hat es in der Vergangenheit – auch schon vor Erlass der entsprechenden Weisungen – nicht gefehlt. In zahlreichen persönlichen Gesprächen wurde ihm stets Hilfe angeboten und auch Verständnis entgegengebracht. Immer wieder wurde er aufgefordert, fachkundige Suchtberatung in Anspruch zu nehmen und sich einer Therapie zu unterziehen (vgl. zu Vorstehendem: VG Trier, Urteil vom 11. September 2012 – 3 K 629/12.TR –, juris, Rn. 74). Auch im Hinblick auf seine finanziellen Schwierigkeiten zeigte sein Dienstherr sich entgegenkommend und stelle dem Beklagten zeitweise Fahrscheine für den Weg zur Dienststelle zur Verfügung. Vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat ausweislich der vorliegenden Akte der Anstaltsleiter sogar den Vater des Beklagten kontaktiert, welcher zusagte, sich um die Problematik zu kümmern. Ferner wurden ihm im Hinblick auf das Nichtbefolgen der ihm erteilten Weisungen wiederholt nachdrücklich die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen vor Augen geführt, zuletzt durch die vorläufige Einbehaltung seiner Ruhestandsbezüge. Letztlich hat der Beklagte jedoch trotz all diese Bemühungen des Dienstherrn, der seiner Fürsorgepflicht insoweit in außerordentlichem Maß nachgekommen ist, keinerlei Bemühungen unternommen, um eine Therapie in die Wege zu leiten. Schließlich liegen auch keine besonderen Tatumstände vor, die zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen wären. Die Kammer sieht zwar, dass dieser – anders als dies oftmals in vergleichbaren Konstellationen der Fall sein mag – nicht über Verbindungen zum kriminellen Milieu in die Suchtproblematik hineingelangt ist, sondern diese sich aus der ärztlich verordneten Einnahme des Schmerzmittels Tilidin entwickelt hat. Jedoch ändert dies nichts an der Schwere des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens, denn unabhängig von den Hintergründen seiner Suchterkrankung hätte er alles ihm Zumutbare tun müssen, um seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Zugleich hat er durch die hartnäckige Verweigerung der Therapie sowie gerade auch durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung ein Persönlichkeitsbild gezeigt, welches es ausschließt, eine mildere Disziplinarmaßnahme in Gestalt der Kürzung des Ruhegehaltes ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die hartnäckige Verweigerung von Therapiemaßnahmen sowie das völlige Fehlen von Bemühungen, im Hinblick auf deren Finanzierung gemeinsam mit dem Dienstherrn Lösungen zu finden, belegen, dass er jede Einsicht in die Bedeutsamkeit seines Fehlverhaltens vermissen lässt und nicht bereit ist, hieran Substantielles zu ändern. Die Tatsache, dass er sich selbst unter dem Eindruck der vorläufigen Kürzung seiner Dienstbezüge sowie der nachfolgend erhobenen Disziplinarklage weder an eine Suchtberatungsstelle gewandt noch Kontakt zu seinem Dienstherrn aufgenommen hat, belegt dies deutlich. Ferner haben seine wiederholten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er bewusst von der Durchführung der angeordneten Therapiemaßnahmen abgesehen hat, da er keine weiteren Schulden eingehen wollte, keine Zweifel daran gelassen, dass der Beklagte ausschließlich seine finanzielle Situation im Blick hatte, während ihm die Belange seines Dienstherrn und dessen Interesse an einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit offensichtlich völlig gleichgültig waren. Nicht anders lässt sich erklären, dass ihm offenbar zu keinem Zeitpunkt in den Sinn gekommen ist, seinen Dienstherrn von den Gründen für die Verweigerung der angeordneten Therapiemaßnahmen in Kenntnis zu setzen und um Unterstützung nachzusuchen. Dabei hätten ihm doch gerade nach einer eventuellen Reaktivierung weitere finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestanden. In diese einseitige Sichtweise fügen sich auch seine Erwägungen zu möglichen Begegnungen mit Häftlingen beim Befolgen der Weisungen ein. Dass der Beklagte sich schrittweise immer mehr von den Anforderungen an einen Justizvollzugsbeamten entfernt hat, zeigt sich überdies – auch wenn ihm seine Suchterkrankung als solche selbstverständlich nicht zur Last gelegt wird – an den wiederholten Vorfällen, bei denen er in einem erkennbar dienstunfähigen Zustand zum Dienst erschienen ist, dem gelegentlichen Konsum von Drogen sowie der in diesem Zusammenhang mit Strafbefehl vom 24. März ... erfolgten Verurteilung wegen des Mitführens von Heroin. Insoweit hat er ebenfalls keinerlei Reue gezeigt, sondern sich lediglich darauf berufen, dass er keinen „Gesinnungswechsel“ dahingehend durchgemacht habe, sich nunmehr in kriminellen Kreisen zu bewegen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er sei jederzeit therapiebereit, wenn die Finanzierung der Therapie sichergestellt sei, handelt es sich nach dem Eindruck der Kammer nicht um eine tatsächliche Einsicht in sein Fehlverhalten, sondern vielmehr – anknüpfend an seine einseitige Sichtweise – um den Versuch, die Verantwortung für deren bisherige Verweigerung von sich zu weisen. Vor diesem Hintergrund muss bei der hier vorzunehmenden hypothetischen Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch durch eine mildere Disziplinarmaßnahme in Gestalt der Kürzung des Ruhegehaltes nicht dazu zu bewegen wäre, seine fehlerhafte Einstellung grundlegend zu ändern, zumal er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass er sich, wenn er aufgrund der Einbehaltung eines Teils seines Ruhegehaltes noch weniger finanzielle Mittel zur Verfügung hätte, erst Recht nicht in der Lage sähe, die geforderten Therapiemaßnahmen zu ergreifen. Durchgreifende Milderungsgründe, die das Vertrauen in den Beklagten als noch nicht vollständig zerstört erscheinen lassen und es demzufolge rechtfertigen würden, von der Aberkennung des Ruhegehaltes abzusehen, liegen nicht vor. Zunächst sind keine Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ersichtlich. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so spielt dieser Umstand eventuell schon bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens eine Rolle, ist aber auch prägend für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes und gegebenenfalls als anerkannter Milderungsgrund zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 2 B 20.23 –, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 30. November 2023 – 2 WD 4.23 –, juris, Rn. 53; OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 31 A 2161/22.O –, juris, Rn. 123; OVG NW, Urteil vom 28. Juni 2023 – 31 A 3005/19.O –, juris, Rn. 171; BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2024 – 16a D 21.2138 –, juris, Rn. 71; OVG RP, Urteil vom 15. November 2022 – 3 A 11347/21.OVG –, nicht veröffentlicht). In diesem Fall kommt die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr, sondern nur im Ausnahmefall in Betracht (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rn. 34; Urteil vom 20. Oktober 2011 – 2 B 61.10 –, juris, Rn. 9; Urteil vom 11. Januar 2012 – 2 B 78.11 –, juris, Rn. 5). Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 2 B 48.08 –, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 27. November 1959 – 4 StR 394/59 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 21. November 1969 – 3 StR 249/68 –, juris, Rn. 30; VG Trier, Urteil vom 29. August 2017 – 3 K 3674/17.TR –, juris, Rn. 126; VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016 – 3 K 2619/15.TR –, juris, Rn. 199). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a.a.O., Rn. 6; Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rn. 30). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 B 8.20 –, juris, Rn. 20; Urteil vom 25. März 2010, a.a.O., Rn. 29; Beschluss vom 11. Januar 2012, a.a.O., Rn. 6; Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O., Rn. 30). Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer die in Streit stehende Verfehlung wiegt (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, juris, Rn. 35; BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 –, juris, Rn. 34; Urteil vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 248/04 –, juris Rn. 10). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 2 B 51.17 –, juris, Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2020 – 16a D 18.1918 –, juris, Rn. 49; Urteil vom 3. Mai 2017 – 16a D 15.1777 –, juris, Rn. 40; vgl. insgesamt zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 15. November 2022, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 8. September 2021 – 3 K 59/21.TR –, nicht veröffentlicht; VG Trier, Urteil vom 29. August 2017, a.a.O., Rn. 126; VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016, a.a.O., Rn. 199). Gemessen daran ist nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Beklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat, die zu einem Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme führen würde. Wie bereits ausgeführt lässt sich dem vorliegenden fachärztlichen Gutachten nichts dafür entnehmen, dass eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale – eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung – erfüllt war. Auch belegen die Ausführungen des Gutachters zum geordneten Gedankengang des Beklagten sowie dessen bewusstseinsklarem Zustand, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht gemindert war. Dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass Betroffene bei der Begutachtung oftmals bemüht seien, sich in einem besseren Licht darzustellen, hat der Gutachter durch die kritische Würdigung der Aussagen des Beklagten zu seiner Suchproblematik Rechnung getragen. Dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht beeinträchtig war, hat sich zudem an seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gezeigt, denn hiernach war er im Zeitraum nach seiner Versetzung in den Ruhestand durchaus in der Lage, zu erkennen, dass er die ihm auferlegten Weisungen hätte befolgen müssen, hat hiervon jedoch, wie bereits ausgeführt, aus finanziellen Gründen bewusst abgesehen. Soweit es circa ein Jahr nach der Versetzung in den Ruhestand und Erteilung der streitgegenständlichen Weisung zu dem Vorfall am 15. Januar ... gekommen ist, bei dem der Beklagte in einem einschlägigen Wohngebäude liegend aufgefunden worden ist, mag er zwar zu diesem Zeitpunkt temporär und eher punktuell vermindert schuldfähig gewesen sein, jedoch ist mangels sonstiger dokumentierter Vorfälle nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um einen bis zur Erhebung der Disziplinarklage ununterbrochenen Zustand gehandelt hat. Dies hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht. Doch selbst wenn man ab diesem Zeitpunkt Zweifel an seiner Schuldfähigkeit hegen würde, wäre es ihm verwehrt, sich auf den Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit zu berufen, da der Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs in zeitlicher Hinsicht darin liegt, dass er nicht, wie ursprünglich angeordnet, zeitnah nach seiner Versetzung in den Ruhestand die Therapiemaßnahmen ergriffen hat, um so baldmöglichst seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Im Hinblick auf den insoweit entscheidenden Zeitraum unmittelbar nach Erteilung der Weisung bis zu dem Vorfall am 15. Januar ... bestehen jedoch angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch aktuellen Ausführungen des Gutachters sowie mangels anderweitiger Anhaltspunkte keine Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beklagten. Unbeschadet dessen würde es im vorliegenden Fall ohnehin an der Erheblichkeit einer etwaigen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fehlen.Das Dienstvergehen des Beklagten betrifft keine rechtlich oder tatsächlich schwierigen Pflichtentatbestände, sondern vielmehr besonders leicht einsehbare und zugleich bedeutende Kernpflichten, die ihm als Ruhestandsbeamten obliegen. Es liegt auf der Hand, dass es eine elementare Dienstpflicht darstellt, die Dienstfähigkeit zeitnah wiederherzustellen, um dem Dienstherrn die Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen zu können. Warum der Beklagte beim Erkennen und Befolgen dieser leicht einsehbaren Pflicht über einen erheblichen Zeitraum und trotz massiver Bemühungen seines Dienstherrn versagt haben soll, während er gleichzeitig in der Lage war, finanzielle Erwägungen hierzu anzustellen und daraus die aus seiner Sicht angebrachten Schlüsse zu ziehen, ist – auch in Ansehung seiner Suchterkrankung – nicht im Ansatz erklärbar. Er wäre vielmehr gleichwohl in der Lage gewesen, dem Verlangen seines Dienstherrn zu entsprechen. Einem solchermaßen handelnden Beamten kann eine verminderte Schuldfähigkeit nicht mehr zugute gereichen (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Trier, Urteil vom 11. September 2012 – 3 K 629/12.TR –, juris, Rn. 78). Ebenso wenig kann der Beklagte sich auf den Milderungsgrund der unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit berufen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 –, juris, Rn. 28). Selbst wenn man den zugrundeliegenden Rechtsgedanken, welchen die Rechtsprechung im Hinblick auf Zugriffsdelikte entwickelt hat, zu seinen Gunsten in der vorliegenden Fallkonstellation heranzieht, liegen die Voraussetzungen dieses anerkannten Milderungsgrundes nicht vor. Im Hinblick auf die unterlassene Suchtberatung bei einer Suchtberatungsstelle war die finanzielle Situation des Beklagten bereits nicht ursächlich, da diese, wie bereits ausgeführt, in der Regel kostenlos angeboten wird. Hinsichtlich der weiteren Therapiemaßnahmen befand er sich in keiner finanziellen Notlage, sondern ihm hätte gemäß obigen Erwägungen eine Vielzahl von Maßnahmen offen gestanden, um finanzielle Unterstützung für die angeordneten Therapiemaßnahmen zu erhalten. Indem er diese Möglichkeiten nicht genutzt hat, hat er die aus seiner Sicht bestehende finanzielle Notlage zudem – jedenfalls im Hinblick auf das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen – schuldhaft herbeigeführt. Darüber hinaus liegen keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar wäre (vgl. m. w. N.: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, Rn. 29 f., juris). Auch in der Gesamtschau lässt die in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht schwierige Lebenssituation des Beklagten die Verweigerung der angeordneten Therapiemaßnahmen in keinem milderen Licht erscheinen, denn diese Umstände vermögen nicht zu entschuldigen, dass dieser schlichtweg untätig geblieben ist, anstatt sich um die Finanzierung der Therapie zu bemühen oder zumindest an den Dienstherrn heranzutreten und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auf eine Modifizierung der Weisung hinzuwirken. Angesichts des Gewichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens ist auch der Umstand, dass er bis dahin disziplinarisch nicht vorbelastet war, kein Grund, um ihm das für die weitere Dienstausübung als Justizvollzugsbeamter erforderliche Vertrauen entgegenzubringen. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf den schuldhaften und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstörenden Pflichtverletzungen durch den Beklagten nach seiner Versetzung in den Ruhestand beruht und ihm daher zuzurechnen ist. Auch ist zu sehen, dass der Beklagte bei der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht, da er in der Rentenversicherung nachzuversichern ist. Eine von der gesetzlichen Regel abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag ist mangels Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte nicht geboten (§ 70 LDG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargericht sind gerichtskostenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger betreibt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Der im Jahr ... in A. geborene Beklagte stand im Dienst des klagenden Landes. Nachdem er im Jahr ... die Hauptschule abgeschlossen hatte, besuchte er bis Juni ... die Berufsfachschule in A. und schloss diese mit der mittleren Reife ab. Im Anschluss nahm er von September ... bis Juni ... an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme des Internationalen Bundes teil. Vom 1. Juli ... an war er für acht Jahre als Zeitsoldat tätig und absolvierte währenddessen eine Aus- bzw. Weiterbildung zum Verwaltungsfachangestellten, bis er die Bundeswehr mit dem Rang eines Stabsunteroffiziers verließ. Unter Freistellung vom Dienst bei der Bundeswehr wurde er sodann zum 1. Oktober ... bei der Jugendstrafanstalt B. als Justizvollzugsobersekretäranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den allgemeinen Justizvollzugsdienst eingestellt. Die Laufbahnprüfung schloss er am 27. Oktober ... mit der Note „befriedigend“ ab und wurde noch am selben Tag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizvollzugsobersekretär z.A. ernannt. Zum 1. November ... wurde er an die Justizvollzugsanstalt – JVA – C. versetzt. Da die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zunächst nicht festgestellt werden konnte, wurde die Probezeit um drei Monate verlängert. Am 15. März 2013 wurde er schließlich unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. Nach seiner Versetzung an die JVA C. war er zunächst der Dienstplangruppe Sicherheit zugewiesen. In den folgenden Jahren von Juni ... bis August ... war er in verschiedenen Vollzugsabteilungen des geschlossenen Vollzuges im Stationsdienst eingesetzt. Zuletzt verrichtete er seinen Dienst an der Außenpforte der JVA C.. Mit Verfügung vom 18. Januar ... wurde er aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des Monats Januar ... vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet, kinderlos und wohnt zurzeit im Haus seiner Eltern. Er wurde zuletzt im Jahr ... beurteilt. Die Beurteilung schließt im Gesamturteil mit der Bewertung: „durchschnittlich mit Tendenz zu nicht immer durchschnittlich, A7.3.3“.Zu seiner finanziellen Situation ist dem Kläger zur Kenntnis gelangt, dass in den Jahren ... bis ... mehrere Gehaltspfändungen eingingen. Insgesamt wurden bis zum 4. Juni ... beim Landesamt für Finanzen für Forderungen von mehr als 50.000 € Drittschuldnererklärungen abgegeben. In einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter der JVA C. am 18. Juni ... hat der Beklagte angegeben, dass er einen Offenbarungseid geleistet hat. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte fiel erstmals im Jahre ... dadurch auf, dass er vereinzelt nur eingeschränkt dienstfähig zum Dienst erschien, weshalb am 7. November ... ein Gespräch mit der Anstaltsleitung und dem Leiter der Personalverwaltung stattfand. Hierbei räumte der Beklagte ein, dass er aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung unregelmäßig mit einer starken Schmerzsymptomatik zu kämpfen habe und daher in seltenen Fällen Schmerzmittel während bzw. vor der Arbeitszeit eingenommen habe. Letztlich wurde vereinbart, dass er im Fall von stark eingeschränkter Dienstfähigkeit infolge starker Schmerzen und insbesondere nach Einnahme des Schmerzmittels Tilidin keinen Dienst in der JVA verrichten könne. Nachdem der Beklagte am 29. November ... erneut während des Dienstes verhaltensauffällig war, führte der Abteilungsleiter am 4. Januar ... im Hinblick auf die Dienstvereinbarung „Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz“ ein Gespräch mit ihm. Hierbei gab der Beklagte an, dass er in absehbarer Zeit seine medizinischen und psychischen Probleme angehen wolle. Ihm sei klar, dass die dauerhafte Einnahme von starken Schmerzmitteln keine abschließende Lösung sei und insbesondere seine Fahr- und Diensttauglichkeit hierunter leide. Am 13. Juni ... teilte der Beklagte dem Leiter der JVA C. telefonisch mit, dass er unter erheblichen finanziellen Problemen leide, Privatinsolvenz habe anmelden müssen und für den Rest des Monats nur noch über 50 Euro verfüge. Er sehe sich nicht in der Lage, zum Dienst zu erscheinen und schlug vor, zunächst seinen kompletten Jahresurlaub zu nehmen. Auf die Bitte des Leiters der JVA C. um ein Gespräch gab er an, die Fahrt zur Dienststelle nicht bezahlen zu können, weshalb vereinbart wurde, dass der Leiter der JVA ihn an seinem Wohnort zur Klärung des Sachverhaltes aufsuchen würde. Seitens der JVA wurde ihm Unterstützung zugesagt. Am 18. Juni ... suchte der Leiter der JVA C. den Beklagten wie angekündigt an dessen Wohnort auf und stellt ihm für zwei Wochen Fahrscheine für den Weg zur JVA zur Verfügung. Aufgrund wiederholter Erkrankungen des Beklagten sowie der vorstehend geschilderten Vorfälle ordnete der Kläger in der Folge am 6. August ... eine amtsärztliche Untersuchung an. Diese ergab, dass beim Beklagten keine Erkrankungen mit der Folge einer dauernden oder begrenzten Dienstunfähigkeit bestünden. Am 14. Oktober ... fiel der Beklagte erneut dadurch auf, dass er desorientiert und dabei wohl unter dem Einfluss des Schmerzmittels Tilidin zum Dienst erschien. Er musste seinen Dienst an diesem Tag kurz nach Schichtbeginn vorzeitig abbrechen und wurde von einem Kollegen nach Hause gefahren. Sodann wurde er am 19. November ... abermals von Kollegen nach Hause gefahren, weil er sich ausweislich deren Beobachtungen in einem völlig übermüdeten Zustand befunden und sich phasenweise nur unter Anstrengung habe wachhalten können. Am darauffolgenden Tag meldete er sich dienstunfähig krank. Daraufhin führte der Leiter der Personalverwaltung am 21. November ... ein Personalgespräch mit dem Beklagten und teilte diesem mit, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass sein Medikamentenkonsum im Rahmen medizinisch therapeutischer Notwendigkeit stattfinde. Vielmehr stehe seine Steuerungsfähigkeit bezüglich seines Schmerzmittelkonsums in Frage und er möge professionelle therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Der Beklagte räumte ein, dass er eventuell mehr Schmerzmittel zu sich nehme als medizinisch erforderlich und sagte zu, sich um therapeutische Unterstützung zu bemühen. Am 2. Dezember ... wies eine Kollegin des Beklagten den Leiter der Personalverwaltung darauf hin, dass sie dem Beklagten beim Einkaufen in der Stadt begegnet sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich aufrecht zu halten, habe seinen Oberkörper auf dem laufenden Warenband abgelegt und von der Verkäuferin davor bewahrt werden müssen, dass seine Haare sich in der Mechanik verfingen. Auch sei er nicht fähig gewesen, selbstständig zu bezahlen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln gestanden habe. Am 30. Januar ... setzte Beklagte den Dienstherrn davon in Kenntnis, dass er künftig unter der Adresse seiner Eltern zu erreichen sei und sich an die Drogenberatungsstelle P. gewandt habe. Diesbezüglich legte er für zwei Termine im Januar ... eine schriftliche Bestätigung vor. In der Nacht vom 26. auf den 27. März ... teilte die Polizei C. telefonisch mit, dass sie den Beklagten aufgegriffen hätte, weil er am ...-Baumarkt auf einem Trampolin gehüpft sei und sich auffällig verhalten habe. Er habe angegeben, in der JVA C. zu arbeiten. Währenddessen war der Beklagte vom 7. Januar ... bis zum 5. April ... dienstunfähig erkrankt, weshalb der Kläger am 6. April ... eine erneute Untersuchungsanordnung erließ und die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle – ZMU – mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beklagten beauftragte. Am 7. April ..., dem ersten auf seine Krankschreibung folgenden Arbeitstag, rief der Beklagte gegen 8:05 Uhr (Dienstbeginn wäre um 7:30 Uhr gewesen) bei seinem Dienstplaner an und teilte ihm mit, dass er sich um eine halbe Stunde verspäte, da sein Motorrad nicht anspringe. Gegen 8:30 Uhr rief er erneut an, um mitzuteilen, dass er später kommen würde, weil er sein Motorrad zur Kfz-Werkstatt bringen wolle. Letztlich erschien er, ohne sich abzumelden, an diesem Tag nicht mehr zum Dienst und war telefonisch nicht mehr erreichbar. Mit Schreiben vom 7. April ... teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, ihm die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bis über seine aktuelle gesundheitliche Eignung für den Justizvollzugsdienst entschieden sei. Seine Steuerungsfähigkeit sei nach Einschätzung des Dienstherrn soweit eingeschränkt, dass der Dienstbetrieb bei weiterer Ausübung des Dienstes erheblich beeinträchtigt werde. Das Schreiben wurde dem Beklagten am selben Tag persönlich übergeben, da dieser unvorhergesehen bei der JVA erschien, wobei er sich nach der Schilderung des Leiters der JVA in einem optisch und psychisch desaströsen Zustand befand. Bei diesem Anlass wurde ihm vermittelt, dass es an der Zeit sei, sich um seine Gesundheit zu kümmern. Hierbei erhalte er jegliche Unterstützung durch die JVA, sei es durch Psychologen, die Suchtberatung oder den medizinischen Dienst, was der Beklagte jedoch ablehnte. Sodann erging mit Verfügung vom 23. April ... das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung. Hierzu nahm der Beklagte Stellung und führte u.a. aus, er sehe ein, dass er Hilfe benötige, weshalb er Maßnahmen ergriffen habe, die der negativen Entwicklung entgegenwirkten, wie z. B., in sein Elternhaus zu ziehen. Er werde sich über weitere Therapiemöglichkeiten informieren. Am 8. Dezember ... kam die ZMU auf Grundlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens von Herrn Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu dem Ergebnis, die Dienstfähigkeit des Beklagten sei aufgrund einer gesichert diagnostizierten Drogenabhängigkeit nicht mehr gegeben. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei jedoch prinzipiell und perspektivisch möglich. Um diese zu erreichen, müsse der Beklagte, falls er ausreichend therapiemotiviert sei, eine stationäre Entgiftung von Drogen, am besten einen sogenannten qualifizierteren Entzug in einer Suchtklinik oder Suchtstation durchführen und anschließend eine stationäre oder ambulante (stationär bevorzugt) Drogenentwöhnungsbehandlung, sog. Langzeit-Rehatherapie in einer Spezialeinrichtung für Drogen(Sucht)erkrankte absolvieren. Nur dann hätte er Chancen für eine künftige, dauerhafte Drogenabstinenz. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei jedoch nicht innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen. Wahrscheinlicher wäre bei raschem Therapieantritt und guter Therapiemotivation eine Zeitspanne von 10 bis 12 Monaten. Mit ordnungsgemäß zugestellter Verfügung vom 18. Januar ... wurde der Beklagte sodann zum Ablauf des Monats Januar ... in den Ruhestand versetzt. Gleichzeitig wurde er über seine Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, belehrt und ihm die Weisung erteilt, die folgenden, nach dem suchtspezifischen Zusatz-Gutachten erforderlichen therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zeitnah aufzunehmen und vollständig durchzuführen: 1. Kontaktaufnahme zu einer Suchtberatungsstelle zur Vorbereitung der Entgiftungs- und Therapiemaßnahmen, 2. eine stationäre Entgiftung von Drogen (einen sogenannten qualifizierteren Entzug) in einer Suchtklinik oder Suchtstation, 3. anschließend vorrangig eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung (sogenannte Langzeit-Rehatherapie) in einer Spezialeinrichtung für Suchtkranke zur Erreichung einer dauerhaften Drogenabstinenz. Da der Beklagte die Erfüllung dieser Weisung in der Folgezeit nicht nachwies, wurde er mit Schreiben vom 18. Juni ... sowie vom 18. August ... aufgefordert, der Weisung nachzukommen und binnen eines Monats die Kontaktaufnahme zu einer Suchtberatungsstelle nachzuweisen. Zusätzlich wurde er im Schreiben vom 18. August ... darauf hingewiesen, dass er gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen durchzuführen und seine Gesunderhaltungspflicht verstoße, wenn er die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen nicht durchführe. Er habe insoweit mit erheblichen disziplinarischen Folgen zu rechnen, die bis zur Aberkennung des Ruhegehalts führen könnten. Eine Rückmeldung seitens des Beklagten erfolgte nicht. Am 9. November ... telefonierte der Leiter der JVA Z. daraufhin mit dem Vater des Beklagten, welcher zusagte, sich um die Problematik zu kümmern. In der Folge ging am 15. Januar ... ein Anruf der Polizeiinspektion D. bei der JVA C. ein. Sie hätten einen sehr stark alkoholisierten, unter Drogeneinfluss stehenden und in Uniform befindlichen Mann liegend in einem einschlägigen Wohngebäude in D. vorgefunden. Dieser sei im Besitz seiner Uniform samt Wappen. Das Landeswappen der Uniform werde eingezogen, um das Ansehen der Beamtenschaft zu wahren. Daraufhin leitete der Kläger am 25. Januar ... ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und warf ihm vor, seine Wohlverhaltens- und Wahrheitspflicht sowie seine Pflichten aus § 33 Abs. 1 S. 2 Beamtenstatusgesetz verletzt zu haben, indem er am 15. Januar ... eine Uniform mit Landeswappen getragen und angegeben habe, Beamter der JVA C. zu sein. Ferner habe er gegen seine Pflicht zum Befolgen dienstlicher Anordnungen sowie zur Gesunderhaltung verstoßen, indem er den Weisungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht nachgekommen sei. Zugleich setzte der Kläger das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das aufgrund des Vorfalls am 15. Januar ... wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Strafverfahren bis zu dessen Abschluss aus. Dies teilte er dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar ... mit. Nachdem gegen den Beklagten mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 24. März ... wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (0,7 gr. Heroingemisch) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen à 10,00 Euro verhängt worden war, setzte der Kläger den Beklagten davon in Kenntnis, dass das Disziplinarverfahren fortgeführt werde. Ferner wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine solche erfolgte jedoch nicht. Im Oktober ... teilte der Kläger dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und belehrte ihn über seine Rechte. Ihm werde vorgeworfen, die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht durchgeführt zu haben, unerlaubt Rauschmittel konsumiert und besessen zu haben und sich dabei als aktiver Beamter der JVA C. ausgegeben und dabei unerlaubt die Uniform des Justizvollzugsdienstes getragen zu haben. Der Beklagte nahm hierzu nachfolgend Stellung und führte im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass er die ihm per Weisung aufgegebenen therapeutischen Maßnahmen nicht in Angriff genommen habe. Dies sei jedoch nicht auf mangelnden Willen, sondern finanzielle Gründe zurückzuführen. Kurz nach seiner Entlassung aus dem aktiven Dienst sei eine Kontopfändung erfolgt und er habe sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln müssen. Dies habe dazu geführt, dass ihm nur noch der gesetzliche Sockelbetrag zur Verfügung stehe und die ihm seitens der Beihilfe geleisteten Zahlungen für die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung der Pfändung unterworfen worden seien. Inzwischen müsse er bei Arztbesuchen direkt Barzahlungen erbringen und könne sich medizinische Behandlungen nicht mehr leisten. Zutreffend sei des Weiteren, dass er Rauschmittel konsumiert habe. Erwachsen sei der Konsum aus dem langen Gebrauch ärztlich verordneter Opiate (Tilidin), woraus sich bei ihm eine Abhängigkeit entwickelt habe. Dies sei eine der bekannten Nebenwirkungen. Der gelegentliche Konsum von Heroin sei ihm unentgeltlich durch Bekannte ermöglicht worden. Es sei nicht so, dass er einen Gesinnungswechsel dahingehend durchgemacht habe, sich in kriminellen Kreisen zu bewegen und zum Straftäter zu werden. Er habe vielmehr aufgrund seiner bestehenden Suchtproblematik das Gesetz gebrochen, sehe sich wegen seiner inneren Einstellung jedoch nicht als krimineller Gegenspieler seiner ehemaligen Kollegen. Dass er unbefugt die Uniform des Justizvollzugsdienstes getragen und sich nach seiner Entlassung aus dem aktiven Dienst als Justizvollzugsbeamter ausgegeben habe, treffe nicht zu. Am 10. Februar ... gab die JVA den Vorgang an das Ministerium der Justiz ab. Nachfolgend wurde der Beklagte dazu angehört, dass beabsichtigt sei, vorläufig 10 v. H. seines Ruhegehaltes einzubehalten, da im weiteren Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt würde. Die Vorwürfe des unerlaubten Besitzes und Konsums von Rauschmitteln sowie des aktiven Auftretens als Justizvollzugsbediensteter der JVA C. würden im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz nicht aufrechterhalten. Von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, machte der Beklagte keinen Gebrauch. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 20. Juni ... wurde daraufhin die Einbehaltung von 10 v.H. der Ruhestandsbezüge angeordnet. Ansprüche auf Beihilfe im Krankheitsfall seien höchstpersönlicher Natur und daher weder abtretbar noch pfändbar oder einer Aufrechnung zugänglich. Hätte der Beklagte aktiv an Terminen bei der Schuldnerberatung teilgenommen, hätte man dort entsprechende Lösungen erarbeiten können. Auch sei es ihm jederzeit möglich gewesen, eine Anpassung des Pfändungsfreibetrages zu beantragen. Am 26. Juli ... hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Ihm wird ausschließlich nur noch zur Last gelegt, dass er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sich den Maßnahmen der Weisung der JVA C. zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, was bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelte.Der Beklagte habe sich beharrlich geweigert, die ihm auferlegten therapeutischen Maßnahmen durchzuführen, die sowohl geeignet als auch zumutbar gewesen seien, um seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Er sei eindringlich ermahnt worden, seinen Dienstpflichten nachzukommen und auf mögliche disziplinarische Konsequenzen hingewiesen worden, habe jedoch keine Behandlungsbereitschaft erkennen lassen und auf die wiederholten Anschreiben nicht reagiert. Hierbei habe er vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Die Wiederherstellung der für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unabdingbaren Dienstfähigkeit gehöre zu den leicht einsehbaren Kernpflichten im Beamtenverhältnis, weshalb die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, eine Pflichtverletzung von erheblichem disziplinarischen Gewicht darstelle. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten sei endgültig verloren, denn dieser habe durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er sich von der JVA C. und seinem Dienstherrn dauerhaft entfernt und sich innerlich aus dem Dienst- und Treueverhältnis endgültig verabschiedet habe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Ruhestandsbezüge als staatliche Ausgaben an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgerichtet werden müssten. Im Falle eines Beamten, der aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei und trotz entsprechender Weisungen vorsätzlich und beharrlich nicht an seiner Genesung mitgewirkt habe, könne der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, dass diese Alimentierung ohne Konsequenzen bis zum Lebensende fortgeführt werde. Dafür fehle auch in der Bevölkerung jedes Verständnis. Die Aberkennung des Ruhegehaltes erweise sich auch als verhältnismäßig. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein voriges Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor, die Problematik liege nicht in seiner Weigerung, sondern in seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Dass es im Rahmen seiner Suchterkrankung zu Rückfällen gekommen sei und immer wieder komme, sei Teil dieser Erkrankung, ebenso, dass der Suchtdruck rationales Handeln in den Hintergrund rücken lasse. Inwieweit es ihm subjektiv möglich gewesen sei, eine therapeutische Maßnahme einzuleiten, könne zumindest hinterfragt werden. Alleine das Vorliegen einer Suchterkrankung indiziere nicht ohne Weiteres die Aberkennung des Ruhegehaltes, vielmehr sei diese unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.