Beschluss
15 ZB 22.1402
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Abgesehen von besonderen Fallkonstellationen genügt es für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung für ein bauordnungsrechtliches Eingreifen, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden muss. Bei der „intendierten“ Ermessensentscheidung muss ein „Für und Wider“ nur dann „tiefer“ abgewogen werden, wenn im jeweilige Einzelfall besondere, konkrete Umstände für eine ausnahmsweise Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustandes sprechen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für den Erlass einer Beseitigungsanordnung (oder Nutzungsuntersagung) bestehen im Einzelfall besondere Anforderungen für die Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes Handeln - etwa in Form einer „aktiven“ Duldung sowie ggf. auch durch bewusstes Nichtstun - gegenüber dem Betroffenen ein Vertrauen dahingehend begründet hat, sie werde von der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde begründet für sich allein kein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen dergestalt, dass gegen eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete Anlage auch künftig nicht eingeschritten wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abgesehen von besonderen Fallkonstellationen genügt es für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung für ein bauordnungsrechtliches Eingreifen, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden muss. Bei der „intendierten“ Ermessensentscheidung muss ein „Für und Wider“ nur dann „tiefer“ abgewogen werden, wenn im jeweilige Einzelfall besondere, konkrete Umstände für eine ausnahmsweise Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustandes sprechen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für den Erlass einer Beseitigungsanordnung (oder Nutzungsuntersagung) bestehen im Einzelfall besondere Anforderungen für die Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes Handeln - etwa in Form einer „aktiven“ Duldung sowie ggf. auch durch bewusstes Nichtstun - gegenüber dem Betroffenen ein Vertrauen dahingehend begründet hat, sie werde von der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde begründet für sich allein kein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen dergestalt, dass gegen eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete Anlage auch künftig nicht eingeschritten wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Das Landratsamt T. erließ unter dem 13. September 2006 einen Bescheid, mit dem der Kläger unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet wurde, eine auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstück FlNr. … der Gemarkung T. errichtete Halle mit Nebengebäuden bis spätestens zwei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen. Mit Bescheid des Landratsamts vom 17. Oktober 2006 wurde ein Bauantrag von Herrn W. (als Nutzer der von der Beseitigungsanordnung betroffenen Anlagen) auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der Baumaßnahme um ein sonstiges Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB handele, das öffentliche Belange beeinträchtige sowie gegen Verbotsbestimmungen einer Naturparkverordnung verstoße. Nach Petitionen des Klägers und von Herrn W. (die Petition von Herrn W. wurde nach mehreren Jahren erst mit Schreiben des Landtagsamts vom 3. April 2019 für erledigt erklärt) wurde der von Herrn W. eingelegte Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauantrags mit Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 16. März 2020 zurückgewiesen. Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die vorliegend streitgegenständliche Beseitigungsanordnung vom 13. September 2006 zurückgewiesen. Seine mit dem Antrag auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 13. September 2006 und des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheids vom 16. März 2020 gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 28. April 2022 ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird u.a. ausgeführt, die Beseitigungsanordnung sei nach Maßgabe des Art. 76 Satz 1 BayBO formell und materiell rechtmäßig. Die zu beseitigenden - im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen sowie städtebaulich relevanten - Anlagen seien im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden, sodass der Eingriffstatbestand der Befugnisnorm erfüllt sei. Auf eine Privilegierung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könne sich der Kläger nicht berufen (vgl. im Einzelnen UA S. 8 f.). Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtigten die Anlagen öffentliche Belange, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprächen (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), weil sie zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes führten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB), weil die Entstehung bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sei (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und weil sie aufgrund der Lage in einem Naturpark nicht unerheblich Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege tangierten (vgl. im Einzelnen UA S. 9 f.). Gegen die Ermessensausübung bestünden keine Bedenken. Dem Baurecht sei weiterhin Geltung zu verschaffen. Der Kläger habe jedenfalls als Eigentümer und damit als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden können. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. a) Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BayVGH, B.v. 27.8.2019 - 15 ZB 19.428 - juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen auf Basis des Vortrags des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht vor. Es ist nach Maßgabe der gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschlaggebenden Antragsbegründung nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen hat. b) Der Kläger stellt das Vorliegen der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO als Befugnisnorm für den Erlass der angefochtenen Beseitigungsanordnung - maßgeblich die vom Verwaltungsgericht bejahte formelle und materielle Illegalität der zu beseitigenden baulichen Anlage - nicht substantiiert in Frage. In der Antragsbegründung räumt der Kläger ein, dass es für die von der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung umfassten baulichen Anlagen keine Baugenehmigungen gibt, dass er sich insofern nicht auf einen Bestandsschutz berufen kann und dass deshalb von formeller Illegalität der baulichen Anlagen auszugehen ist. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Beseitigungsverfügung erfassten Anlagen seien am bauplanungsrechtlichen Maßstab des § 35 BauGB auch materiell illegal und damit nicht genehmigungsfähig, werden keine substantiierten Gegenargumente vorgebracht. c) Näher substantiierte Einwendungen in der Antragsbegründung richten sich ausschließlich gegen die Richtigkeit der Annahme des Erstgerichts, die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das hier gem. Art. 76 Satz 1 BayBO („kann“) eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Gem. § 114 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt. aa) Mit seinen Argumenten in Bezug auf den Zeitablauf von vielen Jahren seit Errichtung der von der Beseitigungsverfügung umfassten Anlagen vermag der Kläger die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beseitigungsverfügung sei frei von Ermessensfehlern, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Ermessensfehlerfreiheit der Beseitigungsverfügung in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 28. April 2022 ausgeführt, es entspreche in der Regel pflichtgemäßem Ermessen, gegen nicht bestandsgeschützte materiell rechtswidrige Baulichkeiten einzuschreiten, ohne dass es einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Dem Baurecht sei grundsätzlich Geltung zu verschaffen, erst Recht, wenn Anlagen in besonders schutzwürdigen Bereichen wie im Naturpark illegal errichtet würden. Ausnahmen davon seien ebenso wenig ersichtlich wie mildere und gleichsam effektive Mittel als die Beseitigung der Schwarzbauten. Die Bauaufsichtsbehörde habe auch kein Vertrauen beim Kläger in den Fortbestand der streitgegenständlichen Anlagen gesetzt. Relativ zeitnah (September 2006) sei nach Bekanntwerden der ungenehmigten Bebauung (Oktober 2005) die Beseitigungsanordnung erlassen worden. Auch im Zuge des Widerspruchsverfahren seien keine Anhaltspunkte für ein Vertrauen auf den Fortbestand der Bebauung gesetzt worden. Die lange Dauer bis zur Entscheidung sei vielmehr dem Abwarten bis zur Erledigung der vom Kläger bzw. Herrn W. initiierten Petitionen zum Bayerischen Landtag geschuldet gewesen. Im Übrigen komme eine Verwirkung nur von Rechten, nicht aber von bauaufsichtlichen Verpflichtungen in Betracht. Der Kläger rügt mit seiner Antragsbefugnis, dass - auch wenn die formelle und materielle Illegalität im Regelfall den Erlass einer Beseitigungsanordnung rechtfertige - in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass der Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über den Erlass einer Beseitigungsanordnung durch eigenes vorheriges Tun oder Unterlassen in gleicher Sache eingeschränkt sein kann. Insbesondere wachse mit dem Zeitablauf die Bedeutung anderer Faktoren, die zwar ihrerseits für sich allein genommen den Erlass einer späteren Beseitigungsanordnung nicht ausschlössen, aber angesichts der lange währenden Duldung der rechtswidrigen Anlage in die für die Ermessensausübung erforderliche wertende Betrachtung mit einzubeziehen seien. Die nach der streitgegenständlichen Verfügung zu beseitigenden baulichen Anlagen existierten seit fast 30 Jahren. Sie stellten nach so langer Zeit keinen störenden Fremdkörper im Landschaftsbild mehr dar. Bis zur ersten Baukontrolle im Jahr 2005 seien die Anlagen bereits 12 Jahre lang geduldet gewesen. Bis zum Erlass des das behördliche Verfahren abschließenden Widerspruchsbescheids seien weitere 14 Jahre verstrichen. Die Länge der Zeit, in der die baulichen Anlagen unbeanstandet geblieben seien, habe die Ausgangsbehörde vor Erlass des Bescheides nicht erkannt und dementsprechend auch nicht in den Gründen ihres Bescheides dargelegt, warum sie nach so langem Bestand der Gebäude gleichwohl ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung annehme. Offenbar habe es seit Errichtung der Gebäude keine Bezugsfälle oder sonstige das öffentlichen Interesse berührende Beanstandungen gegeben. Bei einer Duldung illegaler Baulichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg bestehe für die Ermessensausübung eine besondere Begründungslast. Dieser seien weder die Ausgangsbehörde im angefochtenen Bescheid vom 13. September 2006 noch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 nachgekommen. Mit diesen Erwägungen setzt der Kläger den Erwägungen des Erstgerichts zur Begründung der Ermessensfehlerfreiheit der Beseitigungsanordnung des Landratsamts in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz nichts Relevantes entgegen. Vielmehr decken sich die begründenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts mit den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in diversen Entscheidungen wiederholt zugrunde gelegten Grundsätzen: Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Ermessensverwaltungsakts haben muss, ergibt sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Bei einem Einschreiten gegen rechtswidrige oder auch nur ordnungswidrige Zustände stehen sich nicht ein „Für und Wider“ dergestalt gegenüber, dass es der zuständigen Behörde völlig freistehe, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechtswidrige und ordnungswidrige Zustände geht es vielmehr darum, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten - und daher grundsätzlich gebotenen - Einschreiten ausnahmsweise absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen ausnahmsweise für opportun hält. Insofern genügt es abgesehen von besonderen Fallkonstellationen für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung für ein bauordnungsrechtliches Eingreifen (hier für den Erlass einer Beseitigungsanordnung), wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden muss. Angesichts dessen braucht bei der „intendierten“ Ermessensentscheidung ein „Für und Wider“ nur dann „tiefer“ abgewogen zu werden, wenn im jeweilige Einzelfall besondere, konkrete Umstände für eine ausnahmsweise Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustandes sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - NVwZ 1996, 892 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 24.2.2005 - 1 ZB 04.276 - juris Rn. 35; B.v. 11.11.2019 - 1 ZB 19.1449 - juris Rn. 9; U.v. 14.5.2021 - 1 B 19.2111 - juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 15.2.2022 - 1 LA 153/20 - BauR 2022, 765 = juris Rn.13; OVG NRW, U.v. 24.2.2016 - 7 A 19/14 - NVwZ-RR 2016, 529 = juris Rn. 27 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.7.2015 - OVG 10 S 14.15 - KommJur 2015, 436 = juris Rn. 16). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, muss die Behörde in der Regel über den Willen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände hinaus nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist. Eine tiefergehende Ermessensausübung kann in Ausnahmesituationen dann geboten sein, wenn die Behörde durch ihr Verhalten - insofern auch unter Berücksichtigung einer Zeitkomponente - gegenüber dem Betroffenen (hier dem Kläger) einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und sich mit dem Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen würde. So bestehen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung (oder auch einer Nutzungsuntersagung) im Einzelfall besondere Anforderungen für die Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes Handeln - etwa in Form einer „aktiven“ Duldung sowie ggf. auch durch bewusstes Nichtstun (faktisches Dulden einer baulichen Anlage, obwohl deren Illegalität behördlich bekannt ist) - gegenüber dem Betroffenen ein Vertrauen dahingehend begründet hat, sie werde von der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen (im Fall der Beseitigungsanordnung vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2019 - 1 ZB 19.1449 - juris Rn. 12; B.v. 29.4.2020 - 15 ZB 18.946 - juris Rn. 15; B.v. 12.5.2020 - 15 ZB 18.2653 - juris Rn. 16; OVG NRW, U.v. 24.2.2016 - 7 A 19/14 - a.a.O. Rn. 29 ff.; im Fall der Nutzungsuntersagung vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 35 ff.; B.v. 2.11.2020 - 1 ZB 20.597 - juris Rn. 4; B.v. 8.1.2021 - 9 CS 20.2376 - juris Rn. 22; B.v. 23.3.2021 - 15 ZB 20.2906 - juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 11.10.2019 - 1 LA 74/18 - UPR 2020, 236 = juris Rn. 15). Derartige besondere vertrauensbildenden Umstände hat das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall mit den voranstehenden Erwägungen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs plausibel verneint. Abgesehen davon, dass die Befugnis zum Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht verwirkt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 9 ZB 05.365 - juris Rn. 10; B.v. 28.12.2016 a.a.O. Rn. 33; B.v. 29.4.2020 a.a.O.; B.v. 8.2.2021 - 1 ZB 20.2258 - juris Rn. 7; B.v. 23.3.2021 a.a.O.; B.v. 12.4.2021 - 9 ZB 19.1612 - juris Rn. 17; U.v. 7.9.2021 - 1 N 18.870 - juris Rn. 30; NdsOVG, B.v. 11.10.2019 a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 12.6.2012 - 8 A 10291/12 - BauR 2012, 1634 = juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 15.9.2016 - 5 S 114/14 - NVwZ-RR 2017, 315 = juris Rn. 41), begründet die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde für sich allein kein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen dergestalt, dass gegen eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete Anlage auch künftig nicht eingeschritten wird (BayVGH, B.v. 18.7.2008 a.a.O.; BayVGH, B.v. 12.5.2020 a.a.O.; B.v. 8.2.2021 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 11.10.2019 a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 17.6.1998 - 2 B 97.171 - juris Rn. 26 ff.). Der vom Kläger monierte bloße Zeitablauf seit Errichtung der betroffenen baulichen Anlagen sowie seit der ersten Baukontrolle im Jahr 2005 bis Erlass der letzten Behördenentscheidung über das bauordnungsrechtliche Einschreiten (hier: der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2020) bzw. bis zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts [vgl. unten bb) ] begründet daher für sich keine verschärften Ermessensanforderungen. Das gilt auch, wenn zwischenzeitlich trotz einer befürchteten Bezugsfallwirkung tatsächlich keine weiteren illegalen Schwarzbauten in der Umgebung errichtet worden sind. Soweit in der Antragsbegründung die Rede davon ist, die Anlagen seien bis zur ersten Baukontrolle im Jahr 2005 bereits zwölf Jahre „geduldet“ gewesen, und dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass gegen sie trotz behördlicher Kenntnis von ihrer Existenz und ihrer formellen / materiellen Illegalität bewusst und gewollt nicht eingeschritten worden sei, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung im Jahr 2006 zeitnah nach Bekanntwerden der ungenehmigten Bebauung (Oktober 2005) erlassen wurde (UA S. 10). Das Verwaltungsgericht geht also ersichtlich davon aus, dass im Zeitraum zwischen der Anlagenerrichtung und der Baukontrolle im Jahr 2005 behördlicherseits keine ggf. vertrauensschutzbegründende „aktive“ bzw. „bewusste“ Duldung stattfand. Dem ist die Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten, zumal auch in der von ihr zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1991 (Az. 2 B 89.3338 - BeckRS 1991, 9039) - unabhängig davon, dass zwischenzeitlich zahlreiche aktuellere Entscheidungen zur Ermessensausübung im Anwendungsbereich des Art. 76 BayBO ergangen sind (s.o.) - die vom Kläger nicht näher thematisierte Besonderheit bestand, dass bei einer dort unbeanstandeten Nutzung über mehr als 26 Jahre Bedienstete der Bauaufsichtsbehörde in dieser Zeit wiederholt das betroffene Anwesen besichtigt hatten und dabei auf die Bereinigung festgestellter anderer Rechtsverstöße geachtet hatten. Zudem hat die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren zu Recht darauf verwiesen, dass das Landratsamt vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit Schreiben vom 13. April 2006 (Bl. 22a der Behördenakte) eine Duldung für die Zukunft gegenüber dem Kläger ausdrücklich abgelehnt hat, sodass insbesondere auch für den Zeitablauf nach Erlass des Bescheids (13. September 2006) die Schaffung vertrauensbildender Umstände ausscheidet. bb) Aus dem Argument des Klägers, es komme bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 6.12.1985 - 4 C 23.83 u.a. - NJW 1986, 1186 = juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - BayVBl 2011, 500 = juris Rn. 67; U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - BayVBl 2018, 168 = juris Rn. 19), ergibt sich nichts Anderes. Soweit der Kläger rügt, die Bauaufsichtsbehörde hätte aufgrund des vorgenannten maßgeblichen Zeitpunkts die Pflicht gehabt, erneut in eine Ermessensentscheidung einzutreten, wird übersehen, dass im Widerspruchsverfahren auch die Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids überprüft wird. Das Landratsamt hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. September 2006 (Seite 4) als Ausgangsbehörde sein Ermessen, für das nach dem oben Ausgeführten keine hohen Anforderungen bestehen - wie folgt ausgeübt: „Eine Duldung der widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen ist nicht möglich, da sonst eine Nachahmungsgefahr für andere Bauherren bestehen würde bzw. diese baulichen Anlagen einen eindeutigen Bezugsfall darstellen würden. Die Beseitigung der baulichen Anlagen ist auch angemessen, da weder die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung noch eine Duldung des rechtswidrigen Zustands möglich ist.“ Die Regierung der Oberpfalz hat im Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 (Seite 4 oben) über die umfängliche Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid vom 13. September 2006 auch für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die offensichtlich fortgeltenden - und (s.o.): ausreichenden - Ermessenserwägungen des Landratsamts übernommen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffenen Urteils insofern plausibel ausgeführt, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage seit Errichtung der Anlagen, des Erlasses des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28. April 2022 nicht erkennbar sei. Damals wie jetzt - so das Verwaltungsgericht weiter - stelle sich die Bebauung als rechtswidrig dar; die Gründe, bauaufsichtlich einzuschreiten, seien die gleichen. Auch dem hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung nichts Substantielles entgegengesetzt. Soweit in der Antragsbegründung vorgebracht wird, „die Grundlagen der Ermessensausübung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids“ seien „aufgrund des langen Zeitraums bis zur mündlichen Verhandlung nicht mehr mit den aktuellen und rechtlichen Kriterien vergleichbar gewesen“, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert und unklar, weil nicht weiter ausgeführt wird, warum das so sei. Allein die verstrichene Zeit von 16 Jahren zwischen dem Erlass des Ausgangsbescheids (2006) und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (2022), auf die der Kläger in seinem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang verweist, ist jedenfalls mangels Vertrauensschutzbildung für die Ermessensausübung irrelevant [s.o. aa) ]. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).