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Urteil

M 1 K 23.4780

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 76 Satz 1 BayBO die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 1.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist formell illegal, da sie einer Baugenehmigung bedarf und eine solche nicht vorliegt. Insbesondere fällt die Werbeanlage nicht unter die in Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. d BayBO vorgesehene Verfahrensfreiheit. Danach sind Werbeanlagen verfahrensfrei, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden. Es ist beabsichtigt, die Werbeanlage dauerhaft zu betreiben. Entsprechendes hat der Kläger in seinem Bauantrag angegeben. Insofern kommt es freilich auf die Anlage an sich und nicht auf die Verweildauer der jeweils dargestellten Werbeplakate an. Die Werbeanlage ist überdies auch materiell illegal, da sie bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil sie den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans widerspricht. Insoweit wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 27. Mai 2025 in dem auf Erlass der Baugenehmigung für die Werbeanlage gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren M 1 K 21.6259, die den Beteiligten bekannt sind – insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO analog. 1.2. Auch die Ausübung des der Bauaufsichtsbehörde auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) erweist sich im Umfang der durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle als fehlerfrei. Sie hat insbesondere das ihr zustehende Ermessen erkannt und in pflichtgemäßer Weise ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen an die „intendierte“ Ermessensentscheidung bei bauaufsichtlichen Maßnahmen BayVGH, B. v. 17.8.2022 – 15 ZB 22.1402 – juris Rn. 13 m.w.N.). 1.2.1. Insbesondere ist es dem Beklagten nicht im Sinne einer Verwirkung ihrer bauaufsichtlichen Befugnisse verwehrt, die Beseitigung der als Einheit aus Werbeplakaten und Befestigungszaun zu betrachtenden Werbeanlage auch mehrere Jahre nach ihrer Aufstellung anzuordnen. Die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten kann nicht verwirkt werden, weil die Aufgabe und die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, kein bloßes Recht ist, das der Verwirkung unterliegt, sondern eine behördliche Pflicht (stRspr., z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.849 – juris Rn. 26). 1.2.2. Die Anordnung erweist sich auch nicht deswegen als ermessenfehlerhaft, weil die Behörde mit dem Vorgehen gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, verstoßen würde. Denn dieser verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände erreicht hat, schlagartig gegen alle Schwarzbauten vorzugehen. Vielmehr darf sie sich auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränkten, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (Busse/Kraus/Decker, 157. EL Januar 2025, BayBO Art. 76 Rn. 232 m.w.N.). Dass der Beklagte vorliegend die Bezugsfälle geprüft und sich aus personeller und sachlicher Hinsicht für sein bauaufsichtliches Einschreiten auf die Fälle beschränkt hat, in denen Werbeanlagen aus bauplanungsrechtlichen Gründen rechtswidrig sind, ist danach nicht zu beanstanden. 2. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.