Beschluss
24 CS 22.1575
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Inhaber eines Jagdscheines ist zwar berechtigt, ohne eine zusätzliche Erlaubnis (Waffenschein) die Jagd auszuüben und im eigentlichen Bereich der befugten Jagdausübung, wie er in § 13 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 WaffG charakterisiert wird, die Schusswaffe auch geladen und zugriffsbereit sein darf, bei den sog. bloßen Annex-Tätigkeiten erstreckt sich die Befreiung von der Waffenscheinpflicht gem. § 13 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WaffG jedoch nur auf das Führen nicht schussbereiter Jagdwaffen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz ist gröblich iSd § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering angesehen und das Strafverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, dh im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch wenn sich jemand als Jäger 40 Jahre lang straffrei geführt hat und in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung von der Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, da die Prüfung eines Ausnahmefalles in erster Linie tatbezogen erfolgt und bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet; im Übrigen verlangt die Regelvermutung keine wiederholte Strafverhängung, sondern geht vielmehr von einem bisher straffreien Leben aus. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit ist inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhaber eines Jagdscheines ist zwar berechtigt, ohne eine zusätzliche Erlaubnis (Waffenschein) die Jagd auszuüben und im eigentlichen Bereich der befugten Jagdausübung, wie er in § 13 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 WaffG charakterisiert wird, die Schusswaffe auch geladen und zugriffsbereit sein darf, bei den sog. bloßen Annex-Tätigkeiten erstreckt sich die Befreiung von der Waffenscheinpflicht gem. § 13 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WaffG jedoch nur auf das Führen nicht schussbereiter Jagdwaffen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz ist gröblich iSd § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering angesehen und das Strafverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, dh im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 4. Auch wenn sich jemand als Jäger 40 Jahre lang straffrei geführt hat und in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung von der Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, da die Prüfung eines Ausnahmefalles in erster Linie tatbezogen erfolgt und bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet; im Übrigen verlangt die Regelvermutung keine wiederholte Strafverhängung, sondern geht vielmehr von einem bisher straffreien Leben aus. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 5. Das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit ist inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375, - Euro festgesetzt.