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Beschluss

24 CS 25.1955

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München – M 7 S 25.3862 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.750,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt worden sind. Dem lag zugrunde, dass das Kraftfahrzeug des Antragstellers unversperrt und mit offenstehender hinterer Seitentüre auf einem Grundstück des Antragstellers abgestellt war, ohne dass der Antragsteller stets zugegen war, obwohl sich auf dem Rücksitz eine Langwaffe und Munition in einem Futteral befunden haben. Das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren stellte das Amtsgericht Ingolstadt mit Beschluss vom 24. Januar 2025 endgültig ein, nachdem auf den Einspruch des Antragstellers gegen den erlassenen Strafbefehl hin eine Geldauflage verhängt und bezahlt worden war. Wegen dieses Vorfalls widerrief die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Juni 2025 seine waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1) und ordnete unter Androhung der Sicherstellung (Nr. 6) die Überlassung der Waffen an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung (Nr. 2), sowie unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 7) die Abgabe der Waffenbesitzkarten (Nr. 3) an. Zudem erklärte die Antragsgegnerin den Jagdschein für ungültig (Nr. 4) und ordnete dessen Rückgabe (Nr. 5) an. Der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig, da er seine Jagdwaffe nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Über die dagegen erhobene Klage (Az. M 7 K 25.3774) hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 abgelehnt. Der Bescheid erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, da der Antragsteller bei summarischer Prüfung unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei. Der Antragsteller habe gegen grundlegende Sorgfaltspflichten zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen verstoßen. Im Übrigen würde wegen des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs in § 45 Abs. 5 WaffG selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Klage bei einer reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen das Interesse des Antragstellers überwiegen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt. Er habe während der Jagdvorbereitungen dringend die Toilette aufsuchen müssen und deshalb das Fahrzeug verlassen. Es werde aber bestritten, dass er sich 42 Minuten lang vom Fahrzeug entfernt aufgehalten habe. Er bedauere das Vorkommnis sehr. Da das Strafgericht das Verfahren eingestellt habe, sei ersichtlich, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gehandelt habe. Aus diesem Vorfall könne nicht die Prognose abgeleitet werden, er werde zukünftig gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 332) ist, wird mit der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 1. Der Antragsteller dringt mit seinem Vortrag, es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt, das eine Prognose zukünftiger Verstöße gegen die Waffengesetze nicht trage, nicht durch. Zum einen steht anhand der vorliegenden Zeugenaussagen fest, dass das Fahrzeug mindestens eine halbe Stunde in dem vorgefundenen Zustand abgestellt war und der Antragsteller nicht zugegen war. Deshalb können seine Ausführungen, er habe sich nur kurz auf die Toilette begeben, nicht überzeugen. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, wäre aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb er während der Vorbereitungen für die Jagd vergessen konnte, dass er die Jagdwaffe schon ins Auto gelegt hatte und weshalb er die Türen des Fahrzeugs nicht verschlossen hat, während er zur Toilette ging. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug auf dem Grundstück des Antragstellers abgestellt war, ändert nichts daran, dass unberechtigte Personen sich unschwer dem Fahrzeug nähern und ggf. die Waffen an sich nehmen konnten, so wie dies durch die von den Zeugen herbeigerufenen Polizeibeamten auch geschehen ist. Nach den Lichtbildern handelt es sich nicht um ein eingezäuntes Wohngrundstück mit einem angelegten Garten und Gartentor, sondern um ein weitläufiges, landwirtschaftlich genutztes Areal, das von den Zeugen ohne Probleme betreten werden konnte. Die Ausführungen des Antragstellers erscheinen bei summarischer Prüfung als Schutzbehauptungen und verharmlosen den Aufbewahrungsverstoß. Damit kann die Prognose der Antragsgegnerin nicht erschüttert werden. Dass das Strafgericht das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt hat, ändert nichts daran, dass es sich bei dem festgestellten Sachverhalt, den der Antragsteller im Grunde auch nicht bestreitet, um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) i.d.F. d. Bek. vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl I S. 1977), gehandelt hat. Nach § 13 Abs. 9 AWaffV sind bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, diese unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern. Gemäß Nr. 36.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (BAnz. Beil. Nr. 47a) reicht es bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Das gilt ebenso für das kurzfristige Verlassen des Fahrzeugs zum Aufsuchen einer Toilette. Daran fehlte es hier ganz offensichtlich. Der Antragsteller verkennt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt von seinem Fahrzeug entfernen durfte, solange die Türen desselben nicht verschlossen waren und die Waffe gut verstaut war, denn auch während der Vorbereitungen zur Jagd muss er die Waffen unter Kontrolle behalten. 2. Darüber hinaus ist bei der im Rahmen des Eilrechtsschutzes gebotenen Interessenabwägung die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier in Verbindung mit § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 6 WaffG – einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – Rn. 17). Es überwiegt deshalb im Regelfall das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dieser hat auch keine Gründe vorgetragen, die über die mit der Anordnung sofortiger Vollziehung typischerweise verbundenen und vom Gesetzgeber bereits bedachten Umstände hinausreichen und eine abweichende Gewichtung der Interessenlage rechtfertigen könnten. Inmitten steht ausschließlich das Interesse am weiteren Waffenbesitz und der Möglichkeit der entsprechenden Weiternutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 18). 3. Bezogen auf die den Jagdschein betreffenden Regelungen des Bescheids besteht bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit ist die sofortige Vollziehung anders als im Waffenrecht zwar nicht schon gesetzlich angeordnet, allerdings ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs (vgl. näher BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 – juris Rn. 25). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 27.750,00 Euro. Seine Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der in den Nummern 1.5, 20.4 und 50.2. des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlungen (s. zur Anwendung des neuen Streitwertkatalogs BayVGH, B.v. 27.11.2025 – 24 CS 25.1781 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Antragsteller verfügt über insgesamt 28 Waffen, der Streitwert beträgt insoweit 22.750,00 Euro. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins beträgt er 5.000,00 Euro. Soweit das Verwaltungsgericht den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Wechsellauf bei der Streitwertbemessung berücksichtigt hat, sieht der Senat wegen der Geringfügigkeit der Berücksichtigung des einen Wechsellaufs im Verhältnis zu der Anzahl der Waffen des Antragstellers von einer Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) ab, um die erheblichen Auswirkungen der Anwendung des aktuellen Streitwertkatalogs zum Nachteil des Antragstellers zu vermeiden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass in der Waffenbesitzkarte eingetragene Wechselläufe, Schalldämpfer und anderes Zubehör nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884 – juris Rn. 37; B.v. 10.7.2025 – 24 CS 25.818 – juris Rn. 26 ff.; B.v. 17.7.2025 – 24 CS 25.697 – juris Rn. 13). 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).