Beschluss
9 L 5009/24.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0205.9L5009.24.GI.00
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Leitsätze
Zur Frage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG wegen verweigerter Mitwirkung an einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (hier bejaht).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.875,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG wegen verweigerter Mitwirkung an einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (hier bejaht). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.875,00 EUR festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 10.12.2024 verfügten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form von zwei Waffenbesitzkarten und gegen die damit verbundenen Folgeanordnungen. Der am … geborene Antragsteller ist Inhaber der Waffenbesitzkarten mit den Nummern N03 und N04, in denen eine Langwaffe (Bockdoppelflinte, Kaliber 12/70, Hersteller R., Modell T.) und eine Kurzwaffe (halbautomatische Pistole, Kaliber 7,65 mm Browning, Hersteller V.) eingetragen sind, ohne die Erlaubnis zum Besitz von Munition. Zur Aufbewahrung dieser Waffen verfügt er in seiner Wohnung über einen dem Antragsgegner im Jahr 2011 nachgewiesenen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit Innentresorwürfel der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Die Waffenbehörde des Antragsgegners führte am 29.10.2024 gegen 12:15 Uhr durch zwei ihrer Mitarbeiter eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle bei dem Antragsteller durch. Dieser ließ die Kontrolleure in die Wohnung, führte sie zu dem Waffenschrank, verweigerte jedoch, obwohl er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, dessen Öffnung, so dass der Inhalt des Schranks nicht überprüft werden konnte. Er erklärte, dass er den Waffenschrank erst nach einer vorherigen Terminvereinbarung öffnen werde. In einem zu dem Kontrolltermin gefertigten Aktenvermerk vom 30.10.2024 ist festgehalten, der Antragsteller habe von Beginn an eine abblockende Haltung gegenüber den Kontrolleuren eingenommen und sich darüber beschwert, dass nur legale Waffenbesitzer kontrolliert würden. Auch habe er beanstandet, dass die Kontrolle unangekündigt stattfinde. Nachdem die Kontrolleure ihm erklärt hätten, dass er den Waffenschrank öffnen müsse, damit die Waffen und der gemeldete Datenbestand überprüft werden könnten, habe er die Öffnung abgelehnt und geäußert, er habe dafür jetzt aus Prinzip keine Zeit und müsse seine Waffenbesitzkarte erst suchen. Die Kontrolleure hätten ihn sodann auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dennoch sei er bei seiner Weigerung geblieben. Er habe den Eindruck gemacht, den Inhalt des Waffenschranks nicht offenbaren zu wollen, jedoch erklärt, dass er nach einer Terminvereinbarung zur Öffnung des Schranks bereit sei. Mit Anhörungsschreiben vom 13.11.2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, dessen waffenrechtliche Erlaubnisse in Form der beiden Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Er verwies auf den Verlauf des Kontrolltermins, bei dem der Antragsteller trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht die Öffnung des Waffenschranks verweigert habe. Aus diesem Grund müsse die Waffenbehörde vermuten, dass die Waffen des Antragstellers nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden seien bzw. sich noch Munition oder eine illegale Waffe in dem Waffenschrank befunden hätten. Diese vermuteten Verstöße hätten zur Folge, dass der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig wäre. Da er durch die Weigerung, den Waffenschrank zu öffnen, nicht an der Überprüfung mitgewirkt habe, lägen Tatsachen vor, die die Behörde vermuten ließen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zum Widerruf der Erlaubnis gegeben wäre, weggefallen seien, und es sei deshalb von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2024 Stellung. Er wies auf sein Alter sowie auf den Umstand hin, dass er mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert sei, und machte geltend, es sei ihm am Tag der Kontrolle nicht gut gegangen. Deshalb habe er den beiden Behördenvertretern angeboten, einen anderen Termin für die Kontrolle zu vereinbaren, wobei er davon ausgegangen sei, dass Waffenaufbewahrungskontrollen grundsätzlich nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung stattfänden. Zudem habe er, weil er seine Lesebrille nicht zur Hand gehabt habe, die Dienstausweise der Kontrolleure nicht lesen können. Aus Sorge, es könne sich um Betrüger handeln, die sich als Mitarbeiter der Waffenbehörde ausgeben, habe er erklärt, er werde den Waffenschrank nicht öffnen, bevor er die Möglichkeit gehabt habe nachzuprüfen, ob es sich tatsächlich um Behördenmitarbeiter handele. Dass er sich „aus Prinzip“ nicht kontrollieren lasse, habe er nicht geäußert. Eine Kontrolle sei jederzeit möglich, er habe nichts zu verheimlichen. Mit Bescheid vom 10.12.2024 widerrief der Antragsgegner die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers in Form der Waffenbesitzkarten mit den Nummern N03 und N04 (Ziffer 1.) und ordnete an, dass die Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides, an den Antragsgegner zurückzugeben sind (Ziffer 2.). Ferner wurde angeordnet (Ziffer 3.), dass die Waffen und die Munition, die der Antragsteller aufgrund der widerrufenen Erlaubnis erworben oder befugt besessen habe und noch besitze, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen sind. Alternativ sei innerhalb dieser Frist die dauerhafte Unbrauchbarmachung durch einen Büchsenmacher oder die Vernichtung durch die Waffenbehörde des Antragsgegners zu veranlassen, und der Nachweis über das Überlassen oder Unbrauchbarmachen sei innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Antragsgegner zu führen. Die beiden von der Anordnung betroffenen Waffen (Bockdoppelflinte, halbautomatische Pistole) wurden im Einzelnen bezeichnet. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2. und 3. des Bescheides angeordnet (Ziffer 4.), und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der unter Ziffer 3. gesetzten Frist wurde die Sicherstellung sowie die Verwertung oder Vernichtung der Waffen angedroht (ebenfalls Ziffer 4.). Die Kosten für den Bescheid setzte der Antragsgegner auf 311,45 EUR fest (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde unter Zugrundelegung des in dem Aktenvermerk vom 30.10.2024 festgehaltenen Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers seien nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen gewesen, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Denn der Antragsteller sei aufgrund der festgestellten Tatsachen waffenrechtlich unzuverlässig, was sich zunächst aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergebe. Indem er sich trotz seiner diesbezüglichen Verpflichtung aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG geweigert habe, die Kontrolle seiner Waffenaufbewahrung zuzulassen, habe er gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Soweit er hiergegen einwende, er habe die Dienstausweise der Kontrolleure nicht überprüfen können und deshalb Sorge gehabt, dass es sich möglicherweise um Betrüger handele, habe für ihn bei dem Kontrolltermin zum einen ausreichend Zeit bestanden, seine Lesebrille zu holen und sich die Dienstausweise der Behördenmitarbeiter spätestens in dem Moment anzusehen, als er mit ihnen an dem Waffenschrank stand. Zum anderen hätte er zur Absicherung bei der Behörde anrufen können. Ferner habe der Antragsteller gegenüber den Kontrolleuren keine Zweifel an deren Berechtigung geäußert und auch nicht erwähnt, dass er die Dienstausweise nicht habe lesen können. Seine diesbezüglichen Einlassungen seien deshalb als nachträgliche Schutzbehauptungen zu werten. Der Antragsteller habe gegenüber den Kontrolleuren auch keine Andeutungen gemacht, die auf einen schlechten Gesundheitszustand hätten schließen lassen, und seine Annahme, Waffenaufbewahrungskontrollen fänden nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt, rechtfertige die Mitwirkungsverweigerung ebenfalls nicht. Die Stellungnahme des Antragstellers enthalte erhebliche Falschaussagen, die durch die Kontrolleure widerlegt werden könnten, darunter auch die Behauptung, er habe nicht geäußert, dass er sich aus Prinzip nicht kontrollieren lasse. Umstände, die die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG entkräften könnten und den von dem Antragsteller begangenen Verstoß ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen ließen, seien von ihm nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar. Zudem lägen aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers in Form der verweigerten Waffenschranköffnung Tatsachen vor, die den Antragsgegner gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen vermuten ließen, so dass auch insoweit ein Grund zum Widerruf der Erlaubnis gegeben sei. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei der Antragsgegner verpflichtet, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers zu widerrufen. Ein Ermessen stehe ihm aufgrund der festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht zu. Die Anordnung, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder sie alternativ unbrauchbar machen oder vernichten zu lassen, beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2. und 3. des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde damit begründet, dass es im öffentlichen Interesse liege, Personen, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen zum Waffen- und Munitionsbesitz aufweisen, unverzüglich die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen. Es sei nicht hinnehmbar, dass eine Person, die die Voraussetzungen des Waffengesetzes nicht erfülle, im Besitz von Waffen und Munition bleibe und Handlungen vornehmen könne, zu denen eine Waffenbesitzkarte berechtigte. Aufgrund der Gefahren, die mit dem Umgang von Waffen und Munition verbunden seien, sei bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung kein strenger Maßstab anzulegen. An die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen habe der Gesetzgeber besondere Anforderungen gestellt, die von dem Antragsteller nicht (mehr) in vollem Umfang erfüllt würden. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllen und insbesondere die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2. und 3. des Bescheids gerechtfertigt. Am 17.12.2024 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 10.12.2024 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 19.12.2024 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein mit Schriftsatz vom 03.12.2024 erfolgtes Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, in seinem Verhalten könne kein schwerwiegender Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften gesehen werden. Er habe die Kontrolle des Inhalts des Waffenschranks nicht ohne Grund verweigert, sondern weil er sich nicht habe vergewissern können, dass die Kontrolleure tatsächlich Mitarbeiter der Waffenbehörde gewesen seien, und weil es ihm nicht gut gegangen sei, nachdem er zunächst geschlafen hätte, dann aber, obwohl er gehbehindert sei, aus seiner im ersten Stockwerk gelegenen Wohnung zur Haustür habe heruntergehen müssen, um die Kontrolleure auf deren Klingeln hereinzulassen. Zudem habe er wegen der Aufregung unter Harndrang gelitten, was er den Kontrolleuren aber nicht habe sagen wollen. Schließlich sei in der bloß einmaligen Verweigerung einer Waffenaufbewahrungskontrolle noch kein gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu sehen. Die unter Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides für die Rückgabe der Waffenbesitzkarten gesetzte Frist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides beanstandet der Antragsteller als zu kurz. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2024 hinsichtlich der Ziffer 1. anzuordnen und hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antragsteller habe sich bei der Waffenaufbewahrungskontrolle am 29.10.2024 von Beginn an unkooperativ gezeigt. Er habe die beiden Behördenmitarbeiter nur zögerlich in die Wohnung gelassen, sie dann zum Waffenschrank geführt, dort jedoch die Öffnung des Schranks verweigert und geäußert, dass er diesen „aus Prinzip“ nicht öffnen werde. Auch nach einem ausdrücklichen Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Konsequenzen einer unbegründeten Verweigerung habe er es weiterhin abgelehnt, den Waffenschrank zu öffnen, und erklärt, dass bei einer angekündigten Aufbewahrungskontrolle ja auch alles in Ordnung sein werde. Der Antragsgegner verweist auf die Begründung des Bescheides vom 10.12.2024, die er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt. Er vertritt die Auffassung, die Weigerung des Antragstellers, an der Aufbewahrungskontrolle durch Öffnen des Waffenschranks mitzuwirken, rechtfertige die Annahme, dass bei Durchführung der Kontrolle Tatsachen festgestellt worden wären, die zum Widerruf der erteilten Erlaubnis geführt hätten. Das unbegründete Pochen des Antragstellers auf eine erst zukünftig durchzuführende Aufbewahrungskontrolle lasse vermuten, dass er den Inhalt des Waffenschranks zunächst in seinem Sinne habe „korrigieren“ wollen, um eine anschließende Kontrolle unbeanstandet durchlaufen zu können. Bei dem Termin am 29.10.2024 sei ihm dargelegt worden, dass aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung in Form der unbegründeten Weigerung, den Waffenschrank zu öffnen, gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG der Wegfall der vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen vermutet werden könne, so dass ein Grund zum Widerruf seiner Erlaubnis gegeben wäre. Der Hinweis nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG sei ihm somit erteilt worden. Der Umstand, dass sich der Antragsteller weiterhin uneinsichtig zeige und als „guten Grund“ für die Verweigerung der Kontrolle anführe, geschlafen zu haben, gehbehindert zu sein und sich nicht wohl gefühlt zu haben, lasse nach der allgemeinen Lebenserfahrung den hinreichend wahrscheinlichen Schluss zu, dass er auch bei künftigen unangemeldeten Aufbewahrungskontrollen ähnliche Weigerungsgründe vorbringen werde. Deshalb rechtfertige bereits der einmalige Aufbewahrungsverstoß, der hier infolge der Weigerung des Antragstellers, an der Kontrolle mitzuwirken, vermutet werde, die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerseite an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt bleibt das Eilbegehren erfolglos, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und entweder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs bereits kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO) oder ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das deren behördliche Anordnung rechtfertigt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ist der Ausgang des Hauptsach-verfahrens hingegen offen, entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wobei in den Fällen einer gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung der sich daraus ergebende grundsätzliche Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten ist. Hiernach ist der Antrag unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung des Sachstandes erweist sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form der beiden unter Ziffer 1. des Bescheides vom 10.12.2024 genannten Waffenbesitzkarten, gegen den der erhobene Widerspruch nach § 45 Abs. 5 Waffengesetz - WaffG - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die sachliche Zuständigkeit des Antrags-gegners, handelnd durch den Landrat (Kreisordnungsbehörde) als Waffenbehörde folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 1 der hessischen Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes, seine örtliche Zuständigkeit aus § 49 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -. Mit Schreiben vom 13.11.2024 wurde der Antragsteller vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt sind, zu denen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) des Betroffenen zählt, die dann nicht gegeben ist, wenn einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 WaffG vorliegt (absolute Unzuverlässigkeit) und in der Regel auch dann nicht, wenn einer der in § 5 Abs. 2 WaffG aufgeführten Tatbestände verwirklicht ist (Regelunzuverlässigkeit). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG genannten Gesetze, d.h. des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes, verstoßen haben. Nicht jeder einmalige Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Gesetze reicht jedoch aus, um regelhaft auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen schließen zu können. In tatbestandsmäßiger Weise „gröblich“ ist ein Verstoß nur dann, wenn sich in ihm die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt und er sich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (Nieders. OVG, Beschluss vom 26.04.2019 - 11 ME 135/19 -, juris, Rn. 8; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.08.2022 - 24 CS 22.1575 -, juris, Rn. 14; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 60), wobei es wegen des ordnungsrechtlichen Zwecks des Waffengesetzes unerheblich ist, ob mit dem Verstoß auch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 89; zu § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG: OVG Schl.-Holst., Urteil vom 18.09.2024 - 4 LB 5/22 -, juris, Rn. 104 m.w.N.). Hiernach erweist sich der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 WaffG. Denn indem er bei dem Kontrolltermin am 29.10.2024 die Öffnung des Waffenschranks verweigert und damit die Überprüfung vereitelt hat, ob die beiden in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen zum Zeitpunkt der Kontrolle in dem Schrank aufbewahrt wurden, hat er gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verstoßen und sich dabei vorsätzlich und derart schwerwiegend über die ihn als Waffenbesitzer treffenden Pflichten hinweggesetzt, dass sich der Verstoß als gröblich darstellt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung der jeweiligen Waffen oder Munition sind gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition und der Örtlichkeit in §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - geregelt. Demnach sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das den in § 13 Abs. 1, Abs. 2 AWaffV normierten Anforderungen entspricht, oder aber, sofern die Bestandsschutzregel des § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG eingreift, das den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 WaffG in der Fassung des Gesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) entspricht, das zuletzt durch Art. 6 Abs. 34 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, oder das von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben an die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung kann von der Waffenbehörde verdachtsunabhängig überprüft werden. Die Behördenmitarbeiter dürfen dabei feststellen, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ob in ihnen die Waffen lagern, die in den Waffenbesitzkarten eingetragen sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 8). Macht die Behörde von dieser Befugnis Gebrauch, hat ihr der Waffenbesitzer gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und ggf. die Munition aufbewahrt werden. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Kontrolle nach vorheriger Anmeldung oder, wie im vorliegenden Fall, unangekündigt stattfindet. Denn mit der für die Waffenbehörde bestehenden Möglichkeit, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können, soll dem Waffenbesitzer nach dem Willen des Gesetzgebers das Risiko des Waffenmissbrauchs und die Notwendigkeit der sorgfältigen Aufbewahrung der Waffen dadurch ins Bewusstsein gebracht werden, dass er jederzeit mit einer derartigen Kontrolle rechnen muss (BT-Drucks. 16/13423, S. 71). Die den Waffenbesitzer treffende Duldungspflicht umfasst dabei nicht nur die Gewährung des Wohnungszutritts, sondern auf Verlangen der Behörde auch das Öffnen von verschlossenen Türen und Behältnissen, sofern der Zweck der Kontrolle dies erfordert, und insbesondere die Öffnung des Waffenschranks, damit überprüft werden kann, ob die Waffen vollzählig in diesem aufbewahrt werden (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 82 f.; Soschinka/Heller NVwZ 2009, 993, 995 f.). Gegen diese aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG folgende Verpflichtung hat der Antragsteller durch seine Weigerung, den Waffenschrank bei dem Kontrolltermin am 29.10.2024 zu öffnen und dadurch den beiden Mitarbeitern der Waffenbehörde die Überprüfung des Inhalts des Schranks zu ermöglichen, verstoßen. Der Verstoß war auch gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Die Kammer teilt allerdings die Auffassung, dass der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG bei einer einmaligen Zutrittsverweigerung, durch die eine unangemeldete Aufbewahrungskontrolle verhindert wird, regelmäßig noch nicht eingreift (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris, Rn. 68). Denn bei einer unangekündigten Waffenaufbewahrungskontrolle, bei der plötzlich Behördenmitarbeiter an der Wohnungstür erscheinen und „hier und jetzt“ Einlass begehren, sind im privaten Bereich wurzelnde Gründe denkbar, aus denen der Waffenbesitzer den Zutritt nicht gewähren will, die jedoch mit der Waffenaufbewahrung nichts zu tun haben (vgl. Bauer/Fleck, GewArch 2010, 16, 20). Wenn der Betreffende dann zum Schutz seiner Privatsphäre den Zutritt verweigert, so mag dies zwar, sofern die Gründe nicht solcher Art sind, dass sie die Zutrittsverweigerung rechtfertigen, einen Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründen, aber es wird im Regelfall an der erforderlichen Schwere fehlen, um den Verstoß als „gröblich“ zu qualifizieren. Die Besonderheiten des vorliegenden Falls führen indes zu einer hiervon abweichenden Bewertung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber angenommen hat, ein Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG könne sich als gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG darstellen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung zur erstgenannten Vorschrift, eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungs-pflicht bleibe nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoße, gelte gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG regelmäßig als unzuverlässig und schaffe damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG (BT-Drucks. 16/13423, S. 71). Auch im hier zu entscheidenden Fall war die Weigerung des Antragstellers, den Waffenschrank zu öffnen, nicht nachvollziehbar. Die Besonderheit der vorliegenden Mitwirkungsverweigerung besteht darin, dass der Antragsteller die beiden Behördenmitarbeiter bei dem Kontrolltermin in die Wohnung gelassen hat und mit ihnen sogar zum Waffenschrank gegangen ist. Er hat die Durchführung der Kontrolle somit nicht zum Schutz des privaten Bereichs seiner Wohnung verweigert, sondern ausschließlich deswegen, um zu verhindern, dass die Kontrolleure Einblick in den Waffenschrank nehmen. Das Öffnen des Schranks, in dem sich das Gewehr und die Pistole hätten befinden müssen, die in den beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers eingetragen sind, sowie die Kontrolle seines Inhalts hätten nur wenige Minuten gedauert. Es gab in der konkreten Situation keinen nachvollziehbaren Grund, der der Öffnung des Schranks entgegenstand. Die Verweigerung des Antragstellers bezweckte demnach allein, bei dem unangekündigt stattfindenden Kontrolltermin die Überprüfung unmöglich zu machen, ob er seinen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachkommt. Dabei handelte er auch vorsätzlich, da ihn die Kontrolleure, was er nicht in Abrede stellt, auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen hatten. In der Weigerung ist deshalb ein bewusster Verstoß gegen eine Pflicht zu sehen, die das Waffengesetz dem Waffenbesitzer zum Schutz der Allgemeinheit vor den von Schusswaffen ausgehenden Gefahren auferlegt, und der sich deswegen als schwerwiegend erweist, weil es für ihn keinen sachlichen Grund gab und weil der Antragsteller „unter den Augen“ der Waffenbehörde offen deren gesetzliche Befugnisse negiert hat, was unabhängig von der Frage, ob er dabei auch äußerte, er lasse sich „aus Prinzip“ nicht kontrollieren, eine fehlerhafte Einstellung zu den waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften erkennen lässt. Die Absicht, den Inhalt des eigenen Waffenschranks der Waffenbehörde zum Zeitpunkt des stattfindenden Kontrolltermins nicht zu offenbaren, schließt den Willen ein, die Klärung der Frage zu vereiteln, ob der Betreffende den gesetzlichen Aufbewahrungsvorgaben gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 WaffG durchgängig nachkommt. Ein berechtigtes Interesse des Waffenbesitzers, diese Umstände zu verbergen, ist ausgeschlossen. Nimmt er aber, wie es bei dem Antragsteller der Fall war, trotz ausdrücklichen Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht dennoch ein solches „Recht“ für sich in Anspruch, liegt darin eine evidente Missachtung seiner aus dem Waffengesetz folgenden Pflichten. Dabei wird die Schwere des Verstoßes nicht dadurch abgeschwächt, dass sich der Antragsteller bereit erklärt hat, den Inhalt seines Waffenschranks zu einem späteren Zeitpunkt nach vorheriger Terminvereinbarung durch die Waffenbehörde überprüfen zu lassen. Denn der Zweck der Kontrolle liegt gerade auch in der Feststellung, ob der Waffenbesitzer von sich aus und durchgängig die Aufbewahrungsvorschriften einhält, und nicht erst dann, wenn er hierzu durch einen angekündigten Kontrolltermin angehalten wird. Das Beharren auf einer Terminvereinbarung, obwohl sich die Kontrolleure bereits in der Wohnung befanden und die Überprüfung des Inhalts des Waffenschranks, da der Antragsteller lediglich im Besitz von zwei Waffen ist, nur eine verhältnismäßig kurze Zeit in Anspruch genommen hätte, unterstreicht stattdessen, dass der Antragsteller seine gesetzliche Mitwirkungspflicht offen in Abrede gestellt und hierdurch eine Einstellung gezeigt hat, die mit den an einen Waffenbesitzer zu stellenden Anforderungen unvereinbar ist. Die Umstände, die der Antragsteller als Gründe für seine Verweigerung anführt, sind gänzlich unplausibel und derart fernliegend, dass die Kammer in ihnen bloße Schutzbehauptungen erkennt. Soweit er vorträgt, er habe seine Lesebrille nicht zur Hand gehabt, deshalb die Dienstausweise der Behördenmitarbeiter nicht lesen und folglich nicht feststellen können, dass es sich bei den Kontrolleuren tatsächlich um Mitarbeiter der Waffenbehörde und nicht um Betrüger handelt, ist dies schlechterdings nicht nachvollziehbar. Denn zum einen bliebe in diesem Fall unerklärlich, warum der Antragsteller die Kontrolleure dann überhaupt in die Wohnung gelassen hat. Vor allem aber ist nicht ansatzweise erklärlich, warum er seine Lesebrille nicht einfach geholt und die Kontrolleure gebeten hat, solange zu warten. Auch sein Vorbringen, er sei gehbehindert und es sei ihm bei der Kontrolle nicht gut gegangen, lässt nicht im Ansatz erkennen, weshalb ihn seine angeblichen gesundheitlichen Beschwerden daran gehindert haben sollen, den Waffenschrank zu öffnen, nachdem er mit den beiden Kontrolleuren bereits zu dem Schrank gegangen war. Während der Überprüfung des Schrankinhalts hätte er sich einfach auf einen Stuhl setzen können. Der erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte angebliche Harndrang ist ebenfalls nicht geeignet, die Weigerung, den Waffenschrank zu öffnen, nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Wenn der Antragsteller tatsächlich, was wenig wahrscheinlich sein dürfte, seinen Harndrang nicht bis zur Beendigung der Kontrolle hätte unterdrücken können, hätte er die Kontrolleure, sofern er diese nicht für die Dauer des Toilettengangs unbeobachtet in der Wohnung hätte lassen wollen, nach der Öffnung des Schranks und der ersten Sichtung des Inhalts ohne weiteres bitten können, kurz vor der Wohnungstür zu warten, damit er die Toilette aufsuchen kann, statt auf einem neuen und nunmehr angekündigten Termin zu bestehen. Der sich nach alledem als „gröblich“ darstellende Verstoß des Antragstellers gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die Vermutung, dass dieser waffenrechtlich unzuverlässig ist. Umstände, die die gesetzliche Regelvermutung widerlegen könnten, weil sie den Verstoß ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, juris, Rn. 5; Bayer. VGH, Beschluss vom 07.02.2022 - 24 CS 21.2636 -, juris, Rn. 27), sind angesichts der obigen Ausführungen nicht gegeben. Da bereits die vorstehenden Gründe zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG führen, die den Antragsgegner gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verpflichtet, erweist sich die unter Ziffer 1. des Bescheides vom 10.12.2024 getroffene Anordnung als rechtmäßig, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Antragsgegner darüber hinaus, wie in dem Bescheid und in der Antragserwiderung zusätzlich angenommen, auch nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG den Wegfall der Zuverlässigkeit des Antragstellers vermuten durfte, was gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG einen Hinweis auf diese Rechtsfolge und nicht bloß auf die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfordert hätte, der jedoch in der Verwaltungsakte des Antragsgegners nicht dokumentiert ist. Auch hinsichtlich des unter Ziffer 4. des Bescheides in Bezug auf die Ziffern 2. und 3. angeordneten Sofortvollzugs ist der Antrag unbegründet. Die aufgrund des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen unter den Ziffern 2. und 3. des Bescheides ist formell rechtmäßig. Sie wurde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis ist nicht nur formeller Natur, dem bereits genügt wäre, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.1990 - 8 R 3118/89 -, juris, Rn. 103). Vielmehr bedarf es einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zur Anordnung des Sofortvollzugs geführt haben. Die vorliegende Begründung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs darauf gestützt, dass es im öffentlichen Interesse liege, Personen, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen zum Waffen- und Munitionsbesitz aufweisen, unverzüglich die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen. Es sei dabei nicht hinnehmbar, dass eine Person, die die Voraussetzungen des Waffengesetzes nicht erfülle, im Besitz von Waffen und Munition bleiben und Handlungen vornehmen könne, zu denen eine Waffenbesitzkarte berechtige. Auch von dem Antragsteller würden die besonderen Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Inhaber von Waffenbesitzkarten stelle, nicht mehr in vollem Umfang erfüllt. Um dem Gesetzeszweck zu entsprechen und die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2. und 3. des Bescheids gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat damit eine auf den konkreten Fall abstellende Begründung gegeben, die erkennen lässt, aus welchen Gründen er die angeordnete Rückgabe der Waffenbesitzkarten und die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen für eilbedürftig erachtet. Gerade in immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage kann sich die Begründung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Sofortvollzugsanordnung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall gegeben ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 17.07.2002 - 11 CS 02.1320 -, juris, Rn. 9). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist auch materiell rechtmäßig. Auch in Bezug auf die Rückgabe der Waffenbesitzkarten und die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der beiden Waffen überwiegt das öffentlich Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die darauf gerichteten Anordnungen unter den Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 10.12.2024 nach Maßgabe der folgenden Ausführungen als offensichtlich rechtmäßig erweisen und ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die unter Ziffer 2. des Bescheides getroffene Anordnung, nach der der Antragsteller die Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Bescheides, an den Antragsgegner zurückzugeben hat, beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen werden, der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Der Antragsgegner hat es zwar entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG versäumt, die Anordnung unter Ziffer 2. mit einer Begründung zu versehen. Die Begründung des Bescheides geht auf die verfügte Rückgabe der Waffenbesitzkarten nicht ein. Dies verhilft dem Antrag jedoch nicht zum Erfolg, da die insoweit fehlende Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG in dem noch ausstehenden Widerspruchsbescheid nachgeholt werden kann. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Länge der für die Rückgabe gesetzten Frist von einer Woche, die wegen des angeordneten Sofortvollzugs mit der Bekanntgabe des Bescheides zu laufen beginnen konnte, nicht zu beanstanden. „Unverzüglich“ meint hier, wie sonst auch (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), ohne schuldhaftes Zögern (Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 46 WaffG Rn. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der Antragsteller nicht hätte in der Lage sein sollen, die Waffenbesitzkarten binnen einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zurückzugeben. Die Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 3. verfügte Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen findet sich in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach kann die zuständige Behörde, wenn jemand aufgrund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat und er sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsrundlage sind hier erfüllt, da sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form der beiden Waffenbesitzkarten, auf deren Grundlage der Antragsteller die in seinem Besitz befindlichen Waffen befugt besessen hat, nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung aus den obigen Gründen als rechtmäßig darstellt. Der Antragsteller hat auch das ihm durch § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es handelt sich dabei um ein intendiertes Ermessen, bei dem, wenn ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, das Ergebnis der Abwägung zugunsten der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit keiner weiteren Begründung bedarf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2023 - 22 L 1071/23 -, juris, Rn. 96). Denn diese Folgeentscheidung dient ebenso wie die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnis-urkunden gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG der Umsetzung des Widerrufs der waffen-rechtlichen Erlaubnisse und stellt die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch die sofortige Abgabe der Waffen sicher (Bayer. VGH, Beschluss vom 02.12.2020 - 24 CS 20.2211 -, juris, Rn. 29). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen Ermessenfehler begründen könnten, sind nicht gegeben. Im Hinblick auf die Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von Waffen ausgehen, liegt aufgrund der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor. Die Verpflichtung des Antragstellers, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie diejenige zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem dieser Widerruf gemäß § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 25.08.2020 - 24 CS 20.1596 -, juris, Rn. 26). Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 sowie Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Gemäß Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Auffangwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten und für jede weitere eingetragene Waffe eine Erhöhung um 750,00 EUR vorzunehmen ist, unabhängig davon, auf wie vielen einzelnen Waffenbesitzkarten sich die Eintragungen befinden (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 - 6 B 37.22 -, juris, Rn. 7). Da in den beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers insgesamt zwei Waffen eingetragen sind, folgt daraus ein Streitwert von 5.750,00 EUR. Dieser ist im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der mit dem Eilantrag begehrten Entscheidung zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).