OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 CS 25.866

VGH München, Entscheidung vom

10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Aufhebung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. April 2025 – RN 4 S 25.293 – wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 16.000,00 € festgesetzt. A. Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines (zwischenzeitlich abgelaufenen) Jagdscheins. Am 12. November 2024 führte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) in der Wohnung des Antragstellers eine verdachtsunabhängige und unangekündigte Kontrolle durch. Es wurden ausweislich des Protokolls eine „unterladene Pistole“ und ein „geladener Revolver“ vorgefunden. Nach Anhörung widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 16. Januar 2025 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Nr. 1) und verpflichtete diesen, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Nr. 2) sowie seine Waffen und die Munition nach näheren Vorgaben dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 4) und eine Rückgabeverpflichtung ausgesprochen (Nr. 5). Des Weiteren wurden Zwangsgelder (Nrn. 6, 7) sowie die Sicherstellung angedroht (Nr. 8). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 9). Das Landratsamt begründete die Anordnungen damit, dass die vorgefundene Aufbewahrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und deshalb von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG auszugehen sei. Entgegen § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 AWaffV seien die Waffen nicht ungeladen aufbewahrt worden. Die (möglicherweise nicht eingeschwenkte) Trommel eines Revolvers sei mit mehreren Patronen befüllt, das (möglicherweise eingeschobene, aber nicht eingerastete) Magazin einer halbautomatischen Pistole sei mit Patronen befüllt gewesen. Damit habe der Antragsteller gegen grundlegende Vorsichts- und Sorgfaltsmaßgaben verstoßen; es sei die Annahme gerechtfertigt, er werde Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren oder gegen andere waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Antragsteller hat hiergegen am 10. Februar 2025 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage hinsichtlich der Nummer 1 bis 3 anzuordnen und hinsichtlich der Nummer 4 und 5 wiederherzustellen, die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Bescheides anzuordnen und die abgegebenen Waffenbesitzkarten und den Jagdschein herauszugeben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass zum einen in den Waffen nur Pufferpatronen gewesen wären, zum anderen seien selbst bei Vorliegen scharfer Munitionen – angesichts der ausgeschwenkten Trommel und des nicht eingerasteten Magazins – die Waffen nicht als geladen anzusehen. Jedenfalls habe der Antragsteller nach der Kontrolle „eine Art ‚Hochsicherheitszimmer‘“ für seine Waffen geschaffen, so dass eine Negativprognose nicht gerechtfertigt sei. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. B. I.Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Antragsteller dringt mit seiner erhobenen Rüge, der Bescheid sei offenkundig rechtswidrig, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch. Es bedarf vorliegend keiner näheren Untersuchung, wie überzeugend die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts sind, sein Vortrag, es hätten sich lediglich Pufferpatronen in den Waffen befunden, sei eine Schutzbehauptung. Sie rechtfertigen jedenfalls nicht, bereits derzeit ohne Vernehmung der Kontrolleure als Zeugen davon auszugehen, dass eine Prognose fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 332) und damit ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG ausscheidet. Vor diesem Hintergrund kann die Hauptsache keinesfalls als erfolgsträchtig, sondern allenfalls als offen angesehen werden und somit wegen des grundsätzlichen Vorrangs des gesetzlichen Sofortvollzugs die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist bei der im Rahmen des Eilrechtsschutzes gebotenen Interessenabwägung die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier in Verbindung mit § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 6 WaffG – einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – Rn. 17). Es überwiegt deshalb im Regelfall das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dieser hat auch keine Gründe vorgetragen, die über die mit der Anordnung sofortiger Vollziehung typischerweise verbundenen und vom Gesetzgeber bereits bedachten Umstände hinausreichen und eine abweichende Gewichtung der Interessenlage rechtfertigen könnten. Inmitten steht ausschließlich das Interesse am weiteren Waffenbesitz und der Möglichkeit der entsprechenden Weiternutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 18). Bezogen auf die den Jagdschein betreffenden Regelungen des Bescheids besteht bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit ist die sofortige Vollziehung anders als im Waffenrecht zwar nicht schon gesetzlich angeordnet, allerdings ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs (vgl. näher BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 – juris Rn. 25). Es kommt daher auf eine nähere Prüfung der vom Antragsteller formulierten Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm fehle wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Gültigkeit des Jagdscheins das Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. D. Der Streitwert beträgt 16.000,00 €. Seine Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der in den Nummern 1.5, 20.4 und 50.2. des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlungen. Der Antragsteller verfügt über neun Waffen, der Streitwert beträgt insoweit 17.000,00 €. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins beträgt er 10.000,00 €. Waffenrechtliche Nebenanordnungen werden zwar bei der Festsetzung im Regelfall nicht erhöhend berücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 41). Vorliegend hat der Antragsteller aber ausdrücklich einen (Verpflichtungs-)Antrag auf die Herausgabe der Urkunden gestellt; daher ist insoweit zusätzlich (einmalig) der Auffangwert i.H.v. 5.000,00 € anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 24 ZB 25.202 / 24 ZB 25.201 – juris Rn. 37). Da dies das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, ändert der Senat die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Er legt dabei insgesamt für das erstinstanzlichen Verfahren den Streitwertkatalog 2025 zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).