Beschluss
11 S 121/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nur teilweise begründet; er ist für die Anordnungen der Ziffern 5 und 6 (Einreise- und Aufenthaltsverbote) zuzulassen.
• Bei der Bemessung der Dauer von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist eine zweistufige Ermessensausübung vorzunehmen: Prognose der Gefährdungsdauer und Abwägung gegen die Folgen für die private Lebensführung.
• Bei der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sind verfassungs- und konventionsrechtliche Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, begründen aber kein generelles Bevorrechtungsgebot.
• Tatsachenrügen gegen die freie richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) begründen im Zulassungsverfahren nur dann ernstliche Zweifel, wenn schlüssige Gründe für Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung aufgezeigt werden.
Entscheidungsgründe
Teilzulassung der Berufung gegen Ausweisungsfolgen; Prüfpflicht bei Fristbemessung von Einreiseverboten • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nur teilweise begründet; er ist für die Anordnungen der Ziffern 5 und 6 (Einreise- und Aufenthaltsverbote) zuzulassen. • Bei der Bemessung der Dauer von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist eine zweistufige Ermessensausübung vorzunehmen: Prognose der Gefährdungsdauer und Abwägung gegen die Folgen für die private Lebensführung. • Bei der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sind verfassungs- und konventionsrechtliche Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, begründen aber kein generelles Bevorrechtungsgebot. • Tatsachenrügen gegen die freie richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) begründen im Zulassungsverfahren nur dann ernstliche Zweifel, wenn schlüssige Gründe für Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung aufgezeigt werden. Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2018, die unter anderem seine Ausweisung, eine Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziffern 5 und 6) enthält. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage insoweit überwiegend abgewiesen. Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung; er rügt insbesondere Fehler bei der Würdigung der Gefährdungslage, unzureichende Berücksichtigung seiner Behinderung und der familiären Unterstützung sowie Rechtsfehler bei der Einordnung der Hilfsanträge. Der Senat prüft im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, insbesondere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Angemessenheit der Dauer der angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist formell statthaft nach § 124 VwGO; materiell sind die Voraussetzungen für eine Teilzulassung gegeben. • Keine ernstlichen Zweifel an der Ausweisung: Die Darlegungen des Klägers reichen nicht aus, die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit und die daraus folgende Ermessensentscheidung zu erschüttern. Sachverhalts- und Beweisrügen gegen die freie richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) müssen schlüssige Anhaltspunkte für einen unzutreffenden oder unzureichend ermittelten Sachverhalt oder erkennbare Widersprüche der Beweiswürdigung enthalten; solche hat der Kläger nicht vorgetragen. • Berücksichtigung von Behinderung und familiärer Bindung: Verfassungs- und konventionsrechtliche Schutzpflichten für Menschen mit Behinderungen verpflichten nicht zu einer pauschalen Bevorzugung in der Interessenabwägung nach § 53 AufenthG; wohl aber sind nachteilige Folgen einer Ausweisung wegen Behinderung bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat dies nach Ansicht des Senats ausreichend beachtet. • Kein Doppelbestrafungsverbot: Die Berücksichtigung von Straffälligkeit bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist mit Verfassungs- und Konventionsrecht vereinbar; eine unzulässige Doppelbestrafung liegt nicht vor. • Keine Zulassung im Umfang der Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung: Der Kläger hat die für diese Anordnungen maßgeblichen Erwägungen nicht substantiiert bestritten, sodass der Zulassungsgrund nicht erfüllt ist. • Zulassung für Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziffern 5 und 6): Nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG ist bei der Festsetzung der Dauer solcher Verbote eine zweistufige Ermessensausübung erforderlich (prognostische Gefährdungsdauer; Abwägung gegen Folgen für Privatleben und Rückkehrperspektive). Die behördliche Begründung lässt nicht erkennen, dass die zweite Stufe vollständig durchgeführt wurde; daher bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fristbestimmungen. • Rechtsschutzbedürfnis für Hilfsantrag fehlend: Ein gegenständlicher Hilfsantrag auf Duldung war entbehrlich, weil der Kläger bereits regelmäßig duldungsrechtlich versorgt ist, sodass für diesen Punkt kein Zulassungsgrund vorliegt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird teilweise stattgegeben: Die Berufung ist zugelassen soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die in Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 11.12.2018 getroffenen Einreise- und Aufenthaltsverbote abgewiesen hat; im Übrigen wird die Zulassung abgelehnt. Begründet ist die Teilzulassung damit, dass bei der Festlegung der Fristdauern für Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 AufenthG die vorgeschriebene zweistufige Ermessensabwägung (prognostische Gefährdungseinschätzung und Gegenüberstellung der privaten Folgen) nicht erkennbar vollständig vorgenommen wurde, sodass weitere Prüfung im Berufungsverfahren erforderlich ist. Die übrigen Rügen des Klägers — insbesondere zur Ausweisung, zur Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie zur angeblichen Doppelbestrafung — begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil der Kläger keine schlüssigen Anhaltspunkte für Fehler in Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vorgetragen hat. Kostenentscheidung bleibt für das Berufungsverfahren vorbehalten; der Beschluss ist unanfechtbar.