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Urteil

8 K 1399/24

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0520.8K1399.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Der Kläger lebte vor seiner Inhaftierung im Landkreis XXX, also im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. § 1 Abs. 2 AGVwGO i. V. m. § 12 Abs. 2 VwG) und möchte auch nach der Inhaftierung dorthin zurückkehren. Er hat in Haft deshalb auch einen Antrag auf Mietkostenübernahme gestellt. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Klage gegen die Ausweisung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entbehrlich, weil der angefochtene Verwaltungsakt von einem Regierungspräsidium erlassen wurde. 2. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger jedoch aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die angegriffene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. März 2024 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 37 m. w. N.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. b) Die Ausweisung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO sowie §§ 11 und 12 Abs. 2 VwG. Verfahrens- oder Formfehler sind nicht erkennbar; insbesondere ist der Kläger vor der Ausweisung in einer den Anforderungen des § 28 LVwVfG genügenden Weise angehört worden. c) Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. Der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. aa) Voraussetzung einer Ausweisung ist eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16, juris Rn. 26). Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch Ausländern zusteht und in einer Ausweisung ein Eingriff in dieses Grundrecht zu erblicken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 23). Gemessen an diesen Anforderungen stellt sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig dar. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor (bb). Dem steht zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber (cc). Bei einer Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem subjektiven Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überwiegt jedoch das Ausweisungsinteresse (dd). bb) Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist mit Urteil vom 3. März 2023 wegen drei vorsätzlicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dem lagen folgende Einzelfreiheitsstrafen zugrunde: ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe für die erste Tat und jeweils drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe für die Taten zwei und drei. Die Strafe wurde noch nicht vollstreckt und unterliegt keinem Verwertungsverbot. Zudem wiegt nach § 54 Abs. 1a Buchstabe c AufenthG das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e StGB. Der Kläger wurde hinsichtlich der Taten zwei und drei wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und § 177 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sowie Abs. 6 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für die beiden Taten wurden jeweils auf drei Jahre und drei Monate als tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe erkannt. Auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes des § 54 AufenthG bedarf es der weiteren – nach § 53 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG vorausgesetzten – Feststellung, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers die durch eine Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter gefährdet. Denn die Ausweisung dient nicht der Ahndung, sondern der Vorbeugung künftiger Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Eine Gefährdung ist zum einen anzunehmen, wenn die von dem Ausländer ausgehende, zur Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG führende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (Spezialprävention). Zum anderen lässt sich eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter auch generalpräventiv begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 41 f. m. w. N.; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 34 ff.). Für den Kläger besteht an einer Ausweisung ein öffentliches Interesse sowohl aus spezialpräventiven (1) als auch generalpräventiven (2) Gründen. (1) Eine spezialpräventiv begründete Ausweisungsentscheidung setzt voraus, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht. Hierzu hat das Gericht eine eigenständige Prognose der Wiederholungsgefahr zu treffen, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Dabei ist ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Es gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Aber auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Das heißt, auch bei hochrangigen Rechtsgütern ist eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht zulässig, jedoch genügt ein nur geringer Grad der Wahrscheinlichkeit, wenn hochrangige Rechtsgüter in Gestalt von Leben und körperlicher Unversehrtheit betroffen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 44). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Zeitpunkt. Das Gericht hat anhand einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Straftaten, seiner späteren Entwicklung und seiner aktuellen Lebensverhältnisse eine eigenständige Prognose anzustellen und sich diesbezüglich eine Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 177, juris Rn. 16 und vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 – juris Rn. 48 und vom 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 – juris Rn. 9). Gemessen an diesem Maßstab steht zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine Wiederholungsgefahr für die erneute Begehung von Straftaten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a AufenthG durch den Kläger fest. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und nach dem aus der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers hat die Kammer die sichere Überzeugung geschöpft, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten etwa gegen die körperliche Unversehrtheit oder die Willensfreiheit anderer Menschen und damit gegen Rechtsgüter von erheblichem Gewicht begehen wird. (a) Für eine Wiederholungsgefahr, an die angesichts der schwerwiegenden Schäden der hier zu befürchtenden Straftaten keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, spricht zunächst die Schwere der Tat selbst. Der Kläger hat nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. März 2023 am 26. März 2022 ein 13-jähriges Mädchen vergewaltigt. Von diesen Feststellungen zur Tat wird auch vorliegend ausgegangen. Die Tat weist danach einen erheblichen Schweregrad auf. Dem Kläger war bekannt, dass die Geschädigte minderjährig ist. Nach den Feststellungen im Strafurteil teilte die 13-Jährige ihr Alter bei den Gesprächen am Bahnhof mit. Der Kläger bestätigte zudem in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren, dass über das Alter der Geschädigten gesprochen wurde. Er behauptete jedoch, verstanden zu haben, dass sie bereits 18 Jahre alt sei. Diese Aussage ist als nachträgliche Schutzbehauptung des Klägers zu werten. Dafür, dass der Kläger das jugendliche Alter der 13-Jährigen erkannte, spricht auch, dass er sie vor der Tat zu ihren bisherigen sexuellen Erfahrungen befragte. Besonders schwer wiegt zudem die unmittelbare Wiederholung des Missbrauchs der 13-Jährigen. Obwohl der Kläger bereits bei der vaginalen Vergewaltigung hinter dem Pavillon auf Gegenwehrversuche in Form von Kratzen und Wegdrücken traf, über die er sich hinwegsetzte, lies er danach nicht endgültig von der 13-Jährigen ab. Vielmehr missbrauchte er diese nach einer kurzen Unterbrechung ein zweites Mal trotz erneuter Gegenwehrversuche, über die er sich auch bei diesem Missbrauch hinwegsetzte. Die Tat hat besonders schwerwiegende Schäden hinterlassen. Die Tat hat sich folgenschwer auf den Lebensverlauf eines 13-jähringen Mädchens ausgewirkt. Schon wenige Tage nach der Tat verlor sie wegen einer Unbeherrschtheit ihren Platz an der Schule, in die sie erst wenige Wochen zuvor mit hoher Motivation eingetreten war. Anschließend brachte sie keinerlei Antrieb mehr für eine weitere Beschulung auf, geriet in eine Abwärtsspirale und musste schließlich in einer geschlossenen therapeutischen Intensivwohngruppe untergebracht werden. Bis mindestens zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung litt sie unter Panikattacken und weigerte sich, über die Geschehnisse des Tatabends zu sprechen. (b) Für die Gefahr der Wiederholung einer solchen besonders schwerwiegende Tat spricht darüber hinaus, dass der Kläger kein Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf die begangene Tat zeigt. Zwar räumte er die Tat vor dem Strafgericht ein und gab auch in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren an, dass er einen Fehler gemacht habe. Diese knappen Einlassungen entsprechen jedoch nicht der inneren Haltung des Klägers. Dies lässt sich zahlreichen Äußerungen des Klägers entnehmen. Bereits nach der Tat gab er auf der Fahrt zu seiner Vernehmung an, dass er zwei Mal Spaß mit der der 13-Jährigen gehabt habe. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 28. Juni 2023 spreche der Kläger in der Haft nicht über sein Delikt. Zu seiner Verurteilung habe er lediglich angegeben, dass die Verurteilung auf falschen Angaben der Geschädigten und dem Rat seines Anwalts und seiner jetzigen Verlobten beruhe, die Tat zuzugeben, weil er ansonsten ein höheres Strafmaß zu erwarten gehabt habe. Er habe keine Zeugen gehabt, die für ihn hätten sprechen können. Laut Dokumentation vom 22. Juni 2023 sagte der Kläger, er habe das Opfer zu keiner Handlung gezwungen. Am 8. Juli 2024 äußerte der Kläger gegenüber dem Sozialdienst der Vollzugsanstalt, dass er ohnehin unschuldig verurteilt sei. Er fühle sich vom System "verarscht". In der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren räumte der Kläger zwar ein, einen Fehler begangen zu haben. Zugleich behauptete er jedoch, er habe dem Mädchen keine Angst gemacht, es nicht geschlagen und nicht gewusst, wie alt es sei. Dadurch weist er den Tatvorwurf letztlich immer noch zurück. Der Vorwurf der Vergewaltigung beruht maßgeblich auf dem Handeln des Klägers gegen den Willen der 13-Jährigen. Mit seiner Aussage bringt der Kläger aber zum Ausdruck, dass er aus seiner Sicht keinen Zwang ausgeübt habe, um gegen den Willen der 13-Jährigen zu handeln. Erschwerend kommt weiterhin hinzu, dass der Kläger die geschädigte 13-Jährige diffamiert, um sich selbst zu entlasten. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 28. Juni 2023 gebe der Kläger an, dass das Opfer drogenabhängig gewesen sei und sich auch prostituiert habe, um die Drogen zu finanzieren. Laut Dokumentation vom 22. Juni 2023 habe sich das Opfer zudem als 19-Jährige ausgegeben und ihn bedrängt. Bereits während der Tat hat der Kläger die 13-Jährige nach der ersten Vergewaltigung in griechischer Sprache eine "Nutte" genannt und dadurch die Herabwürdigung ihrer Person zum Ausdruck gebracht. Die fortwährenden Herabwürdigungen des Opfers als Frau decken sich mit der Aussage der Kindesmutter als Zeugin in der mündlichen Verhandlung, die angab, dass der Kläger teilweise ein frauenfeindliches Bild habe. Er sei der Ansicht, dass wenn er als Mann etwas sage, es auch gelte. Dieses problematische Frauenbild klingt auch an anderer Stelle in der Aussage der Zeugin an, als sie beschreibt, dass der Kläger ihr nichts von sich und seiner Arbeit erzählt habe, weil sie sich als Frau nicht dafür interessieren müsse. Selbst in Situationen in denen der Kläger die Tat einräumt, versucht er sich durch Schuldzuweisungen an andere Personen zu entlasten. So gibt er laut Stellungnahme der Psychologin vom 17. Februar 2025 im Rahmen der Tataufbereitung an, dass sein Drogenkonsum zu der Tat geführt habe, der erst einige Monate vor der Tat begonnen habe. Auslöser für den Drogenkonsum am Tattag sei die belastende Situation mit der Kindesmutter gewesen, die ihn erpresst habe. Bereits laut Anamnese im Sozialdienst vom 28. Juni 2023 gab der Kläger an, dass er an diesem Tag Drogen genommen habe, weil ihm das Familiengericht seine Tochter habe wegnehmen wollen. Mit diesen Aussagen versucht der Kläger sein eigenes Fehlverhalten durch ein angebliches Fehlverhalten der Kindesmutter oder des Familiengerichts zu relativieren, indem er dieses als ursächlich für seinen Drogenkonsum und damit für die Tat angibt. Dem Kläger ist bei Thematisierung der Tat vor allem daran gelegen hervorzuheben, dass er von der Minderjährigkeit des Mädchens nichts gewusst habe. Laut Dokumentation vom 22. Juni 2023 behauptete der Kläger, das Opfer habe sich als 19-Jährige ausgegeben. In der mündlichen Verhandlung gab er an, es habe ein Missverständnis gegeben. Er habe verstanden, dass das Mädchen 18 Jahre alt sei. Auch dadurch versucht der Kläger, seine Tat zu relativieren. Zugleich reflektiert der Kläger nicht, dass es sich bei einer Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers um eine besonders schwerwiegende Tat handelt. Insgesamt setzt sich der Kläger auch in Situationen, in denen er die Tat einräumt, weder mit der Tat noch mit ihren Folgen auseinander. Der Kläger zeigt keinerlei Empathie für die geschädigte 13-Jährige. Es findet sich keine Reflexion der Auswirkungen der Tat für das Mädchen. Vielmehr diffamiert der Kläger die 13-Jährige, wenn er über sie spricht. Im Gegensatz dazu spricht der Kläger sehr ausführlich über seine eigenen Befindlichkeiten und stellt sich dadurch zugleich selbst als "Opfer" dar. So ist er laut Anamnese vom Sozialdienst vom 28. Juni 2023 davon überzeugt, dass bei der Tat gegen ihn gesprochen habe, dass er Ausländer sei. Bei der Psychologin erzählte er laut deren Bericht ausführlich, dass er unter den Haftbedingungen leide, Gewalt von Mitgefangenen erfahre und seine Tochter vermisse. Zu der Tat beschränkten sich die Ausführungen des Klägers nach dem Bericht darauf, dass dieser angegeben habe, verzweifelt zu sein und auch viel Reue und Scham zu empfinden. Auch in der hiesigen mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger ausführlich über seine Befindlichkeiten. Zur Tat beschränkte er sich auf die kurze Angabe, dass er dem Mädchen keine Angst gemacht und sie nicht geschlagen habe. Er sei von ihrer Volljährigkeit ausgegangen, gebe aber zu, dass er einen Fehler begangen habe. Hervorzuheben ist, dass der Kläger die Tat nur in bestimmten Situationen teilweise oder in relativierter Form einräumt, vor allem vor dem Strafgericht, dem hiesigen Gericht und seiner Psychologin. Dabei handelt es sich um Situationen in denen der Kläger sich bewusst ist, dass ein Einräumen der Tat von ihm erwartet wird. Hingegen streitet der Kläger die Tat in der Justizvollzugsanstalt, das heißt einer weniger förmlichen Umgebung, ab. Es spricht vieles dafür, dass sich die innere Haltung des Klägers in den weniger förmlichen Situationen offenbart. Doch selbst im förmlichen Rahmen räumt der Kläger die Tat – wie in der hiesigen mündlichen Verhandlung – nur vordergründig ein. Auch in diesem Rahmen zeigt der Kläger keinerlei Auseinandersetzung mit der Tat oder den Auswirkungen für die geschädigte 13-Jährige. (c) Für eine Wiederholungsgefahr spricht des Weiteren, dass der Kläger die Tatumstände nicht aufgearbeitet hat. Der Kläger hat unmittelbar vor der Tat Alkohol, Marihuana und Kokain konsumiert. Er selbst führt seine Tat auf seinen Rauschmittelkonsum zurück. Bei Straftaten, die durch eine Suchterkrankung gefördert werden, kann nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 – juris Rn. 11; Kammerurteil vom 9.5.2023 – 8 K 2816/21 – juris Rn. 40). Der Kläger hat weder eine Therapie gemacht, noch reflektiert er seinen Rauschmittelkonsum. Die Angaben des Klägers zu seinem Rauschmittelkonsum variieren bis hin zum Abstreiten eines Konsums. Vor dem Jugendamt und dem Familiengericht stritt der Kläger den Konsum von Rauschmitteln auch auf Vorhalt der Kindesmutter ab. Laut den Feststellungen im Strafurteil, die auf den Einlassungen des Klägers beruhen, habe der Kläger vor seiner Inhaftierung regelmäßig Cannabis und vor der Geburt seiner Tochter auch Kokain und andere illegale Betäubungsmittel konsumiert. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 28. Juni 2023 gab der Kläger an, dass er zwar am Tattag einmalig einen Joint geraucht habe, aber ansonsten keine Drogen nehme. Gegenüber seiner Psychologin gab er laut Stellungnahme vom 17. Februar 2025 an, er habe mit dem Drogenkonsum erst einige Monate vor der Tat begonnen. In der hiesigen mündlichen Verhandlung teilte der Kläger auf explizite Nachfrage, auch hinsichtlich einer Einnahme von Marihuana, mit, dass er vor der Tat nie Drogen konsumiert habe. Teilweise führt der Kläger seinen Drogenkonsum am Tattag – 26. März 2022 – auf die belastende Situation mit der Kindesmutter, die ihn erpresst habe und das Familiengericht, das ihm seine Tochter wegnehmen wolle, zurück. Dabei hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter, weshalb die Kindesmutter mit dem Antrag des Klägers auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts einverstanden war. Auch das Jugendamt unterstützte den Kläger darin, das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich zu erstreiten. Deshalb wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim – Familiengericht – vom 5. Mai 2022 die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter auf beide Elternteile übertragen. Entgegen der überwiegenden Angaben des Klägers sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass der Kläger seit vielen Jahren Marihuana und andere Substanzen konsumiert. Bereits mit ärztlichem Attest vom 8. Februar 2018 wurde festgestellt, dass erschwerend zu dem psychiatrischen Krankheitsbild des Klägers ein seit mindestens 15 Jahren bestehender chronischer Gebrauch von Cannabis-Produkten hinzukomme. Es bestehe eine psychische und physische Abhängigkeit. In den Jahren 2017 bis 2019 geriet der Kläger mehrmals in Verdacht, mit Cannabis sowie Amphetamin und Derivaten in Tabletten- oder Kapselform (Ecstasy) gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Die Verfahren wurden eingestellt, sind aber dennoch ein Indiz für den Rauschmittelkonsum des Klägers. Auch die Kindesmutter, mit der der Kläger seit 2018 in Kontakt steht, berichtete bereits gegenüber dem Jugendamt und vor dem Familiengericht ihm Rahmen der Regelung des Umgangs mit der gemeinsamen Tochter von dem Rauschmittelkonsum des Klägers. Ihre Aussage bestätigte sie im Rahmen hiesigen der mündlichen Verhandlung. Sie schilderte detailliert, wie sie auch den Drogenhandel des Klägers beobachtet habe, den dieser ihr gegenüber einräumt habe. Die Aussage der Kindesmutter ist glaubhaft. Neben detaillierten Schilderungen und in sich stimmigen Erzählungen zeigen sich keine Belastungstendenzen. Vielmehr hob die Zeugin stets ausdrücklich auch die positiven Eigenschaften des Klägers hervor. Zudem sind die Aussagen der Zeugin auch mit Blick auf die weiteren Tatsachen und den Akteninhalt der beigezogenen Akten stimmig. Auch am Tattag selbst konsumierte der Kläger nach eigenen Angaben Marihuana und Kokain. Laut Anklageschrift vom 19. Oktober 2022 gab er Kläger auf der Fahrt Richtung Vorführung trotz Belehrung an, dass er Kokain konsumiert habe. In der hiesigen mündlichen Verhandlung bestätigte er erneut, dass ein Bekannter "weißes Pulver" am Tattag mitgebracht habe. Laut Vollzugsplan vom 13. März 2025 wurde der Kläger zwei Mal wegen einer positiven oder manipulierten Urinkontrolle diszipliniert. Zudem bestehe der Verdacht, dass er in (Drogen-)Geschäfte verwickelt sei. Auch laut Dokumentation vom 5. März 2025 vermehrten sich die Anzeichen, dass der Kläger im Spicehandel aktiv sei und unter den Bedrohten sein eigenes Geschäft aufziehe. Den Drogen selbst gegenüber sei er auch nicht abgeneigt. Die beiden Urinkontrollen galten laut Disziplinarverfahren vom 5. Juni 2024 und vom 21. Februar 2025 als positiv, weil jeweils zu wenig Marker im Urin vorhanden gewesen sei. Die Behauptung des Klägers in der hiesigen mündlichen Verhandlung, sein Zellengenosse habe ebenfalls in seinen Urinbecher hineingepinkelt, ist nicht glaubhaft. Dies behauptete der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung, während er in den Anhörungen der sehr ausführlich dokumentieren Gefangenenakte andere Angaben machte. Auch die Verlobte des Klägers gab in der mündlichen Verhandlung als Zeugin an, dass der Kläger während der Beziehung – wenn auch "wenig" – Marihuana konsumiert habe. Die Behandlung des Rauschmittelkonsums des Klägers ist seit seiner Inhaftierung gescheitert. Insbesondere ist eine Überstellung zur Diagnostik nicht möglich und zielführend gewesen, weil der Kläger nicht lesen und schreiben kann. Obwohl dem Kläger dies bekannt war, bemühte er sich nicht, das Lesen und Schreiben zu erlernen. Laut Vermerk vom 19. September 2023 wolle oder könne der Kläger nicht alleine lernen. Trotz mehrmaligem Angebot habe er kein Material zum Selbststudium gewollt. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er das Lernmaterial nicht geholt habe, weil er ja nicht lesen und schreiben könne. Dies zeigt, dass der Kläger keine ausreichenden Ambitionen hat, das Lesen und Schreiben zu erlernen. Er hat sich grundsätzlich dem Selbststudium verweigert, ohne die Unterlagen anzusehen und das Lernen mit diesen zumindest zu versuchen. Dabei mangelt es dem Kläger nicht grundsätzlich an Motivation, was sein durchaus motiviertes Arbeitsverhalten belegt. Die Behandlung des Klägers in einer Therapieeinrichtung kommt laut Anamnese im Sozialdienst vom 10. März 2025 aufgrund des Delikts wohl nicht in Betracht, weil den Kläger voraussichtlich keine Einrichtung aufnehmen wird. Laut Dokumentation vom 29. August 2024 hinterlasse der Kläger einen undurchsichtigen Eindruck bezüglich seiner Suchtproblematik. Aus der Gefangenenakte ergibt sich, dass der Kläger einerseits seit seiner Inhaftierung immer wieder um Hilfe bei der Suchtbewältigung bat und Kontakt zur Suchtberatung wünschte. Andererseits lehnte er Hilfe ab. Laut Vollzugsplan vom 29. Juni 2023 sehe der Kläger keinen Behandlungsbedarf seines früheren Drogenkonsums, wolle dies aber durch die Suchtberatung abklären lassen. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 10. März 2025 sehe der Kläger keine Notwendigkeit mehr für eine Suchtberatung. Zur Überzeugung der Kammer steht nach alledem fest, dass der Kläger seit Jahren Rauschmittel, darunter Cannabis oder Marihuana und andere Substanzen, konsumiert. Zudem nutzte (und nutzt) der Kläger den Drogenhandel, um sich zu finanzieren. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Klägers und der Zeuginnen, den Eintragungen in der Gefangenenpersonalakte und den eingestellten Strafanzeigen. Die Zusammenschau aller Indizien zeichnet letztlich ein einheitliches Bild von einem dauerhaften Rauschmittelkonsum des Klägers verbunden mit mindestens zeitweisem Handeltreiben. Die widersprüchlichen Angaben des Klägers zeigen, dass er sich weder der Problematik bewusst ist noch ein Interesse an einer Auseinandersetzung hat. Nach Überzeugung der Kammer streitet der Kläger grundsätzlich den Rauschmittelkonsum ab und räumt ihn nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Vergewaltigungstat ein, weil ihm dies als Rechtfertigung der Tat wohl günstig erscheint. Dies spricht dafür, dass von dem Kläger auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr ausgeht, die ähnliche Straftaten, wie sie der Kläger begangen hat, unter ähnlichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. (d) Auch die Persönlichkeit des Klägers erhärtet die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Der Kläger leugnet eigenes Fehlverhalten grundsätzlich und setzt sich deshalb nicht mit eigenen Verfehlungen auseinander. Insgesamt – nach Heranziehung sämtlicher Akten und Zeugenaussagen – zeigt der Kläger durchgängig ein manipulatives Verhalten. In Situationen, in denen er auf einen persönlichen Vorteil bedacht ist, zeigt er sich freundlich bis unterwürfig und verletzlich. Sofern er auf Widerstand trifft oder seine Befindlichkeiten nicht ausreichend berücksichtigt sieht, reagiert er jedoch unbeherrscht bis aggressiv. Bereits im ärztlichen Attest vom 8. Februar 2018 wurde festgestellt, dass der Kläger Tendenzen zur Aggressivität und Selbstgefährdung zeige. Laut Vermerk vom 11. Mai 2018 hat sich der Kläger im Wartezimmer seiner Ärztin mit einem Messer eine Wunde an der Hand zugefügt, weil er seit einer Stunde gewartet habe. Im Rahmen seines ausländerrechtlichen Verfahrens forderte der Kläger den Erhalt einer Arbeitserlaubnis, mit Verweis auf dieses ärztliche Attest, das eine Arbeitserlaubnis empfahl, um den Kläger vor Perspektivlosigkeit zu schützen. Zugleich wirkte der Kläger jedoch in keiner Weise an der Passbeschaffung mit, obwohl die Mitwirkungsbereitschaft Voraussetzung für die Arbeitserlaubnis war. Um seine Tochter besuchen zu können, besorgte sich der Kläger stets eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Duldung bei der Ausländerbehörde. In anderen Situationen war der Ausländerbehörde teilweise nicht bekannt, wo sich der Kläger aufhielt. Als er am 26. November 2019 keine Erlaubnis zum Verlassen des Bereichs der Duldung erhielt, weil er bei der Passbeschaffung nicht mitwirkte, musste die Polizei hinzugerufen werden, weil er sich trotz vorheriger Erläuterung und anschließendem Hausverbot weigerte, das Haus zu verlassen. In der hiesigen mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er habe den Reisepass beschaffen und vorlegen müssen, weil er sonst in Haft gekommen wäre. Von der Ausländerbehörde habe er keine kurzfristige Erlaubnis bekommen, um seine Tochter zu sehen. Diese Aussage verdeutlicht, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufklärung seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Passbeschaffung nicht akzeptiert. Gegenüber dem Jugendamt verhielt sich der Kläger stets freundlich und korrekt. Das Jugendamt schildert den Kläger als sehr zuverlässig im Hinblick auf die Umgangskontakte. Der Kläger pflege einen vertrauensvollen Umgang mit seiner Tochter und deren Schwestern. Er melde sich bei Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde und der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei weniger zuverlässig hinsichtlich der Umgangstermine und verlange nach Darstellung des Klägers Geld von ihm, um sein Kind sehen zu dürfen. Die Kindeseltern würden sich gegenseitig viele Vorhalte machen. In den nichtöffentlichen Sitzungen vor dem Familiengericht versuchte der Kläger ebenfalls ein möglichst positives Bild von sich zu zeichnen. In der nichtöffentlichen Sitzung am 16. Juni 2020 erklärte der Kläger auf Vorhalt der Kindesmutter, dass er Drogen konsumiere und vorbestraft sei, dass dies alles nicht stimme und er nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Dabei ist der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Ausländerbehörde waren die eingestellten Anzeigen, die vor allem Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz enthalten, bekannt. Zudem enthielt das BZR-Register bereits zu diesem Zeitpunkt drei Eintragungen. Gegen den Kläger wurde jeweils mit Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt. Weder das Familiengericht noch das Jugendamt gingen der Aussage der Kindesmutter weiter nach, sodass die falschen Angaben des Klägers unentdeckt blieben. Der Kläger warf seinerseits der Kindesmutter vor, dass diese seinen Umgang mit der gemeinsamen Tochter von Geldzahlungen abhängig mache und verlange, dass er die Wohnung putze. In der nichtöffentlichen Sitzung am 27. Oktober 2022, die nach seiner Inhaftierung stattfand, teilte er den Grund seiner Inhaftierung nicht mit und beschränkte sich auf die Angabe, dass ihm kein Mord oder eine ähnliche Gewalttat vorgeworfen werde. Die Kindesmutter der gemeinsamen Tochter zeichnet sowohl nach Aktenlage als auch in der hiesigen mündlichen Verhandlung ein differenziertes Bild des Klägers. Auf der einen Seite hebt sie seine positiven Eigenschaften hervor. Insbesondere habe er sich liebevoll gegenüber der gemeinsamen Tochter und deren Schwestern verhalten, wenn er da gewesen sei. Auf der anderen Seite lüge er sehr viel, weshalb man sich auf keine Aussage verlassen könne. Ihr gegenüber habe der Kläger angegeben, dass der Kontakt für ihn wichtig sei, um schneller an seine Aufenthaltserlaubnis zu gelangen. Der Kläger zeige sich immer dann zugewandt, wenn er etwas benötige (z. B. Mitteilungen oder Unterschriften für die Ausländerbehörde). Wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen laufe, diskutiere er viel oder raste aus. Er drohe auch mit dem Jugendamt. Dieses aggressive Verhalten zeige er teilweise auch vor den Kindern. Zum Teil beleidige und erniedrige er sie, auch um sie als Frau in ihre Schranken zu weisen. Vor dem Jugendamt zeige er sich von seiner besten Seite, um sie schlecht zu machen. Das Jugendamt lasse sich manipulieren. Er weine auch und lasse sich von den Mitarbeiterinnen trösten. Abgesehen von den Umgangsterminen unterstütze er sie nicht bei der Betreuung der gemeinsamen Tochter. So hätte er die Tochter im Krankheitsfall zum Beispiel nicht zum Arzt gebracht, obwohl sie aufgrund ihrer eigenen Erkrankung dringend Unterstützung benötigt habe. Am Geburtstag der Tochter im Jahr 2021 – vor der Inhaftierung – habe der Kläger nur eine Nachricht geschickt. Seit der Kläger in Haft sitze, habe er der Tochter erstmals zu ihrem Geburtstag im Jahr 2024 ein Geschenk geschickt, obwohl er dies auch die Jahre zuvor hätte machen können. Sie vermute, er habe nur aufgrund des anstehenden Verfahrens wieder an seine Tochter gedacht. Sie habe festgestellt, dass der Kläger sich auch sonst nicht gesetzeskonform verhalten habe. Der Kläger habe sich zum Beispiel öfters außerhalb des Bereichs der Duldung aufgehalten und seine Tochter vorgeschoben, wenn er kontrolliert worden sei. Insbesondere habe sie bemerkt, dass er auch während des Umgangs mit den Kindern Drogen verkauft habe. Diese Situationen schilderte die Kindesmutter ausführlich und glaubhaft im Rahmen der hiesigen mündlichen Verhandlung. Sie erklärte glaubhaft, dass sie wegen des illegalen Verhaltens des Klägers den Umgang vorübergehend unterbunden habe und nicht, um den Kläger zu Geldzahlungen zu bewegen. Die Kindesmutter teilte diese Wahrnehmungen des Klägers im Jahr 2020 der Ausländerbehörde mit, verbunden mit dem Hinweis, dass das Jugendamt auf der Seite des Klägers stehe. Der Aussage einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde lässt sich entnehmen, dass diese den Charakter des Klägers wie die Kindesmutter und nicht wie das Jugendamt einschätzte. Im Rahmen des Strafverfahrens zeigte sich besonders eindrücklich, dass der Kläger auch Angaben zu seiner eigenen Lebensgeschichte nach Bedarf modifiziert. Bei seiner Anhörung im Asylverfahren am 21. Dezember 2016 gab er an, dass er Pakistan im Jahr 2001 mit 17 Jahren zunächst mit einem Freund und nach kurzer Zurückweisung erneut allein verlassen habe. Er habe sich etwa 5 Jahre in der Türkei und anschließend in Griechenland aufgehalten. 2015 sei er nach Deutschland genommen. Er sei bei seinen Eltern und einem Bruder aufgewachsen. Die Eltern seien verstoben als er in Griechenland gewesen sei. Von dort habe er Geld geschickt. Er habe sich zur Ausreise entschieden, um seine Eltern zu entlasten. Laut Reisepass ist der Kläger am XXX geboren. Der Kindesmutter hat der Kläger eine etwas andere Lebensgeschichte erzählt. Sie berichtete als Zeugin in der hiesigen mündlichen Verhandlung, der Kläger habe ihr etwa während ihrer Schwangerschaft – 2018 – erzählt, dass er eine Frau und zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, in Pakistan habe. Ein Kind sei zu diesem Zeitpunkt etwa 18 Jahre alt und das andere etwa ein Jahr jünger gewesen. Er habe seine Frau jung geheiratet. Sie sei ihm versprochen worden. Er habe seine Familie verlassen, um sie finanziell zu unterstützen. Seine Frau lebe bei seiner Mutter. Der Kläger habe ihr später am Telefon aus der Haft berichtet, dass sein Vater nun während der Inhaftierung des Klägers verstorben sei. Im Rahmen des Strafverfahrens im März 2023 erzählte der Kläger hingegen, dass er 29 Jahre alt sei. Seine Eltern seien bereits in seiner Kindheit bei einem gemeinsamen Verkehrsunfall verstorben. Er sei bei der Familie seines Onkels aufgewachsen, bei der er sich benachteiligt gefühlt habe. Deshalb sei er mit zehn oder elf Jahren mit einem kinderlosen Ehepaar nach Griechenland ausgewandert und dort allein zurückgeblieben bis er 2015 in Deutschland eingereist sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf Vorhalt, er sei bereits 2013 nach Deutschland gekommen. Davor sei er etwa seit 2002 oder 2003 in Griechenland gewesen. Er sei zehn Jahre in Griechenland gewesen. Der Dolmetscher im Asylverfahren sei ein Afghane gewesen, der wohl falsch übersetzt habe. Zudem würde das Geburtsdatum nicht stimmen. Auf dem griechischen Ausweis, den er im Asylverfahren abgegeben habe, habe ein anderes Datum gestanden. Er wisse aber nicht, welches Datum auf dem Ausweis gestanden habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Lebensgeschichte des Klägers aus dem Strafverfahren nicht der Wahrheit entspricht. Die Lebensgeschichte, die der Kläger im Rahmen seines Asylverfahrens erzählte, ist in sich stimmig(er). Auch nach dieser Variante war er etwa zehn Jahre in Griechenland. Während der Anhörung gab es keinen Grund für den Kläger, seine Lebensgeschichte zu verfälschen. Übersetzungsfehler sind nicht plausibel. Im Rahmen der Anhörung erzählte der Kläger auf einzelne Nachfragen eine insgesamt stimmige Geschichte. Der Inhalt weicht derart gravierend von den späteren Angaben im Strafverfahren ab, dass einzelne Übersetzungsfehler ausgeschlossen sind. Es ist nicht plausibel, dass der damalige Dolmetscher eine andere Geschichte "erfunden" hat. Zudem gab der Kläger selbst zu Protokoll, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Die Niederschrift über die Anhörung vom 21. Dezember 2016 beim Bundesamt wurde ihm zurückübersetzt. Er hat die Richtigkeit der Übersetzung auf dem Kontrollbogen offenbar sogar unterschrieben. Auch die etwas modifizierte Lebensgeschichte, die der Kläger der Kindesmutter berichtete, fügt sich trotz der Abweichungen in die erste Lebensgeschichte ein. Wenn der Kläger Pakistan im Jahr 2001 mit 17 Jahren verlassen hat, ist es möglich, dass er im Jahr 2018 zwei Kinder im Alter von etwa 18 und 17 Jahren hat. Die Lebensgeschichte, die der Kläger im Strafverfahren erzählte, ist hingegen nicht stimmig. Wenn der Kläger im März 2023 29 Jahre alt gewesen ist, müsste er etwa im Jahr 1994 geboren sein. Wenn er mit zehn oder elf Jahren ausgewandert wäre, hätte er Pakistan erst im Jahr 2004 oder 2005 verlassen. Nach 10 Jahren in Griechenland wäre er auch nach dieser Variante 2015 in Deutschland mit 21 Jahren eingereist. Auf dem am 27. Januar 2016 gespeicherten Foto des Klägers aus dem AZR-Auszug vom 14. Mai 2025 wirkt dieser jedoch deutlich älter als Anfang 20. Auch die bisherigen Angaben des Klägers zu seiner Ausreise aus Pakistan passen nicht zu dieser Lebensgeschichte. Zudem hat der Kläger selbst nie plausibilisiert, weshalb er zehn Jahre jünger sein soll. Es drängt sich jedoch auf, dass der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens eine dramatischere und auch traurigere Kindheits- und Jugendgeschichte erzählte, um Mitleid im Hinblick auf die zu erwartende Strafe hervorzurufen. Auch während seiner Inhaftierung wurde bei dem Kläger manipulatives Verhalten beobachtet. Laut der Gefangenenpersonalakte verhält sich der Kläger gegenüber den Bediensteten freundlich. Regelmäßig wird sein Arbeitsverhalten positiv hervorgehoben. Der Kläger wendet sich stets mit seinen persönlichen Belangen und Befindlichkeiten an die zuständigen Stellen. Auf eigene Befindlichkeiten reagiert er emotional. So habe er bei der Psychologin viel geweint, weil er nach eigenen Angaben seine Tochter vermisse und unter den Haftbedingungen leide. Das Verhalten des Klägers ändert sich jedoch, sobald etwas nicht nach seinen Vorstellungen läuft. Zum Teil reagiert er mit einer Abwehrhaltung, indem er sich in die Rolle des "Ausgelieferten" begibt. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 21. Februar 2024 gab der Kläger an, er wolle abgeschoben werden, wenn beim Vollzugsplan etwas "Falsches" herauskomme. Am 8. Juli 2024 äußerte er gegenüber dem Sozialdienst, dass er exakt am Tag seiner Halbstrafe abgeschoben werden wolle, wenn die vorzeitige Entlassung nicht klappe. Zum Teil reagiert der Kläger aber auch unbeherrscht. Laut Vollzugsplan vom 13. März 2025 tritt der Kläger sehr fordernd auf, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen laufe. Am 14. März 2025 verweigerte er die Arbeit, weil er mit dem Ergebnis der Vollzugsplankonferenz nicht einverstanden gewesen sei. Er musste diszipliniert werden. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 10. März 2025 könne sich der Kläger sehr freundlich und fast schon ein bisschen unterwürfig oder als Opfer darstellen. Er habe jedoch eine andere Seite, wenn er Dinge wolle oder es nicht so laufe, wie er sich das vorstelle. Laut Dokumentation vom 5. März 2025 tätige der Kläger fortwährend Aussagen über andere Gefangene. Anfänglich stelle sich der Kläger gerne als das unschuldige Oper dar. In der Zwischenzeit mehrten sich die Anzeichen, dass der Kläger selbst im Spicehandel tätig und den Drogen gegenüber nicht abgeneigt sei. Auch in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren erzählte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts an vielen Stellen nicht die Wahrheit. So behauptete er, dass sein Verhalten in der Haft einwandfrei sei, obwohl es dort mehrere Disziplinierungen gab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger viel über seine eigenen Befindlichkeiten. Er weinte während er über seine Tochter sprach. Auf Vorhalte zu Verfehlungen oder Unstimmigkeiten reagierte der Kläger hingegen mit Rechtfertigungen: einen Rauschmittelkonsum bestritt er, die positiven Urinkontrollen lastete er einem Mitinsassen an; für die Unstimmigkeiten in seiner Lebensgeschichte machte er den Dolmetscher verantwortlich und gab an, man könne ja sein Handy prüfen; seine Tat rechtfertigte er und meint, das Gericht könne ihn ja mit GPS kontrollieren; er könne nicht lesen und schreiben, weil die Lernunterlagen unzureichend gewesen seien und er keine Schule habe besuchen dürfen. Der Kläger sieht bei sich kein Fehlverhalten. Er gab ausdrücklich an, sich immer korrekt verhalten zu haben. Er habe immer nur Probleme, wenn er Kontakt mit seiner Tochter wolle. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das manipulative Verhalten des Klägers Teil seiner Persönlichkeit ist. Seinen Worten kann kaum Glauben geschenkt werden. Seine Erzählungen passt er in der jeweiligen Situation an, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Die Akten der Ausländerbehörde, die Erzählungen der Kindesmutter, die Strafakten, die Gefangenenpersonalakte und die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zeichnen hingegen ein einheitliches und stimmiges Bild des Klägers. Dabei tätigt der Kläger nachweislich widersprüchliche Angaben, insbesondere zu seinem Rauschmittelkonsum, den Straftaten und der eigenen Lebensgeschichte, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Lediglich das Jugendamt gibt ein durchweg positives Bild des Klägers ab. Es ist jedoch erkennbar, dass der Kläger das Jugendamt durch seine Erzählungen und sein manipulatives Verhalten zu täuschen vermochte. Besonders deutlich zeigt sich, dass der Kläger eigenes Fehlverhalten selbst in alltäglichen Situationen nicht eingesteht und andere Personen verantwortlich macht. Sein ansonsten freundliches Verhalten verändert sich, wenn etwas nicht seinen Vorstellungen entspricht. Aufgrund seines manipulativen Verhaltens und der in allen Lebensbereichen fehlenden Reflexion eigenen Fehlverhaltes geht von dem Kläger eine besonders hohe Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten aus. Auch die Vergewaltigung der 13-Jährigen streitet der Kläger weitgehend ab oder er relativiert die Tat. Er setzte seinen Willen zwangsweise durch und akzeptierte das "Nein" der geschädigten 13-Jährigen nicht. Das sich daraus ergebende ganz erhebliche Unrecht sieht er nicht ein. (e) Das Gericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die vom Kläger ausgehende erhebliche Gefahr erneuter Straftaten aufgrund seines familiären und sozialen Umfelds wesentlich gemildert wird. Der Kläger befand sich bereits während der Tat in einer festen Beziehung mit seiner jetzigen Verlobten. Er hatte zudem eine feste Arbeitsstelle mit Aussicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zu dieser Zeit hatte er zudem regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter und wurde vom Jugendamt aktiv im gerichtlichen Verfahren zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts unterstützt. Auch die Kindesmutter berichtete in dieser Zeit, dass der Umgang mit dem Kläger gut funktioniere. Laut Vermerk des Familiengerichts vom 5. Mai 2022 erklärte die Kindesmutter, dass sich der Kläger seit einem halben Jahr positiv geändert habe. Deshalb stimme sie dem Antrag des Klägers zu. Trotz der in jeder Hinsicht positiven Gesamtumstände hat der Kläger die Tat begangen. Die Verlobung mit seiner damaligen Freundin und eine potentielle Heirat mildern die Gefahr erneuter Straftaten nicht ab. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Tat in ein deutlich weniger stabiles Umfeld zurückkehrt. Insbesondere möchte die Kindesmutter auch in Anbetracht des Alters ihrer beiden älteren Kinder – 10 und 12 Jahre –, die nicht die leiblichen Kinder des Klägers sind, diesem keinen Umgang mehr mit der gemeinsamen Tochter und deren Schwestern gewähren. Die nunmehr instabileren Verhältnisse erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Frustration des Klägers und damit die Wahrscheinlichkeit für eine erneute Tatbegehung, insbesondere unter Rauschmitteleinfluss. Der Kläger hat sich auch in Haft nicht tadellos geführt. Lediglich das Arbeitsverhalten des Klägers wird stets positiv hervorgehoben. Ansonsten gerät der Kläger immer wieder in Streit mit Mitgefangenen. Er zeigt sich nur freundlich, wenn er sich einen Vorteil erhofft. Sobald etwas nicht nach seinen Wünschen verläuft, reagierte er hingegen aufbrausend und uneinsichtig. Zudem bestehen gewichtige Indizien für Rauschmittelkonsum und -handel. Unabhängig davon wäre von einer nachhaltigen Besserung des Klägers allein aufgrund seines Vollzugsverhaltens aber selbst dann nicht auszugehen, wenn dieses beanstandungsfrei geblieben wäre. Ein positives Verhalten in der Haft lässt nämlich für sich genommen regelmäßig noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen. Denn ein in der Strafhaft gezeigtes Wohlverhalten steht insoweit auch unter dem Einfluss der kontrollierten Lebensverhältnisse in der Haft (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2025 – 1 K 6448/24 – juris Rn. 90; Bay. VGH, Beschluss vom 16.02.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10). (f) Nach alledem und unter umfassender Würdigung sämtlicher sonstiger Umstände des Einzelfalles hat die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass die Gefährlichkeit des Klägers in beachtlichem Umfang zurückgegangen wäre. Die Kammer ist ganz im Gegenteil davon überzeugt, dass vom Kläger unverändert eine außerordentlich hohe Gefahr weiterer Straftaten ausgeht und dass sein weiterer Aufenthalt in Deutschland eine große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit sowie die Willensfreiheit anderer Menschen wie auch für sonstige Rechtsgüter von erheblichem Gewicht darstellt. (2) In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers zudem mit generalpräventiven Erwägungen begründet. (a) § 53 Abs. 1 AufenthG knüpft die ausweisungsrechtlich erforderliche Gefahr nicht etwa an die Person des Ausländers, sondern vielmehr an dessen Aufenthalt im Bundesgebiet. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im ausweisungsrechtlichen Sinne kann daher auch darin liegen, dass zwar von dem Ausländer selbst keine Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331-340, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 41 m. w. N). Eine solche allein auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung ist dabei selbst bei nachhaltig in Deutschland verwurzelten Ausländern zulässig (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2025 – 1 K 6448/24 – juris Rn. 97). Erforderlich ist bei einer auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung in jedem Fall, dass das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist, wobei sich die zeitlichen Maßstäbe an den gesetzlichen Verjährungs- und Registertilgungsfristen orientieren. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG; vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165,331-340, juris Rn. 18 f.). (b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Ausweisung des Klägers unter Berücksichtigung der Schwere der verübten Tat aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die vom Kläger begangene Vergewaltigung einer 13-Jährigen weist den besonderen Schweregrad auf, der sogar eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung rechtfertigen kann. Von der Tat geht eine besonders hohe Gefahr für den Staat und die Gesellschaft aus. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang einnehmen und insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen staatliche Schutzpflichten auslösen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 – 2 L 8/23 – juris Rn. 43). Der Kläger verging sich zweimal an der 13-Jährigen, obwohl er deren Abwehrverhalten erkannt hatte. In der Folgezeit diffamierte er zudem die geschädigte 13-Jährige vor Dritten, um ihr die Verantwortung für die Tat zuzuweisen. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch zweifelsfrei weiter aktuell. Die Tilgungsfrist für die vom Kläger begangene Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern mit einer Verurteilung von mehr als einem Jahr beträgt 20 Jahre nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG. Zudem verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG. cc) Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der Kläger übte für seine minderjährige ledige Tochter vor der Inhaftierung das Personensorgerecht und sein Umgangsrecht aus. Für das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG ist erforderlich, dass die minderjährige Person von der Ausübung der Personensorge und des Umgangs profitiert. Das heißt, Personensorge und Umgangsrecht müssen dem Ausländer rechtlich zustehen und tatsächlich ausgeübt werden. Auf ein familiäres Zusammenleben im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft kommt es nicht an (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 55 Rn. 13). Dem Kläger wurde unmittelbar vor seiner Inhaftierung mit Beschluss des Familiengerichts vom 5. Mai 2022 die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter gemeinsam mit der Kindesmutter übertragen. Für die Dauer der Inhaftierung erteilte er der Kindesmutter eine Vollmacht, um Entscheidungen ohne seine Zustimmung bis zum Widerruf der Vollmacht treffen zu können. Vor der Inhaftierung hatte der Kläger, zeitweise begleitet durch das Jugendamt, regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter und zahlte zuletzt auch Unterhalt. Das Verlöbnis oder die nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Person genügen hingegen nicht für ein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 55 Rn. 11; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, 43. Ed. 2024, § 55 Rn. 42). Insofern kann offenbleiben, ob der Kläger mit seiner Verlobten vor der Haft eine tatsächliche Nähebeziehung gelebt hat (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, 43. Ed. 2024, § 55 Rn. 38). dd) Bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung wiegt das Ausweisungsinteresse schwerer als das Bleibeinteresse des Klägers. (1) Wie bereits ausgeführt, verlangt § 53 Abs. 1 AufenthG für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist. In die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16, juris Rn. 26). Die widerstreitenden vertypten und nichtvertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen sind stets ergebnisoffen, einzelfallbezogen und umfassend gegeneinander abzuwägen. Eine schematisierende oder gleichsam mathematische "Abzählung" der vertypten Interessen verbietet sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 43). Zudem sind grund- und konventionsrechtliche Positionen in den Blick zu nehmen. Das Grundrecht auf Schutz der Familie verpflichtet die Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, also entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Es vermittelt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise oder auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Maßgeblich ist insoweit vielmehr eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 45 und vom 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 30). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes. Stellt die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens des Ausländers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, muss sie sich entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Anforderungen als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt erweisen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2.7.2024 – 2 BvR 678/24 – juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16, juris Rn. 33, 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 44 m. w. N.). Die Ausweisung, die einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele in Gestalt der "Verhütung von Straftaten" dient, muss verhältnismäßig sein, damit sie in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK angesehen werden kann. Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl etwaiger Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeiten aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 44 m. w. N.). (2) Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu dessen Lasten aus. Auch das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers führt zu keiner anderen Entscheidung. Die kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet sind abgesehen von seiner persönlichen Bindung zu seiner Tochter und seiner Verlobten nur schwach ausgeprägt. Integrationsbemühungen des Klägers sind nur ansatzweise ersichtlich. Der Kläger reiste 2015 mit etwa 31 Jahren in das Bundesgebiet ein. Pakistan verließ er etwa 2001 mit 17 Jahren und lebte anschließend fünf Jahre in der Türkei und zehn Jahre in Griechenland. Es wurde bereits dargelegt, dass die im Strafverfahren vorgetragene Variante des Klägers zu seiner Lebensgeschichte nicht glaubhaft ist. Während seines Aufenthalts in Deutschland erlernte der Kläger die deutsche Sprache dergestalt, dass er sich in einfacher Sprache verständigen kann. Er war zudem fortwährend um Arbeit bemüht. Seit dem 9. November 2020 war der Kläger bis zu seiner Inhaftierung am 16. August 2022 in Vollzeit berufstätig. Der Kläger wird in der Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss seines Asylverfahrens nur geduldet. Er ist seit November 2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Duldung erfolgte zunächst, weil er über keinen Pass verfügte und seit 2019 aufgrund der familiären Beziehung zu seiner Tochter. Der Kläger zeigte trotzdem keine erkennbaren Bemühungen, sich in die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung zu integrieren. Gegenüber der Ausländerbehörde weigerte sich der Kläger, seiner Passbeschaffungspflicht nachzukommen. Noch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er den Pass habe besorgen müssen, um nicht inhaftiert zu werden. Dies zeigt, dass der Kläger weiterhin seine Mitwirkungspflichten nicht anerkennt und ernst nimmt. Der Kläger ist zudem seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet fortwährend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar wurde die überwiegende Anzahl der Verfahren, insbesondere aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eingestellt. Die große Zahl an eingestellten Verfahren zeigt jedoch, dass der Kläger fortwährend mit der Rechtsordnung in Konflikt gerät. Dieses Verhalten bestätigt sich in den mit Strafbefehl verhängten Geldstrafen und letztlich in der Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch an einem Kind. Der Kläger zeigt, wie bereits dargelegt, keinerlei Einsicht und beteuert fortwährend, sich immer korrekt verhalten zu haben. Der Kläger verweigert sich dadurch der Integration in die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung. Dies zeigt sich auch an dem Frauenbild des Klägers. Sowohl gegenüber der Kindesmutter als auch gegenüber der geschädigten 13-Jährigen ließ der Kläger ein Frauenbild erkennen, das die Gleichberechtigung der Interessen von Frauen mit den Interessen von Männern nicht anerkennt. Darüber hinaus zeigt der Kläger keine Bemühungen, das Lesen und Schreiben zu erlernen, um eine Drogentherapie machen zu können und sich besser in die deutsche Gesellschaftsordnung integrieren zu können. Persönliche Bindungen unterhält der Kläger vor allem zu seiner Verlobten und zu seiner Tochter. Er pflegt unregelmäßige Kontakte zu weiteren zwei bis drei Personen. Zu diesen hält der Kläger nach eigenen Angaben aus der Haft heraus telefonischen Kontakt. Der Kläger hat seine Verlobte im Jahr 2019 kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger – wie diese wusste – bereits vollziehbar ausreisepflichtig. Sie verlobten sich im Jahr 2022 nach der Inhaftierung des Klägers in Kenntnis seiner Straftat. Die Verlobung wurde damit in dem Wissen begründet, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet noch ungewisser geworden ist. Zu seiner Tochter hatte der Kläger vor seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt. Nach glaubhafter Aussage der Kindesmutter zeigte sich der Kläger bemüht und liebevoll im Umgang mit seiner Tochter und deren Schwestern. Seine Bemühungen beschränkte der Kläger allerdings auf regelmäßige, aber wenige Besuche seiner Tochter. Der Kläger erbrachte weder nach eigenen Angaben noch nach Aussage der Kindesmutter darüber hinaus Unterstützungs- oder Erziehungstätigkeiten für seine Tochter. Seit sich der Kläger in Haft befindet, vermisst er – auch nach Überzeugung der Kammer – seine Tochter sehr. Er hat sich jedoch erst Ende des Jahres 2024 ernsthaft bemüht, Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen und ihr ein Geburtstagsgeschenk zukommen lassen. Dies war nach Aktenlage problemlos möglich, weshalb es dem Kläger auch in den Jahren zuvor möglich gewesen wäre, Kontakt zu seiner Tochter herzustellen, wenn er sich ausreichend darum bemüht hätte. Die Kindesmutter verweigerte lediglich, die gemeinsame Tochter für Besuche in das Gefängnis zu bringen. Aufgrund des fehlenden Kontakts seit der Inhaftierung des Klägers, hat die Tochter nach überzeugender Angabe der Kindesmutter keine Erinnerung mehr an den Kläger und kein Bedürfnis, ihn zu sehen. Die gemeinsame Tochter war zum Zeitpunkt der Inhaftierung etwa dreieinhalb Jahre alt und damit sehr jung. Deshalb ist es naheliegend, dass das Kind keine Erinnerungen mehr an den Kläger hat. Hauptbezugsperson des Kindes sind die Kindesmutter sowie deren Eltern und Schwester. Die Kindesmutter möchte nach Kenntnis des Grundes für die Inhaftierung des Klägers den persönlichen Kontakt des Klägers zu der gemeinsamen Tochter und deren Schwestern (10 und 12 Jahre), die nicht vom Kläger stammen, nicht weiter fördern. Der Kläger hat nach eigenen Angaben keine sozialen Kontakte in seinem Herkunftsland Pakistan. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er neben seiner Verlobten Kontakt zu zwei oder drei Personen, die nicht in Pakistan lebten. Wenn diese aber in Pakistan seien, würde er mit ihnen telefonieren oder schreiben. Das heißt, dem Kläger ist es durchaus möglich, über diese Personen Kontakte in Pakistan herzustellen, um Unterstützung im Fall seiner Rückkehr dorthin zu erhalten. Zudem ist es möglich, dass der Kläger weitere familiäre und soziale Kontakte in Pakistan hat. Hiervon hat er der Kindesmutter berichtet. Die Aussage der Kindesmutter erscheint insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie insoweit keinerlei Belastungsinteresse hat. Sie wusste nicht, dass der Kläger im Strafverfahren eine ganz andere Geschichte erzählt hatte und die von ihr berichtete Geschichte sich in Teilen besser in die im Asylverfahren vorgetragene Lebensgeschichte des Klägers einfügt. Ob die Aussage des Klägers gegenüber der Kindesmutter der Wahrheit entspricht, lässt sich aufgrund der durchgängig widersprüchlichen Aussagen des Klägers allerdings nicht eindeutig verifizieren. Unabhängig von familiären oder sozialen Kontakten ist dem Kläger eine Rückkehr nach Pakistan aber zumutbar. Der Kläger hat das Land erst mit 17 Jahren verlassen. Er beherrscht die Landessprache fließend und ist mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten vertraut. Der Kläger hat im Laufe seines Lebens wiederholt gezeigt, dass er auch in neuen Lebensumfeldern in der Lage ist, Arbeit zu finden und sein Leben zu bestreiten. Nach eigenen Angaben arbeitete er bereits in Pakistan und nach seiner Ausreise auch in der Türkei und in Griechenland. Auch in Deutschland fand er erfolgreich Arbeit. Aufgrund dieser Umstände stellt die Rückkehr nach Pakistan keine besondere Härte für den Kläger dar. Aufgrund der fehlenden Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland kommt dem Ausweisungsinteresse ein ganz erhebliches Gewicht zu und überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers. Dem Kläger ist es zumutbar nach Pakistan zurückzukehren und sich eine neue Existenz aufzubauen. Zu seiner Verlobten und seinen weiteren sozialen Kontakten kann er über moderne Kommunikationsmittel, sowie Besuche und Urlaube Kontakt halten. Auch zu seiner Tochter kann der Kläger weiterhin auf diesem Weg in Kontakt bleiben. Das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse aufgrund des Sorgerechts für seine Tochter tritt hinter dem Ausweisungsinteresse zurück. Der Kläger ist seit seiner Inhaftierung keine Bezugsperson mehr für seine Tochter und hat sich auch während der Inhaftierung nicht ernsthaft um sie bemüht. Bereits vor seiner Inhaftierung erbrachte der Kläger, abgesehen von wenigen Besuchen und späteren Unterhaltszahlungen, keine Erziehungsleistungen für seine Tochter. Das Gericht folgt ergänzend und im jeweils weitestmöglichen Umfang selbständig tragend der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO), die es sich auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu eigen macht. II. Die Klage ist hinsichtlich des auf sechs Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenfalls als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Maßgeblich für dessen rechtliche Beurteilung ist wiederum die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.2023 – 1 C 6.22 – BVerwGE 179, 22, juris Rn. 10 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 94). 1. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Falle der Ausweisung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG oder der Zurückweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG oder der Zurückweisungsentscheidung zu erlassen, und zwar gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (Abs. 2 Satz 1). In Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Abs. 1 Satz 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (Abs. 2 Satz 3). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Abs. 2 Satz 4). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Bei einer auf dieser Grundlage getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19 – juris Rn. 40). 2. Hier liegt eine wirksame Ausweisungsentscheidung gegenüber dem Kläger vor, an die der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in tatbestandlicher Hinsicht anknüpfen kann. 3. Eine zwingend erforderliche Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98, Rückführungsrichtlinie) liegt ebenfalls vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 – 1 C 15.23 – n. v.). Die Ausweisung selbst ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG, weil sie strukturell erst die Legalität des Aufenthalts beendet. Rückkehrentscheidung ist die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG. Aus Art. 6 Abs. 6 der RL 2008/115/EG folgt im Umkehrschluss, dass zwar die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung besteht, die Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ausweisungsentscheidung, zu erlassen, sondern vielmehr, dass diese ebenso in einem gesonderten Bescheid ergehen kann wie ein Einreiseverbot und die Entscheidung über die Abschiebung. So kann die asylrechtliche Abschiebungsandrohung auch durch eine andere Behörde, wie das Bundesamt, erlassen werden. Entscheidend ist, dass die Rückkehrentscheidung in Gestalt der asylbehördlichen Abschiebungsandrohung im maßgeblichen Beurteilungszeitraum und vor der tatsächlichen Ausreise oder Abschiebung des Klägers vorliegt, so dass das Einreiseverbot seine Wirkungen, nämlich dem Kläger eine Wiedereinreise und einen erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum zu verbieten, noch entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6/21 – BVerwGE 175, 16, juris Rn. 41, 56; Kammerurteil vom 17.1.2023 – 8 K 702/21 – juris Rn. 129). Die Vollstreckung einer selbst mehrere Jahre zurückliegenden bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet seitdem durchgehend nur geduldet wurde (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 28.8.2020 – 4 V 1518/20 – juris Rn. 23 und Urteil vom 14.11.2022 – 4 K 425/21 – juris Rn. 61). Hier stellt die Abschiebungsandrohung aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2017 eine solche Rückkehrentscheidung dar, die bereits vor Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestandskräftig wurde. Insbesondere enthält sie die erforderliche Zielstaatsbestimmung (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 99; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, 15. Aufl. 2025, Vorb. §§ 53 bis 56 Rn. 30). 4. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auch ermessensfehlerfrei befristet (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer – wie hier – auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung begründet § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Gebot einer zweistufigen Ermessensausübung bei der Bestimmung der angemessenen Frist für die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung der Ausländerbehörde, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der Ausweisung oder Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet zu tragen vermag. Auf einer zweiten Stufe sind dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16, juris Rn. 57 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.2022 – 11 S 121/21 – juris Rn. 22 f.; Kammerurteil vom 9.5.2023 – 8 K 2816/21 – juris Rn. 68). Gemessen an diesen Anforderungen weist die von dem Beklagten verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) auf. Die Begründung der angefochtenen Verfügung geht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus und nimmt die von der Rechtsprechung geforderte zweistufige Prüfung vor. In einem ersten Schritt begründet der Beklagte ein öffentliches Interesse an einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Kläger über einen Zeitraum von 8,5 Jahren ausführlich mit dem spezial- und generalpräventiven Ausweisungsinteresse im konkreten Einzelfall. Sodann würdigt er in einem zweiten Schritt zugunsten des Klägers dessen von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Bindungen im Bundesgebiet und die Integrationsleistungen in der Gestalt des Kontakts mit seiner Tochter und der Arbeit für einige Arbeitgeber und reduziert die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der hiermit verbundenen Folgen auf sechs Jahre. Es ist weder von dem Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Behörde bei dieser Entscheidung einen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hätte. Der Kläger hat im Klageverfahren keinen Sachverhalt vorgetragen, den die angefochtene Verfügung – namentlich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in die Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK – nicht bereits gewürdigt hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). B E S C H L U S S vom 20. Mai 2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nummer 8.2 (Ausweisung: Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch eventuell beigefügte Abschiebungsandrohung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger mit punjabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit und wurde unbekannten Datums, aber datiert auf den XXX – laut Reisepass – in Gujrat (nach vorherigen Angaben in Jhang) in Pakistan geboren. Er ist Analphabet. Er ist Vater einer am 28. Dezember 2018 in Deutschland geborenen Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Kindesmutter hat zwei weiter ältere Töchter, die nicht vom Kläger stammen. Er hat seit 2019 eine deutsche Freundin, mit der er sich während seiner Inhaftierung – er befindet sich seit August 2022 in Haft – verlobte. Er lebte vor seiner Inhaftierung nicht mit ihr zusammen. Seit seiner Inhaftierung besucht sie den Kläger regelmäßig in Haft. Am 26. Januar 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 21. Dezember 2016 gab er an, dass er in psychiatrischer Behandlung sei. Er mache verrückte Sachen, weil sein Kopf nicht funktioniere. Er könne sich nicht auf Diskussionen einlassen. Er leide an Schlafstörungen und sei schnell aggressiv. Er gab an, dass er nie einen Ausweis besessen habe. Er sei bei seiner Ausreise aus Pakistan im Jahr 2001 17 Jahre alt und damit minderjährig gewesen. Das erste Mal sei er mit einem Freund unterwegs gewesen. In der Türkei seien sie aufgegriffen und nach Pakistan zurückgebracht worden. Anschließend sei er allein wieder zurück in die Türkei gereist. Er gab an, mit seinen Eltern und einem Bruder aufgewachsen zu sein. Ein anderer Bruder sei bei seiner Oma aufgewachsen. Seinen Eltern habe er nichts von der Ausreise erzählt. Erst als er zum zweiten Mal in der Türkei gewesen sei, habe er seine Eltern angerufen und es erzählt. In der Türkei sei er fünf Jahre gewesen und habe auf Gemüsefeldern gearbeitet. Danach sei er mit dem Schlauchboot nach Griechenland gereist. Dort habe er vor allem auf einer Hundezuchtfarm und auf Feldern gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, während er in Griechenland gewesen sei. Von dort habe er ihnen bis zu ihrem Tod Geld geschickt. Weitere Verwandte lebten nicht in Pakistan. Von seinem Bruder wisse er nichts. Er sei nicht zur Schule gegangen, weil seine Eltern arm gewesen seien. Er habe sich zur Ausreise entschieden, um seine Eltern zu entlasten. Im Jahr 2015 sei er nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 (Az.: XXX) wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Er wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben werden könne. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit Schreiben vom 10. März 2017 erhob der Kläger Klage und stellte einen Eilantrag. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2017 (Az.: XXX) wurde der Eilantrag des Klägers gegen den Bescheid abgelehnt. Seiter ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. August 2019 (Az.: XXX), rechtskräftig seit dem 22. November 2019, wurde die Klage abgewiesen. Am 4. Januar 2018 erfolgte die erste Duldungserteilung, zunächst wegen fehlender Reisedokumente und anschließend, nach der Vaterschaftsfeststellung mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim – Familiengericht – vom 18. Dezember 2019, aufgrund familiärer Gründe. Die Duldung wurde regelmäßig verlängert. Die Abschiebung des Klägers wurde schließlich aufgrund der familiären Bindung zu seinem Kind ausgesetzt. Laut ärztlichem Attest vom 8. Februar 2018 war der Kläger seit Dezember 2015 in ärztlicher Behandlung wegen einer psychiatrischen Erkrankung. Nach dem Attest komme erschwerend zu dem psychiatrischen Krankheitsbild ein seit mindestens 15 Jahren bestehender chronischer Gebrauch von Cannabis-Produkten hinzu. Es bestehe eine psychische und physische Abhängigkeit. Der Kläger zeige Tendenzen zur Aggressivität und Selbstgefährdung. Die Arbeitslosigkeit verschlechtere den Zustand. Mit einem weiteren ärztlichen Attest vom 4. Mai 2018 wurde aufgrund der zunehmenden Gesundheitsstörungen im psychosomatischen Bereich sowie Verhaltensstörungen des Klägers eine Arbeitsbeschäftigungsmaßnahme empfohlen. Geregelte Arbeitszeiten bauten eine Tagesstruktur auf und distanzierten den Kläger von seiner Perspektivlosigkeit. Laut Aktenvermerk eines Sozialarbeiters vom 11. Mai 2018 habe sich der Kläger im Wartezimmer seiner Ärztin mit einem Messer eine Wunde an der Hand zugefügt, weil er seit einer Stunde gewartet habe. Der Kläger forderte deshalb den Erhalt einer Arbeitserlaubnis. Die Erwerbstätigkeit wurde ihm seit Mai 2018 mangels Mitwirkung an der Passbeschaffung nicht mehr gestattet. Aufgrund fehlender Reisedokumente, an deren Beschaffung der Kläger nicht mitwirkte, konnte dieser trotz vollziehbarer Ausreisepflicht auch nicht abgeschoben werden. Laut Akte der Ausländerbehörde war der Kläger zudem regelmäßig schwer erreichbar. Er halte sich wohl nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf, weil es ihm dort nicht gefalle. Am 12. August 2020 erhielt der Kläger ein Passersatzdokument. Am 25. August 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Der Antrag wurde am 22. April 2021 abgelehnt. Der Kläger habe aktuell kein Sorgerecht für seine Tochter. Zudem bestehe höchstens eine Begegnungsgemeinschaft mit dem Kind. Auch lägen die allgemeinen Voraussetzungen, etwa die Erfüllung der Passbesitzpflicht, nicht vor. Aufgrund der begangenen Straftaten bestehe auch ein Ausweisungsinteresse. Der Widerspruch des Klägers vom 11. Mai 2021 gegen den Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2022 zurückgewiesen. Am 15. Juli 2022 bestätigte das Ausländeramt den Erhalt des Reisepasses (date of issue: 22. April 2021). Am 28. Dezember 2018 wurde die Tochter des Klägers geboren. Die Kindesmutter und der Kläger hatten während der Schwangerschaft nur unregelmäßig Kontakt. Laut Auskunft der Kindesmutter vom 14. Oktober 2019 gegenüber der Ausländerbehörde und ihrer Zeugenaussage in der hiesigen mündlichen Verhandlung habe der Kläger den Kontakt zu seiner Tochter und den beiden weiteren Töchtern der Kindesmutter intensiviert, um schneller an seine Aufenthaltserlaubnis zu gelangen. Dies habe er ihr mitgeteilt. Der Kläger zeige sich immer dann zugewandt, wenn er ein persönliches Ziel verfolge. Der Kläger und die Kindesmutter vereinbarten am 18. Oktober 2019 beim Jugendamt Umgangskontaktzeiten für den Kläger jeden Montag und Dienstag mit dem grundsätzlichen Einverständnis, dass mehr Kontakte möglich seien. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 hat das Amtsgericht Pforzheim – Familiengericht – beschlossen (Az.: XXX), dass die Vaterschaft des Klägers – nach Einholung eines Abstammungsgutachtens – festgestellt werde und die von den Beteiligten getroffene Umgangsvereinbarung familiengerichtlich gebilligt werde. Der Kläger stellte am 26. Mai 2020 bei Amtsgericht Pforzheim – Familiengericht – den Antrag (Az.: XXX), ihm die gemeinsame elterliche Sorge für seine Tochter zu übertragen. Laut Auskunft der Kindesmutter vom 30. Mai 2020 gegenüber der Ausländerbehörde besuche der Kläger sehr häufig seine Tochter und deren Schwestern. In der Regel komme er montags, dienstags und samstags von 10 bis 15 Uhr und unternehme etwas mit ihnen, zum Beispiel gingen sie Eis essen oder zum Spielplatz. Die Umgangsvereinbarung wurde in einer Zwischenvereinbarung vor dem Amtsgericht Pforzheim – Familiengericht – am 16. Juni 2020 dahingehend ergänzt (Az.: XXX), dass der Umgang wöchentlich montags und dienstags von 14:00 bis 17:00 Uhr stattfinde und der Kläger in dieser Zeit das Recht und die Pflicht zum Umgang habe. In der nichtöffentlichen Sitzung trug die Kindesmutter vor, dass der Kläger zwar ein guter Vater sei, wenn er da sei. Aber er komme nur, wenn er Unterschriften von ihr für seinen Aufenthaltsstatus benötige. Er komme nicht regelmäßig. Auf den Vorhalt des Klägers, dass er eine Erlaubnis der Ausländerbehörde für den Besuch in Pforzheim benötige, gab die Kindesmutter an, dass er häufiger in Pforzheim sei und wenn er kontrolliert werde, seine Tochter vorschiebe, auch wenn er sie nicht besucht habe. Deshalb sei es schwierig die gemeinsame Sorge auszuüben. Sie habe zudem Angst, dass der Kindesvater ihr das Kind wegnehme. Darüber hinaus konsumiere er Cannabis und andere Substanzen und sei vorbestraft. Der Kläger gab daraufhin an, dass dies alles nicht stimme. Er sei nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Laut Jugendamt bestehe eine erhebliche Dynamik in der Elternbeziehung. Der Kläger behaupte gegenüber dem Jugendamt, dass die Kindesmutter Geld für die Umgänge verlange. Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 machte sich das Familiengericht die am 16. Juni 2020 geschlossene Umgangsvereinbarung zu eigen. Telefonisch teilte die Kindesmutter am 8. September 2020 der Ausländerbehörde mit, dass es Schwierigkeiten mit dem Kläger gebe. Er sei auch aggressiv. Das Jugendamt stehe jedoch auf seiner Seite. Per E-Mail vom 11. November 2020 teilte die Kindesmutter der Ausländerbehörde detailliert mit, dass der Kläger sie in der Vergangenheit misshandelt, bedroht und unter anderem aufgrund ihrer Rolle als Frau beleidigt habe und Geld von ihr entwendet habe. Zudem lüge er immer wieder. So habe er auch seinen Pass versteckt, damit ihn niemand finden könne, und er schlafe bei Freunden, damit er nicht abgeschoben werden könne. An die vereinbarten Umgangszeiten halte er sich auch nicht. Laut einer Stellungnahme des Jugendamts vom 23. November 2020 hätten der Kläger und die Kindesmutter bei gemeinsamen Gesprächen angegeben, dass die Umgangskontakte regelmäßig und zuverlässig stattfänden. Der Kläger habe einen vertrauensvollen Umgang mit seiner Tochter und deren Stiefschwestern. Das Jugendamt erlebe den Kläger sehr engagiert und an seiner Tochter interessiert. Er habe sich gemeldet, wenn es zu Umgangsschwierigkeiten von Seiten der Mutter gekommen sei. Seit dem 9. November 2020 sei der Kläger in Vollzeit berufstätig. Deshalb sei der Umgangskontakt auf Samstag und Sonntag verlegt worden. Laut Auskunft des Klägers verlange die Kindesmutter zusätzlich Geld von ihm, um sein Kind sehen zu dürfen, obwohl er Unterhalt bezahle und bei den Umgängen weitere Kosten übernehme. Eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde schätzte aufgrund eigener Erlebnisse mit dem Kläger laut einer E-Mail vom 1. Dezember 2020 den Charakter des Klägers so ein, wie ihn die Kindesmutter beschreibe und nicht wie er vom Jugendamt wahrgenommen werde. Aufgrund der abweichenden Angaben des Klägers und der Kindesmutter zu den Umgangskontakten organisierte das Jugendamt einen begleiteten Umgang. Die geplante Durchführung des begleiteten Umgangs wurde im Vermerk des Amtsgerichts Pforzheim – Familiengericht – vom 27. April 2021 festgehalten (Az.: XXX). Der Kläger gab in der nichtöffentlichen Sitzung erneut an, der Umgang sei von Geldzahlungen, der Betreuung anderer Kinder oder dem Putzen der Wohnung abhängig gemacht worden. Die Kindesmutter wies dies zurück. Er habe nur einmal den Müll heruntergebracht. Der Umgang habe am Anfang funktioniert. Teilweise habe er seine Tochter aber früher zurückgebracht, die Windel nicht gewechselt und dem Kind nichts zum Essen gegeben. Er habe mit dem Jugendamt gedroht. Zudem habe er jedes Mal diskutiert und sei ausgerastet. Er beleidige und erniedrige sie vor den Kindern. Die Mitarbeiterin des Jugendamts erklärte, dass der gemeinsame Gesprächstermin am 19. November 2020 sehr harmonisch gewesen sei. Beide Elternteile seien sehr kooperativ gewesen. Das Kind sei mit beiden Elternteilen sehr gut umgegangen. In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Pforzheim – Familiengericht – vom 19. Oktober 2021 (Az.: XXX) teilte die Mitarbeiterin des Jugendamts mit, dass der Kläger zu den vereinbarten Umgangsterminen zuverlässig erschienen sei. Er gehe mit seiner Tochter liebevoll und vertrauensvoll um. Die Kindesmutter habe die Termine teilweise vergessen oder Probleme mit den Kindern mitgeteilt. Die Eltern hielten sich weiterhin die bereits vorgeworfenen Verfehlungen gegenseitig vor. Laut Auskunft des Jugendamts vom 30. Dezember 2021 und vom 12. Januar 2022 gegenüber der Ausländerbehörde sei der Kläger zuverlässig zu den vereinbarten Terminen erschienen. Es sei vorgekommen, dass Termine nicht durchgeführt werden konnten, weil die Kindesmutter Termine vergessen habe oder wegen der Erkrankung des Kindes Termine kurzfristig abgesagt habe. Der Kindermutter falle es schwer, an Termine zu denken und die vereinbarten Termine zuverlässig wahrzunehmen. Für den Kläger sei es schwer, wenn er für die Besuche seiner Tochter anreise, diese aber nicht stattfänden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 teilte die Kindesmutter mit, dass sie drei bis vier Umgangstermine aufgrund eigener Erkrankung oder Erkrankung einer ihrer Töchter nicht habe wahrnehmen können. Der Kläger zeige sich lediglich bei den Terminen mit dem Jugendamt von seiner besten Seite. Zum Geburtstag seiner Tochter habe er lediglich ein "Happy Birthday" geschrieben. Dies habe er wohl von einer anderen Person schreiben lassen, weil er Analphabet sei. Er habe seine Tochter weder angerufen noch besucht. Auch als seine Tochter und sie, die Kindesmutter, selbst krank gewesen seien, habe er nicht helfen wollen. Sie habe ihn telefonisch um Hilfe gebeten, mit seiner Tochter den Kinderarzt aufzusuchen. Er habe sie jedoch nur beleidigt und mit dem Jugendamt bedroht. Erst beim Termin mit dem Jugendamt habe er der dreijährigen Tochter ein Spielzeug für Kinder von 0 bis 6 Monaten überreicht. Nachdem die Tochter mit dem Spielzeug nur zehn Minuten gespielt habe, habe er ihr Vorwürfe gemacht und geflucht und gebrüllt. Dabei sei das Spielzeug einfach nicht geeignet gewesen. Er habe vor der Mitarbeiterin des Jugendamts geweint und ihr Vorwürfe gemacht. Wie bei anderen Terminen habe die Mitarbeiterin des Jugendamts den Kläger getröstet und sie in die Schranken gewiesen. Anschließend habe er der Tochter einen Burger, Pommes, Cola und Gummibärchen zum Essen angeboten. Sie habe ihn gebeten, das zu unterlassen, weil die Tochter gefrühstückt habe und selbstgekochtes Mittagessen bekomme. Der Kläger habe sie jedoch nicht aussprechen lassen. Der Kläger verstehe es, die Mitarbeiterinnen des Jugendamts zu manipulieren und ihr die Schuld zu geben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim – Familiengericht – vom 5. Mai 2022 (Az.: XXX) wurde die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter auf beide Elternteile übertragen. Gegenseitige Vorhalte der Eltern seien in einer Aussprache ausgeräumt worden. Die Eltern seien sich auch über den Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Mutter einig. Die Kindesmutter sei letztlich mit dem Antrag des Vaters einverstanden gewesen. Die Übertragung widerspreche deshalb nicht dem Kindeswohl. Die Kindesmutter erklärte laut Vermerk vom 5. Mai 2022, dass der Kläger sich seit einem halben Jahr positiv geändert habe. Er komme pünktlich und kaufe sinnvolle Sachen für die Tochter. Sie habe mit dem Kläger gesprochen, wodurch Bedenken ihrerseits hätten ausgeräumt werden können. Nach Angabe des Klägers vom 19. August 2022 sei seine Tochter zuletzt alle 14 Tage an den Wochenenden bei ihm gewesen. Der Kläger hat seine Tochter seit Haftantritt nicht mehr gesehen. Die Kindesmutter möchte die gemeinsame Tochter nicht mit der Haftanstalt konfrontieren. Seit seiner Inhaftierung bezahlt der Kläger zudem keinen Unterhalt mehr für seine Tochter. Laut Vermerk der Justizvollzugsanstalt Rottenburg vom 23. Juni 2023 wollte der Kläger der Kindesmutter 50 Euro überweisen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er erst Haftgeld ansparen müsse. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 wurde der Kläger informiert, dass Unterhaltsvorschussleistungen an seine Tochter geleistet würden und er Zahlungen an die Stadt Pforzheim leisten müsse. Die Kindesmutter stellte am 13. September 2022 beim Amtsgericht Pforzheim – Familiengericht – aufgrund der Untersuchungshaft des Klägers den Antrag (Az.: XXX), ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen. In der nichtöffentlichen Sitzung am 27. Oktober 2022 erklärte die Kindesmutter, dass sie plötzlich keinen Kontakt mehr zum Kläger bekommen habe. Erst über das Jugendamt habe sie erfahren, dass der Kläger in Haft sei. Das Problem sei nun, dass sie nicht mehr mit ihm ausreichend schnell kommunizieren könne. Der Kläger erklärte, dass ihm kein Mord oder eine ähnliche Gewalttat vorgeworfen werde. Zu dem strafrechtlichen Vorwurf wolle er aber nicht näher Stellung nehmen. Die Vertreterin des Jugendamts teilte mit, sie hätten kurzfristig auch nicht gewusst, wo sich der Kläger aufhalte. Sodann schlossen die Eltern die Vereinbarung, dass der Kläger der Kindesmutter die Vollmacht erteile, alle Aufgaben der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter in alleiniger Verantwortung wahrnehmen zu dürfen und alle erforderlichen Erklärungen auch in seinem Namen abgeben zu dürfen. Die Vollmacht gelte bis zu ihrem schriftlichen Widerruf. Sodann wurde beschlossen, dass aufgrund der Vereinbarung weitere familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien. Der Kläger trat seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. In einer Vielzahl von Fällen kam es jedoch nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere weil die Verfahren eingestellt wurden: · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 14. April 2017 ein Verstoß gegen § 29 BtMG mit Cannabis von der Staatsanwaltschaft Tübingen vorgeworfen (Az.: XXX). Das Verfahren wurde nach § 31a BtMG eingestellt und von einer Verfolgung abgesehen. · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 7. November 2017 ein Verstoß gegen § 29 BtMG mit Cannabis von der Staatsanwaltschaft Tübingen vorgeworfen (Az.: XXX). Das Verfahren wurde nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 30. Dezember 2017 eine falsche Verdächtigung von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen (Az.: XXX). Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger hatte eine andere Person bezichtigt, ihn oral und anal vergewaltigt zu haben (Az.: XXX). · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 31. Dezember 2017 ein Verstoß gegen § 29 BtMG mit Cannabis von der Staatsanwaltschaft Tübingen vorgeworfen (Az.: XXX). Das Verfahren wurde nach § 31a BtMG eingestellt und von einer Verfolgung abgesehen. · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 11. Februar 2018 Raub von der Staatsanwaltschaft Tübingen vorgeworfen (Az.: XXX). Die Tat war nicht nachweisbar. · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 15. Februar 2018 ein Verstoß gegen § 29 BtMG mit Amphetamin und Derivaten in Tabletten- oder Kapselform (Ecstasy) sowie Diebstahl eines Mobiltelefons von der Staatsanwaltschaft Tübingen vorgeworfen (Az.: XXX). Das Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt. Von der Verfolgung wurde abgesehen, weil der Beschuldigte in einem anderen anhängigen Verfahren seine Strafe zu erwarten habe (Verfügung vom 27.3.2018, Ermittlungsverfahren). · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 6. November 2018 von der Staatsanwaltschaft Tübingen eine Bedrohung vorgeworfen (Az.: XXX). Die Tat war nicht nachweisbar. · Gegen den Kläger gab es eine Anzeige wegen Erschleichens von Leistungen im Oktober 2018 (Vorgangsnummer: XXX). Der Kläger nutzte eine S-Bahn ohne gültigen Fahrausweis oder Bargeld. · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 31. Januar 2019 ein Verstoß gegen § 29 BtMG mit Amphetamin und Derivaten in Tabletten- oder Kapselform (Ecstasy) von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vorgeworfen (Az.: XXX). Das Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt. · Dem Kläger wurde aufgrund einer Tat am 28. Februar 2019 ein Verstoß gegen § 29 BtMG mit Cannabis von der Staatsanwaltschaft Tübingen vorgeworfen (Az.: XXX). Das Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt. Von einer Verfolgung wurde abgesehen, weil wegen einer anderen Tat eine Strafe ausgesprochen worden sei und die angezeigte Tat daneben voraussichtlich nicht ins Gewicht falle. · Laut der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 9. Oktober 2019 handelte der Kläger am 15. September 2019 der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 AsylG zuwider (Az.: XXX). Nach einer gemeldeten Streitigkeit am Bahnhof XXX wurde der Kläger einer Personenkontrolle unterzogen und die Zuwiderhandlung festgestellt. · Am 26. November 2019 sprach der Kläger beim Ausländeramt der Stadt Nagold vor. Er forderte eine Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises Calw, um seine Tochter in Pforzheim besuchen zu können. Ihm wurde mitgeteilt, dass keine Erlaubnis mehr ausgestellt werde, solange er nicht bei der Passbeschaffung mitwirke. Dies sei ihm bereits mehrfach erläutert worden. Der anschließenden Aufforderung, das Haus zu verlassen, kam der Kläger nicht nach, auch nicht nach Erteilung eines Hausverbots. Die Polizei musste hinzugerufen werden. · Gegen den Kläger wurde im November 2021 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (Az.: XXX) wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er sich ohne gültigen Reisepass im Bundesgebiet aufhalte. Von der Verfolgung wurde am 28. Dezember 2021 nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, weil ein Passersatzpapier vorliege. In fünf Fällen wurde der Kläger strafrechtlich belangt: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 25. Juli 2017 (Az.: XXX), rechtskräftig seit dem 2. September 2017, wurde gegen den Kläger wegen Betrugs in vier Fällen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Der Kläger bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er teilte seine Arbeitsaufnahme dem Leistungsträger mit, legte in der Folgezeit im Jahr 2016 jedoch Lohnabrechnungen vor, in welchen die Arbeitszeit und der Lohn erheblich hinter dem tatsächlichen Umfang zurückblieben. Seiner Absicht entsprechend wurde das Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu gering angesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 28. Februar 2018 (Az.: XXX), rechtskräftig seit dem 5. April 2018, wurde gegen den Kläger wegen Bedrohung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Der Kläger war am 11. Dezember 2017 als Zeuge in einer Strafsache gegen seinen früheren Arbeitgeber geladen. Beim Verlassen des Sitzungssaals wandte er sich in seiner Muttersprache Urdu an den Geschädigten mit den Worten: "Wenn ich dich treffe, bringe ich dich um." Wie vom Kläger beabsichtigt übersetzte der im Sitzungssaal anwesende Dolmetscher die Drohung in die deutsche Sprache, sodass der Geschädigte Kenntnis von der Drohung erlangte. Auf Wunsch des Klägers wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2018 die Tilgung der Geldstrafe durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit gestattet. An der Einsatzstelle kam es nach 38,2 Stunden zum Abbruch, anschließend reagierte der Kläger nicht mehr. Deshalb wurde die Bewilligung zur Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit widerrufen. Anschließend zahlte der Kläger die Strafe in Raten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 24. Februar 2019 (Az.: XXX), rechtskräftig seit dem 17. Juni 2019, wurde gegen den Kläger wegen Erschleichen von Leistungen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Der Kläger war am 6. Dezember 2018 in einem ICE gefahren, ohne in Besitz eines gültigen Fahrscheins oder ausreichender Barmittel zu sein. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 29. Januar 2021 (Az.: XXX), rechtskräftig seit dem 23. Februar 2021, wurde gegen den Kläger wegen Diebstahl oder Hehlerei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verhängt. Der Kläger hatte am 5. November 2020 einen Parfümtester im Wert von 69,90 Euro aus einem Drogeriemarkt entwendet, ohne zu bezahlen, oder hatte den von einer anderen Person gestohlenen Parfumtester erheblich unter dem Warenwert gekauft. Mit Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. März 2023 (Az.: XXX), rechtskräftig seit dem 11. März 2023, wurde der Kläger wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen zur Person, die auf den Angaben des Klägers in der Hauptverhandlung beruhen – in der der Kläger vorbrachte, er glaube heute etwa 29 Jahre alt zu sein, was bedeutete, er wäre XXX geboren, obwohl im Rubrum des Strafurteils vermerkt ist, er sei am XXX geboren –, seien die Eltern des Klägers bereits in seiner frühen Kindheit bei einem gemeinsamen Verkehrsunfall verstorben, den der Kläger verletzt überlebt habe. Anschließend sei der Kläger bei der Familie eines Onkels väterlicherseits aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und sei bis heute Analphabet. Von seinem Schicksal habe der Kläger im Alter von sieben oder acht Jahren erfahren. Der Kläger habe sich im Verhältnis zu den leiblichen Kindern des Onkels als nicht gleichwertig angenommen gefühlt und habe immer wieder Benachteiligung und Zurücksetzung erlebt. Im Alter von zehn oder elf Jahren habe er sich einem kinderlosen Ehepaar angeschlossen, das mit ihm nach Griechenland ausgewandert sei. Während das Ehepaar nach zwei bis drei Jahren wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei, sei der Kläger allein in Griechenland zurückgeblieben. Er habe als Erntehelfer gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. In der Hoffnung auf bessere Arbeits- und Lebensbedingungen sei er nach eigenen Angaben im Jahr 2015 in Deutschland eingereist. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger traf am frühen Abend des 26. März 2022 wohl gegen 18 Uhr am Bahnhof in XXX auf die 13-jährige Geschädigte, die dort auf den Bus wartete. Er kam mit der Geschädigten ins Gespräch, auch weil sie wie der Kläger die griechische Sprache beherrschte. Gleich zu Beginn teilte sie dem Kläger ihr Alter mit. Kurz darauf kamen zwei weitere Personen hinzu, mit denen der Kläger bereits bekannt war. Der Kläger holte eine Plastiktüte mit Marihuana hervor, baute einen Joint und konsumierte diesen gemeinsam mit den zwei weiteren Personen. Auch die Geschädigte nahm vier bis fünf Züge und fühlte sich danach unwohl und schwindelig. Anschließend begab sich die ganze Gruppe zum nahegelegenen Edeka-Markt, wo sich die Geschädigte absetzen wollte und sich auf die Toilette begab. Als sie wieder zum Bahnhof zurückkehrte, traf sie dort jedoch wieder auf die Gruppe. Nachdem sich die zwei weiteren Personen entfernt hatten, berichtete die Geschädigte dem Kläger über ihr Unwohlsein, woraufhin der Kläger ihr eine Flasche Bier anbot und sich mit ihr auf das Gelände des nahegelegenen Spielplatzes begab. Die beiden nahmen auf Sitzbänken in einem hölzernen Pavillon Platz, wo der Kläger einen weiteren Joint drehte, von welchem er die Geschädigte wiederum ein paar Züge nehmen ließ. Der Kläger befragte die Geschädigte nunmehr nach ihren sexuellen Erfahrungen und ob sie bereits einen Freund habe. Sodann trat der Kläger an die Geschädigte heran, zog sie zu sich hoch und begann, sie zu umarmen und auf den Mund und Hals zu küssen. Die Geschädigte versuchte, den Kläger wegzudrücken, was er zutreffend dahingehend verstand, dass seine Annäherung nicht gewollt war. Gleichwohl griff der Kläger nun auch an ihren Po und ihre Brüste und hielt die Geschädigte an ihrer Hüfte und im Nacken fest, während er sich mit seiner Hose an ihrem Intimbereich rieb. Danach zog er das Mädchen hinter den Pavillon, wo er sie rücklings zu Boden brachte. Er zog ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien nach unten, entkleidete ihren Unterkörper, legte ihre Beine auf seine Schultern und drang ungeschützt vaginal in sie ein. Gegenwehrversuche der Geschädigten in Form von Kratzen oder Versuchen, den Kläger wegzudrücken, blieben erfolglos. Nach einiger Zeit drehte der Kläger die Geschädigte auf die Seite, woraufhin er den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss fortsetzte. Danach entfernte er sich kurzzeitig, um zu urinieren und zu telefonieren, während sich die Geschädigte wieder ankleidete und, überfordert von der Situation und außer Stande, eine Flucht zu wagen, wieder auf eine Bank im Pavillon setzte. Der Kläger kehrte zurück in den Pavillon und rauchte eine Zigarette mit der Geschädigten, die er auch in griechischer Sprache eine "Nutte" nannte. Sodann näherte er sich ihr wieder an und fing an, sie zu küssen. Anschließend stellte er sich vor sie, zog seine Hose und Unterhose bis zu den Knien herunter, packte sie an ihren Haaren und zog ihren Kopf zu seinem erigierten Penis, den er in ihren Mund drückte und so den Oralverkehr wiederum bis zum Samenerguss in ihrem Mund durchführte. Abermals leistete die Geschädigte Gegenwehr, indem sie im Ergebnis erfolglos versuchte, den Kläger wegzudrücken und gegen seine Oberschenkel schlug. Auch bei dieser Tat handelte der Kläger im Bewusstsein des entgegenstehenden Willens der Geschädigten. Nach der Beendigung der Sexualtaten verweilten der Kläger und die Geschädigte jeweils eine Zigarette rauchend in dem Pavillon, bis sich die zwei weiteren Personen ebenfalls auf dem Spielplatz einfanden. Der Kläger behauptete diesen gegenüber vorsorglich, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt zu haben, was die Geschädigte diesen gegenüber kurz darauf richtigstellte. Als daraufhin die Hinzugekommenen nichts unternahmen, sprach die Geschädigte im Bereich des Bahnhofs einen 15-Jährigen an, dessen Mutter sogleich die Polizei verständigte. Die Geschädigte war in der Folgezeit zunächst bemüht, sich durch das Tatgeschehen weitgehend unbeeindruckt zu zeigen. Tatsächlich warf sie das Erlebnis jedoch aus der Bahn. Schon wenige Tage später verlor sie wegen einer Unbeherrschtheit ihren Platz an der Schule, in die sie erst wenige Wochen zuvor mit hoher Motivation eingetreten war. Anschließend brachte sie keinerlei Antrieb mehr für eine weitere Beschulung auf, geriet in eine Abwärtsspirale und musste schließlich in einer geschlossenen therapeutischen Intensivwohngruppe untergebracht werden. Bis mindestens zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung litt sie unter Panikattacken und weigerte sich, über die Geschehnisse des Tatabends zu sprechen. Laut Anklageschrift vom 19. Oktober 2022 gab der Kläger auf der Fahrt Richtung Vorführung – trotz Belehrung – an, dass er zwei Bekannte am Bahnhof getroffen habe. Ein Bekannter habe Kokain mitgeführt, welches man gemeinsam konsumiert habe. Er sei mit einem Mädchen zusammen gewesen, das griechisch gesprochen habe. Mit dieser habe er zwei Mal Spaß gehabt. Laut den Feststellungen im Strafurteil zur Person des Klägers – die auf Angaben des Klägers in der Hauptverhandlung beruhten – habe der Kläger vor seiner Inhaftierung regelmäßig Cannabis konsumiert, vor der Geburt seiner Tochter auch Kokain und andere illegale Betäubungsmittel. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe der Kläger zeitweise bei einem Sanitärunternehmen und in einer Krankenhausküche gearbeitet. In den zwei Jahren vor seiner Festnahme sei er befristet bei der Firma in XXX – seinem letzten Wohnort vor der Inhaftierung – als Fräser angestellt gewesen und habe rund 2.000 Euro Nettolohn bezogen. Er habe zudem die Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehabt. Aufgrund der letzten Tat wurde der Kläger am 16. August 2022 vorläufig festgenommen und befand sich zunächst bis zum 17. Februar 2023 in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe in Untersuchungshaft. Aufgrund wiederholter gewaltsamer Übergriffe von Mitgefangenen wurde der Kläger in die Justizvollzugsanstalt Tübingen verlegt. Seit dem 11. März 2023 befindet sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg. Das Haftende ist auf den 15. Februar 2027 datiert. Am 11. November 2024 entscheid die Staatsanwaltschaft Tübingen, dass von der weiteren Vollstreckung zum Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, frühestens jedoch zum 15. August 2025 abgesehen werde. Zugleich wurde für den Fall der Rückkehr die Nachholung der Vollstreckung angeordnet. Der Kläger bat unmittelbar nach seiner Inhaftierung um Kontakt zu seiner Verlobten und seiner Tochter. So versuchte er im März 2023 über das Jugendamt Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen. Laut Vollzugsplan vom 27. Februar 2024 besteht kein Kontakt zu seiner Tochter, weshalb er in Kontakt mit einer Mitarbeiterin vom Eltern-Kind-Projekt Chance stehe. Laut Vollzugsplan vom 13. März 2025 und Anamnese im Sozialdienst vom 10. März 2025 sei dem Kläger ein Kontakt zu seiner Tochter nach wie vor sehr wichtig. Die Kindesmutter wolle den Kontakt erst nach der Inhaftierung wieder ermöglichen. Zum Geburtstag der Tochter habe ihr der Kläger einen Geschenkgutschein und gemalte Bilder geschickt. Im Verlaufsbogen der Justizvollzugsanstalt vom 16. Dezember 2024 ist vermerkt, dass der Kläger seiner Tochter ein Geschenk machen wolle. Der Kläger hat seit seiner Inhaftierung vorwiegend Kontakt zu seiner Verlobten, die ihn oft besucht und mit ihm telefoniert. Zudem überweist sie ihm regelmäßig Geld und besorgt benötigte (Alltags-)Sachen. Als telefonische Kontakte sind in der Justizvollzugsanstalt zudem die Nummern weiterer Personen hinterlegt. Laut Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung handle es sich bei der "Schwester XXX" um die Frau eines Freundes, der in XXXY lebe. "Bruder XXX" wohne in Weingarten. Er habe ihn in XXX kennengelernt. Er habe auch ein Kind. "Cousin XXX" sei auch ein Freund. "XXX" wohne in XXX und habe ebenfalls Kinder, darunter ein behindertes Kind. Er helfe der Familie öfters, zum Beispiel bei Arztbesuchen. Der Kläger sucht regelmäßig Hilfe aufgrund von psychischen Problemen. Laut Medizinischem Dienst der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe vom 26. Dezember 2022 sei der Kläger psychisch labil. Er äußere Angst vor Mitgefangenen, die ihn insbesondere wegen seines Delikts bedrohten und beleidigten. Laut Vollzugsplänen vom 29. August 2024 und vom 13. März 2025 nimmt der Kläger seit dem 5. August 2024 bei einer externen Psychotherapeutin Einzelgespräche wahr. Laut Stellungnahme der Psychologin vom 17. Februar 2025 konnte zum Kläger eine gute therapeutische Beziehung aufgebaut werden. Er zeige sich sehr freundlich. Er habe angegeben, sehr unter den Haftbedingungen zu leiden, insbesondere körperlicher Gewalt von Mitgefangenen, dem Vermissen seiner Verlobten und seiner Tochter. Er habe in den ersten Terminen sehr viel geweint. Er habe angegeben, verzweifelt zu sein und auch viel Reue und Scham für seine Tat zu empfinden. Im Rahmen der Tataufarbeitung habe er angegeben, dass sein für die Tat ursächlicher Drogenkonsum erst einige Monate vor der Tat begonnen habe. Er habe mit einem Kollegen von der Arbeitsstelle begonnen, Kokain zu konsumieren. Auslöser dafür sei die belastende Situation mit der Kindesmutter gewesen. Diese habe ihn erpresst. Er habe Geld mitbringen müssen, um seine Tochter zu sehen. Die Sexualanamnese sei unauffällig gewesen. Der Kläger bat im Oktober 2022 erstmals um Hilfe bei der Suchtbewältigung. Laut Vollzugsplan vom 29. Juni 2023 sehe der Kläger keinen Behandlungsbedarf seines früheren Drogenkonsums, wolle dies aber durch die Suchtberatung abklären lassen. Eine Überstellung zur Diagnostik sei derzeit nicht möglich und zielführend, weil der Kläger weder lesen noch schreiben könne. Er solle sich um Verbesserung dieser Fähigkeiten bemühen. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 28. Juni 2023 gab der Kläger an, dass er zwar am Tattag einmalig einen Joint geraucht habe, aber ansonsten keine Drogen konsumiert habe. Hintergrund des Konsums sei der Geburtstag eines Freundes gewesen. Er habe den Konsum auch damit begründet, dass er keinen Kontakt zu seiner Tochter erhalten habe und das Familiengericht ihm die Tochter habe wegnehmen wollen. Auch in Haft habe er nichts konsumiert. Er wolle sich an die Suchtberatung wenden. Laut Vollzugsplan vom 27. Februar 2024 bestehe weiterhin kein Kontakt zur Suchtberatung. Eine Überstellung zur Diagnostik sei weiterhin nicht möglich und zielführend. Laut Vollzugsplan vom 13. März 2025 habe die Suchtberatung berichtet, dass aufgrund des Deliktes die Durchführung einer Therapie nicht möglich sei, mangels Aufnahmebereitschaft der Therapieeinrichtungen. Der Kläger ist weiterhin Analphabet. Laut Vermerk vom 19. September 2023 wolle oder könne der Kläger nicht alleine lernen. Trotz mehrmaligem Angebot habe er kein Material zum Selbststudium gewollt. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 28. Juni 2023 spricht der Kläger nicht über sein Delikt. Er habe lediglich einen einmaligen Cannabiskonsum zugegeben und erzählt, dass das Opfer drogenabhängig gewesen sei und sich auch prostituiert habe, um die Drogen zu finanzieren. Die Verurteilung beruhe auf deren falscher Aussage und dem Rat seines Anwalts und seiner Freundin, die Tat zuzugeben, weil ansonsten ein höheres Strafmaß zu erwarten gewesen wäre. Gegen ihn habe gesprochen, dass er Ausländer sei, keine Zeugen gehabt habe, die für ihn hätten sprechen können, und er an seine Tochter gedacht habe. Dies habe der Kläger sehr ruhig und freundlich berichtet, wobei die Angaben den Angaben zum Tathergang im Urteil widersprächen. Laut Dokumentation vom 22. Juni 2023 zeige sich der Kläger ruhig und zugänglich, eher devot. Zum Tathergang habe er ausgeführt, das Opfer habe sich als 19-jährig ausgegeben und ihn bedrängt. Er habe das Opfer zu keiner Handlung gezwungen. Er attribuiere external und gebe an, sich für das Geschehene zu schämen. Er habe bisher ausschließlich sexuelle Kontakte mit erwachsenen Frauen gehabt. Laut der Stellungnahme der Sozialpädagogin zur Entscheidung nach § 456a StPO vom 7. Februar 2024 sei der Kläger nach Schilderung des Abteilungsbeamten ein ruhiger, höflicher und zurückgezogener Gefangener. Er sei zu anderen Insassen und Bediensteten stets freundlich und höflich. Seiner Arbeit komme er regelmäßig nach. Der Kläger äußerte laut Aktenlage bereits unmittelbar nach seiner Inhaftierung den Wunsch, arbeiten zu dürfen, und stellte einen Arbeitsantrag. Laut Vollzugsplan vom 27. Februar 2024 melde sich der Kläger regelmäßig bei dem Psychologischen Dienst, um über seine Befindlichkeiten in der Haft zu sprechen. Das Vollzugs- und Arbeitsverhalten sei beanstandungsfrei. Die Arbeitsleistung und die Arbeitsmotivation lägen über dem Durchschnitt. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 21. Februar 2024 gab der Kläger zu seiner ausländerrechtlichen Situation an, dass er in Deutschland bleiben wolle. Sollte beim Vollzugsplan etwas "Falsches" herauskommen, wolle er doch abgeschoben werden. Laut Vollzugsplan vom 29. August 2024 befinde sich der Kläger aufgrund einer Bedrohungssituation seit dem 18. Juli 2024 auf der Bedrohtenabteilung. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 27. August 2024 erbringe der Kläger eine sehr gute Arbeitsleistung und erhalte insgesamt eine positive Rückmeldung. Er zahle monatliche Raten in Höhe von 50 Euro an die Landesoberkasse. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er nochmals Kontakt zur Suchtberatung aufnehmen wolle, weil ihn sein Konsumverhalten in Haft gebracht habe. Laut Dokumentation vom 29. August 2024 hinterlasse der Kläger einen undurchsichtigen Eindruck bezüglich seiner Suchtproblematik. Er arbeite seit dem 12. August 2024 regelmäßig und sei gegenüber Bediensteten freundlich. Gegenüber dem Sozialdienst der Vollzugsanstalt äußerte der Kläger am 8. Juli 2024, dass er auf eine vorzeitige Entlassung zur Halbstrafe hoffe, weil er einen Job und eine Wohnung habe und ohnehin unschuldig verurteilt sei. Er fühle sich vom System "verarscht". Sollte die vorzeitige Entlassung nicht klappen, wolle er exakt am Tag seiner Halbstrafe abgeschoben werden. Die Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro übernahm zunächst seine Verlobte. Im April 2024 beantragte der Kläger den Betrag von seinem Überbrückungsgeld zu überweisen. Laut Vollzugsplan vom 13. März 2025 verhalte sich der Kläger freundlich, könne jedoch auch sehr fordernd auftreten, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen laufe. Am 12. September 2024 habe ein Schmuggelversuch stattgefunden. Seine Verlobte habe bei einem Besuch versucht, in ihrem BH eine Uhr hereinzuschmuggeln. Der Kläger habe zudem zwei Mal wegen einer positiven oder manipulierten Urinkontrolle diszipliniert werden müssen. Sein Arbeitsverhalten sei überdurchschnittlich gut, jedoch trete er auch dort teilweise sehr fordernd und aufbrausend auf. Der Kläger sei für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht geeignet. Eine Missbrauchsgefahr werde aufgrund der nicht ausreichend erfolgten Auseinandersetzung mit der Straftat sowie der mangelnden Tateinsicht gesehen. Eine Überstellung zur Diagnostik sei nunmehr auch zeitlich nicht mehr möglich. Aufgrund der Bedrohungssituation scheitere eine Verlegung in den "normalen" Vollzug, weil der Kläger in der Vergangenheit Opfer einer körperlichen Auseinandersetzung gewesen sei. Eine positive Sozialprognose könne nicht gestellt werden. Am 14. März 2025 habe der Kläger die Arbeit verweigert, weil er mit dem Ergebnis der Vollzugsplankonferenz nicht einverstanden gewesen sei. Er habe eine Disziplinierung auf Bewährung erhalten. Grundsätzlich zeige er ein gutes Arbeitsverhalten. In letzter Zeit sei es jedoch vermehrt zu Disziplinierungen gekommen. Laut Anamnese im Sozialdienst vom 10. März 2025 erklärte der Kläger den Schmuggelversuch einer Joop-Armbanduhr damit, dass seine Verlobte ihn habe überraschen wollen. Er wisse nicht, warum sie nicht den offiziellen Weg genommen habe. Zu seiner positiven Urinkontrolle habe der Kläger ausgeführt, dass diese ungerechtfertigt gewesen sei, weil er nichts konsumiert habe. Er habe am Tag nach einem Arztbesuch kein Urin abgeben wollen. Die Verweigerung habe zu einer Freizeitsperre geführt. Auf die Frage zur Suchtberatung habe er ausgeführt, dass die Suchtberatung gesagt habe, dass er erst zu zwei Dritteln auf Therapie gehen könne, aber das wolle er nicht. Jetzt habe er keinen Kontakt und sehe auch keine Notwendigkeit. Laut der Suchtberatung sei der Kläger sauer gewesen, als man ihm mitgeteilt habe, dass ihn mit seinem Delikt voraussichtlich keine Therapieeinrichtung nehmen werde. Die Urinkontrolle vom 4. Februar 2025 sei im Labor positiv auf "Spice" getestet worden. Der Kläger könne sich sehr freundlich und fast schon ein bisschen unterwürfig oder als Opfer darstellen, scheine jedoch auch eine andere Seite zu haben, wenn er Dinge wolle oder es nicht so laufe, wie er es sich vorstelle. Zudem bestehe der Verdacht, dass er selber in (Drogen-)Geschäfte involviert sei. Laut Dokumentation vom 5. März 2025 habe der Kläger zu seinem Schutz innerhalb der Justizvollzugsanstalt Rottenburg verlegt werden müssen. Er habe im Wohngruppenvollzug bei den Bediensteten über andere Gefangene fortwährend Aussagen getätigt und sich dabei ungeschickt angestellt. Dies habe er auch mehrfach innerhalb der Bedrohtenabteilung getan, trotz mehrfacher Ermahnung dies doch – für alle auf dem Gang hör- und sichtbar – zu unterlassen. Nachdem der Kläger längere Zeit auf der Bedrohtenabteilung untergebracht gewesen sei, bekomme man ein anderes Bild von ihm. Anfänglich stelle er sich gern als das unschuldige Opfer dar. In der Zwischenzeit mehrten sich die Anzeichen, der Kläger sei selbst im Spicehandel und würde zumindest unter den Bedrohten sein eigenes Geschäft aufziehen. Den Drogen selbst gegenüber sei er auch nicht abgeneigt. Es gebe zwei Meldungen wegen positiver Urinkontrollen. Der Kläger gab auch in einem Gespräch vom 5. Juni 2024 an, dass er mehrere Gefangene verpfiffen habe, was die Gefangenen per Handy untereinander verbreitet hätten. Laut Disziplinarverfahren vom 5. Juni 2024 wurde die am 2. Mai 2024 angeordnete und am 28. Mai 2024 durchgeführte Urinkontrolle erfolglos durchgeführt. Die Probe enthalte Marker in einer Konzentration unterhalb des Cut-offs, sodass eine Zuordnung nicht sicher durchführbar sei. Der Test gelte als positiv. Bei der Befragung habe sich der Kläger in Rage geredet und die gestellten Fragen nicht beantwortet. Er habe behauptet, nichts zu nehmen. Laut Disziplinarverfahren vom 21. Februar 2025 wurde bei der am 4. Februar 2025 angeordneten und tags darauf durchgeführten Urinkontrolle keine Ruma-Marker im Labor gefunden und gelte deshalb als positiv. Der Kläger habe bei der Befragung angegeben, er nehme keine Drogen. Er habe den Urin zu spät abgegeben. Mit Schreiben vom 30. November 2023 – zugestellt am 13. Dezember 2023 – wurde der Kläger von der Beklagten über die Absicht unterrichtet, ihn aufgrund der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von neun Jahren zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 nahm die Kläger-Vertreterin Stellung. Mit Verfügung vom 1. März 2024 des Regierungspräsidiums Karlsruhe, zugestellt am selben Tag, wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nummer 1). Zudem wurde aufgrund der Ausweisung gegen den Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Infolge dieses Verbots dürfe der Kläger für die Dauer von sechs Jahren weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich im Bundesgebiet aufhalten. Die Frist beginne mit der Ausreise oder der Abschiebung des Klägers (Nummer 2). Der Kläger sei bereits aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Auf Grund der Verurteilung des Klägers wegen der Sexualstraftat (Urteil vom 3.3.2023) sei einerseits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben. Andererseits liege aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts für seine Tochter, dem regelmäßigen Umgang mit ihr und den geleisteten Unterhaltszahlungen vor der Inhaftierung ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor. Nach Abwägung der Interessen überwiege das Interesse der Ausreise das Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Es bestehe zwar eine gewisse Aufenthaltsverfestigung. Allerdings habe der Kläger die Straftat begangen, obwohl er bereits eine Beziehung mit seiner Verlobten führte und gearbeitet habe. Seiner Vaterrolle sei er bislang auch aufgrund der selbst verursachten Haft nicht nachgekommen. Die Ausweisung aus spezialpräventiven Erwägungen sei gerechtfertigt. Mit Blick auf die Gesamtpersönlichkeit des Klägers bestehe eine hinreichende fortbestehende Gefahr durch den weiteren Aufenthalt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch aus generalpräventiven Gründen sei die Ausweisung aufgrund der Sexualstraftat geboten. Nur eine strenge und konsequent durchgeführte Ausweisungspraxis sei geeignet, andere Ausländer von einem ähnlichen Verhalten abzuschrecken. Die Ausweisung verstoße zudem nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Eine Entfremdung im Kleinkindalter erfolge vergleichsweise schnell. Diese habe der Kläger durch seine Inhaftierung selbst herbeigeführt und bereits davor habe er nicht mit seiner Tochter zusammengelebt. Auch von Pakistan aus könne der Kläger seine Kontakte durch Briefe, Telefonate und moderne elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Wirtschaftlich habe sich der Kläger nur teilweise integrieren können. Es sei dem Kläger zumutbar, sich in Pakistan ein wirtschaftliches Auskommen zu erarbeiten und sich in die Lebensverhältnisse Pakistans einzugliedern. Er habe dort die ersten zehn Jahre seines Lebens verbracht und sich in den folgenden Jahren auch in Griechenland, der Schweiz und Deutschland zurechtgefunden. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei zu beachten, dass aufgrund des Fehlverhaltens in der Vergangenheit davon auszugehen sei, dass der verfolgte spezialpräventive Zweck erst erreicht sei, wenn sich der Kläger in dem tenorierten Befristungszeitraum nach seiner Ausreise im Ausland aufgehalten habe. Negativ ins Gewicht falle, dass der Kläger nach Ablehnung seines Asylantrags weiterhin straffällig geworden sei, er als Vater eine Vorbildrolle und Verantwortung für seine Tochter innehabe und er ein Rechtsgut von hohem Rang verletzt habe. Positiv zu berücksichtigen seien hingegen seine familiären Bindungen, seine temporären wirtschaftlichen Bemühungen und die Aufenthaltsdauer seit 2015. Der Kläger hat am 24. März 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, er lebe seit zehn Jahren in Deutschland, wobei sein Integrationsbemühen, insbesondere durch seine Erwerbstätigkeit, erfolgreich gewesen sei. Er teile sich das Sorgerecht für seine minderjährige Tochter mit der Kindesmutter. Vor seine Inhaftierung habe er Barunterhalt an die Kindesmutter bezahlt und Kontakt zu seiner Tochter gehabt. Trotz seiner Haftstrafe sei er bemüht, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Er müsse jedoch erst Haftgeld ansparen. Nach seiner Haft wolle er seine Verlobte heiraten. Während der Haft habe sich die Beziehung zu seiner Verlobten verfestigt. Er bereue die Tat. Ein Rückfall sei für ihn undenkbar. Seit August 2024 nehme er regelmäßig Einzelgespräche bei einer externen Psychotherapeutin wahr. Diese Gespräche seien ein Ausdruck seiner Bereitschaft zur Reflexion und Aufarbeitung seiner persönlichen Situation – auch im Hinblick auf das begangene Delikt. Er zeige sich auch in der Haft überwiegend freundlich und leistungsbereit. Eine Wiederholungsgefahr sei allein aufgrund der in der Vergangenheit begangenen Straftaten nicht gegeben. Deshalb sei die Gefahr nicht ausreichend begründet worden. Aufgrund der letzten Verurteilung und des Vorwurfs sei eine Rückkehr nach Pakistan lebensbedrohlich für ihn. Zudem habe er in Pakistan keine Angehörigen, weshalb von einer existenzbedrohenden Lage auszugehen sei. Deshalb überwiege das Bleibeinteresse des Klägers und die Ausweisung sei unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 1. März 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, die vom Kläger genannten Bleibeinteressen seien bereits im Bescheid vollständig berücksichtigt. Dennoch überwiege das Ausweisungsinteresse. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 4. Juni 2024 Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Kammer liegen die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Ausländerakte (2 Bände), die Akten der Staatsanwaltschaft Tübingen (Az.: XXX), die Gefangenenpersonalakten der JVA Rottenburg (XXX), die Akten des Amtsgerichts Pforzheim – Familiengericht – (XXX) und die Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Az.: XXX) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).