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Beschluss

12 S 1057/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einstweiligen Anordnungen ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der jeweiligen Instanz. • Eilbedürftigkeit kann regelmäßig nicht für bereits abgeschlossene Zeiträume bejaht werden; einstweilige Anordnungen dienen der Beseitigung gegenwärtiger Notlagen. • Die Überbrückungshilfe für Studierende ist eine nicht-rentengleiche, nichtrückzahlbare Monatsleistung zur Abwendung akuter finanzieller Notlagen. • Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen; bloßes Vorbringen früherer Notlagen genügt nicht, wenn Anträge lange nach Ablauf der betreffenden Monate gestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zu rückwirkenden Corona-Überbrückungshilfen abgelehnt • Bei einstweiligen Anordnungen ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der jeweiligen Instanz. • Eilbedürftigkeit kann regelmäßig nicht für bereits abgeschlossene Zeiträume bejaht werden; einstweilige Anordnungen dienen der Beseitigung gegenwärtiger Notlagen. • Die Überbrückungshilfe für Studierende ist eine nicht-rentengleiche, nichtrückzahlbare Monatsleistung zur Abwendung akuter finanzieller Notlagen. • Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen; bloßes Vorbringen früherer Notlagen genügt nicht, wenn Anträge lange nach Ablauf der betreffenden Monate gestellt wurden. Der Antragsteller beantragte Überbrückungshilfen für Studierende in pandemiebedingten Notlagen in Höhe von jeweils 500 Euro für die Monate Juli, August und September 2020. Die Anträge wurden im Juli bis September 2020 jeweils binnen Monatsfrist vom Antragsgegner abgelehnt. Der Antragsteller stellte erst Ende November 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; ein früherer Antrag war im Oktober 2020 zurückgenommen worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete den Antragsgegner einstweilen zur Gewährung der Hilfen. Der Antragsgegner legte Beschwerde beim VGH ein und rügte insbesondere das Erfordernis der Eilbedürftigkeit für rückwirkende Leistungen. • Rechtliche Grundlage der Leistung ist Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Richtlinien zur Überbrückungshilfe für Studierende vom 26.05.2020; die Leistung ist ein nichtrückzahlbarer Monatszuschuss zur Behebung akuter Notlagen. • Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind nur zur Regelung gegenwärtiger oder künftiger Zustände geeignet; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst schwer abwendbare Nachteile drohen und eine hohe Wahrscheinlichkeit der Hauptsachenbegründung besteht. • Für die Prüfung des Anordnungsgrundes kommt es auf die Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der jeweiligen Instanz an; bereits abgeschlossene Zeiträume begründen in der Regel keine Eilbedürftigkeit. • Der Antragsteller hatte die betreffenden Monatsleistungen erst nach Ablauf der Monate und mit erheblicher Verzögerung gerichtlich geltend gemacht; er hat nicht substantiiert dargetan, warum die Ansprüche nicht im Hauptsacheverfahren hätte geltend gemacht werden können oder weshalb die einstweilige Anordnung zur Abwendung anders nicht abwendbarer Nachteile erforderlich wäre. • Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund war ein einstweiliger Anspruch auf die rückwirkenden Monatsleistungen nicht gegeben, sodass die Verpflichtung des Antragsgegners abzuändern und der Antrag abzulehnen war. • Das Verfahren war gerichtskostenfrei; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde vom VGH dahin geändert, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird. Der Antragsteller hat die Überbrückungshilfen für die Monate Juli bis September 2020 nicht im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt, weil Eilbedürftigkeit und ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund für rückwirkende Leistungen nicht vorlagen. Die Überbrückungshilfe ist auf gegenwärtige Monatsnotlagen beschränkt und nicht als Dauerleistung konzipiert; bereits abgeschlossene Zeiträume rechtfertigen regelmäßig keine sofortige Regelung. Die Kosten des Verfahrens trag der Antragsteller.